BetrVG- Kurzarbeit Flashcards

1
Q

Woraus kann sich ein Anspr des AN auf “Beschäftigung” ergeben? zB bei Kurzzeitarbeit

A
  • Anspr auf “Beschäftigung” als Ausprägung des allg Persönlichkeitsrechts der AN, Art.2 I iVm Art.1 I
  • §611a verpflichtet AN nur zur Arbeitsleistung u den AG zur Lohnzahlung
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2
Q

AGDL für Beschäftigungsanspr des AN

A
  • §§611a I 1, 241 II BGB, Art.2 I, 1 I (ggf iVm MTV)
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3
Q

Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit §§95ff SGB III

A
  1. erhebl Arbeitsausfall mit Entgeltausfall §95 1 Nr1, 96
    a. Arbeitsausfall (=verringerter Arbeitsbedarf)

b. Erheblichkeit §96 I
aa. Arbeitsausfall beruht auf wirt Gründen/ unabwendbaren Ereignis
bb. vorübergehend
cc. nicht vermeidbar
dd. Betroffenheit von mind 1/3 der im Betrieb beschäftigten AN mit einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10%

  1. betriebl Voraussetzungen §97
    - mind 1 AN beschäftigt
  2. pers Voraussetzungen §98
  3. Anzeige des Arbeitsausfalls bei Arbeitsagentur §99
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4
Q

Verhältnis zw Betriebsnormen iSd §3 II TVG u AV (str)

A
  • grds sind Abweichungen vom TV in einem AV nur zugunsten des AN mögl, §4 III TVG
  • Problem: ist Günstigk.prinzip überhaupt auf Betriebsnormen anw.bar, da event. Widerspruch zum Regelungszweck der betriebseinheitl Gesamtordnung?
    (+) Einführung einer Gesamtordnung ist durch Verbesserung der Rechtsstellung einzelner AN weiterhin mögl
  • ABER: hierfür muss es auch 2 kollidierende Regelungen im TV u AV geben
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5
Q

Kann eine BV die Herabsetzung von Arbeitsstunden regeln, auch wenn der AV keine Mögl.keit hierfür vorsieht?

Problem: Kann BR Regelungen treffen, die den AN zur Leistung verpflichten, zu denen er sich aber nach AV nicht verpflichtet hat?

A

1.eA: BR als solcher ist nicht zur Bergündung von Verpflichtungen legitimiert
(+) Privatautonomie des AN: er bestimmt beim Abschluss des AV zu welchen Leistungen er sich verpflichtet

  1. hM: Ermächtigung aus §87 I Nr.3
    - soweit kein Ausschluss im AV, ist er betriebsvereinbarungsoffen
    - BV kann umb ggs Rechte u Pflichten begründen, soweit sich das vertragl Synallagma nicht zulasten des AN verschiebt (zB Leistung unentgeltl Überstd)

-> grds gilt im Verhältnis BV zu AV das Günstigk.prinzip analog, aber bei Kurzarbeit muss im Wege der Auslegung zu entnehmen sein, dass die vertragl Bestimmung der Arb.zeitdauer eine vorübergehende Verkürzung ausschließen soll

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