BauR- Nachbarschutz Flashcards
Allgemeines zu Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gg bauaufsichtl Zulassungsentscheidungen
- KEINE aufsch Wirkung §80 II 1 Nr3 iVm §212a I BauGB
= wendet sich Dritter gg erteilte Baugenehmigung, dann darf Bauherr sein Vorhaben trotz schwebenden Widerspruchs weiter ausführen - zusätzl Antrag auf Anordnung der aufsch Wirkung erforderl §80a III 2, 80 V
- obsiegt Dritter, dann darf Bauherr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht weiterbauen
“Nachbar” iSd öff Baurechts
- grds nur Grundstückseigentümer als dingl Berechtigter
- eigentumsähnl Positionen
- Mieter/ Pächter sollen sich grds zivilrechtl an Vermieter wenden
(+) BauR ist Grundstücks- u nicht Personenbezogen
= ausnahmsw soweit nicht Grundeigentum, sondern andere RG (zB Leben/ dGes.heit) geschützt werden sollen, muss auch Mieter/ Pächter/ Besitzer des Grundstücks uneingeschränkt ein Abwehranspr haben
- nicht Mieter/ Pächter
Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Schutznormtheorie
- mögl Verletzung eigener subj nachbarschützender Rechte
- als Dritter solche Rechte, die sich aus einem Rechtssatz ergeben, der nicht nur im öff Interesse erlassen wurde, sondern auch dem Schutz der Interessen Einzelner dient (=Schutznormtheorie)
Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Aufbau
- Erklärung Schutznormtheorie
- mögl Verletzung drittschützender Normen
a. §31 I, II BauGB: drittschützende Festsetzungen eines BBP
b. §15 I BauNVO: Gebot der Rücksichtsnahme
c. §3 I LBO: bauordnungsrechtl Generalklausel
d. Nachbarschutz Art.2 II
Klagebefugnis eines Nachbarn bei Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten für Umbau in Kanzlei in reinem Wohngebiet
- N muss die Verletzung eines subj-öff Rechts geltend machen, das sich aus einer Norm mit drittschützendem Charakter ergibt
- drittschützende Norm kann eine Festsetzung des BBP sein (= Art der baul Nutzung iSv §1 II BauNVO)
- > Grundstückseigentümer haben Anspr darauf, dass in dem Gebiet nur solche Vorhaben zugelassen werden, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind
Rechtsschutz des Nachbarn wenn eine aufsch Wirkung eines Rechtsbehelfs durch den Bauherrn missachtet wird (faktischer Vollzug)
- Antrag nach §80a III 1, I Nr.2: Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten
- ist nur Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs zw Nachbar u Bauherr umstritten, ist Antrag auf Feststellung der aufsch Wirkung §80a III 1, I Nr.2 statthaft
Welcher Rechtsbehelf eines Nachbarn gg ein genehmigungsfreies od genehm.pflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung
- Antrag §123: Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Einstellungs-/ Beseitigungsanordnung
- umstr sind Fälle in denen Bauherr eine Hdl unterlassen soll (Sicherungsanordnung vs Regelungsanordnung)
- Antr.befugnis §42 II analog: Verletzung nachbarsch Normen
Hat Nachbar einen Anspr auf Einschreiten der Bauaufsichtbehörde?
= Einschreiten steht im Ermessen
1. Anspr auf erm.fehlerfreie Entsch, wenn Verletzung einer nachbarschützenden Norm
- Anspr auf Einschreiten nur wenn Ermessensreduzierung auf Null
= wenn form u mat illegal (nachbarschützende Norm verletzt) u Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt sind
Rechtsschutz des Nachbarn gg ein im vereinf Genehm.verfahren genehmigtes Vorhaben
- Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Vorschriften:
- Antrag §§80a III 2, 80 V - Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren NICHT zu prüfenden Vorschriften
- Antrag §123
OS: Begründetheit Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung
Die Anf.klage ist begr, soweit die Erteilung der Baugenehmigung rw war u die verletzte Vorschrift gerade dem Schutz des N dient. Auf die obj RWK der BG kommt es nicht an, da N keinen allg Gesetzesvolziehungsanspr hat
Schema: Begr.heit einer Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung
I. Maßgebl Zeitpkt: Zeitpkt der Erteilung der BG (letzte Behördenentscheidung)
II. RMK der Baugenehmigung
ich §§29 ff
III. Verletzung drittschützender Norm
1. Norm ist drittschützend, wenn (-):
2. normative Konkretisierung des Schutzanspruchs (zB §3 I BImSchG inkl Grenzwerte TA Lärm)
3. Korrektur im Einzelfall
IV. RF: Ermessen
= Erm.reduzierung auf Null
Klagebefugnis bei Anspr auf Erlass einer Nutzungsuntersagung §65 2 gg einen Dritten
- nur klagebefugt wenn Norm drittschützend
- Bauordn.recht dient grds dem Schutz der Allg.heit, nur ausnahmsw drittschützend (zB Abstandsregeln)
- §65 2 kein Schutz zugunsten Dritter, sondern richtet sich nur an Behörde
- ABER: Anspr wenn Verstoß gg Art der baul Nutzung bei Verstoß gg Festsetzungen des BBP §9 (=drittschützend)
Warum entfalten Festsetzungen allgemein drittschützende Wirkung?
= Nachbarn bilden eine baurechtl Schicksalsgemeinschaft, innerhalb derer sich alle an Festsetzungen halten müssen um Gebietserhaltung nicht zu gefährden
- Wann ist ein Rechtsbehelf zur Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn begründet?
= wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des N das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt.
= Das richtet sich nach den Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache.
Hat N einen Anspr auf bauaufsichtsrechtl Einschreiten (iSe Nutzungsuntersagung) wenn keine Baugenehmigung vorliegt? (form illegal)
= form Illegalität nicht ausr für Anspr des N auf Einschreiten, da baurechtl Vorschriften über Genehmig.bed.keit als solche nicht drittschützend
= form u mat (drittschützende) Illegalität erforderl!
Wann ist eine Norm nachbar-/ drittschützend?
= Schutznormtheorie
1. dient die Norm Indiv.interessen?
= Indiz: Vorschrift verweist ausdrückl auf “nachbarl Interessen” od “Zumut.barkeit” von Auswirkungen eines Bauvorhabens auf “Umgebung”
- wer gehört zum geschützten Personenkreis?
Reichweite des Nachbarschutzes von Festsetzungen (auch auf Nachbarn, deren Grundstück sich nicht mehr im BBP befindet?)
- grds sind Festsetzungen des BBP generell drittschützend für N, deren Grundstück sich im BBP befindet
(+) Eigentümer im BBP werden durch Festsetzungen der Art zu bau- u bodenrechtl Schicksalsgemeinschaft verbunden u es entsteht Austauschverhältnis u Gebietserhaltungsanspr untereinander - ausnahmsw Gebietserhaltungsanspr auch für BBP-externe Grundst.eigentümer, wenn Festsetzungen zur Art nach dem Willen des Plangebers auch Grundst.eig außerh des BBP Drittschutz vermitteln soll
= zB wenn Haus schon vor BBP bestand u nachträgl beeintr wird
Verwirkung des Anspr auf behördl Einschreiten
- grds ist Verwirkung hoheitl Befugnisse nicht mögl
- “Ausnahme” im Nachbarrechtsverhältnis, da N in einem bes nachbarl Gemeinsch.verhältnis zueinander stehen, welches nach Treu u Glauben Rücksicht untereinander erfordert
= N verwirkt Anspr, aber Behörde dürfte von sich aus trotzdem einschreiten
a. längerer Zeitraum verstrichen seit Mögl.keit der Geltendmachung des Anspruchs
b. bes Umstände, die verspätete Geltendmachung als Verstoß gg Treu u Glauben erscheinen lassen
= wenn es N ein aktives Handeln zumutbar war
= Recht kann bei veränderten Umständen durch die sich Genehm.frage erneut stellt trotz Verwirkung wiederaufleben
Verfristung/ Verwirkung von Nachbarwidersprüchen gg BG
- amtl Bekanntgabe erfolgt
= §70 I 1: Monatsfrist
= §58 I 7: Bekanntgabe einer BG durch förml Zustellung
= §70 II iVm §58 II 1: Jahresfrist bei fehlender RB-Belehrung - keine amtl Bekanntgabe
= §70 II iVm §58 II 1 analog: Jahresfrist ab Zeitpkt der sicheren/ mögl Kenntniserlangung der BG - Ausnahme: Verwirkung vor Ablauf der Jahresfrist nach 2.
a. Untätigkeit des Betroffenen über längeren Zeitraum (Zeitmoment)
b. bes Umstände treten hinzu, die verspätete Geltendmachung als Verstoß gg Treu u Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment)
= Schaffung eines VertrauensTB
= zB aus akt Tun wie Einverständnis
Voraussetzungen zum Rechtsverzicht auf die Ausübung von Abwehrrechten
- WE die auf Erlöschen des Rechts gerichtet ist
= eindeutig u unmissverständlich
= wenn nicht ausdrückl, Auslegung §§133, 158 analog mögl
= Verzicht muss auf hinr bestimmtes Recht gerichtet sein - ggü zust Behörde
- freiwilliger Verzicht
- Berechtigung zum Verzicht als Rechtsinhaber
- RF:
a. Erlöschen des betr Rechts
b. Wirkung auch ggü Rechtsnachfolger
Begründetheit eines WS/ AK gg Baugenehmigung
= was ist Prüfungsmaßstab?
= es kommt nicht auf die obj RWK der BG an, da ein Nachbar keinen allg Gesetzesvollziehungsanspr hat
= BG ist NUR hinsichtl Verletzung von nachbarschützender Normen zu prüfen (KEINE Prüfung nicht drittschützender Normen!!)
Mögliche Vorgehensweise eines Nachbarn um Errichtung eines Vorhabens zu verhindern? (Baustopp)
- erforderl BG wurde bereits erteilt
(+) WS/ AK gg Baugenehmigung
(-) §64 nicht sachdienlich, weil BG Legalisierungswirkung entfaltet u Anspruch von vornherein nicht bestehen kann - keine erforderl BG erteilt/ Vorhaben nicht von BG gedeckt/ genehm.frei/ Kenntnisgabeverfahren
(+) §64 Einstellen von Arbeiten
Mat Präklusion von Einwendungen von Angrenzern §55 II 2
= unter Begr.heit - mat RMK der BG
- ordn.gem Zustellung der Benachrichtigung über Bauantrag
= bei Verf.fehler wird mat Präkl.wirkung nicht ausgelöst
= form Zustellung §4 LVwZG - ordn.gem Benachrichtigung
= Hinweis auf RF u exakten Verf.vorgaben - Einwendungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung vorzubringen
Auswirkungen der mat Präklusion bei fehlerhafter/ unterlassener Benachrichtigung der Angrenzer §55 LBO
= nicht nur Verlust auf Anspr der Behandlung der Einwendungen, sondern auch des Rechts auf WS- Klage!
Kann N eine BG angreifen, wenn schon Vorbescheid erteilt wurde?
= entfaltet Bindungswirkung für Baurechtsbehörde bei späterer Erteilung der BG (vorweggenommene BG)
= N muss Vorbescheid anfechten um Bestandskraft zu verhindern
= spätere Anfechtung der BG wg Rechtsverletzung die schon im Vorbescheid geprüft wurde, ist aussichtslos wg Bindungswirkung