BauR- §65 1 Flashcards
Schema: RMK Abbruchs-/ Beseitigungsverfügung §65 1
- EGDL: §65 I 1 (Beseitigung baul Anlagen)
- Form RMK
a. Zust: §§48 I, 46 I Nr.3 LBO iVm §15 LVG: untere BauR-Behörde
b. Verfahren: Anhörung
c. Form - Mat RMK
verstoßen hat
a. baul Anlage
b. form Illegalität (keine
Genehmigung)
= wenn Vorhaben ohne erforderl Baugenehmigung errichtet wurde u seit Errichtung fortdauernd u ununterbrochen gg öff Recht verstoßen hat
c. mat Illegalität
= wenn Errichtung ununterbrochen mat illegal ist
d. ein rm Zustand kann nicht auf andere Weise hergestellt werden (zB nur form rw)
b. RF: Ermessen
Wann kann ein rm Zustand auf andere Weise nicht hergestellt werden?
- zB ein form illegales Bauvorhaben (keine Baugenehmigung) soll dann nicht beseitigt werden, wenn es mat genehmigungsfähig ist
- > Bauaufsichtsbehörde darf wg Grds der Verh.m.keit u wg Eigentumsschutz nicht die Beseitigung verlangen, sondern hat darauf hinzuwirken die form Illegalität zu beenden, indem das Genehmigungsverfahren nachgeholt wird (bis dahin Nutzungsuntersagung als milderes Mittel)
Wann ist bei Beseitigungsverfügung §65 1 keine mat Illegalität erforderl?
- wenn die Beseitigung der baul Anlage ohne Substanzverlust mögl ist
- zB bloßer Abbau/ Fortbewegen der baul Anlage ohne dass es zu Zerstörung wesentl Bauteile kommt
- dann reicht für Beseitigungsverfügung die form BauRWK aus, es sei denn das Vorhaben wäre offensichtl genehmigungsfähig (nur in Ausnahmefällen)
Beseitigung des Bauwerks mögl bei nur form Illegalität?
a. soweit mat legal, dann muss Bauaufsichtsbehörde den Eig auffordern, die form Illegalität zu beseitigen, indem er einen Bauantrag stellt
b. Beseitigung bei form Illegalität aber dann mögl, wenn die Beseitigungsvefügung einem Nutzungsverbot gleichkommt (zB Fertiggarage/ Flutlichtanlage) u soweit kein Bestandsschutz
c. bei später eintretender mat Illegalität keine Beseitigung, wenn bei Genehmigungserteilung eine Genehm.fhk bestand
Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung wg Nachbarwiderspruch/ -klage
- eA: kein Ermessen der Behörde
- Nachbar hat Anspr auf Erlass der Abbruchsverfügung
- Herleitung des Anspr aus Folgenbeseitigung - aA: Ermessen der Behörde
- trotzdem nur in Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei von Abbruchverfügung abzusehen, weil ansonsten das Nachbarrecht nicht durchgesetzt werden kann
Welche Art der Illegalität ist für welche bauordnungsrechtl Maßnahme erforderl?
- Baueinstellung §64
- form (+)
- mat (-) - Nutzungsuntersagung §65 2
- form (+)
- mat (+) bei dauerhafter Nutzungsuntersagung - Beseitigung §65 1
- form (+)
- mat (+)
Wann reicht für eine Abbruchsverfügung eine mat Illegalität aus?
= bei verf.freien Vorhaben reicht mat BauRWK aus
§65 1- RF: Ermessen
Wann ist ein Abbruch trotz rw Zustands dennoch nicht anzuordnen?
= nur dann, wenn ganz konkr Anhaltspkte dafürsprechen, den rw Zustand in Kauf zu nehmen
= auch größerer finanz Schaden ist hinzunehmen
Mögl Probleme bei Ermessenserwägungen des §65 I 1
- Ermessensausfall
= zB durch schmale Begründung?
(-) es muss nur erkennbar sein, was Behörde zur Entsch veranlasst hat - Ermess.fehlgebrauch
a. Verstoß gg Grundrechte
aa. Art 3 iVm Selbstbindung der Verwaltung
= wesentl Gleiches wird ungleich behandelt ohne sachl Grund
b. Verh.m.k.grds
= tlw Rückbau anstatt ganzer Abriss mögl?