BetrVG- Rechtsstellung Flashcards
Rechtsstellung des Betriebsrats: Repräsentant der Belegschaft
- übt Beteiligungsrechte im Interesse der Belegschaft, aber NICHT in ihrem Namen aus (deshalb kein gesetzl Vertreter)
(-) unzulässige Verallgemeinerung der Legitimation kraft Wahl u Verdeckung der privatautonomen Legitimation kraft AV (ABER Legitimation beruht gar nicht auf AV)
Rechtsfähigkeit des Betriebsrats
- keine jur Person
- keine Vertretung gem §164ff
- Rechtssubjekt u kann Träger von Rechten u Pflichten sein
- Recht Regelungsabreden u BVB abzuschließen, im Beschlussverfahren Beteiligter u in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsschuldner/-gläubiger zu sein
- Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtl Verfahren §10 ArbGG
- ACHTUNG: Rechte u Pflichten nur iRd Betriebsverfassung (= Teilrechtsfähigkeit):
- außerhalb der BV kann Betriebsrat keine Verträge abschließen, weder mit AG/ AN/ Dritten
Vermögensfähigkeit des Betriebsrats
- Rechte u Pflichten können vermögensrechtl Natur sein
- kann kein Vermögen ansammeln, dass mb seiner Amtsführung zugute kommt §41 BetrVG
- kann kein Eigentümer sein sondern wenn dann Besitzdiener
- BetrRat kann vermögensrechtl Forderungen nur ggü AG haben u diese Forderungen müssen umb betr.verf.rechtl Zwecken dienen (= Teilvermögensfähigkeit)
Betriebsverhältnis zw AG u BetrRat
= bes Rechtsbeziehung, die einem gesetzl Dauerschuldverhältnis ähnelt
- Rechtsverhältnis ist bestimmt durch Recht u Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen u Rücksichtspflichten normiert sind
Haftung des Betriebsrats
- grds nicht vermögensfähig
- keine Haftung aus rechtsgesch Verbindlichkeiten
- keine Haftung für SE-Ansprüche
- keine deliktische Haftung, da BR insoweit nicht rechtsfähig u auch nicht deliktsfähig ist
- Ausnahme: bei vermögensrechtl Ansprüchen zB §40 I, II, dann partielle Vermögensfähigkeit im Innenverhältnis
- > gesetzl SV aus §40 I (Kostentragungspflicht des AG)
- ABER: soweit Kosten nicht erforderl waren u darum kein Anspr aus §40 besteht, besteht auch keine Verm.fhkeit
Haftung der Betriebsratsmitglieder
- innerhalb ihrer betriebsverf.rechtl Befugnisse keine Haftung
- Haftung ggü AN, wenn personelle Mitbestimmungsrechte missbräuchl ausgeübt werden
- SE-Pflicht ggü AG, wenn sie Schutzgesetze zugunsten AG od AN verletzen (Schweigepflicht…)
- außerhalb der BV haften BetrRatsmitglieder wie jede Privatperson
Befugnis des Betriebsrats über Rechte der AN
- Recht Interessen der AN wahrzunehmen
- ABER keine Befugnis die Rechte der AN in Form einer Prozessstandschaft geltend zu machen
- keine Beauftragung als Vertreter mögl (da nicht rechtsfähig)
- AN haben kein Recht vom BetrRat ein Tätigwerden zu verlangen
- AN können sich nicht gg Fehler des BetrRats bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte wehren (nur Möglichkeit das nächste Mal einen anderen BetrRat zu wählen)
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
- Feststellungsanträge
- Vornahme von Handlungen
- Unterlassung von Handlungen
- Amtsenthebung
- Arbeitsvertragl Sanktionen
- Auflösung des Betriebsrats
- Strafrechtl Sanktionen
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
1. Feststellungsanträge
- AG kann im Wege des arbeitsgerichtl Beschlussverfahrens feststellen lassen, OB dem BetrRat bei einer geplanten Maßnahme ein Beteiligungsrecht zusteht, soweit streitig
- Rechtschutzbedürfnis fehlt, sobald Vorgang abgeschlossen
- ist streitig, WIE eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit geregelt werden soll, muss Einigungsstelle angerufen werden
- einstweilige Verfügung ist unzulässig, da es am Verfügungsanspr fehlt
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
2. Vornahme von Handlungen
- Ersetzung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch das ArbG, wenn der BetrRat unberechtigt die Zustimmung verweigert (pers Einzelmaßnahmen §99 IV, 100 II)/ außerordentl Kündigung eines BetrRatsmitglieds §103 II)
- in den übrigen Fällen muss er die Einigungsstelle anrufen
- bei grober Verletzung gesetzl Pflichten Amtsenthebung- od Auflösungsverfahren §23 mögl
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
3. Unterlassung von Handlungen
- Maßnahmen die den Arbeitsablauf od Betriebsfrieden beeinträchtigen od Ausdruck einer parteipolit Betätigung sind §74 II 2,3
- Eingriff durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes
- Verstoß gg Geheimhaltungspflichten
- > Anspr ist im Wege des arbeitsgerichtl Beschlussverfahrens geltend zu machen
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
4. Amtsenthebung §23 BetrVG
- wenn BetrRatsmitglied grob seine gesetzl Pflichten verletzt
- Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet
- Ausschluss durch arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft der gerichtl Entscheidung
- für Augeschiedenen rückt Ersatzmitglied nach §25 I
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
5. Arbeitsvertragl Sanktionen
- bei Verstoß gg Amtspflicht kommt nur Amtsenthebungsverf in Betracht: keine indiv.rechtl Sanktionen (Abmahung…)
- bei AV-Verletzung keine Amtsenthebung mögl
. bei Verstoß gg Amts- u Vertragspflichten hat AG die Wahl zw Amtsenthebungsverf u arbeitsvertragl Sanktionen
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
6. Auflösung des Betriebsrats
- bei grober Verletzung gesetzl Pflichten nur dann, wenn die weitere Amtsausübung untragbar ist (zB Störung des Betriebsfriedens)
- kein Verschulden erforderl, da keine nat Person sondern ein Organ der BetrVerfassung handelt
- maßgebl ist die obj Erheblichkeit des Verstoßes
Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?
7. Strafrechtl Sanktionen
- bei Verstoß gg Geheimhaltung/ Stillschweigen strafbar gem §120 BetrVG
- Antragsdelikt