BauR- Normenkontrollverfahren Flashcards

1
Q

OS: Begr.heit Normenkontrollantrag

A

Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn der BBP ungültig ist. Das ist der Fall wenn er gg höherrangiges Recht verstößt

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2
Q

Schema: Begr.heit Normenkontrollantrag

A

I. Maßstab u Prüfungsggstand
II. EGDL: §§1 III, 2 I 1, 10 BauGB
III. form RMK
1. Zuständigkeit: §2 I 1 BauGB (Verbandskompetenz)
2. Verfahren
a. Beratung, b. Gemeinderatsbeschluss, c. Ausfertigung,
d. öff Bekanntgabe

IV. mat RMK
- Verstoß gg höherrangiges Recht

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3
Q

Schema: Zul.k Normenkontrollantrag

A

I. Eröffnung VerwRW
II. Statthaftigkeit: §47 I Nr.1
- Antrag, eine Satzung für nichtig zu erklären
III. Antragsbefugnis §47 II 1
- jede nat/jur Pers kann geltend machen in ihren Rechten verletzt zu werden
IV. Antragsfrist: §47 II: 1 Jahr
V. Antragsgegner: Stadt vertreten durch BM §47 II 2
VI. Bet.-/Proz.fhkeit §§47 II 1,

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4
Q

Wonach richtet sich die Eröffnung des VRW?

A
  • die Eröffnung des VRW richtet sich, soweit es sich um eine verw.rechtl Normenkontrolle handelt, nach §47 I iVm §40 I 1 VwGO
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5
Q

II. Statthaftigkeit

- Abgrenzung Feststellungsklage zu Normenkontrollantrag

A
  • schließen sich ggs aus
    1. Feststellungsklage §43 I
  • erfordert feststellungsfähiges RV (= eine aufgrund öff-rechtl Normen bestehende u sich aus einem konkr SV ergebende rechtl Beziehung zw Personen u/od Sachen)
  • wird Norm selbst zum Antr.gegenstand gemacht u nicht der sich ergebende SV, kann kein Rechtsverh vorliegen
  1. Normenkontrollantrag
    - Rechtsnorm wird selbst zum Antr.gegenstand gemacht
    - zB Satzung (BBP) die nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurde
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6
Q

III. Antr.befugnis bei Normenkontrolle

A
  • zwar obj Rechtskontrolle, trotzdem subj-öff Rechtsverletzung erforderl
  • unstreitig gegeben, wenn Grundstück des Eigentümers umb im Geltungsbereich des BBP liegt u von Festsetzungen betroffen wird
  • zB Beeinträchtigung priv Belange bei Abwägungsentscheidung §1 VII BauGB (drittschützend)
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7
Q

III. Antragsfrist §47 II 1

A
  • 1 Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift
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8
Q

Verfahrensfehler bei Satzung

- es fehlt die Ausfertigung des BM: beachtl Fehler?

A
  • Gemeinderatsbeschluss - Ausfertigung - öff Bekanntgabe
    a. Heilung §§214, 215 BauGB (-): nur Verletzung des BauGB
    b. Heilung §4 IV GemO (-): nur Verletzung der GemO
    c. Heilung durch ergänzendes Verfahren §214 IV
  • Gemeinde kann unzureichende Ausfertigung nachholen u Mangel durch erneute Bekanntgabe beheben
  • rückwirkende Inkraftsetzung mögl
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9
Q

Was versteht man unter der Ausfertigung einer Satzung durch BM?

A
  • BM unterschreibt unter Nennung des Datums u der Amtsbezeichnung den Satzungstext in der Form, wie er vom Gemeinderat beschlossen wurde u bestätigt damit, dass Satzungstext u Beschluss übereinstimmen u gesetzesm zustande gekommen sind
  • Pflicht zur Ausfertigung ergibt sich aus Rechtsstaatsgebot
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10
Q
  • Ist §1 VII (Abw.gebot) drittschützend?

- wer ist alles geschützt?

A
  • §1 VII ist drittschützend, da die Norm sprachl ausdrückl private Interessen in Bezug nimmt
  • die unter §1 VII zu berücksichtigenden Belange schützen nicht nur Interessen des Eigentümers, sondern auch die Interessen der Mieter
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