BetrVG- Mb in soz Angel Flashcards
MbR des BR nach §87 I 1
- “soweit eine gesetzl od tarifl Regelung nicht besteht”
Voraussetzungen für das Vorliegen einer tarifl Regelung die Sperrwirkung nach §87 I 1 entfacht
- Vorliegen eines räuml u sachl anw.baren TV
- Tarifbindung des AG
- TV muss abschließende u zwingende Regelung enthalten
- kein Raum für ergänzende Regelung u nur nachwirkenden TV - keine Zuweisung von Regelungsbefugnissen durch TV-Parteien an Betriebsparteien
- sofern 1-4 (-):
a. erzwingbare Mb des BR gem §87 I
b. ggf Einigungsstelle nach §87 II wenn Einigung nicht zustandekommt
Voraussetzungen für eine Sperrwirkung nach §77 III
- Regelung von Arbeitsengelten u sonst Arbeitsbedingungen durch TV
- schon die “üblicherweise” bestehende Regelung sperrt BV
= wenn überhaupt für den räuml, betriebl u fachl Geltungsbereich des Betriebes TV über die jeweiligen Arbeitsbedingungen abgeschlossen wurden
AUßER:
- es handelt sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §87 I
- dann gilt die Regelungssperre des §77 III nicht (Vorrangtheorie) - es besteht eine ausdrückl Zulassung des Abschlusses ergänzender BV durch TV (tarifl Öffnungsklausel)
Verhältnis §87 I zu §77 III
- §77 III sperrt auch solche Regelungen die nur üblicherweise durch TV geregelt werden
- fällt eine solche Regelung aber in den Mb-Katalog des §87 I gilt die Regelungssperre des §77 III nicht
Allgemeine Grds des §87 BetrVG
- Kernstück der betriebl Mb
- echtes Mb-Recht
- betrifft grds nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung (außer Nr.5, 9 (Ausgleichsfkt))
- zwingender Charakter des §87
- Gesetzes- u Tarifvorbehalt
Wie wird das MbR des BR ausgeübt?
- vorherige Zustimmung des BR notwendig (bei BV od Regelungsabrede)
- grds Initiativrecht des BR
- grds Vetorecht des BR
RF bei Nichtbeachtung des MbR
- auf indiv.rechtl Ebene: Theorie der Wirks.voraussetzung
- einseitige AG-Anordnung unwirksam
- Einschränkung im Einzelfall je nach Art der Maßnahme nötig
- zB Überstunden/ Kurzarbeit - auf kollektivrechtl Ebene
- Unterlassungsanspr des BR aus §§1004 I, 823 II iVm §87 I
- Unterlassung bei groben Verstößen §23 III
- Unterlassung §75 II 1 zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Betriebsparteien
- Unterlassungsanspr immanent aus §87 I
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”
- mb-pflichtig: Maßnahmen, die über Konkretisierung der Arb.pflicht hinaus, das Zus.leben im Betrieb gestalten (Ordnungsverhalten)
- mb-frei: Maßnahmen die Arbeitsverhalten der AN konkretisieren u kontrollieren
- “Betrieb” ist nicht räuml sondern funktional zu verstehen sodass auch Ordnungsverhalten im Kundenbetrieb erfasst ist
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”
- Unterschied zw “Ordnungsverhalten” u “Arbeitsverhalten” der AN
- Ordnungsverhalten
= Maßnahmen, die die Gestaltung des Zusammenlebens u Zusammenwirkens der AN im Betrieb betreffen
-> wirken sich NICHT UMB auf Leistung u Gegenleistung im AV aus!!
- zB Torkontrollen/ Arbeitszeiterfassungssysteme/ Werkausweise/ Kleiderordnung/ Rauchverbot - Arbeitsverhalten
= betrifft umb die Erbringung der Arbeitsleistung
- zB Weisungen zur Arbeitsausführung/ Kontrolle ohne techn Überwachung/ Dienstreiseordnungen/ Kopfhauben/ Abmahnungen
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”
- Problem: Betriebsbußordnung
- sowohl Aufstellung der Bußordnung als auch Verhängung einer Buße (Verwarnung/ Verweis/ Geldbuße) ist mitbestimmungspflichtig
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.2
“Beginn u Ende der Arbeitszeit inkl Pausen u Verteilung auf Wochentage”
= betrifft nur die Lage der Arbeitszeit, NICHT die Dauer
- Dauer= Arbeitszeit, die im AV für den dort zugrunde gelegten Zeitraum vereinbart ist
- Ziel: Ausgleich betriebl Interessen mit Freizeitinteresse der AN
- stellt AV für Arbeitsdauer nur auf die Woche ab, dann ist die Wochenarbeitszeit mb-frei, aber die tägl Arbeitszeit bzgl Dauer u Lage mb-pflichtig
- zB Festlegung von Arbeits- u arbeitsfreien Tage in der Woche/ Einführung von Gleitzeit
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.3
“vorübergehende Verkürzung od Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit”
= betrifft Anordnung von Überstunden u Kurzarbeit (wie u ob)
- betriebsüblich= jeweils vom einzelnen AN geschuldete Arbeitszeit
- Sinn u Zweck: Belastungen u Verdienstchancen sollen gerecht verteilt werden
- NICHT bei Arbeitszeitverkürzung wg Fernwirkung eines Arbeitskampfes (da sonst Einfluss auf Kräfteverhältnis)/ Abbau von Überstunden/ Vergütungshöhe für Überstunden
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.4
“Zeit, Ort u Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte”
- umfasst alle Geld- u geldwerten Leistungen, die der AG dem AN für die geleistete Arbeit erbringt
- “Zeit”= Tag u Stunden der Auszahlung
- “Ort”= Auszahlung im Betrieb od außerhalb
- “Art”= bargeldlose od Barzahlung
- MbR erstreckt sich auf Kosten, die dem AN durch Art der Entgeltzahlung entstehen (zB Beteiligung an Kontoführungsgebühren)
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.5
“Urlaubsregelungen”
- AG u BR stellen allg Urlaubsgrds auf (zB AN mit Kindern bekommen vorrangig Urlaub in Ferien)
- NICHT bei Dauer des Urlaub/ Urlaubsentgelt/ Urlaubsgeld
Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.6
“techn Einrichtungen zur Überwachung”
- Schutzgut: Allg PersR der AN u Schutz vor Gefahren durch techn Überwachung, die ihre Abwehrreaktionen unterlaufen
- MbR bei Einführung u Anwendung, aber KEIN Initiativrecht od Widerspruch gg Abschaffung
- entscheidend ist idR NUR die obj Eignung der Einrichtungen zur Überwachung der AN
- zB Kameras am Arbeitsplatz/ Zeiterfassungsgeräte/ Telefonabhöranlagen/ biometrische Zugangskontrollen via Fingerabdruck
- NICHT bei reiner Kontrolle von techn Vorgängen/ wenn AG zur Verwendung von Kontrolleinrichtungen verpflichtet ist (Fahrtenschreiber des LKWs)