BauR- Nachbarschutz Flashcards
Allgemeines zu Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gg bauaufsichtl Zulassungsentscheidungen
- KEINE aufsch Wirkung §80 II 1 Nr3 iVm §212a I BauGB
= wendet sich Dritter gg erteilte Baugenehmigung, dann darf Bauherr sein Vorhaben trotz schwebenden Widerspruchs weiter ausführen - zusätzl Antrag auf Anordnung der aufsch Wirkung erforderl §80a III 2, 80 V
- obsiegt Dritter, dann darf Bauherr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht weiterbauen
“Nachbar” iSd öff Baurechts
- grds nur Grundstückseigentümer als dingl Berechtigter
- eigentumsähnl Positionen
- Mieter/ Pächter sollen sich grds zivilrechtl an Vermieter wenden
(+) BauR ist Grundstücks- u nicht Personenbezogen
= ausnahmsw soweit nicht Grundeigentum, sondern andere RG (zB Leben/ dGes.heit) geschützt werden sollen, muss auch Mieter/ Pächter/ Besitzer des Grundstücks uneingeschränkt ein Abwehranspr haben
- nicht Mieter/ Pächter
Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Schutznormtheorie
- mögl Verletzung eigener subj nachbarschützender Rechte
- als Dritter solche Rechte, die sich aus einem Rechtssatz ergeben, der nicht nur im öff Interesse erlassen wurde, sondern auch dem Schutz der Interessen Einzelner dient (=Schutznormtheorie)
Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Aufbau
- Erklärung Schutznormtheorie
- mögl Verletzung drittschützender Normen
a. §31 I, II BauGB: drittschützende Festsetzungen eines BBP
b. §15 I BauNVO: Gebot der Rücksichtsnahme
c. §3 I LBO: bauordnungsrechtl Generalklausel
d. Nachbarschutz Art.2 II
Klagebefugnis eines Nachbarn bei Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten für Umbau in Kanzlei in reinem Wohngebiet
- N muss die Verletzung eines subj-öff Rechts geltend machen, das sich aus einer Norm mit drittschützendem Charakter ergibt
- drittschützende Norm kann eine Festsetzung des BBP sein (= Art der baul Nutzung iSv §1 II BauNVO)
- > Grundstückseigentümer haben Anspr darauf, dass in dem Gebiet nur solche Vorhaben zugelassen werden, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind
Rechtsschutz des Nachbarn wenn eine aufsch Wirkung eines Rechtsbehelfs durch den Bauherrn missachtet wird (faktischer Vollzug)
- Antrag nach §80a III 1, I Nr.2: Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten
- ist nur Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs zw Nachbar u Bauherr umstritten, ist Antrag auf Feststellung der aufsch Wirkung §80a III 1, I Nr.2 statthaft
Welcher Rechtsbehelf eines Nachbarn gg ein genehmigungsfreies od genehm.pflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung
- Antrag §123: Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Einstellungs-/ Beseitigungsanordnung
- umstr sind Fälle in denen Bauherr eine Hdl unterlassen soll (Sicherungsanordnung vs Regelungsanordnung)
- Antr.befugnis §42 II analog: Verletzung nachbarsch Normen
Hat Nachbar einen Anspr auf Einschreiten der Bauaufsichtbehörde?
= Einschreiten steht im Ermessen
1. Anspr auf erm.fehlerfreie Entsch, wenn Verletzung einer nachbarschützenden Norm
- Anspr auf Einschreiten nur wenn Ermessensreduzierung auf Null
= wenn form u mat illegal (nachbarschützende Norm verletzt) u Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt sind
Rechtsschutz des Nachbarn gg ein im vereinf Genehm.verfahren genehmigtes Vorhaben
- Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Vorschriften:
- Antrag §§80a III 2, 80 V - Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren NICHT zu prüfenden Vorschriften
- Antrag §123
OS: Begründetheit Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung
Die Anf.klage ist begr, soweit die Erteilung der Baugenehmigung rw war u die verletzte Vorschrift gerade dem Schutz des N dient. Auf die obj RWK der BG kommt es nicht an, da N keinen allg Gesetzesvolziehungsanspr hat
Schema: Begr.heit einer Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung
I. Maßgebl Zeitpkt: Zeitpkt der Erteilung der BG (letzte Behördenentscheidung)
II. RMK der Baugenehmigung
ich §§29 ff
III. Verletzung drittschützender Norm
1. Norm ist drittschützend, wenn (-):
2. normative Konkretisierung des Schutzanspruchs (zB §3 I BImSchG inkl Grenzwerte TA Lärm)
3. Korrektur im Einzelfall
IV. RF: Ermessen
= Erm.reduzierung auf Null
Klagebefugnis bei Anspr auf Erlass einer Nutzungsuntersagung §65 2 gg einen Dritten
- nur klagebefugt wenn Norm drittschützend
- Bauordn.recht dient grds dem Schutz der Allg.heit, nur ausnahmsw drittschützend (zB Abstandsregeln)
- §65 2 kein Schutz zugunsten Dritter, sondern richtet sich nur an Behörde
- ABER: Anspr wenn Verstoß gg Art der baul Nutzung bei Verstoß gg Festsetzungen des BBP §9 (=drittschützend)
Warum entfalten Festsetzungen allgemein drittschützende Wirkung?
= Nachbarn bilden eine baurechtl Schicksalsgemeinschaft, innerhalb derer sich alle an Festsetzungen halten müssen um Gebietserhaltung nicht zu gefährden
- Wann ist ein Rechtsbehelf zur Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn begründet?
= wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des N das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt.
= Das richtet sich nach den Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache.
Hat N einen Anspr auf bauaufsichtsrechtl Einschreiten (iSe Nutzungsuntersagung) wenn keine Baugenehmigung vorliegt? (form illegal)
= form Illegalität nicht ausr für Anspr des N auf Einschreiten, da baurechtl Vorschriften über Genehmig.bed.keit als solche nicht drittschützend
= form u mat (drittschützende) Illegalität erforderl!