BauR- Normenkontrollverfahren Flashcards
OS: Begr.heit Normenkontrollantrag
Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn der BBP ungültig ist. Das ist der Fall wenn er gg höherrangiges Recht verstößt
Schema: Begr.heit Normenkontrollantrag
I. Maßstab u Prüfungsggstand
II. EGDL: §§1 III, 2 I 1, 10 BauGB
III. form RMK
1. Zuständigkeit: §2 I 1 BauGB (Verbandskompetenz)
2. Verfahren
a. Beratung, b. Gemeinderatsbeschluss, c. Ausfertigung,
d. öff Bekanntgabe
IV. mat RMK
- Verstoß gg höherrangiges Recht
Schema: Zul.k Normenkontrollantrag
I. Eröffnung VerwRW
II. Statthaftigkeit: §47 I Nr.1
- Antrag, eine Satzung für nichtig zu erklären
III. Antragsbefugnis §47 II 1
- jede nat/jur Pers kann geltend machen in ihren Rechten verletzt zu werden
IV. Antragsfrist: §47 II: 1 Jahr
V. Antragsgegner: Stadt vertreten durch BM §47 II 2
VI. Bet.-/Proz.fhkeit §§47 II 1,
Wonach richtet sich die Eröffnung des VRW?
- die Eröffnung des VRW richtet sich, soweit es sich um eine verw.rechtl Normenkontrolle handelt, nach §47 I iVm §40 I 1 VwGO
II. Statthaftigkeit
- Abgrenzung Feststellungsklage zu Normenkontrollantrag
- schließen sich ggs aus
1. Feststellungsklage §43 I - erfordert feststellungsfähiges RV (= eine aufgrund öff-rechtl Normen bestehende u sich aus einem konkr SV ergebende rechtl Beziehung zw Personen u/od Sachen)
- wird Norm selbst zum Antr.gegenstand gemacht u nicht der sich ergebende SV, kann kein Rechtsverh vorliegen
- Normenkontrollantrag
- Rechtsnorm wird selbst zum Antr.gegenstand gemacht
- zB Satzung (BBP) die nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurde
III. Antr.befugnis bei Normenkontrolle
- zwar obj Rechtskontrolle, trotzdem subj-öff Rechtsverletzung erforderl
- unstreitig gegeben, wenn Grundstück des Eigentümers umb im Geltungsbereich des BBP liegt u von Festsetzungen betroffen wird
- zB Beeinträchtigung priv Belange bei Abwägungsentscheidung §1 VII BauGB (drittschützend)
III. Antragsfrist §47 II 1
- 1 Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift
Verfahrensfehler bei Satzung
- es fehlt die Ausfertigung des BM: beachtl Fehler?
- Gemeinderatsbeschluss - Ausfertigung - öff Bekanntgabe
a. Heilung §§214, 215 BauGB (-): nur Verletzung des BauGB
b. Heilung §4 IV GemO (-): nur Verletzung der GemO
c. Heilung durch ergänzendes Verfahren §214 IV - Gemeinde kann unzureichende Ausfertigung nachholen u Mangel durch erneute Bekanntgabe beheben
- rückwirkende Inkraftsetzung mögl
Was versteht man unter der Ausfertigung einer Satzung durch BM?
- BM unterschreibt unter Nennung des Datums u der Amtsbezeichnung den Satzungstext in der Form, wie er vom Gemeinderat beschlossen wurde u bestätigt damit, dass Satzungstext u Beschluss übereinstimmen u gesetzesm zustande gekommen sind
- Pflicht zur Ausfertigung ergibt sich aus Rechtsstaatsgebot
- Ist §1 VII (Abw.gebot) drittschützend?
- wer ist alles geschützt?
- §1 VII ist drittschützend, da die Norm sprachl ausdrückl private Interessen in Bezug nimmt
- die unter §1 VII zu berücksichtigenden Belange schützen nicht nur Interessen des Eigentümers, sondern auch die Interessen der Mieter