BetrVG- Einzelansprüche Flashcards
Schema: Anspr auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Abwesenheit aufgrund einer Fortbildung
I. AGL: §§611a BGB, 37 BetrVG
II. Anspr entstanden: wirks AV
III. Anspr untergegangen: grds “ohne Arbeit kein Lohn” §326 I
- aber Ansp.aufrechterhaltung bei bezahlter Freistellung §37 VI, VII
- Freistellung §37 VI
= soweit Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des BR erforderl sind
- wenn (-), dann: - Freistellung §37 VII
= während regelm Amtszeit Anspr auf insg 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungen, soweit als geeignet anerkannt - BR-Beschluss über Teilnahme §§37 VII 3 iVm §37 VI 2,3
- Abstimmung der Fortbildungsmaßnahme mit AG
- unterlässt AG die Anrufung der Einigungsstelle, dann ist er so zu behandeln als hätte er keine Bedenken gehabt
Schema: Anspr auf Freistellung des BR-Mitglieds für Durchführung der BR-Aufgaben
I. AGL: §§611a BGB, 37 II BetrVG
II. Anspr entstanden: wirks AV
III. Anspr unterg: §326 I grds “ohne Arbeit kein Lohn”
- aber ausnahmsw bei bezahlter Freistellung §37 II
- Freistellung §37 II
- soweit nach Umfang u Art des Betriebs zur ordnungsgem Durchführung ihrer Aufgaben erforderl
Schema: Anspr auf Kostenerstattung des BR-Mitglieds gg AG §40 I BetrVG
I. AGL: §40 I
II. Kosten die aufgrund BR-Arbeit entstanden sind
- BR-Aufgaben erfassen Gestaltung u Verwirklichung der Aufgaben nach dem BetrVG
- zB Besuch von Seminaren die erforderl Kenntnisse über Fkt u Einflussmöglichkeiten im BetrVG vermitteln
III. Maßnahme war erforderl
- Herleitung aus §§37 VI, 40 II
- Anforderungen richten sich nach §37 VI-VII
- soweit keine konkr Notwendigkeit, sind allg geeignete Kenntnisse nur erforderl für die BR-Arbeit bei Bezug zu aktuellen betr.bezogenen Inhalten u zur Arbeit im konkr Betrieb
Anspr auf Unterlassung des BR gg AG §23 III BetrVG
- Anspr.steller: BR od Gewerkschaft
- grober Verstoß des AG
= Verstoß muss obj erhebl sein
- NICHT wenn AG in einer schwierigen u ungeklärten Rechtsfrage eine best Meinung vertritt - kein Verschulden erforderl
- weil §23 III keinen Sanktionscharakter hat, sondern zukünftige Störungen verhindern soll
Anspr auf Unterlassung einer Maßnahme die gg MbR des §87 verstößt (BR gg AG)
- AGL: §87 I iVm §2 I
- aus dem Gebot der vertrauensvollen Zus.arbeit §2 I folgt Nebenpflicht alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkr MbR entgegensteht - Bestehendes MbR des BR aus §87 I
- Keine Beteiligung trotz bestehenden MbR