BauR- FNP Flashcards
Inhalt des FNP §5 I BauGB
- FNP ist für das -ges Gemeindegebiet- aufzustellen u hat die sich aus der beabsichtigten städtebaul Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde -in den Grundzügen- darzustellen
= Grundkonzept für die Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet mit Vorentscheidungen wo künftig gewohnt od produziert werden soll, wo Verkehrsflächen entstehen sollen, welche Fläche Grunfläche wird usw
Wie werden Vorentscheidungen des FNP zum Ausdruck gebracht?
- §5 II: durch Darstellungen
- §5 II Nr.1-10 führt auf, welche Darstellungen ein FNP enthalten kann
- §5 III: durch Kennzeichnungen
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §5 I, II BauGB (FNP ist in Grundzügen darzustellen)
- Darstellungen dürfen werder hinter den Grundzügen zurückbleiben, noch darüber hinausgehen
- FNP darf nicht exakt u im Detail für jedes Grundstück (parzellenscharf) festlegen, wie es später genutzt werden soll
- > nur Bereichs- u Entwicklungscharakterisierung
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §5 I, II BauGB (FNP ist in Grundzügen darzustellen)
- Problem: ist eine parzellenscharfe Darstellung statthaft?
(+) soweit erforderl, um die Grundzüge der Planung überhaupt mit der gebotenen Bestimmtheit darzustellen (zB Flächenbegrenzungen/ Festlegung von Werten)
(+) soweit konkr inhaltl Planaussage zu den Grundzügen gehört
Was ist die Hauptfkt des FNP?
- Steuerung der nachfolgenden Planung (insbes die von der Gemeinde aufgestellten BBP)
Wirkung des FNP ggü Bürger
- überwiegend faktisch od mb (deshalb wird im oft die rechtl Außenwirkung abgesprochen)
- enthält der FNP aber Darstellungen iSd §35 III 3, dann rechtl Außenwirkung
Ist der FNP eine Rechtsnorm?
(-) §10 I BauGB qualifiziert nur BBP als Satzung
(+) in untersch Beziehungen kann der FNP aber verbindl Pflchten begründen
-> FNP ist deshalb eine Rechtsquelle eigener Art
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §9 I BauGB (zul Inhalt des BBP)
- wegen seines dem BBP vorbereitenden Charakters, kann FNP nur solche Darstellungen enthalten, die auch in einem BBP nach §9 zulässig wären
- §9 I Nr.1-26 enthalten alle mögl Festsetzungen eines BBP
- zB Festsetzung betriebsbezogener Immissionsgrenzwerte
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §8 II BauGB (Entwickl.gebot)
- Darstellungen müssen grds einen Spielraum für weitere Konkretisierungen u Verfeinerungen aufweisen
- damit sind parzellenscharfe u nicht weiter konkretisierbare Grenzwerte eig unvereinbar
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §5 I, II BauGB
- Gilt das Entwicklungsgebot auch uneingeschränkt im Außenbereich §35?
- keine Anw im Außenbereich
- weil Außenbereich außerhalb des räuml Geltungsbereichs eines BBP nach §30 I u außerhalb der im Zus.hang bebauten Ortsteile liegt
- iRe FNP hat die Gemeinde deshalb keine Rücksicht auf bauplanungsrechtl Gestaltung zu nehmen, sodass nicht weiter konkretisierungsfähige Darstellungen im Außenbereich ungeachtet §8 II statthaft sind
Mat RMK eines FNP
Handlungsformenmissbrauch
- Darstellungen des FNP können unwirks sein, soweit die Regeln über die Aufstellung eines BBP durch die Aufstellung eines FNP umgangen werden sollen
- nicht, wenn nur ein Rahmen für die städtebaul Entwicklung gesetzt wird
Mat RMK eines FNP
Verstoß gg §1 VII BauGB (Abwägungsgebot)
- Darstellungen des FNP müssen dem Abwägungsgebot genügen
- Abwägung priv u öff Belange iRd Bauleitplanung
- an die Abwägung der Belange können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an BBP, da FNP meist grobmaschiger ist
- zB Umweltschutz §1 VI Nr.7 gg landwirt Nutzungsinteresse des Einzelnen
Schema: Rechtswirks.keit der Darstellungen eines FNP
I. RGDL: §1 II iVm §1 III BauGB II. Form RMK: durch einf Gemeinderatsbeschluss erlassen 1. Zust.keit a. Verbandskompetenz: §2 I Gemeinde b. Organkompetenz: §24 I 2 Gemeinderat
- Verfahren
a. Ermittlung u Bewertung d Abwägungsmaterials §2 III
b. Beschlussfassung §2 I, 3
c. Genehmigung §6 - Form
III. Mat RMK
Schema: Rechtswirks.keit der Darstellungen eines FNP
2. Verfahren
- Verfahren
a. Ermittlung u Bewertung d Abwägungsmaterials §2 III
- Belange die für Abwägung von Bedeutung sind §214 I 1 Nr.1:
- solche Belange, die der Gemeinde bekannt waren od hätten bekannt sein müssen u Mangel offensichtl
b. Beschlussfassung §2 I, 3
- ordnungsgem Beschluss der Gemeinde
- Beteiligung der Öff.keit u Behörden
- ordnungsgem Bekanntmachung
c. Genehmigung §6
- durch höhere Verw.behörde
- Form
Schema: Rechtswirks.keit der Darstellungen eines FNP
III. Mat RMK
- Planerforderl.keit §1 III 1 (soweit erforderl)
- zulässiger Inhalt des FNP §5 I, II
- Darstellung nur in Grundzügen (nicht mehr od weniger) - Entwicklungsgebot §8 II 1
- Darstellungen müssen Spielraum für weitere Konkretisierung offen lassen - zulässige Feststellungen §9
- FNP kann nur solche Darstellungen beinhalten, die auch in BBP zulässig wären - Grundsatz des Handlungsformenmissbrauchs
- keine Umgehung der Regeln über Aufstellung eines BBP durch Aufstellung eines FNP (wenn FNP faktisch schon an die Stelle eines BBP tritt) - Abwägungsgebot §1 VII
- priv u öff Belange iRd Bauleitplanung abzuwägen