BauR- Gemeindl Einvernehmen Flashcards
Das Einvernehmen der Gemeinde §36 BauGB
- Bauvorhaben nach §§31, 34, 35 BauGB bedürfen (sofern Gemeinde nicht selbst Baubehörde ist) des Einvernehmens der Gemeinde
-> wg Planungshoheit der Gemeinde Art.28 II - drittschützende Norm
Ist ein Einvernehmen der Gemeinde für §30 I BauGB (Planbereich) notw?
- nein
- Gemeinde hat ihr Planungsermessen bereits durch den BPI ausgedrückt
- wenn ein Vorhaben zu 100% dem BPI entspricht, besteht kein Bedarf für ein erneutes Einvernehmen der Gemeinde
Wann darf die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigern?
- nur aus den in §§31, 33-35 BauGB genannten Gründen
- wird die Zustimmung nicht ausdr verweigert, gilt sie nach 2 Monaten als erteilt §36 II 2
- das fiktive Einvernehmen kann noch bis zur Erteilung der Baugenehmigung widerrufen werden
- Verweigerung des Einvernehmens ist dem Antragssteller ggü kein VA (nur Verw.internum ohne Außenwirkung)
Rechtsnatur des Einvernehmens der Gemeinde
- kein VA, der mit VK isoliert eingeklagt werden kann
- mangels Regelung mit Außenwirkung nur eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung iRe von der Baurechtsbehörde durchzuführenden Verw.verfahrens
Muss im Falle einer rw Versagung das Einvernehmen der Gemeinde zur Erteilung der Ausnahme/ Befreiung erneut angefragt werden?
- nein, umb im Wege der VK auf Gewährung der begehrten Ausnahme/ Befreiung od auf Erteilung der Baugenehmigung
= Gericht ist an rw Versagung des Einvernehmens nicht gebunden u kann rw Versagungsbescheid aufheben u Behörde verpflichten, die Genehmigung zu erteilen
= Gemeinde ist nicht erneut für Einvernehmen zu ersuchen - Gemeinde ist not beizuladen §65 II VwGO
Genehmigsfiktion §36 II 2 BauGB
- Einvernehmen wird fingiert, wenn es nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Erteilung verweigert wird (Genehmigungsfiktion)
- nur bis zum Ende der Ausschlussfrist frei widerruflich
- nach Fristablauf ist Rücknahme/ Widerruf ausgeschlossen! (keine Fiktionsbeseitigung mögl)
RF bei Vorliegen der TB-Voraussetzung §36 (Kein Versagungsgrund aus §§31, 33-35)?
- kein Ermessen
- fehlen Versagungsgründe, muss Zustimmung erteilt werden (Einvernehmen kann nur untersagt werden, weil das zu genehmigende Vorhaben nicht mit ihren Planungsabsichten übereinstimmt)
Klagebefugnis der Gemeinde bei Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten
- Es müsste mögl sein, dass die Gemeinde durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt ist
- Adressat der Baugenehmigung ist nicht Gemeinde
, sondern Bürger - Klagebefugnis deshalb nicht aus Adressatentheorie sondern Schutznormtheorie
- soweit die Baugenehmigung rw ist, könnte G in ihrem Beteiligungsrecht §36 BauGB (aus kommunaler Selbstverwaltung Art28 II) verletzt sein
- od zB Verletzung in Planungshoheit, wenn Genehmigung den Festsetzungen eines BBP nach §30 widerspricht (Umkippen der gemeindl BLP)
Wo wird ein eventuell fiktives Einverständnis der Gemeinde durch Fristablauf geprüft?
-> Rechtsschutzbedürfnis
- ~ entfällt, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat (durch fiktive Erteilung nach §36 II 2)
- Fristberechnung nach §§187 ff
Wo ist die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat zu prüfen?
- zu prüfen unter Rechtsschutzbedürfnis, wenn Gemeinde sich nur gg Baugenehmigung an sich u nicht gg Ersetzen des Einvernehmens wendet
Allgemeines: Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat
- das Ersetzen des gemeindl Einvernehmens ist ein von der Baugenehmigung zu unterscheidender VA (auch wenn beide Entscheidungen in einem VA erfolgen)
- wendet sich Gemeinde allein gg die Baugenehmigung u die Ersetzung wird bestandskräftig, kann die RMK der Ersetzung bzgl der Baugenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden
Problemdarstellung: Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch Landrat
- ist Einvernehmen isoliert anfechtbar?
- hM: beide VA sind isoliert anzufechten
- aA: isolierte Anfechtung unzul
(+) §44a VwGO: Rechtsbehelfe gg behördl Verfahrenshdl (=Ersetzung) dürfen nur gleichzeitig mit den gg die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden
(+) gesonderte Anfechtung würde zu einem prozessualen Auseinanderfallen des Rechtsschutzes gg beide akzessorisch verbundenen VA führen, obwohl inhaltl Prüfung gleich ist
(+) Prozessökonomie
(+) §44a 2: Ersetzung ist auch nicht vollstreckbar
Schema: RMK einer Ersetzungsentscheidung
- Form RMK
a. Zust.keit §54 IV, 48, 46
b. Verfahren, Begründung, Form §54 IV - Mat RMK
=erforderl Einvernehmen müsste rw versagt worden sein
a. erforderl Einvernehmen
- §36 I 1 BauGB: erforderl für Entsch über Zul.keit von Vorhaben nach §§31, 33-35
b. Versagung des Einvernehmens
c. RWK der Versagung
- §36 II 1: Einvernehmen darf nur aus den sich aus den §§31, 33-35 ergebenden Gründen versagt werden
- Einvernehmen wurde rw versagt, wenn das Vorhaben nach §§31, 33-35 zul ist
aa. Prüfungsmaßstab richtet sich nach §31/33/34/35
bb. Zul.keitsvorauss §§31/33/34/35
-> war das Einvernehmen zu erteilen, so war die Verweigerung rw u die Ersetzung rm
Schema: Form RMK einer Ersetzungsentscheidung
- Form RMK
a. Zust.keit
- §54 IV 1: zust Genehmigungsbehörde
- §§48 I, 46 I Nr.3 LBO, 15 I Nr.1 LVG: Landratsamt
- §3 I Nr.1 LVwVfG: örtl Zust.keit
b. Verfahren, Begründung, Form
- §54 IV 4: Begründung
- §54 IV 6: Anhörung
- §54 IV 7: angem Frist für erneute Entscheidung
Wann ist die Ersetzungsentscheidung mat rm?
wenn das erforderl Einvernehmen rw versagt wurde