BauR- Rechtl Vorgaben BLP Flashcards
Welche Planungspflichten hat die Gemeinde hinsichtl der Bauleitpläne?
- Grds: jedes Grundstück soll überplant sein (=Planmäßigkeitsprinzip)
- Aber: §§34, 35: nicht jedes Grundstück muss von einem BBP erfasst sein
- > §1 III 1: BLP sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald u soweit es für die städtebaul Entwicklung erforderl ist (=bedingte Planungspflicht)
§1 III 1: BLP sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald u soweit es für die städtebaul Entwicklung erforderl ist
-> was bedeutet “erforderl”?
= wenn man diese Ziele ohne Planung (nur mit §§34, 35) nicht erreicht
- Problem: sehr abstrakt/ Prognosen erforderl
- Entscheidungskompetenz haben vorrangig Gemeinden, Art.28 II 1
§1 III 1: BLP sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald u soweit es für die städtebaul Entwicklung erforderl ist
-> wie wird Einhaltung der Planungspflichten kontrolliert? Wann liegt ein Verstoß gg die Planungspflichten vor?
- durch Aufsicht u Gerichte nur in Extremfällen
- Verstoß gg §1 III kann nur festgestellt werden, wenn die Einschätzung der Gemeinde, es bedürfe keiner BLP “eindeutig nicht mehr vertretbar ist”. Dieser Zustand ist dann erreicht, wenn städtbaul Missstände od Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind od in naher Zukunft drohen
Welche Ansprüche bestehen auf Planung hinsichtl der BLP?
- Grds: §1 III 2: “auf die Aufstellung von BLP besteht kein Anspr u kann auch nicht durch Vertrag begründet werden”
- Ausnahme: grundrechtl Schutzpflicht kann ausnahmsweise einen Anspr auf Planung begründen (sehr selten)
Kann eine Gemeinde per Vertrag zur Planaufstellung eines BLP verpflichtet werden?
Was passiert wenn sie per Vertrag verpflichtet wird?
- §1 III 2: ein Anspr kann auch nicht durch Vertrag begründet werden
- verpflichtet sie sich dennoch vertragl zur Planaufstellung, ist der Vertrag nach §59 I LVwVfG iVm §134 BGB iVm §1 III 2 BauGB nichtig
Welche Planungsverbote gibt es hinsichtl von BLP?
- §1 III 1: nicht erforderl Pläne sind verboten (da sie eine unverhältnismäßige Inhalts- u Schrankenbestimmung wären)
- Problem: sehr abstrakt/ Prognosen erforderl
- Entscheidungskompetenz haben vorrangig Gemeinden, Art.28 II 1
Wann liegt ein Verstoß gegen ein Planungsverbot vor?
- wenn Pläne einer positiven Planungskonzeption entbehren u ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind
- zB wenn Bauplan ausschließl aufgestellt wird, um den betroffenen Eigentümern den Verkauf ihrer Grundstücke als Bauland zu ermöglichen (Gefälligkeitsplanung) - wenn es ohne jedes darüber hinausgehende Konzept ausschließl darum geht ein best Vorhaben zu verhindern (unzulässige Negativplanung)
- wenn keine städtebaul sondern wettbewerbs-/ arbeitsmarkt- od soz.polit Ziele verfolgt werden
- wenn von vornherein feststeht, dass sich die Festsetzungen aus tats od rechtl Gründen in absehbarer Zeit nicht realisieren lassen (unzulässige Vorratsplanung)
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
- Anpassungs- u Entwicklungspflicht §1 IV, §8 II 1
- zwingende Vorgaben des Fachplanungsrechts
- zwingende Vorgaben in Spezialgesetzen
- zwingende Zielvorgaben des §1 V
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
1. Anpassungspflicht §1 IV (“BLP sind den Zielen der Raumordnung anzupassen”)
- Hintergrund: BLP ist in überörtl Planung des Landes eingebunden
- Regelungen: §7 I 1 LplG (Landesentwicklung für das ges Gebiet BaWü)
- Inhalte: Raumkategorien/ zentrale Orte/ Entw.achsen
- §11 I 1 LplG: Aufstellung von Regionalplänen für die einzelnen Regionen des Landes
- Inhalte: Unterzentren/ Kleinzentren/ Siedlungsbereiche/ Schwerpunkte für Industrie/ Standorte für Infrastruktur
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
1. Anpassungspflicht §1 IV (“BLP sind den Zielen der Raumordnung anzupassen”)
- > was sind die Ziele der Raumordnung?
- > welche Folge haben die Ziele für die Gemeinden?
= verbindl Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung u Sicherung des Raums, §3 I Nr.2 ROG, die von den Gemeinden bei der BLP zu beachten sind, §4 I 1 Nr.1
- Ziele der RO sind für die Gemeinden strikt verbindlich
- BLP dürfen Zielen der RO nicht widersprechen sondern müssen diesen entsprechen
- werden Ziele der RO nach Inkrafttreten der BLP geändert, muss der BLP angepasst werden (Anpassungspflicht)
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
1. Entwicklungspflicht §8 II 1 (“BBP sind aus dem FNP zu entwickeln”)
- BBP muss sich an Vorentscheidungen des FNP orientieren u diese konkretisieren
- Gemeinde ist bei Aufstellung eines BBP an die Darstellung des FNP gebunden, kann aber das Grundkonzept fortschreiben
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
- zwingende Vorgaben des Fachplanungsrechts
- > wie ist das Verhältnis zu BLP?
- Hintergrund: BLP ist mit zentralstaatl Fachplanungen (zB Eisenbahnen/ Autobahnen) in Einklang zu bringen
- keine speziellen Regelungen zum ggs Verhältnis
- Aber: Gemeinde darf bei der Aufstellung von BLP keine Darstellungen od Festsetzungen treffen, die sich mit einer -vorhandenen Planfeststellung- inhaltl nicht vereinbaren
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
- zwingende Vorgaben des Fachplanungsrechts
- > hat die Gemeinde auch ggü Fachplanung eine Anpassungspflicht?
(-) es gibt keine Regelung
(+) Pflicht kann sich ggf aus §1 III, §8 ergeben
Welche Vorgaben müssen Gemeinden hinsichtl der BLP einhalten?
- zwingende Vorgaben in Spezialgesetzen
- > welche Spezialgesetze gibt es?
- §78 I 1 WHG: keine neuen Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- §10 LWaldG: fehlt es an forstbehördl Umwandlungsgenehmigung darf im BLP für eine Waldfläche keine anderweitige Nutzung dargestellt/ festgesetzt werden
- §1a IV BauGB: Verhältnis von BLP zu Bundesnaturschutzgesetz