BauR: BauNVO Flashcards
- Rücksichtnahmegebot § 15 BauNVO
= Vorhaben ist zulässig und als solches auch nicht gebietsunverträglich, es beeinträchtigt aber konkret die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise
- Wann dient eine Einrichtung den „Bedürfnissen“ der im Gebiet lebenden Bewohner? § 3 BauNVO
= es kommt nicht auf die subjektiven Bedürfnisse der jeweils gerade im Gebiet lebenden Bewohner an, sondern auf die objektivierten Bedürfnisse, die von den Bewohnern eines reinen Wohngebiets typischerweise erwartet werden können
- Was versteht man unter einem „Gebiet“ iSd § 3 BauNVO?
= es kann benachbarte festgesetzte und faktische reine Wohngebiete einschließen, wenn sie einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich bilden. Die Größe des maßgeblichen Gebiets wird durch das Kriterium der fussläufigen Erreichbarkeit abgegrenzt
- Wertminderung als Kriterium für Rücksichtnahmegebot § 15 BauNVO
= Wertminderung durch erteilte Baugenehmigung an einen Dritten bildet an sich kein geeig Kriterium, ob Beeinträchtigungen iSd § 15 BauNVO zumutbar sind od nicht
= Es gibt keinen Anspr darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden.
= Deshalb kommt eine Berücksichtigung der Wertminderung nur dann in Betracht, wenn diese Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks ist.
- Gewerbebetrieb iSd § 8 BauNVO
= jede selbständige, auf Dauer und auf Gewinnzielung angelegte Tätigkeit
- Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot
= je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann an die Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige Rücksicht zu nehmen
Wonach ist zu beurteilen, ob ein Betrieb (nicht) störend iSd BauNVO ist?
= grds ist NICHT auf die konkr Verhältnisse des konkr Vorhabens abzustellen, sondern typisierende Betrachtung erforderl
= zu beachten sind alle Auswirkungen, die typischerweise von einem derartigen Vorhaben ausgehen (räuml Umfang/ An- u Abfahrtsverkehr/ Verteilung Tag- u Nachtzeit…)
Zul.keit eines Bauvorhabens als untergeordnete Nebenanlage §14 BauNVO
= zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen u seiner Eigenart nicht widersprechen u zu- u untergeordnet sind
= zu untergeordneten Nebenanlagen u Einrichtungen gehören auch solche der Kleintierhaltung, jedoch nur dann, wenn sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen
= zB nicht Anbau eines Wintergartens, da selbst Aufenthaltsraum u nicht nur dienende Fktion zum Wohngebäude
Festsetzung von Baulinien/ Baugrenzen/ Bebauungstiefen in einem BBP §23 BauNVO
= Baulinien/ -grenzen/ Bebauungstiefen können in einem BBP festgesetzt werden
= Überschreitung kann zugelassen werden, wenn nur geringfügiges Ausmaß
= vorrangig vor §31 II zu prüfen, da es keiner Befreiung mehr bedarf, wenn es sich um eine zulässige Abweichung iSd §23 BauNVO handelt
Voraussetzung zur Zulassung einer Abweichung bzgl Überschreitung von Baulinien/ Baugrenzen/ Bebauungstiefen §23 BauNVO
- form Anspr.voraussetzungen
= schriftl Antrag §53 II LBO - mat Anspr.voraussetzungen
a. unwesentl Gebäudeteil (nicht Gebäude selbst)
b. Überschreiten in geringfügigem Ausmaß
= Geringfügigkeit bis zu 1,5m (vgl §5 VI LBO)
-> restriktive Auslegung wegen Regel-Ausnahme-Verhältnis der Vorschrift