BetrVG- Beteiligungsrechte Flashcards

1
Q

Zwingendes Recht des BetrVG

A
  • Regel: §77 IV 1 Kompetenzen (nicht nur Organisation der BV) werden abschließend u zwingend geregelt
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2
Q

Ausnahme vom zwingenden Recht des BetrVG

A
  • Ausnahme: AG kann durch FirmenTV (nicht FlächenTV) eine erweiterte Mitbestimmung des BR vereinbaren u freiwillig auf seine Entscheidungsrechte verzichten
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3
Q

Was versteht man unter “Mitbestimmungsrechten” des Betriebsrats?

A

= AG kann nur mit Zustimmung des BR handeln
= BR hat Initiativ- u Vetorecht

a. unbeschr MitbestR
b. beschr MitbestR

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4
Q

Was versteht man unter “Mitwirkungsrechten” des BR?

A

= AG kann auch ohne Zustimmung des BR handeln

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5
Q

Welche Arten von Mitbestimmung hat der BR?

A

I. Mitbestimmungsrechte

  1. unbeschränktes MitbestR (§§87, 94 I, 95 I, 97 II, 98, 112 IV)
  2. beschränktes MitbestR (zB §§91, 99)

II. Mitwirkungsrechte

  1. Beratungs- u Vorschlagsrecht (§§90 II, 92a, 106 I, 111)
  2. Anhörungsrecht §102 I
  3. Unterrichtungsrecht §§80 II, 90 I

III. Basisregeln

  1. Grds der Zusammenarbeit §§2 I, 74, 77, 79
  2. Allg Aufgaben §80
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6
Q
  1. Wie kann der BR Informations-/ Leistungsansprüche ggü dem AG durchsetzen?
A
  1. Leistungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
  2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung)
  3. Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsbehörde §121
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7
Q

Welche Informations-/ Leistungsansprüche hat der BR gg den AG?

A
  1. Informations- u Einblicksrechte
  2. Beratungsrechte
  3. Teilnahmerecht
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8
Q

Wann hat BR Unterlassungsansprüche gg AG?

A
  • wenn AG gg seine Pflicht aus dem BetrVG verstößt
    a. §23 III grober Verstoß gg Verpflichtungen
    b. §74 II 1-3 Betätigungen die Arbeitsablauf u Betriebsfrieden beeinträchtigen
    c. §78 1,2 Benachteiligung/ Begünstigung von BR-Mitgliedern
    d. §87 I wenn BR an mb-pflichtiger Maßnahme nicht beteiligt wurde
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9
Q
  1. Wie kann BR Unterlassungsansprüche gg AG durchsetzen?
A
  1. Unterlassungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren
  2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Untersagungs-(Verfügung)
  3. Strafantrag gg AG, wenn dessen PV nach §119 strafbar ist
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10
Q
  1. WIe wird der Streit geklärt ob ein MitbestimmungsR besteht?
A
  • Feststellungsantrag im arbeitsgerichtl Beschlussverfahren

- NICHT: Einstweillige Verfügung

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11
Q
  1. Wie wird ein Streit über die Regelung einer mb-pflichtigen Maßnahme geklärt?
A

= Regelungsstreitigkeit

  • es besteht Einigkeit dass MBR vorliegt, aber Streit darüber WIE die Angelegenheit geregelt werden soll
  • Einigungsstelle §76 V 1
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12
Q

Was besagt die “Topftheorie”?

A

= Schranke der Mb des BR

- kein MbR bei Frage des “ob” einer Leistung u der Gesamthöhe der zu verteilenden Mittel

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13
Q

Was besagt die “Theorie der notw Mitbestimmung/ “Theorie der der Wirksamkeitsvoraussetzung”

A
  • im indiv.rechtl Bereich sind Maßnahmen/ Regelungen, die der AG ohne Zustimmung des BR trifft unwirksam
  • auch die nachträgl Beteiligung des BR kann die Unwirks.keit nicht heilen
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14
Q

Schema: Zul.keit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG

A

I. Rechtswegzuständigkeit u Verfahrensart

  • §2a I Nr.1 ArbGG: Angelegenheit aus BetrVG
  • Entscheidung erfolgt im Beschlussverfahren §80ff ArbGG

II. Zust.keit §§82 I, 8 I ArbGG
III. Beteiligten- u Verfahrensfähkt
1. AG §§80 II, 46 II ArbGG iVm §§50, 51 ZPO (Vertretung durch Gesch.führer)
2. BR §§10 1, 2a ArbGG iVm §§1, 7 BetrVG (Vertretung durch Vorsitzenden §26 II)

IV. Statthaftigkeit: Gestaltungsantrag §103 II
V. Antragsbefugnis des AG §103 II
VI. Rechtsschutzbedürfnis §103 II

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15
Q

Schema: Begr.heit eines Antrags auf Zustimmungsersetzung durch AG

A

-> Antrag ist begründet, wenn der AG nach §626 zur Kündigung berechtigt ist

  1. Einhaltung der Kündigungsausspruchfrist §626 II 1
    - AG muss innerhalb der 2-Wochen-Frist des §626 II die Ersetzung der Zustimmung beim ArbG beantragen
    - Fristbeginn mit Kenntniserlangung des AG von den die Kündigung auslösenden Tatsachen (Ereignisfrist)
  2. Wichtiger Grund “an sich” §626 I
    - Verletzung der Arbeitspflicht “an sich” als geeign Grund?
  3. Wichtiger Grund im konkr Fall
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16
Q

Stellt ein eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes durch den BR eine Verletzung arbeitsvertragl Pflichten dar?

A
  • Keine Verletzung, soweit zu dieser Zeit aufgrund einer Befreiung keine Arbeitspflicht bestand

a. Arbeitsbefreiung §38 (Freistellung)
- nicht schon aufgrund des BR-Amtes an sich, sondern erst bei Betrieben ab 200 AN

b. Arbeitsbefreiung im Einzelfall §37 II
- zur Erfüllung best Aufgaben ohne Entgeltminderung

17
Q

Wann ist eine Arbeitsbefreiung im Einzelfall für das BR-Mitglied gem §37 II mögl?

A
  1. BR-Aufgabe iSd §37 II
  2. Erforderl.keit nach Art u Umfang
    - entscheidend sind Umstände des Einzelfalls unter Würdigung der Betriebsgröße u der konkr BR-Aufgaben
    - durfte das BR-Mitglied bei gewissenhafter Überlegung u vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für notw halten?
  3. Mitwirkungsakt des AG erforderl? (-)
    (+) Wortlaut §37 II: “sind zu befreien”
    (-) Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des BR u der BR-Arbeit
  4. Abmeldepflicht des BR
    - BR-Mitglied ist verpflichtet seinem umb Vorgesetzten vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu unterrichten um Störung des Betriebsablaufs zu verhindern
18
Q

Abmeldepflicht des BR-Mitglieds vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu BR-Arbeit §37 II

A
  • “Doppelnatur”
    1. für jeden AN arbeitsvertragl Pflicht aus §§611a, 241 II (Treuepflicht)
    2. für BR-Mitglied als Amtspflicht aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit §2 I
19
Q

RF bei Verletzung der Abmeldepflicht des BR-Mitglieds vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu BR-Arbeit §37 II

A
  1. eA: soweit Abmeldung Voraussetzung einer rechtswirks Befreiung:
    - Verstoß gg §2 I führt zum Unterbleiben der Befreiung u somit zur Verletzung der Arbeitspflicht
  2. aA: Abmeldung ist keine Voraussetzung für rechtswirks Befreiung
    (+) Zweck der Abmeldepflicht: Kenntnisverschaffung für Disponierung/ Ersatzbeschaffung durch AG -> Erleichterung der organisat Abwicklung
    - Abmeldung betrifft nicht das “OB” der Befreiung, sondern die Frage des “WIE” bzgl Umgang mit Arbeitsausfall
    -> Verletzung ist kein Wirks.keitshindernis, sondern nur ein Leistungsverweigerungsrecht
20
Q

Kann eine Verletzung der Abmeldepflicht einen wichtigen Kündigungsgrund iSd §626 darstellen? (Schema §626 I)

A

I. Verletzung der Abmeldepflicht als “an sich” wichtiger Grund
= Abmeldepflicht als eigenständige vertragl Nebenpflicht iSd §§611a, 241 II
-> arbeitsvertragl Pflichtverletzung einer Nebenpflicht kann grds auch einen wichtigen Grund iSd 626 I darstellen

II. Verletzung der Abmeldepflicht als wichtiger Grund “im konkr Fall”
= PV wiegt im konkr Fall aufgrund der Umstände des Falles u unter Berücksichtigung der Interessen im Einzelfall schwer u begründet die Unzumutbarkeit einer weiteren Zus.arbeit u das Abwarten der ordentl Kündigungsfrist
- quantitativ u qualitativ schwerwiegende PV

21
Q

Schema: Begründetheit Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitglieds §23 I

A
  1. Pflichtverletzung gesetzl Pflichten als BR-Mitglied
    - Verletzung von arbeitsvertragl Pflichten genügt NICHT
    - zB Verletzung einer betriebsverf.rechtl Amtspflicht (unabgemeldetes Entfernen)
  2. Gewicht der PV (“grob”)
    - PV muss hinr ins Gewicht fallen
    - zB bei Gefährdung der ordnungsgem BR-Arbeit
22
Q

§37 II BetrVG: Beurteilungsspielraum des BR wenn obj gar keine BR-Aufgabe vorliegt?

A
  • Schutzzweck der Norm würde verfehlt, wenn ein BR-Mitglied stets Gefahr liefe, bei fehlerhafter Beurteilung einer schwierigen u ungeklärten Rechtsfrage seinen Lohnanspr zu verlieren
  • > dem BR-Mitglied ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen bzw auf einen entschuldbaren Irrtum abzustellen