BauR- LBO Flashcards

1
Q

Wie kann man gg verfahrensfreie Vorhaben §50 LBO vorgehen?

A
  • nur mit Antrag auf Abbruchsverfügung §65 im Wege der VK
  • aber im Ermessen der Behörde, soweit keine Reduzierung auf Null
  • im vorläufigen Rechttschutz läuft Verfahren nach §123
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2
Q

Welchen Nachteil hat das Kenntnisgabeverfahren §51 LBO für den Bauherrn?

A
  • Bauherr erhält keine bestandskräftige Baugenehmigung
  • daher kann er statt im Kenntnisvergabeverfahren zu bauen, auch ganz normal eine Baugenehmigung beantragen §51 V
  • alternativ kann er ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, soweit er auch im Kenntnisgabeverfahren bauen könnte §52
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3
Q

EGDL für nachträgl Änderungen der Baugenehmigungen

A

§58 VI LBO

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4
Q

Bauvorbescheid §57 LBO

A
  • mit ihm wird über einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab bindend entschieden
  • Bauherr hat bei Einhaltung der öff-rechtl Vorschriften einen Anspr auf Erlass eines Bauvorbescheids
  • häufigster Fall: Bebauungsgenehmigung, mit der über die planungsrechtl Zul.keit des Vorhabens nach §29ff vorab entschieden wird
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5
Q

Welchen Vorteil hat der Bauvorbescheid §57 für Bauherrn?

A
  • der darin vorab entschiedene Teil wird ggü Behörden u Dritten bestandskräftig u gibt dem Bauherrn somit Rechtssicherheit
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6
Q

Baueinstellung §64 LBO

A
  • Einstellungsverfügung KANN ergehen, wenn der Bau im Widerspruch zu öff-rechtl Vorschriften steht (form Illegalität reicht aus, zB fehlende Baugenehmigung)
  • §64 II: Maßnahmen der Verw.vollstreckung sind mögl (Versiegelung der Baustelle/ Beschlagnahme von Baustoffen)
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7
Q

Was ist bei Rechtsbehelfen gg eine Baueinstellungsverfügung §64 zu beachten?

A
  • §64 I 3: Widerspr u AK haben keine aufsch Wirkung!!

- gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellung durch Baubehörde ist NICHT erforderl

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8
Q

Abbruchverfügung §65 1 LBO

A

= KANN angeordnet werden, wenn baul Anlage im Widerspr zu öff-rechtl Vorschriften steht u nicht auf andere Weise rm Zustände hergestellt werden können
= grds form U mat Illegalität erforderl!!
= ausnahmsw reicht form Illegalität wenn baul Anlage ohne Substanzverlust abgebaut werden kann
- bei Miteigentum reicht Abrissverfügung an EINEN Miteigentümer, an anderen muss Duldungsverfügung ergehen
- gilt auch gg Rechtsnachfolge (Ges-/Einzelrechtsnachfolge)

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9
Q

Wann ist eine mat Illegalität für eine Abbruchsverfügung §65 gegeben?

A
  • wenn die Anlage von Anfang an seit ihrer Errichtung den öff-rechtl Vorschriften nicht entspricht
  • war sie irgendwann mal rm u wird erst später rw, bleibt nur baupolizeil Generalklausel §47 I 2 (zB nach damaligen Bauvorschriften von 1900 rm, aber heute nicht mehr)
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10
Q

Adressat einer Abbruchsverfügung §65

A
  • §41ff LBO (vorrangig vor §6 PolG)
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11
Q

Was ist bei der Ermessensausübung einer Abbruchsverfügung §65 zu beachten?

A
  • bei Ermessensausübung ist bes der Verh.m.k.grds u Art.3 I zu beachten (insbes ob Bauherr um die RWK seines Vorgehens wusste)
  • wenn ein Nachbar auf Abriss klagt: es muss eine Reduzierung auf Null vorliegen
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12
Q

Nutzungsuntersagung §65 2

A
  • nicht die baul Anlage, sondern deren Nutzung ist illegal
  • streitig ob form U mat Illegalität erforderl (ansonsten unter Verh.m.k)
    = abh davon ob endgültige od vorübergehende Nutz.untersagung
    (+) endgültige Nutz.untersagung kommt einer Abbruchsanordn gleich
  • fehlt nur die Genehmigung der Nutzung, so wird Eigentümer vom Gericht aufgegeben, diese zu beantragen
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13
Q

Baupolizeil Generalklausel §47 I 2

A
  • für alle Fälle die nicht unter andere EGDL fallen
  • erlaubt sind alle Maßnahmen nach pflichtgem Ermessen, um die Einhaltung der baurechtl u sonst öff-rechtl Vorschriften sicherzustellen (Abstandsflächen, Stellplätze..)
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14
Q

Wer ist zuständig für die Maßnahmen nach §§57, 58, 64, 65, 47?

A
  • gem §§48 I, 46 I Nr.3: untere Verw.behörde als untere Baubehörde
  • wer untere Verw.behörde ist bestimmt sich nach §15 LVG: grds Landratsamt, bei Stadtkreis od großer Kreisstadt die Gemeinden selbst (wichtig wg Klagegegner §78)
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15
Q

Wann ist die Gemeinde zust Baubehörde §46 II?

A
  • nur, wenn der Gemeinde diese Baurechtszuständigkeit ausdrückl verliehen wurde (sehr selten)
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16
Q
  1. Wer ist für eine bauliche Anlage verantwortlich bzw an wen ist eine Nutzungsuntersagung zu richten?
A

= maßgebend sind die allgemeinen Grundsätze nach §§ 6, 7 PolG modifiziert durch §§ 41 ff. LBO. Danach trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Bauherrn. Die Bauherrneigenschaft endet grundsätzlich mit der Fertigstellung des Bauvorhabens, sodass dann nur noch §§ 6, 7 PolG anzuwenden ist.

17
Q
  1. Was ist der maßgebliche Zeitpunkt, auf den beim Vertrauensschutz abzustellen ist?
A

= Zeitpunkt der Errichtung mit Berücksichtigung von § 15 BauGB, nach welchem die Baurechtsbehörde ein Baugesuch zurückstellen kann, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

18
Q
  1. Errichtung § 49 LBO
A

= die erstmalige Herstellung eines Bauwerks oder die Wiederherstellung einer baulichen Anlage mit Hilfe von Baustoffen und -materialien

19
Q
  1. Änderung § 49 LBO
A

= Umbau, Ausbau, die Erweiterung oder Verkleinerung einer bestehenden baulichen Anlage, unabhängig davon ob die äußere Gestalt verändert wird

20
Q
  1. Nutzungsänderung § 49 LBO
A

= Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage ohne eine bauliche Veränderung.

21
Q
  1. Störerauswahlermessen
A

= kommen mehrere Störer in Frage, soll die Behörde denjenigen zur Gefahrbeseitigung heranziehen, der im konkreten Fall am effektivsten und ohne eigene Gefährdung die konkrete Gefahr bekämpfen kann (Grds der Effektivität der Gefahrenabwehr)

22
Q

Kann eine Abbruchsanordnung gg Spielplatz wg unzumutbarer Lärmbelästigung (TA Lärm) wg §15 BauNVO ausgesprochen werden?

A

= zwar kein Widerspruch gg Festsetzungen, aber unzumurbare Lärmbelästigung sodass ausnahms unzulässige bauliche Anlage §15 BauNVO
= ABER: Kinderlärm ist KEIN Lärm §22 Ia BImSchG sodass unbeachtl

23
Q

Mat RMK einer Nutzungsuntersagung §65 2 LBO

A

= Nach wohl hM erfüllt bereits eine form RWK die TBvoraussetzungen des § 65 I 2: Nutzungsuntersagung darf grds allein wg fehlender Baugenehmigung erlassen werden, sofern die Nutzung nicht offensichtl rm ist!!
= ledigl iRd Ermessens muss thematisiert u gewichtet werden, ob eine baul Nutzung offensichtl genehmigungsfähig od bestandsgeschützt ist
= Streitentscheid entbehrlich, wenn formelle u mat BauRWK vorliegt

24
Q

Eigentümer wendet gg Abbruchsanordnung + Zwangsgeldandrohung ein, dass Mieter in Haus wohnt u schuldrechtl Anspr gg ihn geltend machen wird

A
  1. öff.rechtl Ang.heit ist unabh von schuldrechtl Anspr zu behandeln
    (+) sonst könnte Abbruch immer verhindert werden
  2. ABER: Vollstr.hindernis: MV
    = Duldungsverfügung an M erforderl, mit EGL aus §47 LBO + AOsofVZ + Zwangsmittel
25
Q

Kann Behörde ihre Befugnis zum Einschreiten durch jahrelange Duldung verwirken?

A

(-) kein subj Anspr, sondern Befugnis zur Gef.abwehr: nicht der Verwirkung zugängl
(-) kein Umstandsmoment da keine aktive Erlaubnis bzw passive Duldung