BauR- Vorhaben/ Planung/ Einvernehmen Flashcards
“baul Anlagen” iSd §29 BauGB
- Begriff aus §2 LBO nicht identisch, überschneiden sich aber (landesgesetzl Norm ist NICHT in der Lage einen bundesrechtl Begriff zu definieren)
= Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind u die eine bodenrechtl Relevanz ausweisen
“baul Anlage” iSd §29 BauGB
wann ist eine baul Anlage bodenrechtl (=planungsrechtl) relevant?
wenn die Anlage die in §1 VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeign ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zul.keit regelnden verbindl Bauleitplanung
bzw ein Bedürfnis nach planungsrechtl Kontrolle hervorzurufen
- das Vorhaben muss städtebaul Betrachtung u Ordnung erfordern
- zB NICHT wenn jmd in Garten Hasenstall aufbaut, da keine Belange iSd §1 VI berührt sind u keine bodenrechtl Relevanz
“Errichtung” von baul Anlagen §29 BauGB
= erstmalige Herstellung
- grds Neubau eines Gebäudes
“Änderung” einer baul Anlage §29 BauGB
= Umbau od Erweiterung, ohne dass der Anlage anschließend ein anderer Nutzungszweck zukommt
- zB Hausanbau eines Zimmers
“Nutzungsänderung” einer baul Anlage §29 BauGB
= wenn durch die veränderte Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (Änderung der betroffenen §§/ Abs./ Nr. in der BauNVO)
= zB Wohnhaus soll für gewerbl Zwecke genutzt werden
Voraussetzungen eines Bauvorhabens im Planbereich §30
- Anw.barkeit der §§29 ff
- es handelt sich um die Errichtung, Änderung od Nutzungsänderung einer baul Anlage - Planbereich
= Vorliegen eines WIRKS qualifizierten BPI iSd §30 I
- wenn unwirks dann Prüfung der Zul.keit des Vorhabens nach Innen- od Außenbereichsvorschriften - Erschließung ist gesichert §30 I
- Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des BPI
a. es entspricht seiner Art §§1, 2-14 BauNVO, Maß §16 BauNVO u Festsetzungen bzgl überschaubarer Grundstücksfläche §23 BauNVO dem BPI
b. es ist nicht ausnahmsw wg Häufung od aus sonst Gründen des Nachbarschutzes unzulässig §15 BauNVO
Was passiert wenn ein Vorhaben nicht den Festsetzungen des BPI entspricht?
es können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von der fragl Festsetzungen zugelassen bzw eine Befreiung erteilt werden §31 I iVm §31 II BauGB
Wie ist festzustellen ob das Vorhaben den Festsetzungen des BPI widerspricht?
- Festsetzungen u das Vorhaben sind zu vergleichen
- zu denn Festsetzungen zählen auch Bestimmungen des BauNVO, die nach §1 III 2 BauNVO bei Gebietsfestsetzungen Bestandteil des BPI werden
Wer ist zuständig über die Entscheidung über Ausnahmen u Befreiungen von den Festsetzungen §31 I, II BauGB?
grds Baurechtsbehörde, die von dem von der Gemeinde aufgestellten BPI abweicht
-> §36 Baurechtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit Gemeinde
3 Fälle hinsichtl Bauvorhaben im qualif Planbereich
- §30 I BauGB: Zul.keit aufgrund von Plankonformität
- §31 I BauGB: Zul.keit aufgrund einer plankonformen Ausnahme
- §31 II BauGB: Zul.keit trotz Planabweichung wg der Erfüllung eines gesetzl BefreiungstB
3 Fälle hinsichtl Vorhaben im unbeplanten Bereich
- §34 (Innebereich): Zul.keit bei Einfügung in Nachbarschaft u wenn öff Belange nicht entgegenstehen
- §35 I (Außenbereich): Zul.keit bei Privilegierung u wenn öff Belange nicht entgegenstehen
- §35 II-IV (Außenbereich): Zul.keit im Einzelfall, wenn öff Belange nicht beeinträchtigt werden
Schema: RMK einer Baugenehmigung §58 LBO bei Verstoß gg Festsetzungen aus BauNVO
- EGDL: §58 LBO
- Form RMK der Baugenehmigung
- Mat RMK der Baugenehmigung
a. Vorhaben ist genehmigungspflichtig §49?
b. Vorhaben ist genehmigungsfähig?
aa. kein Widerspruch zu öff-rechtl Vorschriften:
- bei Festsetzungen Maßstab nach §§30ff BauGB
- einfach/qualif BBP §30 BauGB, §34/ 35
- zB Festsetzung des BBP der Art der baul Nutzung als reines Wohngebiet §1 II Nr.2 BauNVO (eventuell Ausnahme mögl)
bb. gesicherte Erschließung
- Verhinderungsplanung/ Negativplanung
= Hauptzweck eines BBP darf zwar die Verhinderung einer bestimmten Nutzung sein, Voraussetzung ist aber, dass die Gemeinde ein städtebauliches Konzept verfolgt. Dann ist die Änderung eines BBP nach § 1 III BauGB erforderlich.