BetrVG- Mb in soz Angel Flashcards

1
Q

MbR des BR nach §87 I 1

A
  • “soweit eine gesetzl od tarifl Regelung nicht besteht”
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2
Q

Voraussetzungen für das Vorliegen einer tarifl Regelung die Sperrwirkung nach §87 I 1 entfacht

A
  1. Vorliegen eines räuml u sachl anw.baren TV
  2. Tarifbindung des AG
  3. TV muss abschließende u zwingende Regelung enthalten
    - kein Raum für ergänzende Regelung u nur nachwirkenden TV
  4. keine Zuweisung von Regelungsbefugnissen durch TV-Parteien an Betriebsparteien
  • sofern 1-4 (-):
    a. erzwingbare Mb des BR gem §87 I
    b. ggf Einigungsstelle nach §87 II wenn Einigung nicht zustandekommt
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3
Q

Voraussetzungen für eine Sperrwirkung nach §77 III

A
  1. Regelung von Arbeitsengelten u sonst Arbeitsbedingungen durch TV
  2. schon die “üblicherweise” bestehende Regelung sperrt BV
    = wenn überhaupt für den räuml, betriebl u fachl Geltungsbereich des Betriebes TV über die jeweiligen Arbeitsbedingungen abgeschlossen wurden

AUßER:

  1. es handelt sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach §87 I
    - dann gilt die Regelungssperre des §77 III nicht (Vorrangtheorie)
  2. es besteht eine ausdrückl Zulassung des Abschlusses ergänzender BV durch TV (tarifl Öffnungsklausel)
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4
Q

Verhältnis §87 I zu §77 III

A
  • §77 III sperrt auch solche Regelungen die nur üblicherweise durch TV geregelt werden
  • fällt eine solche Regelung aber in den Mb-Katalog des §87 I gilt die Regelungssperre des §77 III nicht
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5
Q

Allgemeine Grds des §87 BetrVG

A
  • Kernstück der betriebl Mb
  • echtes Mb-Recht
  • betrifft grds nur Maßnahmen mit kollektiver Wirkung (außer Nr.5, 9 (Ausgleichsfkt))
  • zwingender Charakter des §87
  • Gesetzes- u Tarifvorbehalt
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6
Q

Wie wird das MbR des BR ausgeübt?

A
  • vorherige Zustimmung des BR notwendig (bei BV od Regelungsabrede)
  • grds Initiativrecht des BR
  • grds Vetorecht des BR
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7
Q

RF bei Nichtbeachtung des MbR

A
  1. auf indiv.rechtl Ebene: Theorie der Wirks.voraussetzung
    - einseitige AG-Anordnung unwirksam
    - Einschränkung im Einzelfall je nach Art der Maßnahme nötig
    - zB Überstunden/ Kurzarbeit
  2. auf kollektivrechtl Ebene
    - Unterlassungsanspr des BR aus §§1004 I, 823 II iVm §87 I
    - Unterlassung bei groben Verstößen §23 III
    - Unterlassung §75 II 1 zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Betriebsparteien
    - Unterlassungsanspr immanent aus §87 I
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8
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1

“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

A
  • mb-pflichtig: Maßnahmen, die über Konkretisierung der Arb.pflicht hinaus, das Zus.leben im Betrieb gestalten (Ordnungsverhalten)
  • mb-frei: Maßnahmen die Arbeitsverhalten der AN konkretisieren u kontrollieren
  • “Betrieb” ist nicht räuml sondern funktional zu verstehen sodass auch Ordnungsverhalten im Kundenbetrieb erfasst ist
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9
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

  • Unterschied zw “Ordnungsverhalten” u “Arbeitsverhalten” der AN
A
  1. Ordnungsverhalten
    = Maßnahmen, die die Gestaltung des Zusammenlebens u Zusammenwirkens der AN im Betrieb betreffen
    -> wirken sich NICHT UMB auf Leistung u Gegenleistung im AV aus!!
    - zB Torkontrollen/ Arbeitszeiterfassungssysteme/ Werkausweise/ Kleiderordnung/ Rauchverbot
  2. Arbeitsverhalten
    = betrifft umb die Erbringung der Arbeitsleistung
    - zB Weisungen zur Arbeitsausführung/ Kontrolle ohne techn Überwachung/ Dienstreiseordnungen/ Kopfhauben/ Abmahnungen
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10
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.1
“ Fragen der Ordnung des Betriebs u Verhalten der AN im Betrieb”

  • Problem: Betriebsbußordnung
A
  • sowohl Aufstellung der Bußordnung als auch Verhängung einer Buße (Verwarnung/ Verweis/ Geldbuße) ist mitbestimmungspflichtig
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11
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.2

“Beginn u Ende der Arbeitszeit inkl Pausen u Verteilung auf Wochentage”

A

= betrifft nur die Lage der Arbeitszeit, NICHT die Dauer

  • Dauer= Arbeitszeit, die im AV für den dort zugrunde gelegten Zeitraum vereinbart ist
  • Ziel: Ausgleich betriebl Interessen mit Freizeitinteresse der AN
  • stellt AV für Arbeitsdauer nur auf die Woche ab, dann ist die Wochenarbeitszeit mb-frei, aber die tägl Arbeitszeit bzgl Dauer u Lage mb-pflichtig
  • zB Festlegung von Arbeits- u arbeitsfreien Tage in der Woche/ Einführung von Gleitzeit
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12
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.3

“vorübergehende Verkürzung od Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit”

A

= betrifft Anordnung von Überstunden u Kurzarbeit (wie u ob)

  • betriebsüblich= jeweils vom einzelnen AN geschuldete Arbeitszeit
  • Sinn u Zweck: Belastungen u Verdienstchancen sollen gerecht verteilt werden
  • NICHT bei Arbeitszeitverkürzung wg Fernwirkung eines Arbeitskampfes (da sonst Einfluss auf Kräfteverhältnis)/ Abbau von Überstunden/ Vergütungshöhe für Überstunden
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13
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.4

“Zeit, Ort u Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte”

A
  • umfasst alle Geld- u geldwerten Leistungen, die der AG dem AN für die geleistete Arbeit erbringt
  • “Zeit”= Tag u Stunden der Auszahlung
  • “Ort”= Auszahlung im Betrieb od außerhalb
  • “Art”= bargeldlose od Barzahlung
  • MbR erstreckt sich auf Kosten, die dem AN durch Art der Entgeltzahlung entstehen (zB Beteiligung an Kontoführungsgebühren)
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14
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.5

“Urlaubsregelungen”

A
  • AG u BR stellen allg Urlaubsgrds auf (zB AN mit Kindern bekommen vorrangig Urlaub in Ferien)
  • NICHT bei Dauer des Urlaub/ Urlaubsentgelt/ Urlaubsgeld
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15
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.6

“techn Einrichtungen zur Überwachung”

A
  • Schutzgut: Allg PersR der AN u Schutz vor Gefahren durch techn Überwachung, die ihre Abwehrreaktionen unterlaufen
  • MbR bei Einführung u Anwendung, aber KEIN Initiativrecht od Widerspruch gg Abschaffung
  • entscheidend ist idR NUR die obj Eignung der Einrichtungen zur Überwachung der AN
  • zB Kameras am Arbeitsplatz/ Zeiterfassungsgeräte/ Telefonabhöranlagen/ biometrische Zugangskontrollen via Fingerabdruck
  • NICHT bei reiner Kontrolle von techn Vorgängen/ wenn AG zur Verwendung von Kontrolleinrichtungen verpflichtet ist (Fahrtenschreiber des LKWs)
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16
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.7

“Arbeitssicherheit”

A
  • MbR beschränkt sich auf Maßnahmen des AG, die er zur Ausfüllung gesetzl Vorschriften u von Unfallverhütungsvorschriften trifft soweit Wahlmöglichkeit besteht (AG muss Regelungsspielraum haben)
  • zB eigener od freiberuflicher Betriebsarzt/ Nachtarbeitszuschlag od freie Tage
17
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.8

“Sozialeinrichtungen”

A
  • Soz.einrichtungen= uneigennützige Einrichtungen, die den AN des Betriebs zusätzl Vorteile gewähren sollen (zB Kantinen/Sportplätze/ NICHT Betriebskrankenkasse)

a. Mb-frei: Errichtung/ Änderung/ Schließung der Einrichtungen, ob ein Rechtsanspr auf Leistung besteht, Bestimmung des begünstigten Personenkreises
b. mb-pflichtig: Kantinenpreise/ Änderung von Öffnungszeiten/ Kindergartenbeiträge

18
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.9

“Werkwohnungen”

A

a. Mb-pflichtig: Vergabe im Einzelfall (=Einzelregelungen)/ Mietvertrag/ Hausordnung/ Mietpreisfestsetzung/ Kündigung
b. mb-frei: Entscheidung des AG Whg zur Verfügung zu stellen/ Festlegung des berechtigten Personenkreises

19
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.10

“innerbetriebl Lohngestaltung”

A
  • Normzweck: Schutz vor willkürlicher od einseitiger Lohngestaltung
  • Ziel: innerbetriebl Lohngerechtigkeit/ Sicherung der Angemessenheit u Durchsichtigkeit des innerbetriebl Lohngefüges
  • “Lohn”= nicht nur laufendes Entgelt sondern alle Leistungen u Vorteile die der AG mit Rücksicht auf Arbeitsleistung gewährt (zB Gewinnbeteiligung/ verbilligte Flugtickets)
  • NICHT Lohnhöhe als solche

a. mb-pflichtig: Festlegung abstr.-genereller Grds für die Gewährung u Änderung/ Änderung der Verteilungsgrdsätze
b. mb-frei: indiv Vereinbarungen bei welchen bes Umstände des Einzelnen eine Rolle spielen ohne inneren Zus.hang zu anderen AN/ Änderung der Verteilungsgrdsätze erfolgt gleichmäßig auf alle AN

20
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.10

“innerbetriebl Lohngestaltung”

A

= die Gewährung von freiwilligen Leistungen regelt der AG mitbest.frei:

a. das Ob der freiwilligen Leistung
b. den finanz Umfang
c. den Leistungszweck

-> das MbR beschränkt sich nur auf die gerechte Verteilung der Leistung

21
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.11

“Festsetzung der Akkord- u Prämiensätze u vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte”

A
  • “leistungsbez Entgelte”= Vergütungen, bei denen Leistungen gemessen u zu anderen Leistungen in Beziehung gesetzt werden
  • Schutz von Überforderung der AN
22
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.12

“betriebl Vorschlagswesen”

A

= Vorschläge der AN zur Vereinfachung u Verbesserung der Arbeitsabläufe/ Betriebsmittel/ Produkte im techn u organisatorischen Bereich

23
Q

Tatbestände des Katalogs aus §87 I Nr.13

“Grds über die Durchführung von Gruppenarbeit”

A

= eigenverantwortl Erledigung einer Gesamtaufgabe, die einer Gruppe von AN iRd betriebl Arbeitsablaufs übertragen worden ist

  • MbR soll Selbstausbeutung der Gruppe u Ausgrenzung leistungsschwacher AN verhindern
  • mb-pflichtig: Art u Weise der Durchführung
  • mb-frei: in welchem Bereich/ Umfang/ wie lange wird Gruppenarbeit geleistet, Zusammensetzung der Gruppe
24
Q

Trennungstheorie: Was ist grundlegende Voraussetzung einer Maßnahme des AG dass BR überhaupt ein Mb-R geltend machen kann?

A

= Sachzusammenhang zw betriebsorganisatorischer Maßnahme des AG in Ausübung seiner AG-Fkt u betriebl AV §§2 I, 74, 75
- Maßnahme kann nur zugerechnet werden, wenn sie in einem engen Zus.hang mit seiner AG-Fkt steht u nicht nach den Umständen als Privatperson handelt (zB Freibier bei Betriebsausflug)

25
Q

Wie wird das MbR ausgeübt bei mb-pflichtigen Angelegenheiten?

A

= durch interne Willensbildung des BR

  • BR-Vorsitzender od SV kann als Empfangsverteter gem §26 II 2 Erklärungen entgegennehmen
  • ABER: Beteiligungsrecht wird durch einen BR-Beschluss ausgeübt!! §26 II 1
26
Q

Worin findet sich die Grenze des Mb-Rechts des BR?

immanente Einschränkung des §87 I

A
  • bei mb-TB, die direkt in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen, ist eine restriktive Interpretation geboten!! (=verf.konforme Interpretation)
  • mbR darf nicht so weit gehen, dass unternehmerische Marktchancen vereitelt werden (zB NICHT “ob” Sonntagsarbeit, sondern nur “Art u Weise” der Durchführung (zB Freiwillige))
  • spätestens im Einigungsstellenverfahren muss betriebl Interesse des AG berücksichtigt werden
27
Q

Welche RF tritt ein, wenn AG das MbR des BR verletzt?

A
  • die vom AG vorgenommene Maßnahme ist unwirks
  • derjenige, der sich betr.verf.widrig verhält, soll sich den AN ggü nicht auf die Verletzung der betr.verf.rechtl Ordnung berufen dürfen
  • > indiv.arb.rechtl Maßnahmen zu Ungunsten des AN sind rechtsunwirks (Theorie der notw Mb)
28
Q

Teilmitbestimmungsrecht des BR

A
  • bei Angelegenheiten, bei denen es um Geld geht, hat BR nur ein TeilMbR
  • BR kann nur über die Verteilung mitbestimmen, NICHT über wieviel!
  • zB §87 I Nr3, 8, 10
  • WICHTIG: bei teilmitbest Angelegenheiten kann BV ohne Nachwirkung sofort gekündigt werden (da nur Nachwirkung bei Angelegenheiten, in denen Einig.stelle Einigung ersetzen kann)
29
Q

“Topftheorie”

A

AG bestimmt allein wieviel er aus dem Topf nehmen möchte (=Dotierungsrahmen)