BauR- Allgemeines Flashcards
Was versteht man unter “Bauordnungsrecht”?
= ist objektbezogen u regelt die ordnungsrechtl Anforderungen an ein konkr Bauwerk (im Gegensatz dazu ist Bauplanungsrecht flächenbezogen)
- Gesetzgebungskompetenz: Länder Art.70 I
- Norm: Landesbauordnung LBO
Was sind die Ziele des Bauordnungsrechts?
a. Gefahrenabwehr (Brandschutz)
b. Nutzung benachbarter Grundstücke soll nicht gestört werden
c. Einhaltung soz Standards (zB Anzahl öffentl Toiletten)
d. Einhaltung ökolog Mindestvorgaben (zB Abwasserentsorgung)
e. ästhetische Gestaltung (= Verunstaltungsverbot)
Was beinhaltet die durch Art.14 gewährleistete Baufreiheit?
- Genehmigungsanspr (soweit keine öff-rechtl Vorschriften entgegenstehen)
- Bestandsschutz (Berechtigung die baul Anlage zu erhalten u wie bisher zu nutzen auch wenn dies nach akt Recht nicht mehr zulässig ist)
- Entschädigungsanspr
Berechtigt der Bestandsschutz dazu einen Ersatzbau zu errichten?
- grds keine Berechtigung
- ausnahmsweise gestattet er die Hinzufügung einer weiteren baulichen Anlage, wenn der Schutz des vorhandenen Bestandes wegen eines bestehenden Fktzusammenhangs mit der geplanten Änderung gegenstandslos würde
Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
b. Veränderungssperre
= ermöglicht es den Gemeinden während Aufstellung/ Aufhebung/ Änderung eines BBP durch Erlass einer Veränd.sperre zu verbieten, um status quo solange zu erhalten
= wird als Satzung §16 erlassen
Wie kann die Baufreiheit eingeschränkt werden?
e. Abstandsflächen
- Abstandsflächenrecht dient dazu eine soz verträgl, gesundheits- u soz.polit erwünschte aufgelockerte Bodennutzung zu erreichen
- aktualisiert Soz.pflichtigkeit des Eigentums u stellt Regelung iSd Art.14 I 2 dar
Bauplanungsrecht als Ausdruck des kommunalen Selbstverw.rechts Art.28 II 1
- grds sind Gemeinden durch Bauleitpläne zuständig
- Gemeinden haben das Recht
a. alle Angelegenheiten der örtl Gemeinschaft zu regeln (Aufgabengarantie)
b. für das eigene Gebiet die Bodennutzung zu vorzuordnen (Planungshoheit)
c. Entscheidungskompetenz
Was versteht man unter Planungshoheit der Gemeinden? §2 I 1 BauGB (Bauleitpläne in eigener Verantwortung der Gemeinde)
= Befugnis ohne strikte Bindung an staatl Vorgaben aufgrund eigenen Gestaltungs- u Entscheidungsspielraum über
(1) bauliche Verwendung des Grund u Boden des Gemeindegebiets zu disponieren
(2) die zur Verwirklichung des eigenverantwortlich wahrnehmbaren Gestaltungspotentials erforderl planerischen Leitlinien ohne staatl Beeinfussung zu entwickeln
-> zentrales Gestaltungsmittel der kommunalen Planungshoheit u wesentliches Steuerungsmittel der städtebaulichen Entwicklung
Rechtsschutz für die Planungshoheit der Gemeinden
- ggü jedem anderen Planungsträger wehrfähig: Gemeinden können Eingriffe in Planungshoheit abwehren
- zB durch Anfechtungsklage/ Normkontrollverfahren
Wie weit ist die Reichweite der Planungshoheit?
- Selbstverw.garantie nur iRd Gesetze
- nur Kernbereich (zB Bebauungsplanung ist unantastbar
- Vorschriften im BauGB zu Inhalten von Bauleitplänen, Verfahren etc
- Pflichten, die gemeindl Bauleitplanung in andere Planungen einzupassen, zB §1 IV
Bestandteile der gemeindl Planungshoheit
- Gestaltungsrecht (Bauleitplanung)
- Mitwirkungsrecht (Recht auf Anhörung bei Fachplanung)
- Abwehrrecht
Wer hat die Gesetzgebungskompetenz bzgl des öffentl Baurechts?
- Art.74 I Nr.18: konkurrierende Kompetenz für das “Bodenrecht” (=sämtl nicht privatrechtl Regelungen, nach denen sich die rechtl Beziehungen des Menschen zu Grund u Boden bestimmen)
- städtebaul Planung/ Umlegung od Zus.legung von Grundstücken/ Bodenbewertung/ Erschließung von Grundstücken/ Bodenverkehr - Art.70: Länderzuständigkeit: Bauordnungsrecht (auf Sicherheit u Gestaltung der Einzelanlage bezogen)/ überörtl Raumordnungs- u Landesplanungsrecht
Müssen die Gemeinden das ganze Gebiet der BRep überplanen?
§1 III BauGB: nur, wenn es erforderl ist
RMK einer Veränderungssperre §14
- EGL: §14
- Form RMK
a. Zust.k: Gemeinde
b. Verf: per Beschluss §16
c. Form: Satzung §16
d. Bekanntmachung §16 II 1 - Mat RMK
a. Vorliegen eines Aufstellungsbeschluss
= Beschluss über Veränd.sperre u Aufst.beschl können in derselben Sitzung gefasst werden u am gleichen Tag bekanntgemacht werden
b. Sicherungsmittel einer positiven Planungskonzeption
aa. RMK des beabsichtigten BBP
= Erforderl.keit der beabsichtigten Planung für städtebaul Entwickl u Ordnung
= keine Verhinderungsplanung
aa. wirks Planaufstellungsbeschluss
= Beschluss muss zeitl vor Veränd.sperre liegen, um Planaufstellung sichern zu können
bb. erforderl zur Sicherung des BBP
= Verhinderungsplanung unzul!
= Mindestmaß ist bereits bestimmt u absehbar
c. zulässiger Inhalt §14
d. Einhaltung der Geltungsdauer §17
- RF: wenn VSP rm ist, ist Vorhaben gesperrt
Wann fehlt die Erforderl.keit einer Veränderungssperre
= muss zur Sicherung des BBP erforderl sein,
= daher muss ein Mindestmaß an zukünftigem Planinhalt des BBP bestimmt u absehbar sein
= Gemeinde hat weites Planungsermessen u kann auf konkr Vorhaben mit VS reagieren
a. wenn Sicherung einer Planung, die sich inhaltl noch in keiner Weise absehen lässt (keine Mindestkonkretisierung/ planerische Entsch ist noch ergebnisoffen)
b. ein Bauvorhaben rein vorsorgl/ aus anderen als städtebaul Gründen verhindert werden soll
Gebietserhaltungsanspruch
= Grundstückseigentümer hat das Recht, sich innerhalb des von ihm bewohnten BBP gegen jede artfremde Bebauung (wenn Vorhaben weder allg noch ausnahmsw zul) zu wehren
= Anspr besteht auch, wenn N nicht selbst tatsächlich beeinträchtigt wird (typisierende Betrachtung)!!
= folgt aus nachbarl Austauschverhältnis/ Schicksalsgemeinschaft
= KEIN gebietsübergreifender Rechtsschutz
Gebietsprägungserhaltungsanspr/ Gebietsverträglichkeit
= Bauvorhaben ist an sich grds allg/ ausnahmsw in BBP zul, widerspricht aber nach genereller u typisierender Betrachtung den jeweiligen Gebietscharakter u der Zweckbestimmung (keine subj Betroff.heit erforderl)
= zweites Korrektiv durch abstrakt-typisierende Anschauung vorgeschaltet zum Rücksichtn.gebot
-> gebietsverträgl ist, was nach typ Nutzung nicht stört
= Gebietsansäßiger hat Anspr auf Einhaltung
- aufschiebende Wirkung § 80 I VwGO
= Verwaltungsakt darf nicht vollzogen werden (Vollziehbarkeitstheorie)
- kongruente Prüfungskompetenz der Gemeinde
= Gemeinde prüft dieselben rechtlichen Voraussetzungen wie die Baugenehmigungsbehörde
- inkongruente Prüfungskompetenz
= Gemeinde prüft und entscheidet etwas, was die Baugenehmigungsbehörde dann nicht mehr prüfen und entscheiden kann
Wie könnte man Vorhaben trotz rm Veränd.sperre dennoch durchsetzen?
Var.1: gibt es ausnahmsw Bestandsschutz nach §14 III?
= Bekanntgabe der Baugenehmigung ausreichend, Bestandskraft nicht notw
Var.2: wenn BG rw abgelehnt wurde, dann kein bestandsschutz nach §14 III, aber ggf kann aus §14 II eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gemeinde Einvernehmen erteilt u keine überwiegenden öffentl Belange entggstehen (ggf Planungsvorhaben entggst)
Var.3: Umstellung der VK auf FK dass Ablehnung der BG rw u SE gg Baubehörde
Rücksichtnahmegebot §15 I BauNVO
= vermittelt allen Bewohnern eines BBP einen Anspr auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters
= Vorhaben, die zwar an sich allg/ ausnahmsw zul sind, können von den Baugebietsnachbarn abgewehrt werden, wenn sie im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl od Zweckbestimmung dem prägenden Gebietscharakter widersprechen
= kommt nur zum Zug wenn Vorhaben nicht bereits nach generell-typis Betrachtung gebietsunverträgl ist
Prüfung der Zulk eines Vorhabens nach Art der baul Nutzung
- allg/ ausnahmsw zulässig (Gebietserhaltungsanspr)
- Gepietspräg.erh.anspr
- Rücksichtn.gebot §15 I 2
Unterschied Gebietsprägungserhaltungsanspr zu §15 I 1 BauNVO
- Gebietspräg.erhalt.anspr
= Vorhaben ist allg/ ausnahmsw zulässig
= Vorhaben ist bereits bei generell-typisierender Betrachtung aber gebietsunverträglich, weil es dem prägenden Gebietscharakter widerspricht - §15 I 1 BauNVO
= Vorhaben ist allg/ ausnahmsw zulässig
= Vorhaben widerspricht auch NICHT nach genereller typisierender Betrachtung dem Gebietscharakter (Gebietsprg.erh.anspr (-)), ist aber dennoch im KONKR Einzelfall gebietsunverträglich (im Einzelfall u nicht abstr.generell)
= typisierende Betrachtung (keine pers Betroffenheit erforderl!!)
Unterschied §15 I 1 zu §15 I 2 BauNVO
- §15 I 1
= Vorhaben allg/ ausnahmsw zul
= Anspr auf Erhalt des prägenden Gebietscharakters, wodurch Vorhaben trotzdem im Einzelfall nach Lage, Umfang, Anzahl, Zweckbest abgewehrt werden kann
= KEINE unzumutb pers Betr.heit!!
= schützt NUR Gebietsbewohner, nicht Bewohner von Nachbargebiet - §15 I 2
= Vorhaben allg/ ausnahmsw zul aber im Einzelfall gebietsunverträgl
= pers Betroff.heit erforderl!! (Abwäg)
= nicht nur Gebietsbewohner, sondern auch Gebietsnachbarn (“in dessen Umgebung”) -> plangebietsübergreifender Drittschutz
= Rücksichtnahmegebot
TA Lärm
= Verw.vorschriften sind grds rechtl Regelungen, die Innenbereich zuzordnen sind ohne Außenwirkung
= ausnahmsw Außenwirkung
= Konkretisierung von unbest Rechtsbegriff der schädl Umwelteinwirkung mit entspr Bindungswirkung
= aufgrund von §48 BImSchG erlassen
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