BetrVG- Sozialplan Flashcards
Was versteht man unter einem Sozialplan iSd §112 I 2
= soll für Ausgleich/ Milderung der wirt Nachteile, die den AN infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, sorgen
- enthält NICHT Maßnahmen die soz Nachteile verhindern sollen (Interessenausgleich)
- zB finanz Abfindungen/ Weiterbildungsmaßnahmen/ Weiterbenutzung von Werkswhg
Rechtsnatur von Sozialplänen
- BV besonderer Art §112 I 3
- §112 I 3: für sie gilt NICHT Tarifsperre des §77 III
- sie können deshalb auch Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen enthalten, die im einschlägigen TV tats od üblicherweise geregelt sind
- im Verhältnis von TV u Sozialplan gilt Günstigkeitsprinzip
Wirkung von Sozialplänen
- normative Wirkung wie BV §112 I 3 iVm §77 IV
- Anspr auf Sozialplanleistungen stehen den betr AN umb u zwingend zu
- AN kann auf Sozialplananspr nur mit Zustimmung des BR verzichten §77 IV 2
- KEINE normative Wirkung für Betriebe ohne BR
Zuständigkeit für die Aufstellung des Sozialplans
- §112 I: BR des betr Betriebs
- in betriebsratslosen Betrieben besteht keine Sozialplanpflicht
- wird BR erst während der Durchführung der Betriebsstillegung gewählt, kann er Sozialplan nicht mehr verlangen
Verfahren zur Aufstellung des Sozialplans
- Verhdl über Sozialplan wird dann aufgenommen, wenn Betriebsänderung unumgängl ist u parallel zu Interessenausgleich geführt
- zunächst Versuch über Einigung über Sozialplan
- Vermittlung durch Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mögl §112 II
- Anrufung der Einigungsstelle mögl §112 II 2 (keine Pflicht wie bei Interessenausgleich)
- Einigungsstelle versucht zunächst Einigung zu erreichen §112 III
- gelingt keine Einigung, dann entscheidet die Einigungsstelle §112 IV (erzwingbare Einigung)
Ausnahmen von der Sozialplanpflicht §112a
-> grds ist bei JEDER Betriebsänderung Sozialplan aufzustellen, außer …
- §112a II 1: Unternehmen ist noch nicht 4 Jahre alt
- §112a I: bei Betriebsänderungen die aus einer bloßen Personalverringerung besteht, ist Sozialplan erst dann aufzustellen, wenn Personalabbau best Größenordnung erreicht
Inhalt von freiwilligen Sozialplänen
- keine gesetzl Regelung
- dienen dem Ausgleich/ Milderung wirt Nachteile
- Betriebspartner können in den Grenzen von Recht u Billigkeit frei entscheiden, welche Nachteile ausgeglichen/ gemildert werden sollen
- Wahrung des Gleichbehandlungsgrds
- Berücksichtigung von soz Aspekten (Alter, Zugeh.keit…)
Inhalt von erzwungenen Sozialplänen
- Einigungsstelle muss gleichen Grenzen wahren, die auch für die Betriebsparteien gelten u billiges Ermessen einhalten
- §112 V:Beachtung der soz Belange der betr AN (zB Aussichten auf Arbeitsmarkt) u wirt Vertretbarkeit für das Unternehmen (zB keine Gefährdung für Fortbestand der verbleibenden Arbeitsplätze)
- bei Verstoß gg §112 V ist Sozialplan ermessensfehlerhaft u unwirksam
Verhältnis zw Sozialplan u Abfindungsanspr aus §§9, 10 KSchG
- Mibestimmung nach §111 schließt indiv KüSchutz (KüSchKlage) nicht aus
- ist Kündigung nicht soz gerechtfertigt, kann AN bei Auflösung des AV Abfindung verlangen §9 KSchG, ABER nicht daneben auch aus Sozialplan, da dieser die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt
Welche Grds hat die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans iRd billigen Ermessens zu berücksichtigen?
- §112 V 2 Nr.1-3
- Nr1: wirt Nachteilen sollen im Einzelfall berücksichtigt werden
- Nr2: Aussichten auf Arbeitsmarkt zu berücksichtigen/ NICHT für AN in zumutbaren AV die Weiterbeschäftigung in andem Betrieb/ Ort ablehnen!! (ABER (+) bei extremer räuml Entfernung)
- Nr3: keine Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens
Wann ist die Einigungsstelle bzgl eines Sozialplans hinzuzurufen (zuständig)?
- wenn gem §112 IV 1 keine Einigung über einen Sozialplan (=Einigung über Ausgleich der wirt Nachteile, die infolge einer Betriebsänderung entstehen) zustande kommt
Voraussetzungen zur Aufstellung eines Sozialplans §112 I 2
I. Betriebsänderung iSd §111
- Regelbeispiel §111 3 Nr.1-5
- wesentl Nachteile für Belegschaft (wird bei Regelbsp vermutet)
II Beteiligungsrecht des BR §§111 1, 112 I 1, 2
a. Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN
b. bestehender BR
III. Kein Ausschluss der Erzwingbarkeit des Sozialplans §112a
a. §112a II 1: Unternehmen ist noch nicht 4 Jahre alt
b. §112a I: bei Betriebsänderungen die aus einer bloßen Personalverringerung besteht, ist Sozialplan erst dann aufzustellen, wenn Personalabbau best Größenordnung erreicht
Mögliche Ermessensfehler der Einigungsstelle bei Aufstellen eines Sozialplans §112 V
-> soz Belange der AN als auch die wirt Vertretbarkeit für das Unternehmen ist zu beachten
- Unterdotierung des Sozialplans: Ermessensunterschreitung
- Verletzung der Untergrenze - Überdotierung des Sozialplans: Ermessensüberschreitung
Wann liegt eine Unterdotierung des Sozialplans vor?
- weiter Ermessensspielraum bzgl Reichweite des Ausgleichs:
- vollst Kompensation der Nachteile ist nicht erforderl, aber zumindest eine Milderung der Nachteile
- > fehlende Milderung bedeutet grds eine Ermessensunterschreitung
Wann liegt eine Überdotierung des Sozialplans vor?
- Summe aller Nachteile bildet Obergrenze der Sozialplandotierung (Ermessensobergrenze)