BetrVG- BV Flashcards

1
Q

Grundsatz der BV

A
  • §77 I: “Vereinbarungen zw BR u AG führt der AG durch, es sei denn, dass im Einzelfall etw anderes vereinbart ist”
  • AG bleibt Herr im Haus
    = schriftl Vertrag zw AG u BR zur Regelung von Rechten u Pflichten der Betriebspartner u zur Festlegung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss u Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebl u betriebsverf.rechtl Fragen
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2
Q

Form von BV

A
  • §77 II: schriftl Vertrag zw AG u BR (§126 I 1BGB)
  • bei Formmangel nichtig, Teilunwirksamkeit wenn sie mit dem nichtigen Teil nicht in einem unlösbarem Zusammenhang stehen u durch den Wegfall der nichtigen Bestimmung einen ganz anderen Sinn erhielten
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3
Q

Arten von BV

A
  1. erzwingbare BVB
    - Einigung kann durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden (zB §87 II)
  2. freiwillige BVB
    - Aufzählung in §88 (nicht abschließend)
    - in soz Angelegenheiten
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4
Q

Inhalt von BV

A
  1. schuldrechtl Teil
    - zB über Zeit u Ort der Sprechstunde des BR
  2. normativer Teil
    - umfassende Regelungskompetenz der Betriebspartner über alles was Gegenstand des Arbeitsvertrags sein kann

a. Inhaltsnormen §87 I Nr.2,3,5
b. Abschlussnormen (zB Auswahlrichtlinien für Einstellungen)
c. Beendigungsnormen (zB Altersgrenzen)
d. betriebsverf.rechtl Normen §§38 I 3, 76 I, IV, 102 VI

-> Regelungssperre wg Tarifvorrang §§77 III, 87 I

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5
Q

Wirkung von BVB §77 IV

A
  • umb (=wirkt wie eine Rechtsnorm auf AV u bestimmt deren Inhalt auch ohne die Zustimmung der AN)
  • zwingend (=BV kann nicht durch Vereinbarung zw AG u AN nachteilig abgeändert werden)
  • unverzichtbar, unverwirkbar
  • gilt für alle dem BetrVG unterliegenden AN des Betriebs
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6
Q

Beendigungsgründe für BV

A
  • Fristablauf bei befristeten BVB
  • Aufhebungsvertrag/ ablösende BVB
  • endgültiger Wegfall der BVB/ Verlust der BR-Fähigkeit (str)
  • Stilllegung des Betriebs
  • Kündigung §77 V
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7
Q

Was passiert mit Ablauf einer BV?

A
  • §77 VI 1: nach Ablauf gelten ihre Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden
    = BV entfaltet Nachwirkung (=umb, aber nicht mehr zwingende Wirkung §77 VI)
  • ABER: Nachwirkung nur für BV, in denen Angelegenheiten geregelt sind, die der erzwingbaren Mb unterliegen (Verweis §77 VI auf §87 II 2)
    = immer dann der Fall, wenn der BR sein MbR mithilfe der Einigungsstelle durchsetzen u Ersetzung durch Spruch der Einigungsstelle mögl ist
  • NICHT bei freiwilligen BV
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8
Q

Verhältnis zw BV u ablösender BV

A
  • Konkurrenz auf derselben Rangstufe: Ordnungsprinzip
  • Zeitkollisionsregel: jüngere vor älteren
  • Achtung: Ordnungsprinzip gilt auch dann, wenn die neue Regelung ungünstiger ist (Verschlechterung ist mögl!)
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9
Q

Was versteht man unter einer “Regelungsabrede” §77 I BetrVG (/betriebl Einigung/ Betriebsabsprache)?

A

= begründet NUR Rechte u Pflichten zw AG u BR (schuldrechtl Abrede) ohne umb u zwingende Wirkung auf die EinzelAV

  • > um Wirkung ggü AN herzustellen, müssen Inhalte der Regelungsabrede erst durch AG umgesetzt werden (durch Weisungsrecht od einzelvertragl Vereinbarung)
  • kann formfrei (mündl) abgeschlossen werden
  • kein kollektiver Bezug erforderl
  • wirks BR-Beschluss erforderl, der den BR-Vorsitzenden zum Abschluss der Regelungsabrede ermächtigt
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10
Q

Was sind die Unterschiede u Gemeinsamkeiten zw einer Regelungsabrede u einer BV?

A
  1. Unterschiede
    - nicht formbedürftig §77 II
    - wirkt nur zw AG u BR
    - keine normative Wirkung auf AV §77 IV, sondern vertragl Umsetzung durch AG notwendig
    - daher keine Sperrwirkung gem §77 III (hM)
    - kein kollektiver Bezug erforderl
  2. Gemeinsamkeiten
    - nur innerhalb der Zust.keit der BR mögl
    - wirks BR-Beschluss erforderl
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11
Q

Schema: Anspr aus BV

A

I. Anw.barkeit auf konkr AV: pers Geltungsbereich
II. Vorliegen der TB-Voraussetzungen der BV

III. Rechtswirks.keit der BV

  1. Wirks Einigung der Betriebspartner §77 II 1
    a. wirks Vertretung von AG u BR
    b. wirks Willensbildung des BR
    aa. §29: Einberufung der BR-Sitzung
    bb. §33 I, II: Beschlussfäh.keit u Beschl.fassung
  2. Schriftform §77 II 1,2 BetrVG iVm §§125 1, 126 I, II BGB
  3. Form Kompetenz der Betriebspartner
    a. keine Kompetenz bereits bei Tarifübl.keit §77 III
    b. ABER: soweit Regel.ggst unter §87 I fällt, reicht Tarifübl.keit nicht aus, sonder tats Regelung erforderl (Vorrangtheorie!)
    c. ggf freiw BV §88
  4. zulässiger Regelungsggst
    - Inhaltsnormen/ Abschlussnormen/ Beend.normen/ betr.verf.rechtl Normen
  5. Mat Wirksamkeit: Rechtskontrolle §75 I, II BetrVG!!
    - Vereinb.keit mit zwingenden/ Verf.Recht §75 iVm GR
  6. Hilfsweise: Umdeutung §140 in Regelungsabrede/ Ges.zusage, wenn Schriftform (-) od §77 III (+)

IV. Einwendungen des AN

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12
Q

Schema: Anspr aus BV

I. was setzt eine wirks Einigung der Betriebspartner voraus?

A
  1. rechtsgesch Zustandekommen §145ff
  2. wirks Vertretung von AG u BR §164ff
  3. wirks Willensbildung auf Seiten des BR §§29, 33 od verbindl Spruch der Einigungsstelle §76 III
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13
Q

Schema: Anspr aus BV

II. was setzt eine wirks Schriftform voraus?

A
  1. Unterschriften auf einer gemeins Urkunde §126 II 1
  2. Aushang nur als Ordnungsvorschrift
  3. oder verbindl Spruch der Einigungsstelle §76 III 3
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14
Q

Schema: Anspr aus BV

III. Wann besteht eine form Kompetenz der Betriebspartner?

A
  1. kein Vorrang eines TV
    a. §77 III: Sperrwirkung bereits bei Tarifübl.keit
    b. §87 I: fällt TB aber unter §87 I reicht für Sperrwirkung eine Tarifübl.keit nicht aus, sondern tats Regelung erforderl (Vorrangtheorie)
  2. MitbestimmungsTB genau prüfen
    - str ob bei freiwilliger BV umfassende Regelungskompetenz
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15
Q

Schema: Anspr aus BV

IV. Was ist bei mat Wirksamkeit zu beachten?

A
  1. kein Übergriff in HLP der Vertragspartner §611, Art.12
  2. keine Überschreitung des räuml u pers Geltungsbereichs
  3. Vereinbarkeit mit zwingendem Gesetzes- u Verf.recht
    ACHTUNG: §75 als verf.rechtl Kontrolle u immer mitzitieren wenn es um Vereinbarkeit mit Verf.recht geht!!!
  • §75 II BetrVG: Verstoß gg höherrangiges Recht: Gesetzgeber verpflichtet Betriebsparteien das APR der AN zu schützen
  • zB BV könnte wg Verstoßes gg höherrangiges Recht nach §75 II BetrVG unwirks sein, weil das APR der AN nicht hinr berücksichtigt wurde
  1. APR als Schranke
  2. Eingriff
  3. Rfg durch schutzwürdige Belange: Verh.m.keitsgrds
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16
Q

Schema: Anspr aus BV

V. Welche Einwendungen sind durch den AN mögl?

A
  1. abweichende Indiv.vereinbarung ohne Kollektivbezug (Günstigkeitsprinzip)
  2. keine Geltung wg Zeitablauf
  3. keine Geltung wg form bzw mat Kompetenzüberschreitung
17
Q

Problem: Ist BR beschlussfähig wenn Mitgliederanzahl unter die gesetzl vorgesehene Zahl an Betriebsräten fällt?

A
  • §13 II Nr.2: neuer BR ist zu wählen
  • §22: BR führt die Geschäfte weiter, bis der neue BR gewählt u das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde
  • > Beschlussfähigkeit bleibt erhalten
18
Q

Schema: Kündigung einer BV §77 V BetrVG

A

I. Kein Kündigungsgrund
- kein sachl Grund erforderl, selbst wenn es um hohe Vergütungsbestandteile geht (Wortlaut)

II. Kündigungsfrist §77 V: 3 Monate

III. Formerfordernisse: keine Form erforderl

19
Q

Entfaltet auch eine gekündigte teilmitbestimmte BV (zB über Urlaubsgeld) Nachwirkung?

A
  1. Grds: teilmb BV wirkt nur bzgl dem Ggst nach, die der zwingenden Mb unterfällt, soweit sich die BV sinnvoll in einen nachwirkenden u einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt
    - > ansonsten entfaltet die gesamte BV Nachwirkung
  2. Unterscheidung ob nicht-/tarifgebundener Betrieb

a. nichttarifgebundener Betrieb
- soweit Einmalleistung nicht tarifl gewährleistet wird, fällt diese komplett weg, sodass betriebl Lohngestaltung an sich betroffen ist (nur noch monatl Lohn verbleibt)
- > Entlohnungsgrds/Lohngestaltung ist betroffen u nach §87 I Nr10 mb-pflichtig sodass BV Nachwirkung entfaltet

  • Ausnahme: völlig freiwillige Leistungen die nicht kraft Gesetz/ AV/ Selbstverpflichtung gewährt werden
    (+) sonst Zwang zur Beibehaltung einer urspr freiwilligen Leistung

b. tarifgebundener Betrieb (TV gewährt Einmalzahlung)
- soweit verbleibende Struktur durch eine Regelung im TV vorgegeben ist u Vergütungsstruktur nicht betroffen, ist auch betriebl Lohngestaltung/Vergütungsstruktur nicht betroffen
- > keine Nachwirkung der BV

20
Q

Wann kann eine BV ohne Günstigkeitsvergleich grds eine Regelung aus BÜ/ AV ablösen?

A

-> wenn die Regelung betriebsvereinbarungsoffen ist, was generell bei der Verwendung von AGB unterstellt wird

(+) AG macht dadurch deutl dass im Betrieb einheitl Vertragsbedingungen gelten sollen
(+) Änderung von betriebseinheitl gewährten Leistungen wäre nur noch durch Änderungskündigungen mögl
(+) Einschränkung des Gestaltungsraums der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedinungen mit kollekt Bezug
(+) verständiger AN muss erkennen können, dass es sich bei AGB um solche Arbeitsbedingungen handelt, die einer Änderung durch BV zugänglich sind

21
Q

Was sind “teilmitbestimmte BV”?

A
  • zB bei BV über freiwillige Sozialleistungen (Urlaubsgeld)
    = bei Gewährung einer freiw übertarifl Gratifikation hat BR grds nur ein MitwirkungsR §88 (“ob”), ABER bei Ausgestaltung der Verteilungsgrdsätze MbR §87 I Nr.10

a. mb-frei ist das “ob” der freiwilligen Leistungsgewährung
b. mb-pflichtig ist das “wie” der Leistung (Ausgestaltung der Verteilungsgrdsätze)

22
Q

Welche Konsequenz hat die tlw Nichtigkeit (Teilnichtigkeit) einer BV?

A
  • Normcharakter der BV spricht für die Weitergeltung der übrigen Regelungen, soweit diese noch eine sinnvolle u in sich geschlossene Regelung darstellen
23
Q

Was versteht man unter einer Gesamtzusage?

A

= allg (ausdrückl) Angebot des AG an die AN (zB Einmalzahlungen/ Gratifikationen/ Zuschüsse)

  • keine ausdrückl Annahmeerklärung durch AN erforderl, da gem §151 entbehrl
  • formfrei mögl
  • kann entweder für ges Belegschaft od best Berufsgruppe gelten
  • kann durch alle dem AN zugängl Quellen erfolgen
  • Anspr erfolgt aus AV iVm Gesamtzusage
  • Zustandekommen der Ges.zusage hat kollekt Charakter, RF besteht in Änderung der Indiv.AV (einzelvertragl Charakter)
24
Q

Gilt eine Gesamtzusage auch für später eingestellte AN?

A

= Gesamtzusagen gelten mit dem Inhalt mit dem sie bekannt gemacht wurden, auch für später eintretende AN
- unabhängig davon ob ihnen der Inhalt mitgeteilt wurde

25
Q

Wie kann sich der AG von einer Gesamtzusage lösen?

A

a. von uneingeschränkt u vorbehaltlos abgegebener Gesamtzusage nur durch Änderungskündigung!! (Problem: es muss auch ein Kündigungsgrund vorliegen)
b. einvernehml Änderung/ Loslösung jederzeit mögl
c. AG hat Mögl.keit eine widerrufl Gesamtzusage zu machen, muss dies aber unmissverständl zum Ausdruck bringen (“jederzeit widerrufl”/ nicht “freiwillig”)
d. kollektivrechtl Änderung durch BV

26
Q

Tarifvorrang/ Tarifüblichkeit §77 III

  • Grundsatz des §77 III?
  • Was versteht man unter Tar
A
  • Grundsatz: BV kann nicht Arb.entgelte u sonstige Arbeitsbedingungen, die durch TV geregelt sind od üblicherw geregelt werden, beinhalten
  • > BV kann wenn dann nur übertarifl Zulagen regeln
  • Ausnahme: §77 III 2: TV enthält eine Öffn.klausel, die den Abschluss ergänzender BV ausdrückl zulässt
27
Q

Kann eine BV Altersgrenzen regeln?

A

-> Fall der Befristung nach dem TzBfG, der einen sachl Grund zur Rfg erfordert (=ausgewogene Altersstruktur)

  1. Regelungskompetenz der Betr.parteien
    - §88 BetrVG: freiw BV
  2. Kein Tarifvorbehalt §77 III
  3. Kein Verstoß gg höherrangiges Recht
    a. §75 I BetrVG: Benachteiligungsverbot/ Vertrauensschutz Art.20 III/ Berufsfreiheit Art.12
    - wg Vertr.schutz sind für rentennahe Jahrgänge Übergangsregelungen erforderl
    - Verstoß gg §§1, 7 AGG? (-) wg Rfg aus §10 3 Nr.5 AGG
28
Q

Kann ein interner Fehler bei Aufstellung der BV geheilt werden? zB fehlerhafte Ladung wg fehlender Mitteilung über TO

A
  • BAG: nachträgl Heilung mögl, wenn…
    a. Mitglieder im Übrigen ordnungsgem geladen wurden
    b. BR beschlussfähig ist §33 II BetrVG (mind die Hälfte)
    c. die Anwesenden einstimmig beschließen über den Regelungsgegenstand zu beraten u abzustimmen

-> NICHT erforderl ist, dass an Sitzung alle BR-Mitglieder teilnehmen

29
Q

Sind Ausnahmen von den Abmachungen aus BV mögl?

A
  • ja, bei einzelvertragl Abreden ohne Kollektivbezug

- zB AN will Fr um 12h immer Feierabend machen

30
Q

Unterschied Betriebl Übung zur Gesamtzusage?

A
  1. Betriebl Übung
    - bei betriebl Übung ist kein ausdrückl Angebot notw, sondern es kommt auf faktisches Verhalten des AG an
  2. Gesamtzusage
    - allg ausdrückl Angebot des AG an AN, das nicht ausdrückl angenommen werden muss
31
Q

Hilfsweise: Umdeutung einer nichtigen BV bei Verstoß gg Schriftform od Verstoß gg §77 III

A
  • > Umdeutung in Regelungsabrede od Gesamtzusage?
    1. Vorliegen der Wirks.k.voraussetzungen
  • formfrei
  • keine Sperrwirkung durch §77 III (nur für BV)
    2. mutmaßl Wille des Erklärenden
    a. Grds: AG will kollektivrechtl Verpflichtung erbringen u sich nicht indiv-rechtl verpflichten
  • AG kann sich leichter von BV lösen
    b. Ausnahme: besonderer Verpflichtungswille des AG erkennbar (BAG)
  • ABER nur, wenn bes Umstände die Annahme begründen, der AG habe sich unabhängig von der Form einer BV auf jedenfall verpflichten wollen, seinen AN die vorgesehene Leistung auch ohne Kündigungsmögl.keit zu gewähren (Ausnahmefall)
32
Q

Tarifvorrang/ Tarifüblichkeit §77 III

- Was versteht man unter Tarifübl.keit?

A
  • extensiv auszulegen (hM)
    = Tarifübl.keit liegt vor, wenn der Ggst der BV in dem fachl u regionalen Umfeld des Betriebs durch TV geregelt ist
  • zB TV besteht allg für Metallindustrie
33
Q

Kann eine Gesamtzusage durch eine (ungünstigere) BV abgelöst werden?

A
  1. Verstoß gg §4 III 1 analog?
    (-) wenn Gesamtzusage BV-offen §4 III 2 ist
    - BAG: grds anzunehmen, wenn Vertragsggst in AGB enthalten ist UND kollektiven Bezug hat
    -> Gesamtzusage ist eine AGB u hat kollektiven Bezug
    -> Gesamtzusage kann durch ungünstigere BV abgelöst werden