BauR- Drittschützende Normen Flashcards
Welche drei versch Möglichkeiten von drittschützenden Normen gibt es?
- Norm ist generell drittschützend
= kann von allen Grundst.eigentümern in deren Schutzbereich gerügt werden, unabh davon ob sie im Einzelfall tats spürbar beeintr sind - Norm ist partiell drittschützend, ABER nur in Verbindung mit dem Rücksichtsnahmegebot
= subj Recht hat nur der Nachbar, der im konkr Fall tats negativ durch Bauvorhaben betroffen ist - Norm ist NICHT drittschützend
Drittschützende Normen iVm Rücksichtsnahmegebot
- Norm schützt auf den ersten Blick nur öff Interessen, kann aber bei erhebl Belastungen eines Dritten im Einzelfall doch drittschützend sein
= Norm ist nicht generell sondern nur partiell drittschützend - es soll ein angem Ausgleich zw Bauherrn u seiner Umgebung hergestellt werden (=Ausprägung des Verh.m.keitsgrds)
- Rücks.nahmegebot ist immer dann verletzt, wenn durch ein Vorhaben eine best Person/ Personenkreis bes individualisert u qualifiziert betroffen ist
Welche Normen sind generell drittschützend?
- BauplanungsR
a. Festsetzungen in BBP über Art der baul Nutzung
§30 I BauGB iVm §§2-14 BauNVO / §34 II BauGB iVm §§2-14 BauNVO:
b. alle Festsetzungen in BBP wenn Plangeber ersichtl auch Nachbarn unabh von ihrer indiv Betr.heit schützen wollte, ansonsten sind Festsetzungen des BBP §§9, 15 nur Planungsvorgaben für Gemeinde u nur ausnahmsw Drittschutz
b. BauOrdnR
= dienen grds ausschließl öff Interesse (Gef.abwehr..)
= Ausnahme: §5 LBO
Bei welchen Normen ist Drittschutz durch einfachgesetzl Normen iVm dem Rücksichtsnahmegebot anzunehmen?
- §31 II (nachbarl Interessen)
- §34 I (einfügen) iVm RNG
- im Gebot des sich-einfügens kommt Rücksichtsnahmegebot zum Ausdruck
- wird ein Dritter durch den Verstoß eines Vorhabens gg §34 I in bes qualif Weise beeinträchtigt, verleiht §34 I subj Recht
- iÜ nicht drittschützend - §35 III (schädl Umwelteinwirkungen) iVm RNG
- Inhaber eines nach §35 I privilegierten Vorhabens kann sich dann gg die Zulassung eines weiteren Vorhabens wenden, wenn dadurch die eigene Privilegierung beeinträchtigt wird - §15 I 2 BauNVO (bei unzumutbarer Umgebungsbeeinträchtgung)
- Abwägungsgebot §1 VI, VII
Sind sonstige Festsetzungen eines BBP drittschützend?
a. wenn sie nach dem Willen der Gemeinde nur zur Wahrung öff Interessen getroffen wurden (-), zB §16 BauNVO: Maß der baul Nutzung die idR nur städtebaul Belangen dienen
b. (+) wenn Festsetzungen im Einzelfall nach der planerischen Konzeption der Gemeinde auch priv Belange schützen soll, zB Festsetzung über seitl Baugrenzen
c. (+) wenn von Vorhaben durch das Maß der baul Nutzung eine erdrückende Wirkung ausgeht
Drittschützende Normen des LBO
- Generalklausel §3 LBO
- §§5,6 (Abstandsflächen)
- Abstandsflächen dienen auch dem Schutz der ihnen ggüliegenden Nachbargrundstücke - §13 I 3 LBO (Standsicherheit)
- bei konkr Gefährd des Nachb.grundstücks Drittschutz - §§14, 15, 27 IV, VI (Schutz baul Anlagen vor äußeren Einflüssen u Brandschutz):
- Brandschutz soll zumind auch dazu dienen, die Ausbreitung von Feuer über Grundstückgrenze hinaus zu verhindern - §37 VIII 2 (Stellplätze)
- §47 I LBO
- Stellplatz darf Gesundheit nicht schädigen u Umwelt nicht unzumutb beeinträchtigen
- NICHT Vorschriften zu ästhetischen Standards die nur öff Interesse dienen
Drittschutz durch Art.14
- auf Art.14 kann Klagebefugnis nicht gestützt werden, da ausr Schutz durch einfachgesetzl Ausprägung der Eigentümerrechte
- zB §§30, 34, 35 BauGB, 15 BauNVO
Abwägung der Zumutbarkeit eines Neubaus aufgrund des Rücksichtsnahmegebots
- Schutzwürdigkeit der vorhandenen Eig.nutzung vs verfolgte Interessen des Neubaus
a. je empfindlicher u schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtsnahme zugute kommt, umso mehr kann Rücksichtsnahme verlangt werden
b. je verständlicher u unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenig mit Vorhaben Rücksicht zu nehmen
Wie lässt sich eine nachbarschützende Norm ermitteln?
- anhand der Schutznormtheorie zu bestimmen
a. Norm muss einen best u abgrenzbaren Kreis von Begünstigten erkennen lassen
b. Norm darf nicht nur öff Interesse dienen, sondern muss zumind auch best Indiv.interessen dienen
c. Norm muss entweder ausdrückl od durch Auslegung zu ermittelnden Sinn zumind auch den Nachbarn dadurch rechtl schützen wollen, sodass ihm eine subj-öff Berechtigung eingeräumt wird
§31 I, II BauGB: Ausnahmen u Befreiungen
Drittschützend?
- nur iVm Rücks.nahmegebot
- erford Würdigung der nachbarl Belange bei Ausnahmen u Befreiungen ist Ausdruck des RNG, das Drittschutz vermittelt, wenn Dritte tats in einer schutzwürdigen Rechtsposition betroffen ist
§ 15 BauNVO drittschützend?
- partiell drittschützend
= dient grds allein dem öff Interesse an einer geordneten städtebaul Entwicklung
= deshalb kommt subj Rechtsverletzung nur in Betracht, wenn Vorhaben in qualif u individualisierter Weise die schutzwürdigen Interessen des N beeinträchtigen
§3 I 1 LBO: bauordnungsrechtl Generalklausel
Drittschützend?
- Norm bezweckt insbes Schutz von Leben u Gesundheit
- drittschützende Wirkung
Festsetzungen nach §30 I / §34 II iVm §§2-14 BauNVO drittschützend?
- generell drittschützend
- Festsetzungen bzgl Art der Nutzung beruhen auf dem Prinzip des Ausgleichs der wechselseitig garantierten Nutzungsbeschränkung u -berechtigung zw den durch die Planung zus.gefassten Grundstücken (=bodenrechtl Schicksalsgemeinschaft)
- > Grundstückseig u Nachbarn im Plangebiet haben Anspr auf Einhaltung der Art der baul Nutzung
- keine konk Beeintr durch das Vorhaben erforderl
§34 I BauGB drittschützend?
- iVm RNG
- im Begriff des sich-einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ist das RNG verankert, das Drittschutz vermittelt, wenn Dritte tats in einer schutzw Rechtsposition betroffen ist
§§16-21 BauNVO drittschützend?
- grds nicht drittschützend
- Ausnahme: soweit sich dies aus der Begründung des BBP ergibt, wird Drittschutz vermittelt (zB Begrenzung bei Geschossfläche bei Grundstücken in Hanglage mit Begründung dass dahinterliegende Grundstücke auch Ausblick haben sollen)