BauR- §65 I 2 Flashcards
Schema: RMK Nutzungsuntersagung §65 2 LBO
I. EGDL §65 2
II. Form RMK
1. Zust.keit: §48 LBO
2. Verfahren: Anhörung
III. Mat RMK
- TB-Voraussetzungen §65 2
a. Anlage iSd §65 2: baul Anlage iSd §2 I LBO
b. Nutzung im Widerspr zu öff-rechtl Vorschriften
aa. Nutzung ohne erforderl Baugenehmigung
(1) Genehmigung bereits vorhanden u Nutzung dadurch gedeckt? (Rechtsnachfolger §58 II)
(2) Genehmigungspflichtigkeit §49 LBO
- kein Fall von §§50, 51 LBO
- > wenn (+) dann form Illegalität - Richtiger Adressat §§42ff LBO od §§6ff PolG
- RF: Ermessen
a. Verstoß gg Übermaßverbot
- (+) wenn angemessen (-)
- angemessen (-), wenn Nutzungsänderung nach §58 I 1 genehmigungsfähig wäre (dann mat legal)
- Nutzungsänderung ist genehmigungsfähig, wenn sie nicht gg öff-rechtl Vorschriften iSd §58 I 1 verstößt
b. ermessensfehlerfreie Adressatenauswahl
Wann liegt eine Nutzungsänderung einer baul Anlage vor?
= wenn die Fkt einer Anlage in einer Weise geändert wird, dass sie zu einer anderen bodenrechtl Relevanz u damit zu einer anderen bauplanungsrechtl Beurteilung führt
-> Genehmigungsfrage stellt sich neu, wenn die neue Nutzung eine andere Art der Nutzung iSd BauNVO darstellt als zuvor
Wonach richtet sich welche Nutzung in einem allg Wohngebiet zul ist?
- §4 II BauNVO: allg zul Nutzungen
- §31 I BauGB iVm §4 III BauNVO: ausnahmsweise zul Nutzungen
- §13 BauNVO: zusätzl zu allg zul Nutzungen sind in Baugebieten nach §4 auch Räume für die Berufsausübung freiberufl Tätiger u Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnl Art ausüben zulässig
- §31 II BauGB: Befreiung mögl
Prüfungsmaßstab der Nutzungsuntersagung
a. vorläufige Nutz.untersagung
= bereits form RWK erfüllt TB-Vorauss des §65 I 2, jedoch muss iRd Ermessens berücksichtigt werden, ob eine baul Nutzung offensichtl genehm.fh ist
b. endgültige Nutz.untersagung
= entgg Wortlaut ist Nutzung nicht von Genehmigung gedeckt u verstößt seit Beginn fortdauernd gg mat BauR
Anspr.inhaber auf bauaufsichtl Einschreiten nach §65 I 2 LBO
= Nachbar iSd BauR ist grds nur dingl Berechtigter
= soweit nicht Grundeigentum, sonderen andere RG (zB Leben u Ges.heit) geschützt werden sollen, muss auch Mieter/ Pächter/ Besitzer des Grundstücks ein Abwehranspr haben