BauR- BBP 2 Flashcards

1
Q

Heilung nach §214 IV BauGB

A
  • Verfahrensfehler können durch ein ergänzendes Verfahren nach §214 IV geheilt werden, soweit die Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren mögl ist (= die Mängel dürfen die Grundzüge der Planung nicht berühren)
  • Grundzüge der Planung werden durch Fehler formaler Art nicht berührt
  • Stadt kann dann das frühere Planungsverfahren aufnehmen, an die von der Rechtsverletzung liegenden Verfahrensschritte anknüpfen u Fehler beheben
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2
Q

III. Mat RMK BBP: Erforderlich

1. Erforderlichkeit des BBP §1 III (Planerforderlichkeit)

A
  • erforderl für städtebaul Entwicklung u Ordnung
    = richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde
  • Gemeinde darf planen, wenn hinr gewichtige städtebaul Belange für die Planung sprechen (zB Verkehrsentlastung durch neue Straßenbahn)
  • RWK aber wenn Planung nicht finanzierbar ist
  • nicht bei Gefälligkeitsplanung
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3
Q

III. Mat RMK BBP: Abwägung

3. Abwägungsgebot §1 VII

A
  • Abwägung von öff u priv Belangen
  • Planungsermessen muss fehlerfrei ausgeübt worden sein
  • Abwägungsausfall/ -defizit/- fehleinschätzung
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4
Q

III. Mat RMK BBP

4. Entwicklung aus FNP §8 II (Entwicklungsgebot)

A
  • BBP sind aus dem FNP zu entwickeln, außer es durfte ein vorzeitiger BBP aufgestellt werden §8 II 4, IV 1
  • nicht erforderl, wenn die Aufstellung eines BBP aus dringenden Gründen erforderl ist u wenn er der beabsichtigten städtebaul Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegensteht
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5
Q

Wann ist ein BBP zulässig obwohl ein FNP fehlt? (Verstoß gg Entwicklungsgebot)

A
  1. §8 II 2: selbständiger BBP
    - wenn BBP ausreicht um die städtebaul Entwicklung zu ordnen
  2. §8 IV 1: vorzeitiger BBP
    - wenn dringende Gründe einen vorzeitigen BBP erfordern u der BBP der beabsichtigten städtebaul Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen
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6
Q
  1. RMK
    b. Verfahren der Aufstellung
    aa. frühzeitige Beteiligung Behörden u sonst Träger öff Belange §4
A
  • Träger öff Belange: zB Nachbargemeinde, IHK, Stadtwerke
  • nur anzuhören, wenn sie von dem BBP konkr betroffen sind
  • 1 Monatsfrist für Abgabe Stellungnahme §4 II 2
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7
Q
  1. RMK
    b. Verfahren der Aufstellung
    aa. frühzeitige Beteiligung der Öff.keit §3 I
A

zweistufiges Beteiligungsverfahren

  1. vorzeitige Beteiligung §3 I
    = öff Unterrichtung über Ziele u Zwecke des Plans mit folgender Anhörung u Erörterung
    - ggfs kann von ihr abgesehen werden
  2. Förml Beteiligung §3 II
    = öff Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses für 1 Monat
    - öff= Mögl.keit der Einsichtnahme während Öffnungszeiten
    - Bürger kann Bedenken vorbringen u Gemeinde ist zur öff Prüfung der Bedenken verpflichtet (in Beschlussfassung)
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8
Q

III. Mat RMK BBP
1. Erforderlichkeit des BBP §1 III (Planerforderlichkeit)

Problem: unzulässige Verhinderungsplanung (zB BBP wird erst nach Baugenehmigungsantrag von Aldi aufgestellt um diesen zu verhindern)

A
  • Behörde hat grds weiten städtebaul Gestaltungsspielraum
  • Planungen zur Verhinderung sind zul, soweit die Planung ein städtebaul Konzept erkennen lässt u nicht nur vorgeschoben wird
  • auch anlassbezogene BBP sind nicht zwangsläufig unzul
  • soweit städtebaul Relevanz §1 VI BauGB erkennbar, nicht unzulässig (zB wirt Entwicklung)
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9
Q

II. Form RMK
2. Verfahren
Problem: fehlende Beschlussfähigkeit

A
  • §37 III 1 GemO: mind Hälfte der Mitglieder muss anw sein
  • §37 III GemO: ansonsten muss neue Sitzung einberufen werden
  • Heilung §214 BauGB (-) (=baurechtl Ebene)
  • Heilung §4 IV GemO (=kommunalrechtl Ebene) nur bei Zeitablauf von 1 Jahr
  • beachtl Fehler für Wirks.keit der Satzung §10 BauGB nach §214 I 1 Nr.4 BauGB
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