BetrVG- Konkurrenzen Flashcards

1
Q

Rangprinzip

A
  • §§77 III 1, 87 I: Vorrang des TV ggü der BVB
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Q

Verhältnis zw BV u Arbeitsvertrag: Grundsätze

A

= Günstigkeitsprinzip: günstigere Arbeitsvertragsbedingungen gehen den in einer BV geregelten Bedingungen vor (unabhängig von Reihenfolge/ Individualarbeitsvertrag/ Einheitsarbeitsbedingungen/ betriebl Übung)

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3
Q

Verhältnis zw BV u Arbeitsvertrag: Ausnahmen vom Günstigkeitsprinzip
-> wann kann BV üngünstigere Regelungen treffen?

A

a. wenn der AG die Regelung aber auch indiv.rechtl treffen könnte (wenn er ein Leistungsbestimmungsrecht hat)
b. wenn eine arbeitsvertragl Einheitsregelung betriebsvereinbarungsoffen ist (AG hat sich in Allg Arbeitsbedingungen eine abweichende Regelung durch BV vorbehalten)
c. wenn die ungünstigere Regelung nur Teil einer begünstigenden Regelung ist (AN erhält mit einer Last vesehenen Vorteil)
d. bei einer abgelaufenen erzwingbaren BV §77 VI
2. bei Kollision mit Einheitsregelung, Gesamtzusage od betriebl Übung kollektiver Günstigkeitsvergleich

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4
Q

Verhältnis zw BV u Arbeitsvertrag: Was versteht man unter “kollektiven Günstigkeitsvergleich”?

A
  • Ausnahme zum Günstigkeitsprinzip
    = bei einheitl zugesagten Sozialleistungen, die verändert werden sollen, darf der AG ungünstigere Vereinbarungen treffen, wenn die Neuregelung zwar für den Einzelnen schlechter, für die Belegschaft insgesamt aber günstiger ist
  • zB Weihnachtsgeld -> Altersvorsorge
  • Anspr wird nicht zugunsten des AG sondern zugunsten von Kollegen eingebüßt
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5
Q

Verhältnis zw BV u Arbeitsvertrag: Über welche Regelungskompetenz verfügen die Betriebsparteien?

A
  1. BAG: Betriebsparteien besitzen umfassende Kompetenz durch freiwillige BV (§88) Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen
  2. Da AV die grundlegende Selbstbindung ist, kann BV nur vertragsergänzende u nicht vertragsersetzende Wirkung äußern
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6
Q

Verhältnis zw BV u TV: Grundsatz

A
  • §87 I: Vorrang einer -bestehenden- tarifl Regelung (Tarifvorrang)
  • §77 III: Sperrwirkung bereits bei -Tarifüblichkeit- (Tarifvorbehalt)
  • es gilt NICHT das Günstigkeitsprinzip zw TV u BV, sondern es können keine BV abgeschlossen werden, wenn Voraussetzungen des §77 III vorliegen (BR unzuständig)
    = Rangprinzip
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7
Q

Normzweck des §77 III BetrVG (Sperrwirkung)

A
  • Schutz der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie u v.a. Schutz der Gewerkschaften
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8
Q

Verhältnis zw BV u TV: Wann entfalten Tarifnormen keine Sperrwirkung?

A
  1. wenn Tarifnormen nur aufgrund einer Bezugnahme im AV gelten
  2. wenn Tarifnormen nur noch nachwirken (§4 V TVG: “nach Ablauf… durch eine andere Abmachung ersetzt werden”)
  3. Öffnungsklausel im TV lässt den Abschluss ergänzender BV zu §77 III 2
  4. Sozialplan
  5. Soz Angelegenheiten des §87 I
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9
Q

Verhältnis zw BV u TV:

1. Keine Sperrwirkung bei nachwirkenden Tarifnormen

A
  • diese können durch jede andere Abmachung ersetzt werden §4 V TVG
  • NICHT wenn Tarifvertragsparteien eine neue tarifl Regelung anstreben
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10
Q

Verhältnis zw BV u TV:

2. Keine Sperrwirkung bei Öffnungsklausel im TV §77 III 2

A
  • Tarifvertragsparteien können zugunsten od zulasten der AN abweichende BV zulassen
  • Zulassung muss ausdrücklich geschehen
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11
Q

Verhältnis zw BV u TV:
4. Sperrwirkung des TV bei soz Angelegenheiten bereits bei Tarifüblichkeit §77 III od nur bei tats bestehender Tarifregelung §87 I (str)

A
  1. Vorrangtheorie (BAG): §77 III findet keine Anw wenn betr Ggst in Anw.bereich des §87 I fällt
    - §87 ist als lex specialis vorrangig u regelt abschließend ob eine tats bestehende TV-Regelung entgegensteht
    (+) AN-Schutzgedanke u Schutz der Betriebsautonomie
    - Ausschluss der Mb schon bei Tarifüblichkeit aber ohne konkr TV, würde dazu führen dass weder tarifvertragl noch durch BV Schutz eintritt, da allein die Tarifüblichkeit den Schutz auf anderen Ebenen verhindert (= weder Schutz durch TV noch BV)
  2. 2-Schranken-Theorie (hL): §77 III u §87 I gelten nebeneinander (es bestehen 2 Schranken für betrieb Mb)
    - eine BV ist auch dann gesperrt wenn eine Regelung nur tarifüblich ist
    - §77 III umfasst daher auch Ggstände zwingender Mb des §87
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12
Q

Verhältnis zw BV u betriebl Übung (ArbV)

A
  1. Ablöseprinzip (-)
  2. Rangprinzip (-)
  3. Günstigkeitsprinzip analog §4 III TVG
    (+) sonst hätten AG u BR weitergehende Regelungsmacht als Tarifparteien nach Art.9 III (auch hier gilt Günstigk.prinzip)
    -> dann haben günstigere Indiv.vereinbarungen Vorrang vor schlechteren BV u umgekehrt
  • ABER kollekt Günstigkeitsvergleich bei Sozialleistungen mit kollekt Bezug erforderl
    (+) Topftheorie: Günstigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtwert der Zusagen
  • bei gleichbleibendem Gesamtwert (Dotationsrahmen) werden indiv günstigere Einzelvereinbarungen durch die gleich hoch dotierte aber andere Verteilung etablierende BV abgelöst
  1. Ausnahme vom Günstigkeitsvergleich: betriebl Übung ist betriebsvereinbarungsoffen
    - tlw generell bei AGB-Regelungen anzunehmen (str)
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13
Q

Verhältnis zw nachwirkender BV u AV (iVm BÜ)

A
  • grds gilt Günstigkeitsprinzip §4 III analog

Problem: indiv od kollekt Günstigkeitsvergleich im Stadium der Nachwirkung

  1. Rspr: Anw des kollekt Günstigkeitsvergleichs
    (+) fehlende gesetzl Differenzierung spricht für weitere Anw
    (+) Nachwirkung soll zwingende Mb nur sichern u nicht die indiv Ansprüche der AN vermehren
  2. aA: Anw eines indiv Günstigkeitsvergleichs
    (+) Wegfall der zwingenden Wirkung im Nachwirkungsstadium
    (+) im Nachw.stadium wäre ohnehin eine ungünstigere Vereinbarung als ersetzende Abmachung mögl
    (-) insgesamt faktische Erhöhung des Entgeltrahmens
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14
Q

Hat der BR ein MbR, wenn die betriebl Lohngestaltung durch TV geregelt ist?
zB bei übertarifl Zulage

A

a. bei umb u zwingend geltenden TV, hat BR kein MbR (§87 I: Tarifvorrang)
b. bei nachwirkenden u nicht mehr zwingend geltendem TV, hat BR ein MbR
c. ACHTUNG: Tarifvorbehalt steht wenn dann nur dem Abschluss einer BV, NICHT aber dem MbR des BR entgegen

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15
Q

Verhältnis der Gesamtzusage zu einer verschlechternden BV

A

a. grds Günstigkeitsprinzip §4 III Var.2 analog
b. Ausnahme: die Neuregelung der BV ist zumindest bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger als die abgelöste Gesamtzusage (kollekt Günstigkeitsvergleich)
c. Ausnahme: Gesamtzusage war betriebsvereinb.offen
- ausdrückl/ im Wege der Auslegung: (+) wenn Vertragsggst in Allg Gesch.bedingungen enthalten ist u einen kollekt Bezug hat (zB Urlaubsgeld)

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16
Q

Kann eine nachwirkende Tarifnorm durch eine nachteilige BV (zB über Vergütungsänderung durch Betr.partner §87 I Nr10) ersetzt werden?

A
  • ja, wegen §4 V TVG “andere Abmachung kann TV ersetzen”