BetrVG- Rechtsstellung Flashcards

1
Q

Rechtsstellung des Betriebsrats: Repräsentant der Belegschaft

A
  • übt Beteiligungsrechte im Interesse der Belegschaft, aber NICHT in ihrem Namen aus (deshalb kein gesetzl Vertreter)

(-) unzulässige Verallgemeinerung der Legitimation kraft Wahl u Verdeckung der privatautonomen Legitimation kraft AV (ABER Legitimation beruht gar nicht auf AV)

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2
Q

Rechtsfähigkeit des Betriebsrats

A
  • keine jur Person
  • keine Vertretung gem §164ff
  • Rechtssubjekt u kann Träger von Rechten u Pflichten sein
  • Recht Regelungsabreden u BVB abzuschließen, im Beschlussverfahren Beteiligter u in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsschuldner/-gläubiger zu sein
  • Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtl Verfahren §10 ArbGG
  • ACHTUNG: Rechte u Pflichten nur iRd Betriebsverfassung (= Teilrechtsfähigkeit):
  • außerhalb der BV kann Betriebsrat keine Verträge abschließen, weder mit AG/ AN/ Dritten
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3
Q

Vermögensfähigkeit des Betriebsrats

A
  • Rechte u Pflichten können vermögensrechtl Natur sein
  • kann kein Vermögen ansammeln, dass mb seiner Amtsführung zugute kommt §41 BetrVG
  • kann kein Eigentümer sein sondern wenn dann Besitzdiener
  • BetrRat kann vermögensrechtl Forderungen nur ggü AG haben u diese Forderungen müssen umb betr.verf.rechtl Zwecken dienen (= Teilvermögensfähigkeit)
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4
Q

Betriebsverhältnis zw AG u BetrRat

A

= bes Rechtsbeziehung, die einem gesetzl Dauerschuldverhältnis ähnelt
- Rechtsverhältnis ist bestimmt durch Recht u Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen u Rücksichtspflichten normiert sind

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5
Q

Haftung des Betriebsrats

A
  • grds nicht vermögensfähig
  • keine Haftung aus rechtsgesch Verbindlichkeiten
  • keine Haftung für SE-Ansprüche
  • keine deliktische Haftung, da BR insoweit nicht rechtsfähig u auch nicht deliktsfähig ist
  • Ausnahme: bei vermögensrechtl Ansprüchen zB §40 I, II, dann partielle Vermögensfähigkeit im Innenverhältnis
  • > gesetzl SV aus §40 I (Kostentragungspflicht des AG)
  • ABER: soweit Kosten nicht erforderl waren u darum kein Anspr aus §40 besteht, besteht auch keine Verm.fhkeit
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6
Q

Haftung der Betriebsratsmitglieder

A
  • innerhalb ihrer betriebsverf.rechtl Befugnisse keine Haftung
  • Haftung ggü AN, wenn personelle Mitbestimmungsrechte missbräuchl ausgeübt werden
  • SE-Pflicht ggü AG, wenn sie Schutzgesetze zugunsten AG od AN verletzen (Schweigepflicht…)
  • außerhalb der BV haften BetrRatsmitglieder wie jede Privatperson
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7
Q

Befugnis des Betriebsrats über Rechte der AN

A
  • Recht Interessen der AN wahrzunehmen
  • ABER keine Befugnis die Rechte der AN in Form einer Prozessstandschaft geltend zu machen
  • keine Beauftragung als Vertreter mögl (da nicht rechtsfähig)
  • AN haben kein Recht vom BetrRat ein Tätigwerden zu verlangen
  • AN können sich nicht gg Fehler des BetrRats bei der Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte wehren (nur Möglichkeit das nächste Mal einen anderen BetrRat zu wählen)
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8
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

A
  1. Feststellungsanträge
  2. Vornahme von Handlungen
  3. Unterlassung von Handlungen
  4. Amtsenthebung
  5. Arbeitsvertragl Sanktionen
  6. Auflösung des Betriebsrats
  7. Strafrechtl Sanktionen
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9
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

1. Feststellungsanträge

A
  • AG kann im Wege des arbeitsgerichtl Beschlussverfahrens feststellen lassen, OB dem BetrRat bei einer geplanten Maßnahme ein Beteiligungsrecht zusteht, soweit streitig
  • Rechtschutzbedürfnis fehlt, sobald Vorgang abgeschlossen
  • ist streitig, WIE eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit geregelt werden soll, muss Einigungsstelle angerufen werden
  • einstweilige Verfügung ist unzulässig, da es am Verfügungsanspr fehlt
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10
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

2. Vornahme von Handlungen

A
  • Ersetzung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch das ArbG, wenn der BetrRat unberechtigt die Zustimmung verweigert (pers Einzelmaßnahmen §99 IV, 100 II)/ außerordentl Kündigung eines BetrRatsmitglieds §103 II)
  • in den übrigen Fällen muss er die Einigungsstelle anrufen
  • bei grober Verletzung gesetzl Pflichten Amtsenthebung- od Auflösungsverfahren §23 mögl
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11
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

3. Unterlassung von Handlungen

A
  • Maßnahmen die den Arbeitsablauf od Betriebsfrieden beeinträchtigen od Ausdruck einer parteipolit Betätigung sind §74 II 2,3
  • Eingriff durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes
  • Verstoß gg Geheimhaltungspflichten
  • > Anspr ist im Wege des arbeitsgerichtl Beschlussverfahrens geltend zu machen
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12
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

4. Amtsenthebung §23 BetrVG

A
  • wenn BetrRatsmitglied grob seine gesetzl Pflichten verletzt
  • Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet
  • Ausschluss durch arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
  • Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft der gerichtl Entscheidung
  • für Augeschiedenen rückt Ersatzmitglied nach §25 I
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13
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

5. Arbeitsvertragl Sanktionen

A
  • bei Verstoß gg Amtspflicht kommt nur Amtsenthebungsverf in Betracht: keine indiv.rechtl Sanktionen (Abmahung…)
  • bei AV-Verletzung keine Amtsenthebung mögl
    . bei Verstoß gg Amts- u Vertragspflichten hat AG die Wahl zw Amtsenthebungsverf u arbeitsvertragl Sanktionen
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14
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

6. Auflösung des Betriebsrats

A
  • bei grober Verletzung gesetzl Pflichten nur dann, wenn die weitere Amtsausübung untragbar ist (zB Störung des Betriebsfriedens)
  • kein Verschulden erforderl, da keine nat Person sondern ein Organ der BetrVerfassung handelt
  • maßgebl ist die obj Erheblichkeit des Verstoßes
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15
Q

Wie kann der AG seine Rechte ggü dem BetrRat durchsetzen?

7. Strafrechtl Sanktionen

A
  • bei Verstoß gg Geheimhaltung/ Stillschweigen strafbar gem §120 BetrVG
  • Antragsdelikt
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16
Q

Wie kann der BetrRat seine Rechte ggü dem AG durchsetzen?

A
  1. Feststellungsanträge (ob im konkr Fall MitbestimmungsR besteht)
  2. Vornahme von Handlungen
  3. Unterlassungsanspr
    a. bei groben Verstößen
    b. Sonderregelungen
  4. strafrechtl Sanktionen
17
Q

Wie kann der BetrRat seine Rechte ggü dem AG durchsetzen?

2. Vornahme von Handlungen

A
  • BetrVG gewährt dem BetrRat eine Reihe von Leistungsanspr
  • zB Einblick in Unterlagen, Beratung, Kostentragung, Befreiung von Arbeitspflicht
  • AG kann auf Antrag zur Erfüllung der Ansprüche durch Leistungsverfügung angehalten werden (vollstreckungsfähig §85 ArbGG)
18
Q

Wie kann der BetrRat seine Rechte ggü dem AG durchsetzen?

  1. Unterlassungsanspr
    a. bei groben Verstößen gg Pflichten aus BetrVG §23 BetrVG
A
  • Antrag bei ArbG, dem AG aufzugeben, dass er eine konkr Hdl unterlässt (sonst Ordnungsgeld §23 III)
    = kollektivrechtl Abmahnung des AG (Herstellung eines Gleichgewichts)
  • Unterlassungsantrag ist begründet, wenn AG so schwer gg Bestimmungen des BetrVG verstößt, dass auch unter Berücksichtigung des Gebots der vertrauensvollen Zus.arbeit die Anrufung des ArbG gerechtfertigt erscheint
  • kein Verschulden erforderl, da AG als Organ der BetrVerfassung u nicht als Einzelperson handelt
  • obj Erheblichkeit ist entscheidend
  • keine Wiederholungsgefahr erforderl
19
Q

Wie kann der BetrRat seine Rechte ggü dem AG durchsetzen?

4. strafrechtl Sanktionen

A
  • wenn AG die Wahl od Tätigkeit des BetrRats behindert §119

- Antragsdelikt

20
Q

Haftung des BR bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für den mangels Erforderlichkeit kein Erstattungsanspr aus §40 besteht

A
  • wird bei Beauftragung eines Dritten die Erforderl.keitsgrenze überschritten, ist der für den BR geschlossene Vertrag nicht wirksam, sodass auch kein Freistellungsanspr aus §40 gg AG besteht (da keine eigene Verpflichtung ggü Dritten)
  • ABER: keine Haftung aus rechtsgesch Verbindlichkeiten!
  • BR hat nur Freistellungsanspr gg AG aus §40, den er ggf an Dritte abtreten kann
21
Q

Haftung des BR-Vorsitzenden bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für den mangels Erforderlichkeit kein Erstattungsanspr aus §40 besteht

A
  • Haftung nach den Grdsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem §179 i, II BGB analog (BGH)
  • KEINE Haftung wenn Dritte die fehlende Erforderlichkeit kannte
  • aA BAG: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz u grobe FL bzgl der fehlenden Erforderl.keit
22
Q

Haftung einzelner BR-Mitglieder bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für den mangels Erforderlichkeit kein Erstattungsanspr aus §40 besteht

A
  • keine Einstandspflicht des einzelnen BR-Mitglieds für Fehlverhalten des BR-Gremiums
  • Haftung nach §823 aber grds möglich!
23
Q

Rechtsstellung der BR-Mitglieder

A

= unentgeltl privates Ehrenamt §37 I BetrVG

- Anspr auf bezahlte Arbeitsfreistellung

24
Q

Schutzbestimmungen für Mitglieder des BR

A
  • keine Störung od Behinderung der BR-Tätigkeit §78 1

- keine Benachteiligung od Begünstigung §78 2

25
Q

Freistellungsansprüche der BR-Mitglieder

A
  1. generelle Freistellung §38
    - grds völlige Freistellung (Mindestzahlen nach §38 I
    - Einwände, Verfahren §38 II
  2. Freistellung im Einzelfall §37 II
    - bei konkr Erforderl.keit
    - Entscheidung nach pflichtgem Ermessen
  3. Schulungs- u Bildungsveranstaltungen §37 VI
    - soweit erforderl für BR-Arbeit (Relevanz, Aktualität für konkr Betrieb/ pers notwendig)
    - BR-Beschluss notwendig
    - verleiht NUR Anspr auf Lohnfortzahlung während Schulung
    - Kosten für Schulung u sonstige Kosten über §40 I
  4. Schulungs- u Bildungsveranstaltungen §37 VII
    - Bildungsurlaub unter Anerkennung des Landesarbeitsministers
    - Vermittlung nützl Kentnisse ausreichend
    - Entgelt nur für Freistellung §37 VII 1/ keine Kostenerstattung §40 I
26
Q

Besonderer Kündigungs- u Benachteiligungsschutz der BR-Mitglieder

A
  1. Ausschluss der ordentl Kündigung §15 KSchG
    - ordentl Beendigungs- u Änderungskündigung
    - Ausnahme: Stilllegung des Betriebs §15 IV, V KSchG
    - KEIN Ausschluss der außerord Kündigung (wg Versto gg Unternehmerfreiheit)
  2. Erschwerung der außerordentl Kündigung §103 I, II BetrVG
    - vorherige Zustimmung des BR erforderl (event Ersetzung) zusätzlich zur Anhörungspflicht §102
    - kein Amtsverhalten als Kündigungsgrund
  3. Schutz gg Versetzung mit Verlust des Amtes od der Wählbarkeit §103 III
    - vorherige Zustimmung des BR erforderl
  4. Tätigkeitsschutz §§37 V, 38 III BetrVG
    - Beschäftigung mit Tätigkeiten, die denen vergleichbarer AN gleichwertig sind
  5. Entgeltschutz §§37 IV, 38 III BetrVG
    - Arbeitsentgelt wie vergleichbare AN mit betriebsüblicher berufl Entwicklung
  6. Verbot sonstiger Benachteiligungen u Behinderungen §78 BetrVG
27
Q

Besondere Geheimhaltungspflicht der BR-Mitglieder

A
  1. Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse §79 I
  2. Persönl AN-Daten §99 I 3
  • > bei Verstoß: §23 I Amtsenthebung
  • > strafrechtl Sanktion: §120 I Nr.1, II
28
Q

Beteiligten- u Verfahrensfähigkeit des BR im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren

A
  • BR ist zwar nicht rechtsfähig
  • aber nach §§10 1, 2a ArbGG iVm §§1, 7 BetrVG beteiligtenfähig
  • Vertretung durch Vorsitzenden §26 II BetrVG
29
Q

Verhältnis zw freigestellten BR-Mitglied nach §38 u AG

A
  • Weisungsrecht aus §106 GewO des AG läuft leer
  • Beachtung der vertrauensvollen Zus.arbeit §2 I BetrVG
  • §78 1,2: keine Störung/ Behinderung/ Benachteiligung wg BR-Tätigkeit
  • §37 IV: Gehalt richtet sich nach vergleichbaren AN (Problem: Vergleichsmaßstab zu welchen AN? erhöhter Arbeitsaufwand durch BR-Tätigkeit, sodass schwer vergleichbar)