BauR- Nachbarschutz Flashcards

1
Q

Allgemeines zu Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gg bauaufsichtl Zulassungsentscheidungen

A
  • KEINE aufsch Wirkung §80 II 1 Nr3 iVm §212a I BauGB
    = wendet sich Dritter gg erteilte Baugenehmigung, dann darf Bauherr sein Vorhaben trotz schwebenden Widerspruchs weiter ausführen
  • zusätzl Antrag auf Anordnung der aufsch Wirkung erforderl §80a III 2, 80 V
  • obsiegt Dritter, dann darf Bauherr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht weiterbauen
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2
Q

“Nachbar” iSd öff Baurechts

A
  1. grds nur Grundstückseigentümer als dingl Berechtigter
  2. eigentumsähnl Positionen
  3. Mieter/ Pächter sollen sich grds zivilrechtl an Vermieter wenden
    (+) BauR ist Grundstücks- u nicht Personenbezogen
    = ausnahmsw soweit nicht Grundeigentum, sondern andere RG (zB Leben/ dGes.heit) geschützt werden sollen, muss auch Mieter/ Pächter/ Besitzer des Grundstücks uneingeschränkt ein Abwehranspr haben

- nicht Mieter/ Pächter

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3
Q

Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Schutznormtheorie

A
  • mögl Verletzung eigener subj nachbarschützender Rechte
  • als Dritter solche Rechte, die sich aus einem Rechtssatz ergeben, der nicht nur im öff Interesse erlassen wurde, sondern auch dem Schutz der Interessen Einzelner dient (=Schutznormtheorie)
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4
Q

Klagebefugnis eines Nachbarn §42 II: Aufbau

A
  1. Erklärung Schutznormtheorie
  2. mögl Verletzung drittschützender Normen
    a. §31 I, II BauGB: drittschützende Festsetzungen eines BBP
    b. §15 I BauNVO: Gebot der Rücksichtsnahme
    c. §3 I LBO: bauordnungsrechtl Generalklausel
    d. Nachbarschutz Art.2 II
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5
Q

Klagebefugnis eines Nachbarn bei Erteilung einer Baugenehmigung an einen Dritten für Umbau in Kanzlei in reinem Wohngebiet

A
  • N muss die Verletzung eines subj-öff Rechts geltend machen, das sich aus einer Norm mit drittschützendem Charakter ergibt
  • drittschützende Norm kann eine Festsetzung des BBP sein (= Art der baul Nutzung iSv §1 II BauNVO)
  • > Grundstückseigentümer haben Anspr darauf, dass in dem Gebiet nur solche Vorhaben zugelassen werden, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind
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6
Q

Rechtsschutz des Nachbarn wenn eine aufsch Wirkung eines Rechtsbehelfs durch den Bauherrn missachtet wird (faktischer Vollzug)

A
  • Antrag nach §80a III 1, I Nr.2: Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten
  • ist nur Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs zw Nachbar u Bauherr umstritten, ist Antrag auf Feststellung der aufsch Wirkung §80a III 1, I Nr.2 statthaft
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7
Q

Welcher Rechtsbehelf eines Nachbarn gg ein genehmigungsfreies od genehm.pflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung

A
  • Antrag §123: Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Einstellungs-/ Beseitigungsanordnung
  • umstr sind Fälle in denen Bauherr eine Hdl unterlassen soll (Sicherungsanordnung vs Regelungsanordnung)
  • Antr.befugnis §42 II analog: Verletzung nachbarsch Normen
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8
Q

Hat Nachbar einen Anspr auf Einschreiten der Bauaufsichtbehörde?

A

= Einschreiten steht im Ermessen
1. Anspr auf erm.fehlerfreie Entsch, wenn Verletzung einer nachbarschützenden Norm

  1. Anspr auf Einschreiten nur wenn Ermessensreduzierung auf Null
    = wenn form u mat illegal (nachbarschützende Norm verletzt) u Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt sind
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9
Q

Rechtsschutz des Nachbarn gg ein im vereinf Genehm.verfahren genehmigtes Vorhaben

A
  1. Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Vorschriften:
    - Antrag §§80a III 2, 80 V
  2. Nachbar rügt Verletzung von im Verfahren NICHT zu prüfenden Vorschriften
    - Antrag §123
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10
Q

OS: Begründetheit Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung

A

Die Anf.klage ist begr, soweit die Erteilung der Baugenehmigung rw war u die verletzte Vorschrift gerade dem Schutz des N dient. Auf die obj RWK der BG kommt es nicht an, da N keinen allg Gesetzesvolziehungsanspr hat

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11
Q

Schema: Begr.heit einer Drittanfechtungsklage gg Baugenehmigung

A

I. Maßgebl Zeitpkt: Zeitpkt der Erteilung der BG (letzte Behördenentscheidung)

II. RMK der Baugenehmigung
ich §§29 ff

III. Verletzung drittschützender Norm
1. Norm ist drittschützend, wenn (-):
2. normative Konkretisierung des Schutzanspruchs (zB §3 I BImSchG inkl Grenzwerte TA Lärm)
3. Korrektur im Einzelfall

IV. RF: Ermessen
= Erm.reduzierung auf Null

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12
Q

Klagebefugnis bei Anspr auf Erlass einer Nutzungsuntersagung §65 2 gg einen Dritten

A
  • nur klagebefugt wenn Norm drittschützend
  • Bauordn.recht dient grds dem Schutz der Allg.heit, nur ausnahmsw drittschützend (zB Abstandsregeln)
  • §65 2 kein Schutz zugunsten Dritter, sondern richtet sich nur an Behörde
  • ABER: Anspr wenn Verstoß gg Art der baul Nutzung bei Verstoß gg Festsetzungen des BBP §9 (=drittschützend)
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13
Q

Warum entfalten Festsetzungen allgemein drittschützende Wirkung?

A

= Nachbarn bilden eine baurechtl Schicksalsgemeinschaft, innerhalb derer sich alle an Festsetzungen halten müssen um Gebietserhaltung nicht zu gefährden

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14
Q
  1. Wann ist ein Rechtsbehelf zur Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn begründet?
A

= wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des N das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt.
= Das richtet sich nach den Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache.

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15
Q

Hat N einen Anspr auf bauaufsichtsrechtl Einschreiten (iSe Nutzungsuntersagung) wenn keine Baugenehmigung vorliegt? (form illegal)

A

= form Illegalität nicht ausr für Anspr des N auf Einschreiten, da baurechtl Vorschriften über Genehmig.bed.keit als solche nicht drittschützend
= form u mat (drittschützende) Illegalität erforderl!

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16
Q

Wann ist eine Norm nachbar-/ drittschützend?

A

= Schutznormtheorie
1. dient die Norm Indiv.interessen?
= Indiz: Vorschrift verweist ausdrückl auf “nachbarl Interessen” od “Zumut.barkeit” von Auswirkungen eines Bauvorhabens auf “Umgebung”

  1. wer gehört zum geschützten Personenkreis?
17
Q

Reichweite des Nachbarschutzes von Festsetzungen (auch auf Nachbarn, deren Grundstück sich nicht mehr im BBP befindet?)

A
  1. grds sind Festsetzungen des BBP generell drittschützend für N, deren Grundstück sich im BBP befindet
    (+) Eigentümer im BBP werden durch Festsetzungen der Art zu bau- u bodenrechtl Schicksalsgemeinschaft verbunden u es entsteht Austauschverhältnis u Gebietserhaltungsanspr untereinander
  2. ausnahmsw Gebietserhaltungsanspr auch für BBP-externe Grundst.eigentümer, wenn Festsetzungen zur Art nach dem Willen des Plangebers auch Grundst.eig außerh des BBP Drittschutz vermitteln soll
    = zB wenn Haus schon vor BBP bestand u nachträgl beeintr wird
18
Q

Verwirkung des Anspr auf behördl Einschreiten

A
  1. grds ist Verwirkung hoheitl Befugnisse nicht mögl
  2. “Ausnahme” im Nachbarrechtsverhältnis, da N in einem bes nachbarl Gemeinsch.verhältnis zueinander stehen, welches nach Treu u Glauben Rücksicht untereinander erfordert
    = N verwirkt Anspr, aber Behörde dürfte von sich aus trotzdem einschreiten

a. längerer Zeitraum verstrichen seit Mögl.keit der Geltendmachung des Anspruchs
b. bes Umstände, die verspätete Geltendmachung als Verstoß gg Treu u Glauben erscheinen lassen
= wenn es N ein aktives Handeln zumutbar war
= Recht kann bei veränderten Umständen durch die sich Genehm.frage erneut stellt trotz Verwirkung wiederaufleben

19
Q

Verfristung/ Verwirkung von Nachbarwidersprüchen gg BG

A
  1. amtl Bekanntgabe erfolgt
    = §70 I 1: Monatsfrist
    = §58 I 7: Bekanntgabe einer BG durch förml Zustellung
    = §70 II iVm §58 II 1: Jahresfrist bei fehlender RB-Belehrung
  2. keine amtl Bekanntgabe
    = §70 II iVm §58 II 1 analog: Jahresfrist ab Zeitpkt der sicheren/ mögl Kenntniserlangung der BG
  3. Ausnahme: Verwirkung vor Ablauf der Jahresfrist nach 2.
    a. Untätigkeit des Betroffenen über längeren Zeitraum (Zeitmoment)
    b. bes Umstände treten hinzu, die verspätete Geltendmachung als Verstoß gg Treu u Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment)
    = Schaffung eines VertrauensTB
    = zB aus akt Tun wie Einverständnis
20
Q

Voraussetzungen zum Rechtsverzicht auf die Ausübung von Abwehrrechten

A
  1. WE die auf Erlöschen des Rechts gerichtet ist
    = eindeutig u unmissverständlich
    = wenn nicht ausdrückl, Auslegung §§133, 158 analog mögl
    = Verzicht muss auf hinr bestimmtes Recht gerichtet sein
  2. ggü zust Behörde
  3. freiwilliger Verzicht
  4. Berechtigung zum Verzicht als Rechtsinhaber
  5. RF:
    a. Erlöschen des betr Rechts
    b. Wirkung auch ggü Rechtsnachfolger
21
Q

Begründetheit eines WS/ AK gg Baugenehmigung
= was ist Prüfungsmaßstab?

A

= es kommt nicht auf die obj RWK der BG an, da ein Nachbar keinen allg Gesetzesvollziehungsanspr hat
= BG ist NUR hinsichtl Verletzung von nachbarschützender Normen zu prüfen (KEINE Prüfung nicht drittschützender Normen!!)

22
Q

Mögliche Vorgehensweise eines Nachbarn um Errichtung eines Vorhabens zu verhindern? (Baustopp)

A
  1. erforderl BG wurde bereits erteilt
    (+) WS/ AK gg Baugenehmigung
    (-) §64 nicht sachdienlich, weil BG Legalisierungswirkung entfaltet u Anspruch von vornherein nicht bestehen kann
  2. keine erforderl BG erteilt/ Vorhaben nicht von BG gedeckt/ genehm.frei/ Kenntnisgabeverfahren
    (+) §64 Einstellen von Arbeiten
23
Q

Mat Präklusion von Einwendungen von Angrenzern §55 II 2

A

= unter Begr.heit - mat RMK der BG

  1. ordn.gem Zustellung der Benachrichtigung über Bauantrag
    = bei Verf.fehler wird mat Präkl.wirkung nicht ausgelöst
    = form Zustellung §4 LVwZG
  2. ordn.gem Benachrichtigung
    = Hinweis auf RF u exakten Verf.vorgaben
  3. Einwendungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung vorzubringen
24
Q

Auswirkungen der mat Präklusion bei fehlerhafter/ unterlassener Benachrichtigung der Angrenzer §55 LBO

A

= nicht nur Verlust auf Anspr der Behandlung der Einwendungen, sondern auch des Rechts auf WS- Klage!

25
Q

Kann N eine BG angreifen, wenn schon Vorbescheid erteilt wurde?

A

= entfaltet Bindungswirkung für Baurechtsbehörde bei späterer Erteilung der BG (vorweggenommene BG)
= N muss Vorbescheid anfechten um Bestandskraft zu verhindern
= spätere Anfechtung der BG wg Rechtsverletzung die schon im Vorbescheid geprüft wurde, ist aussichtslos wg Bindungswirkung