BauR- Vorhaben im Innen/ Außenbereich Flashcards
Voraussetzungen für RMK eines Bauvorhabens im Innenbereich §34 BauGB
- Anw.barkeit §29 ff BauGB
= Vorliegen einer baul Anlage iSd §29 (bodenrechtl Relevanz) - Prüfungsmaßstab richtet sich nach §34
a. qualif BBP §30 I (-)
b. einf BBP §30 III (-)
c. Grundstück liegt in einem zus.hängenden bebauten Ortsteil für den ein qualifizierter BPI nicht existiert (Innenbereich) - sofern ein einfacher (nicht qualifizierter) BPI existiert, darf das Vorhaben diesem nicht widersprechen
- die Erschließung ist gesichert
- Einvernehmen der Gemeinde liegt vor §36 BauGB
- Einfügen des Vorhabens nach Art der baul Nutzung §34 II
a. BauNVO als Maßstab für §34 II: liegt ein in der BauNVO genanntes Gebiet vor? (zB §6 BauNVO: Mischgebiet)
b. wenn (-) ist zu fragen, ob sich das betr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt §34 I - Einfügen nach Maß u Bauweise
- Rücksichtn.gebot §15 BauNVO
§34 BauGB Innenbereich
1. Anw.bereich: im Zus.hang bebauter Ortsteil
a. Ortsteil
= Bebauung, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gew Gewicht zukommt u Ausdruck einer organ Siedlungsstruktur ist
b. im Zusammenhang bebaut (Bebauungszus.hang)
= ein Ortsteil ist im Zusammenhang bebaut, soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung vorhanden ist. Baulücken sind unerheblich, soweit der Eindruck Geschlossenheit erhalten bleibt
c. zus.hängende Bebauung bildet einen Ortsteil
Wann befindet sich das Vorhaben innerhalb eines im Zus.hang bebauten Ortsteils?
- wenn eine zus.hängende Bebauung besteht (Bebauungszus.hang)
- diese zus.hängende Bebauung bildet einen Ortsteil
Wann liegt ein Bebauungszus.hang vor?
- wenn eine tats vorhandene, örtl aufeinanderfolgende Bebauung den EIndruck von Zus.gehörigkeit u Geschlossenheit vermittelt
- maßgebl ist der tats Gebäudebestand (unabhängig davon ob rm od rw errichtet, solange es geduldet wird)
- nach der Verkehrsauffassung bestimmt sich ob eine Bebauung den Eindruck von Zus.gehörigkeit u Geschlossenheit aufweist od eine Baulücke den Bebauungszus.hang unterbricht
Wann bildet ein Bebauungszus.hang einen Ortsteil?
- wenn er nach der Anzahl der Gebäude ein gew Gewicht besitzt u Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
= Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gew Gewicht besitzt u Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
Wann besitzt ein Bebauungszus.hang nach Anzahl der Gebäude ein gew Gewicht?
- Frage der konkr örtl Verhältnisse
- zugleich Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, wenn die Bebauung nicht vollkommen ohne System, sondern natürlich u an best Fkt ausgerichtet gewachsen ist
Klarstellungs-/ Abgrenzungssatzung
- eindeutige Abgrenzung, ob sich konkr Grundstück innerhalb od außerhalb eines im Zus.hang bebauten Ortsteils befindet ist nicht einfach
- deshalb kann Gemeinde nach §34 IV 1 Nr.1 durch Satzung die Grenzen für die im Zus.hang bebauten Ortsteile festlegen
- Baurechtsbehörde ist dann dazu verpflichtet, die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- od Außenbereich anhand Satzung zu beurteilen
§34 I 1: Wann fügt sich das Vorhaben nach Art u Maß der baul Nutzung in die -Eigenart- der -näheren Umgebung- ein?
- Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Baugebiet der BauNVO (faktisches Baugebiet)
a. Bestimmung der näheren Umgebung
aa. so weit, wie Auswirkungen des Vorhabens reichen können u
bb. so weit wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtl Situation des Baugrundstücks prägt (wechselseitige Prägung)
b. Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (faktisches Baugebiet) anhand SV im Einzelfall
= entscheidend für Eigenart sind wesentl typ prägende Bebauung
= unbeachtl sind unwesentl Anlagen die nicht beeinflussen u nur am Rande wahrgenommen werden u zwar erhebl aber singuläre Anlagen (Fremdkörper)
- Vorhaben wäre nach Art der baul Nutzung nach BauNVO allg/ ausnahmsw zulässig
Wonach beurteilt sich ob sich die Art der beabsichtigten baul Nutzung einfügt?
- beurteilt sich nach §34 II als Spezialregelung
a. entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet, beurteilt sich die Zul.keit der beabsichtigten Nutzung allein nach der BauNVO - zB Wohngebäude fügt sich in reines Wohngebiet ein §34 II BauGB iVm §3 II BauNVO
b. entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem Baugebiet iSd BauNVO, bleibt es bei allg Regelung des §34 I
Wonach beurteilt sich ob sich das geplante Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baul Nutzung, die Bauweise u die überbauten Grundstücksflächen einfügt?
- beurteilt sich nach §34 I
- für Begriffsbestimmung kann auf BauNVO zurückgegriffen werden, die das BauGB rm konkretisieren
- “sich-Einfügen nach dem Maß der baul Nutzung” bestimmt sich nach §16 BauNVO: hält sich das Vorhaben bzgl der Grund- u Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse u Höhe der Gebäude iRd Eigenart der näheren Umgebung?
Zusammengefasst: Wann ist ein Vorhaben im Innenbereich §34 zulässig?
- Vorhaben iSd §29 liegt innerhalb eines nicht qualif od vorhabenbez beplanten, im Zus.hang bebauten Ortsteil
- Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen eines eventuell vorliegenden einfachen Bebauungsplans
- Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein
- Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des §34 I 2 (Wahrung von gesunden Wohn- u Arbeitsverhältnissen/ keine Beeinträchtigung des Ortsbildes/ keine schädl Auswirkung auf zentr Versorgungsbereiche
Allgemeines zu Bauvorhaben im Außenbereich
- Außenbereich soll grds von jeder Bebauung freibleiben, deshalb sind Bauvorhaben nur ausnahmsweise zulässig
= nur zul, wenn diese ansonsten nicht zu verwirklichen sind weil sie mit anderen baul Nutzungen nicht kompatibel sind
Wann liegt bei Vorliegen von Baulücken ein Vorhaben im Innenbereich
- Problem: Bebauungszus.hang
- ausschlaggebend ist, inwieweit die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (Verkehrsanschauung)
Privilegiertes Vorhaben §35 I: land- od forstwirt Betrieb
- Legaldef §102 BauGB
- gekennzeichnet durch spezif betriebl Organisation
a. Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung
b. ein auf Dauer gedachtes Unternehmen zu Erwerbszwecken mit gew Ernsthaftigkeit
c. Gewinnerzielungsabsicht über einen längeren Zeitraum - abzugrenzen von bloßer Liebhaberei aus priv Interesse
Inwieweit sind privilegierte Vorhaben ggü sonstigen Vorhaben im Außenbereich §35 privilegiert?
- §35 I: “wenn öffentl Belange entggstehen”
= Eingriff, der nicht nur beeinträchtigt, sondern nach Abwägung tats entggsteht
= bei Privilegierten findet Abwägung so statt, dass grds von einer Zul.keit des Vorhabens auszugehen ist (wirklich gewichtige öff Belange müssen “entgegenstehen”) - §35 II: “wenn öffentl Belange nicht beeinträchtigt werden”
= jeder Eingriff ohne Abwägung
= bei Nichtprivilegierten reicht nur die kleinste “Beeinträchtigung” dass das Vorhaben unzul wird
Konzentrationszonen §35 III 3 BauGB
= Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet einer Konzentrationszone entsteht aus wirt Gründen ein erhebl Vorteil, da es zur wirt Aufwertung führt
= Konzentrationszone kann nur im Außenbereich gelegt werden u bringt deshalb nur Nachteil für Eigentümer für Grundstücke von anderen Außengebieten
= der Schaffung einer Konzentrationszone muss ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen (keine Verhinderungsplanung durch ungünstige Stelle die Nutzung erhebl unattraktiv macht)
Grds: Freibleiben des Außenbereichs §35
= Außenbereich soll grds von Bebauung freibleiben
= soweit eine zumutbare Realisierung des Vorhabens im Innenbereich mögl ist, ist diese vorrangig
-> Entprivilegierung eines privilegierten Vorhabens, wenn..
a. Vorhaben im BBP/ Innenbereich mögl
b. tats Realisierbarkeit
c. Bauherr kann in zumutbarer Weise im Planungsgebiet ein Grundstück in Anspr nehmen
sonstige begünstigende Vorhaben §35 IV BauGB
= verkürzter Katalog der Beeinträchtigungen des §35 III die einem sonstigen begünstigenden Vorhaben entggstehen können
= Nr.1: Nutzungsänderungen
= Nr.2-6: Neuerrichtungen/ Erweiterungen eines zulässigerweise erichteten Wohngebäudes
Abgrenzung der Zul.keit eines Vorhabens im Innen- od Außenbereich nach Sinn u Zweck
= Hauptzweck von BauplanR ist geordnete städtebaul Entwicklung
a. Innenbereich
= zul ist nur siedlungstyp u mit vorhandener Umgebungsbebauung im Einklang stehende Bodennutzung
= §34 kann nur dort Anw finden, wo vorhandene Bebauung bereits eine städtebaul Ordnung darstellt u einer Fortentwicklung zugängl sein
b. Außenbereich
= zul sind vorrangig siedlungsunverträgl u auf den Freiraum angewiesene Nutzungen
Vorhaben dient Versorgung -des Gebiets- §4 II Nr.2 BauNVO
= was versteht man unter “Gebiet”?
= bestimmt sich nach städtebaul Verhältnissen (einheitl strukturierter zus.hängender Bereich)
= nachteilige Folgen durch An- u Abfahrtsverkehr sollen von Wohngebiet ferngehalten werden
= fussläufiger Bereich/ Besucher die auf Fzg angewiesen sind gehören nicht zu Zielgruppe
Wann ist die Erschließung gesichert?
= Anschluss des Grundstücks an die Infrastruktur (Anschluss an Straße/ Abwasserbeseitigung/ Wassversorgung) muss erschlossen sein
= im Außenbereich ist eine den jeweiligen Anford entspr Zufahrt ausr
= nicht erforderl ist Anschluss an ein Verbundnetz (Strom nach EEG)
Wann ist die Erschließung gesichert?
= Anschluss des Grundstücks an die Infrastruktur (Anschluss an Straße/ Abwasserbeseitigung/ Wassversorgung) muss erschlossen sein
= im Außenbereich ist eine den jeweiligen Anford entspr Zufahrt ausr
= nicht erforderl ist Anschluss an ein Verbundnetz (Strom nach EEG)
§35 III Nr.3: schädl Umwelteinwirkungen
= Def in §3 I BImSchG
- §3 II: stoffl Einwirkung
- entggst Gebot der Rücks.nahme als unbenannter öff Belang als gesetzl Ausprägung (auch psych Belastungen)
- §3 II, 48 iVm TA Lärm: Lärmimmissionen