BauR- BBP 2 Flashcards
1
Q
Heilung nach §214 IV BauGB
A
- Verfahrensfehler können durch ein ergänzendes Verfahren nach §214 IV geheilt werden, soweit die Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren mögl ist (= die Mängel dürfen die Grundzüge der Planung nicht berühren)
- Grundzüge der Planung werden durch Fehler formaler Art nicht berührt
- Stadt kann dann das frühere Planungsverfahren aufnehmen, an die von der Rechtsverletzung liegenden Verfahrensschritte anknüpfen u Fehler beheben
2
Q
III. Mat RMK BBP: Erforderlich
1. Erforderlichkeit des BBP §1 III (Planerforderlichkeit)
A
- erforderl für städtebaul Entwicklung u Ordnung
= richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde - Gemeinde darf planen, wenn hinr gewichtige städtebaul Belange für die Planung sprechen (zB Verkehrsentlastung durch neue Straßenbahn)
- RWK aber wenn Planung nicht finanzierbar ist
- nicht bei Gefälligkeitsplanung
3
Q
III. Mat RMK BBP: Abwägung
3. Abwägungsgebot §1 VII
A
- Abwägung von öff u priv Belangen
- Planungsermessen muss fehlerfrei ausgeübt worden sein
- Abwägungsausfall/ -defizit/- fehleinschätzung
4
Q
III. Mat RMK BBP
4. Entwicklung aus FNP §8 II (Entwicklungsgebot)
A
- BBP sind aus dem FNP zu entwickeln, außer es durfte ein vorzeitiger BBP aufgestellt werden §8 II 4, IV 1
- nicht erforderl, wenn die Aufstellung eines BBP aus dringenden Gründen erforderl ist u wenn er der beabsichtigten städtebaul Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegensteht
5
Q
Wann ist ein BBP zulässig obwohl ein FNP fehlt? (Verstoß gg Entwicklungsgebot)
A
- §8 II 2: selbständiger BBP
- wenn BBP ausreicht um die städtebaul Entwicklung zu ordnen - §8 IV 1: vorzeitiger BBP
- wenn dringende Gründe einen vorzeitigen BBP erfordern u der BBP der beabsichtigten städtebaul Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen
6
Q
- RMK
b. Verfahren der Aufstellung
aa. frühzeitige Beteiligung Behörden u sonst Träger öff Belange §4
A
- Träger öff Belange: zB Nachbargemeinde, IHK, Stadtwerke
- nur anzuhören, wenn sie von dem BBP konkr betroffen sind
- 1 Monatsfrist für Abgabe Stellungnahme §4 II 2
7
Q
- RMK
b. Verfahren der Aufstellung
aa. frühzeitige Beteiligung der Öff.keit §3 I
A
zweistufiges Beteiligungsverfahren
- vorzeitige Beteiligung §3 I
= öff Unterrichtung über Ziele u Zwecke des Plans mit folgender Anhörung u Erörterung
- ggfs kann von ihr abgesehen werden - Förml Beteiligung §3 II
= öff Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses für 1 Monat
- öff= Mögl.keit der Einsichtnahme während Öffnungszeiten
- Bürger kann Bedenken vorbringen u Gemeinde ist zur öff Prüfung der Bedenken verpflichtet (in Beschlussfassung)
8
Q
III. Mat RMK BBP
1. Erforderlichkeit des BBP §1 III (Planerforderlichkeit)
Problem: unzulässige Verhinderungsplanung (zB BBP wird erst nach Baugenehmigungsantrag von Aldi aufgestellt um diesen zu verhindern)
A
- Behörde hat grds weiten städtebaul Gestaltungsspielraum
- Planungen zur Verhinderung sind zul, soweit die Planung ein städtebaul Konzept erkennen lässt u nicht nur vorgeschoben wird
- auch anlassbezogene BBP sind nicht zwangsläufig unzul
- soweit städtebaul Relevanz §1 VI BauGB erkennbar, nicht unzulässig (zB wirt Entwicklung)
9
Q
II. Form RMK
2. Verfahren
Problem: fehlende Beschlussfähigkeit
A
- §37 III 1 GemO: mind Hälfte der Mitglieder muss anw sein
- §37 III GemO: ansonsten muss neue Sitzung einberufen werden
- Heilung §214 BauGB (-) (=baurechtl Ebene)
- Heilung §4 IV GemO (=kommunalrechtl Ebene) nur bei Zeitablauf von 1 Jahr
- beachtl Fehler für Wirks.keit der Satzung §10 BauGB nach §214 I 1 Nr.4 BauGB