BauR- Allgemeines Flashcards

1
Q

Was versteht man unter “Bauordnungsrecht”?

A

= ist objektbezogen u regelt die ordnungsrechtl Anforderungen an ein konkr Bauwerk (im Gegensatz dazu ist Bauplanungsrecht flächenbezogen)
- Gesetzgebungskompetenz: Länder Art.70 I
- Norm: Landesbauordnung LBO

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2
Q

Was sind die Ziele des Bauordnungsrechts?

A

a. Gefahrenabwehr (Brandschutz)
b. Nutzung benachbarter Grundstücke soll nicht gestört werden
c. Einhaltung soz Standards (zB Anzahl öffentl Toiletten)
d. Einhaltung ökolog Mindestvorgaben (zB Abwasserentsorgung)
e. ästhetische Gestaltung (= Verunstaltungsverbot)

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3
Q

Was beinhaltet die durch Art.14 gewährleistete Baufreiheit?

A
  1. Genehmigungsanspr (soweit keine öff-rechtl Vorschriften entgegenstehen)
  2. Bestandsschutz (Berechtigung die baul Anlage zu erhalten u wie bisher zu nutzen auch wenn dies nach akt Recht nicht mehr zulässig ist)
  3. Entschädigungsanspr
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4
Q

Berechtigt der Bestandsschutz dazu einen Ersatzbau zu errichten?

A
  • grds keine Berechtigung
  • ausnahmsweise gestattet er die Hinzufügung einer weiteren baulichen Anlage, wenn der Schutz des vorhandenen Bestandes wegen eines bestehenden Fktzusammenhangs mit der geplanten Änderung gegenstandslos würde
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5
Q

Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
b. Veränderungssperre

A

= ermöglicht es den Gemeinden während Aufstellung/ Aufhebung/ Änderung eines BBP durch Erlass einer Veränd.sperre zu verbieten, um status quo solange zu erhalten
= wird als Satzung §16 erlassen

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6
Q

Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
e. Abstandsflächen

A
  • Abstandsflächenrecht dient dazu eine soz verträgl, gesundheits- u soz.polit erwünschte aufgelockerte Bodennutzung zu erreichen
  • aktualisiert Soz.pflichtigkeit des Eigentums u stellt Regelung iSd Art.14 I 2 dar
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7
Q

Bauplanungsrecht als Ausdruck des kommunalen Selbstverw.rechts Art.28 II 1

A
  • grds sind Gemeinden durch Bauleitpläne zuständig
  • Gemeinden haben das Recht
    a. alle Angelegenheiten der örtl Gemeinschaft zu regeln (Aufgabengarantie)
    b. für das eigene Gebiet die Bodennutzung zu vorzuordnen (Planungshoheit)
    c. Entscheidungskompetenz
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8
Q

Was versteht man unter Planungshoheit der Gemeinden? §2 I 1 BauGB (Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Gemeinde)

A

= Befugnis ohne strikte Bindung an staatl Vorgaben aufgrund eigenen Gestaltungs- u Entscheidungsspielraum über
(1) bauliche Verwendung des Grund u Boden des Gemeindegebiets zu disponieren
(2) die zur Verwirklichung des eigenverantwortlich wahrnehmbaren Gestaltungspotentials erforderl planerischen Leitlinien ohne staatl Beeinfussung zu entwickeln

-> zentrales Gestaltungsmittel der kommunalen Planungshoheit u wesentliches Steuerungsmittel der städtebaulichen Entwicklung

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9
Q

Rechtsschutz für die Planungshoheit der Gemeinden

A
  • ggü jedem anderen Planungsträger wehrfähig: Gemeinden können Eingriffe in Planungshoheit abwehren
  • zB durch Anfechtungsklage/ Normkontrollverfahren
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10
Q

Wie weit ist die Reichweite der Planungshoheit?

A
  • Selbstverw.garantie nur iRd Gesetze
  • nur Kernbereich (zB Bebauungsplanung ist unantastbar
  • Vorschriften im BauGB zu Inhalten von Bauleitplänen, Verfahren etc
  • Pflichten, die gemeindl Bauleitplanung in andere Planungen einzupassen, zB §1 IV
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11
Q

Bestandteile der gemeindl Planungshoheit

A
  1. Gestaltungsrecht (Bauleitplanung)
  2. Mitwirkungsrecht (Recht auf Anhörung bei Fachplanung)
  3. Abwehrrecht
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12
Q

Wer hat die Gesetzgebungskompetenz bzgl des öffentl Baurechts?

A
  1. Art.74 I Nr.18: konkurrierende Kompetenz für das “Bodenrecht” (=sämtl nicht privatrechtl Regelungen, nach denen sich die rechtl Beziehungen des Menschen zu Grund u Boden bestimmen)
    - städtebaul Planung/ Umlegung od Zus.legung von Grundstücken/ Bodenbewertung/ Erschließung von Grundstücken/ Bodenverkehr
  2. Art.70: Länderzuständigkeit: Bauordnungsrecht (auf Sicherheit u Gestaltung der Einzelanlage bezogen)/ überörtl Raumordnungs- u Landesplanungsrecht
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13
Q

Müssen die Gemeinden das ganze Gebiet der BRep überplanen?

A

§1 III BauGB: nur, wenn es erforderl ist

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14
Q

RMK einer Veränderungssperre §14

A
  1. EGL: §14
  2. Form RMK
    a. Zust.k: Gemeinde
    b. Verf: per Beschluss §16
    c. Form: Satzung §16
    d. Bekanntmachung §16 II 1
  3. Mat RMK
    a. Vorliegen eines Aufstellungsbeschluss
    = Beschluss über Veränd.sperre u Aufst.beschl können in derselben Sitzung gefasst werden u am gleichen Tag bekanntgemacht werden

b. Sicherungsmittel einer positiven Planungskonzeption
aa. RMK des beabsichtigten BBP
= Erforderl.keit der beabsichtigten Planung für städtebaul Entwickl u Ordnung
= keine Verhinderungsplanung
aa. wirks Planaufstellungsbeschluss
= Beschluss muss zeitl vor Veränd.sperre liegen, um Planaufstellung sichern zu können

bb. erforderl zur Sicherung des BBP
= Verhinderungsplanung unzul!
= Mindestmaß ist bereits bestimmt u absehbar

c. zulässiger Inhalt §14
d. Einhaltung der Geltungsdauer §17

  1. RF: wenn VSP rm ist, ist Vorhaben gesperrt
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15
Q

Wann fehlt die Erforderl.keit einer Veränderungssperre

A

= muss zur Sicherung des BBP erforderl sein,
= daher muss ein Mindestmaß an zukünftigem Planinhalt des BBP bestimmt u absehbar sein
= Gemeinde hat weites Planungsermessen u kann auf konkr Vorhaben mit VS reagieren

a. wenn Sicherung einer Planung, die sich inhaltl noch in keiner Weise absehen lässt (keine Mindestkonkretisierung/ planerische Entsch ist noch ergebnisoffen)
b. ein Bauvorhaben rein vorsorgl/ aus anderen als städtebaul Gründen verhindert werden soll

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16
Q

Gebietserhaltungsanspruch

A

= Grundstückseigentümer hat das Recht, sich innerhalb des von ihm bewohnten BBP gegen jede artfremde Bebauung (wenn Vorhaben weder allg noch ausnahmsw zul) zu wehren
= Anspr besteht auch, wenn N nicht selbst tatsächlich beeinträchtigt wird (typisierende Betrachtung)!!
= folgt aus nachbarl Austauschverhältnis/ Schicksalsgemeinschaft
= KEIN gebietsübergreifender Rechtsschutz

17
Q

Gebietsprägungserhaltungsanspr/ Gebietsverträglichkeit

A

= Bauvorhaben ist an sich grds allg/ ausnahmsw in BBP zul, widerspricht aber nach genereller u typisierender Betrachtung den jeweiligen Gebietscharakter u der Zweckbestimmung (keine subj Betroff.heit erforderl)
= zweites Korrektiv durch abstrakt-typisierende Anschauung vorgeschaltet zum Rücksichtn.gebot
-> gebietsverträgl ist, was nach typ Nutzung nicht stört
= Gebietsansäßiger hat Anspr auf Einhaltung

18
Q
  1. aufschiebende Wirkung § 80 I VwGO
A

= Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (Vollziehbarkeitstheorie)

19
Q
  1. kongruente Prüfungskompetenz der Gemeinde
A

= Gemeinde prüft dieselben rechtlichen Voraussetzungen wie die Baugenehmigungsbehörde

20
Q
  1. inkongruente Prüfungskompetenz
A

= Gemeinde prüft und entscheidet etwas, was die Baugenehmigungsbehörde dann nicht mehr prüfen und entscheiden kann

21
Q

Wie könnte man Vorhaben trotz rm Veränd.sperre dennoch durchsetzen?

A

Var.1: gibt es ausnahmsw Bestandsschutz nach §14 III?
= Bekanntgabe der Baugenehmigung ausreichend, Bestandskraft nicht notw

Var.2: wenn BG rw abgelehnt wurde, dann kein bestandsschutz nach §14 III, aber ggf kann aus §14 II eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gemeinde Einvernehmen erteilt u keine überwiegenden öffentl Belange entggstehen (ggf Planungsvorhaben entggst)

Var.3: Umstellung der VK auf FK dass Ablehnung der BG rw u SE gg Baubehörde

22
Q

Rücksichtnahmegebot §15 I BauNVO

A

= vermittelt allen Bewohnern eines BBP einen Anspr auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters
= Vorhaben, die zwar an sich allg/ ausnahmsw zul sind, können von den Baugebietsnachbarn abgewehrt werden, wenn sie im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl od Zweckbestimmung dem prägenden Gebietscharakter widersprechen
= kommt nur zum Zug wenn Vorhaben nicht bereits nach generell-typis Betrachtung gebietsunverträgl ist

23
Q

Prüfung der Zulk eines Vorhabens nach Art der baul Nutzung

A
  1. allg/ ausnahmsw zulässig (Gebietserhaltungsanspr)
  2. Gepietspräg.erh.anspr
  3. Rücksichtn.gebot §15 I 2
24
Q

Unterschied Gebietsprägungserhaltungsanspr zu §15 I 1 BauNVO

A
  1. Gebietspräg.erhalt.anspr
    = Vorhaben ist allg/ ausnahmsw zulässig
    = Vorhaben ist bereits bei generell-typisierender Betrachtung aber gebietsunverträglich, weil es dem prägenden Gebietscharakter widerspricht
  2. §15 I 1 BauNVO
    = Vorhaben ist allg/ ausnahmsw zulässig
    = Vorhaben widerspricht auch NICHT nach genereller typisierender Betrachtung dem Gebietscharakter (Gebietsprg.erh.anspr (-)), ist aber dennoch im KONKR Einzelfall gebietsunverträglich (im Einzelfall u nicht abstr.generell)
    = typisierende Betrachtung (keine pers Betroffenheit erforderl!!)
25
Q

Unterschied §15 I 1 zu §15 I 2 BauNVO

A
  1. §15 I 1
    = Vorhaben allg/ ausnahmsw zul
    = Anspr auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters, wodurch Vorhaben trotzdem im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl, Zweckbest abgewehrt werden kann
    = KEINE unzumutb pers Betr.heit!!
    = schützt NUR Gebietsbewohner, nicht Bewohner von Nachbargebiet
  2. §15 I 2
    = Vorhaben allg/ ausnahmsw zul aber im Einzelfall gebietsunverträgl
    = pers Betroff.heit erforderl!! (Abwäg)
    = nicht nur Gebietsbewohner, sondern auch Gebietsnachbarn (“in dessen Umgebung”) -> plangebietsübergreifender Drittschutz
    = Rücksichtnahmegebot
26
Q

TA Lärm

A

= Verw.vorschriften sind grds rechtl Regelungen, die Innenbereich zuzordnen sind ohne Außenwirkung
= ausnahmsw Außenwirkung
= Konkretisierung von unbest Rechtsbegriff der schädl Umwelteinwirkung mit entspr Bindungswirkung
= aufgrund von §48 BImSchG erlassen
=