BetrVG- Sozialplan Flashcards

1
Q

Was versteht man unter einem Sozialplan iSd §112 I 2

A

= soll für Ausgleich/ Milderung der wirt Nachteile, die den AN infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, sorgen

  • enthält NICHT Maßnahmen die soz Nachteile verhindern sollen (Interessenausgleich)
  • zB finanz Abfindungen/ Weiterbildungsmaßnahmen/ Weiterbenutzung von Werkswhg
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Rechtsnatur von Sozialplänen

A
  • BV besonderer Art §112 I 3
  • §112 I 3: für sie gilt NICHT Tarifsperre des §77 III
  • sie können deshalb auch Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen enthalten, die im einschlägigen TV tats od üblicherweise geregelt sind
  • im Verhältnis von TV u Sozialplan gilt Günstigkeitsprinzip
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wirkung von Sozialplänen

A
  • normative Wirkung wie BV §112 I 3 iVm §77 IV
  • Anspr auf Sozialplanleistungen stehen den betr AN umb u zwingend zu
  • AN kann auf Sozialplananspr nur mit Zustimmung des BR verzichten §77 IV 2
  • KEINE normative Wirkung für Betriebe ohne BR
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Zuständigkeit für die Aufstellung des Sozialplans

A
  • §112 I: BR des betr Betriebs
  • in betriebsratslosen Betrieben besteht keine Sozialplanpflicht
  • wird BR erst während der Durchführung der Betriebsstillegung gewählt, kann er Sozialplan nicht mehr verlangen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Verfahren zur Aufstellung des Sozialplans

A
  1. Verhdl über Sozialplan wird dann aufgenommen, wenn Betriebsänderung unumgängl ist u parallel zu Interessenausgleich geführt
  2. zunächst Versuch über Einigung über Sozialplan
  3. Vermittlung durch Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mögl §112 II
  4. Anrufung der Einigungsstelle mögl §112 II 2 (keine Pflicht wie bei Interessenausgleich)
  5. Einigungsstelle versucht zunächst Einigung zu erreichen §112 III
  6. gelingt keine Einigung, dann entscheidet die Einigungsstelle §112 IV (erzwingbare Einigung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Ausnahmen von der Sozialplanpflicht §112a

A

-> grds ist bei JEDER Betriebsänderung Sozialplan aufzustellen, außer …

  1. §112a II 1: Unternehmen ist noch nicht 4 Jahre alt
  2. §112a I: bei Betriebsänderungen die aus einer bloßen Personalverringerung besteht, ist Sozialplan erst dann aufzustellen, wenn Personalabbau best Größenordnung erreicht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Inhalt von freiwilligen Sozialplänen

A
  • keine gesetzl Regelung
  • dienen dem Ausgleich/ Milderung wirt Nachteile
  • Betriebspartner können in den Grenzen von Recht u Billigkeit frei entscheiden, welche Nachteile ausgeglichen/ gemildert werden sollen
  • Wahrung des Gleichbehandlungsgrds
  • Berücksichtigung von soz Aspekten (Alter, Zugeh.keit…)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Inhalt von erzwungenen Sozialplänen

A
  • Einigungsstelle muss gleichen Grenzen wahren, die auch für die Betriebsparteien gelten u billiges Ermessen einhalten
  • §112 V:Beachtung der soz Belange der betr AN (zB Aussichten auf Arbeitsmarkt) u wirt Vertretbarkeit für das Unternehmen (zB keine Gefährdung für Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze)
  • bei Verstoß gg §112 V ist Sozialplan ermessensfehlerhaft u unwirksam
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verhältnis zw Sozialplan u Abfindungsanspr aus §§9, 10 KSchG

A
  • Mibestimmung nach §111 schließt indiv KüSchutz (KüSchKlage) nicht aus
  • ist Kündigung nicht soz gerechtfertigt, kann AN bei Auflösung des AV Abfindung verlangen §9 KSchG, ABER nicht daneben auch aus Sozialplan, da dieser die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Welche Grds hat die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans iRd billigen Ermessens zu berücksichtigen?

A
  • §112 V 2 Nr.1-3
  • Nr1: wirt Nachteilen sollen im Einzelfall berücksichtigt werden
  • Nr2: Aussichten auf Arbeitsmarkt zu berücksichtigen/ NICHT für AN in zumutbaren AV die Weiterbeschäftigung in andem Betrieb/ Ort ablehnen!! (ABER (+) bei extremer räuml Entfernung)
  • Nr3: keine Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wann ist die Einigungsstelle bzgl eines Sozialplans hinzuzurufen (zuständig)?

A
  • wenn gem §112 IV 1 keine Einigung über einen Sozialplan (=Einigung über Ausgleich der wirt Nachteile, die infolge einer Betriebsänderung entstehen) zustande kommt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Voraussetzungen zur Aufstellung eines Sozialplans §112 I 2

A

I. Betriebsänderung iSd §111

  1. Regelbeispiel §111 3 Nr.1-5
  2. wesentl Nachteile für Belegschaft (wird bei Regelbsp vermutet)

II Beteiligungsrecht des BR §§111 1, 112 I 1, 2

a. Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN
b. bestehender BR

III. Kein Ausschluss der Erzwingbarkeit des Sozialplans §112a

a. §112a II 1: Unternehmen ist noch nicht 4 Jahre alt
b. §112a I: bei Betriebsänderungen die aus einer bloßen Personalverringerung besteht, ist Sozialplan erst dann aufzustellen, wenn Personalabbau best Größenordnung erreicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Mögliche Ermessensfehler der Einigungsstelle bei Aufstellen eines Sozialplans §112 V

A

-> soz Belange der AN als auch die wirt Vertretbarkeit für das Unternehmen ist zu beachten

  1. Unterdotierung des Sozialplans: Ermessensunterschreitung
    - Verletzung der Untergrenze
  2. Überdotierung des Sozialplans: Ermessensüberschreitung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Wann liegt eine Unterdotierung des Sozialplans vor?

A
  • weiter Ermessensspielraum bzgl Reichweite des Ausgleichs:
  • vollst Kompensation der Nachteile ist nicht erforderl, aber zumindest eine Milderung der Nachteile
  • > fehlende Milderung bedeutet grds eine Ermessensunterschreitung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Wann liegt eine Überdotierung des Sozialplans vor?

A
  • Summe aller Nachteile bildet Obergrenze der Sozialplandotierung (Ermessensobergrenze)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wann ist eine Unterdotierung des Sozialplans gerechtfertigt?

A
  • Rfg durch hinr gewichtige Unternehmensbelange
  • wichtige Faktoren: wirt Vertetbarkeit/ Fortbestand des Unternehmens/ Erhalt der übrigen Arbeitsplätze §112 V Nr3
  • zB kann Milderung der Nachteile unterbleiben wenn Fortbestand des Unternehmens gefährdet wäre
  • Hinweis: zu beachten ist aber ein Berechnungsdurchgriff zur Konzernobergesellschaft
17
Q

Berechnungsdurchgriff zur Konzernobergesellschaft bei Aufstellung des Sozialplans? (str)

A
  1. Systematik/ Wortlaut §112 V 2 Nr2: Einigungsstelle hat auf wirt Vertretbarkeit für das “Unternehmen” zu achten (NICHT Konzern)/ bei zumutbaren Weiterbeschäftigungsmögl.keiten wird auf “Konzern” abgestellt
  2. Sinn u Zweck:: AN-Schutzgedanke
    - Konzernspitze hat Entscheidungsgewalt bzgl Betriebsänderung, daher soll sie auch für Nachteilsausgleich einstehen (=tats Entscheidungsträger)
    - unbillig AN mit Vermögensverschiebungen zu belasten
  3. alter BGH: Entlastung der AN von konzerntyp Gefahren
  4. neuer BGH: grds kein Berechnungsdurchgriff mehr aber ggf SE-Anspr gem §826 gg die Muttergesellschaft
    - nicht Liquidität des Mutterkonzerns allein ist entscheidend, sondern auch was Konzerntochter vorsätzl u sittenwidrig entzogen wurde
18
Q

Verhältnis zw TV u Sozialplan: Sperrwirkung?

A
  • entfalten §§77 III, 87 I Sperrwirkung für Sozialplan?
    (+) Soz.plan hat Wirkung einer BV u ist auch bzgl RF wie eine BV zu behandeln
    (-) ABER: §112 I 4 regelt dass §77 III nicht anw.bar ist u der Sozialplan deshalb nicht durch TV/ Tarifübl.keit ausgeschlossen werden kannn

-> keine Sperrwirkung

19
Q

Verhältnis zw TV u Sozialplan: Konkurrenzverhältnis

A
  • Günstigkeitsprinzip analog §4 III TVG
  • Sozialplan kann Leistungen eines TV ergänzen bzw verbessern
  • KEINE Unterschreitung des TV mögl wg Verstoß gg Günstigkeitsprinzip (TV als Mindestsozialplan)
20
Q

Problem: TV u Sozialplan enthalten beide Abfindungsregelungen
-> Kumulation od Alternativität der Abfindungsansprüche?

A

a. bei inhaltl vergleichbaren Abfindungsleistungen: Günstigkeitsprinzip §4 III TVG
- AN haben ausschl Anspr auf die höhere Abfindung
- > keine Kumulation sondern Alternativität

b. bei verschiedenartigen Abfindungsleistungen (zB neben Geldleistungen auch Qualifizierungsmaßnahmen): keine Anw des Günstigkeitsprinzips (Vergleich von Äpfel mit Birnen)

21
Q

Unterschied Interessenausgleich zu Sozialplan

A
  1. Interessenausgleich
    = regelt “ob” überhaupt eine Betr.änderung durchgeführt werden soll, welchen Umfang sie ggf hat u in welchem Zeitraum sie umgesetzt werden soll
    = kollektive Vereinbarung eigener Art
    - muss nur versucht werden, ist aber NICHT erzwingbar §112 III
    - AN hat keinen Anspr auf Interessenausgleich
    -> Maßnahmen sollen soz Nachteile verhindern
  2. Sozialplan
    = soll für Milderung der wirt Nachteile, die den AN infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, sorgen §112 I 1
    = Wirkung wie BV §112 I 3
    - ist durch Einigungsstelle erzwingbar §112 IV
    - Abwägung von soz Belangen u wirt Vertretbarkeit §112 V
    -> Maßnahmen sollen wirt Nachteile mindern