BetrVG- Beteiligungsrechte Flashcards
Zwingendes Recht des BetrVG
- Regel: §77 IV 1 Kompetenzen (nicht nur Organisation der BV) werden abschließend u zwingend geregelt
Ausnahme vom zwingenden Recht des BetrVG
- Ausnahme: AG kann durch FirmenTV (nicht FlächenTV) eine erweiterte Mitbestimmung des BR vereinbaren u freiwillig auf seine Entscheidungsrechte verzichten
Was versteht man unter “Mitbestimmungsrechten” des Betriebsrats?
= AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
= BR hat Initiativ- u Vetorecht
a. unbeschr MitbestR
b. beschr MitbestR
Was versteht man unter “Mitwirkungsrechten” des BR?
= AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln
Welche Arten von Mitbestimmung hat der BR?
I. Mitbestimmungsrechte
- unbeschränktes MitbestR (§§87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 112 IV)
- beschränktes MitbestR (zB §§91, 99)
II. Mitwirkungsrechte
- Beratungs- u Vorschlagsrecht (§§90 II, 92a, 106 I, 111)
- Anhörungsrecht §102 I
- Unterrichtungsrecht §§80 II, 90 I
III. Basisregeln
- Grds der Zusammenarbeit §§2 I, 74, 77, 79
- Allg Aufgaben §80
- Wie kann der BR Informations-/ Leistungsansprüche ggü dem AG durchsetzen?
- Leistungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung)
- Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde §121
Welche Informations-/ Leistungsansprüche hat der BR gg den AG?
- Informations- u Einblicksrechte
- Beratungsrechte
- Teilnahmerecht
Wann hat BR Unterlassungsansprüche gg AG?
- wenn AG gg seine Pflicht aus dem BetrVG verstößt
a. §23 III grober Verstoß gg Verpflichtungen
b. §74 II 1-3 Betätigungen die Arbeitsablauf u Betriebsfrieden beeinträchtigen
c. §78 1,2 Benachteiligung/ Begünstigung von BR-Mitgliedern
d. §87 I wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde
- Wie kann BR Unterlassungsansprüche gg AG durchsetzen?
- Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Untersagungs-(Verfügung)
- Strafantrag gg AG, wenn dessen PV nach §119 strafbar ist
- WIe wird der Streit geklärt ob ein MitbestimmungsR besteht?
- Feststellungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
- NICHT: Einstweillige Verfügung
- Wie wird ein Streit über die Regelung einer mb-pflichtigen Maßnahme geklärt?
= Regelungsstreitigkeit
- es besteht Einigkeit dass MBR vorliegt, aber Streit darüber WIE die Angelegenheit geregelt werden soll
- Einigungsstelle §76 V 1
Was besagt die “Topftheorie”?
= Schranke der Mb des BR
- kein MbR bei Frage des “ob” einer Leistung u der Gesamthöhe der zu verteilenden Mittel
Was besagt die “Theorie der notw Mitbestimmung/ “Theorie der der Wirksamkeitsvoraussetzung”
- im indiv.rechtl Bereich sind Maßnahmen/ Regelungen, die der AG ohne Zustimmung des BR trifft unwirksam
- auch die nachträgl Beteiligung des BR kann die Unwirks.keit nicht heilen
Schema: Zul.keit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG
I. Rechtswegzuständigkeit u Verfahrensart
- §2a I Nr.1 ArbGG: Angelegenheit aus BetrVG
- Entscheidung erfolgt im Beschlussverfahren §80ff ArbGG
II. Zust.keit §§82 I, 8 I ArbGG
III. Beteiligten- u Verfahrensfähkt
1. AG §§80 II, 46 II ArbGG iVm §§50, 51 ZPO (Vertretung durch Gesch.führer)
2. BR §§10 1, 2a ArbGG iVm §§1, 7 BetrVG (Vertretung durch Vorsitzenden §26 II)
IV. Statthaftigkeit: Gestaltungsantrag §103 II
V. Antragsbefugnis des AG §103 II
VI. Rechtsschutzbedürfnis §103 II
Schema: Begr.heit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG
-> Antrag ist begründet, wenn der AG nach §626 zur Kündigung berechtigt ist
- Einhaltung der Kündigungsausspruchfrist §626 II 1
- AG muss innerhalb der 2-Wochen-Frist des §626 II die Ersetzung der Zustimmung beim ArbG beantragen
- Fristbeginn mit Kenntniserlangung des AG von den die Kündigung auslösenden Tatsachen (Ereignisfrist) - Wichtiger Grund “an sich” §626 I
- Verletzung der Arbeitspflicht “an sich” als geeign Grund? - Wichtiger Grund im konkr Fall