BauR- Heilung §§214, 215 Flashcards

1
Q

Sinn von §§214, 215

A
  • Gesetzgeber will die Bestandssicherheit von BLP soweit wie mögl garantieren
  • Folgen von Fehlern in BLP sollen begrenzt u ggf behoben werden
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2
Q

Prinzip des §214

A
  1. Unbeachtlichkeitserklärung best Fehler, die während Planung auftreten können §214 I-III
  2. bei beachtl Fehlern noch Mögl.keit FNP od Satzungen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen §214 IV
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3
Q

RF von form Fehlern des BBP §214 I

A
  • “nur beachtl, wenn”…
  • nur die in §214 I genannten Verstöße gg Form- u Verfahrensvorschriften führen grds zur Unwirks.keit des BLP
  • die nicht genannten sind unbeachtl
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4
Q

Allgemeines zu §214 I

A
  • regelt abschließend, welche Verstöße gg Form- u Verfahrensvorschriften beachtl für die Wirks.keit sind
  • beachtl Fehler können aber beim Vorliegen best Voraussetzungen ebenfalls unbeachtl sein (interne Unbeachtl.keit) §214 I Nr.2a-g
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5
Q

§214 I Nr1: fehlende Ermittlung u Bewertung der abwägungsrelev Belange des §2 III (Umweltprüfung)

A
  1. von Planung berührten Belange waren Gemeinde bekannt
  2. Belange wurden in wesentl Pkten nicht zutr ermittelt
  3. Mangel war offensichtl (=ohne weiteres erkennbar)
  4. Mangel war auf das Ergebnis von Einfluss (sonst wäre anders geplant worden)
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6
Q

§214 I Nr.2: fehlende Öff.keits- / Behördenbeteiligung

A
  • beachtl außer weitere Voraussetzungen des a-g lagen vor (interne Unb.klausel)
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7
Q

§214 I Nr.3: Verstoß gg §§2a, 3 II, 5 I, V, 9 VIII, 22 X

A
  • Verstoß gg die Vorschriften über Begründung des FNP u Satzungen sowie ihrer Entwürfe
  • unbeachtl wenn die Begründung ledigl unvollst ist
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8
Q

§214 I Nr.4: Satzungsbeschluss der Gemeinde wurde nicht gefasst, Genehmigung nicht erteilt, der mit der Bekanntmachung des Plans verfolgte Hinweiszweck ist nicht erreicht worden

A
  • Verstöße dieser Art sind derart schwerwiegend, dass sie einer Unbeachtlkeit nicht zugängl sind u IMMER zur Unwirksamkeit des Plans führen
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9
Q

§214 II

A
  • enthält Ausnahmen von mat Fehlern, die nicht zur Unwirks.keit führen
  • Fehler betreffen fast nur das Entwicklungsgebot §8
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10
Q

Allgemeines zu §214 III

A
  • nur Fehler, die beim Abwägungsvorgang während Entschlussfassung auftreten
  • §214 III ergänzt §1 VII, indem er bestimmt, dass Zeitpkt der Beschlussfassung der maßgebl Zeitpkt der Abwägung ist
  • durch zeitl Zäsur können nachträgl eingetretene relevante Abw.belange nicht zu einer Fehlerhaftigkeit führen (Gemeinde ist nicht verpflichtet ihre Abwägung auf akt Stand zu halten)
  • verfahrenstechn Unterscheidung zw Ermittlung u Bewertung der erhebl Abwägungsbelange u des Abwägungsvorgangs
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11
Q

Wann sind Mängel im Abwägungsvorgang beachtl (=erhebl)?

A
  • nur dann erhebl, wenn sie (1) offensichtl u auf das Abwägungsinteresse von (2) Einfluss gewesen sind
  • offensichtl, wenn alle äußeren, klar erkennbaren Umstände unzweifelhaft darauf hindeuten
  • Ergebnis des Abwägungsvorgangs beruht kausal auf dem offensichtl Fehler (das ist dann der Fall wenn im EInzelfall diese konkr Mögl.keit nicht auszuschließen ist)
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12
Q

Allgemeines zu §215

A
  • ein beachtl Fehler wird zwischenzeitl wg Zeitablaufs u mangels schriftl Rüge unbeachtl
  • nach Fristablauf (1 Jahr) ist BLP verbindl
  • kommt es innerhalb Frist zu Rüge, bleibt Fehler beachtl u BBP ist nichtig
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13
Q

Welche Mängel können durch Zeitablauf unbeachtl werden?

A

Nr1: Verfahrens- u Formvorschriften gem §214 I 1 Nr.1-3
Nr.2: Fehler iSd §214 II
Nr.3: Mängel in Abwägungsvorgang §214 III

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14
Q

Wann beginnt die die Rügefrist des §215?

A
  • §215 II: Frist beginnt erst, wenn bei Inkraftsetzung des FNP od der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der Vorschriften u RF hingewiesen wurde
  • maßgebl Zeitpkt für die Wahrung der Rügefrist ist Eingang der Rüge bei der Gemeinde
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15
Q

Wer ist zur Rüge nach §215 berechtigt?

A
  • nicht nur Betroffener sondern jedermann in Schriftform ggü Gemeinde
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16
Q

Allgemeines zum ergänzenden Verfahren §214 IV?

A

= dient der Behebung von Fehlern

  • Gemeinde hat, nachdem sich beachtl Fehler erkannt hat/ gerügt wurde, die Wahl, ob sie (1) ein komplett neues Verfahren od (2) Planergänzungsverfahren §214 IV durchführt
  • Plan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden
17
Q

Was ist der Vorteil des ergänzenden Verfahrens §214 IV?

A
  • Planaufstellungsverfahren muss nicht wiederholt werden, was Zeit u Kosten spart
18
Q

Welche Fehler können durch §214 IV geheilt werden?

A
  • alle beachtl Fehler nach §214 I-III (= sämtl mat Fehler)
  • ABER: es können trotzdem nur solche Fehler behoben werden, die nicht von einer solchen Art u Schwere sind, dass sie Zweifel an dem ges Plan aufkommen lassen (zB Mängel im kern der Abwägungsentscheidung)
19
Q

Rückwirkung des ergänzenden Verfahrens §214 IV

A
  • Gemeinde kann in Ausübung ihres Ermessens entscheiden, ob sie den BLP ex tunc od ex nunc in Kraft setzt
  • Vertrauensschutz auf Bestand des BLP
  • Rückwirkung aber frühestens ab dem Zeitpkt, zu welchem der urspr BLP wirken sollte
20
Q

Wann ist ein ergänzendes Verfahren nach §214 IV nicht mögl?

A
  • Abwägungsentscheidungen, die den Kern der Abw.entsch berühren (= schwerwiegende Fehler, bei welchen ein ergänzendes Verfahren zu einem ganz neuen Inhalt führen würde)
  • erlaubt sind nur punktuelle Nachbesserungen bei im Wesentlichen gleichem Planinhalt
21
Q

Ist ein ergänzendes Verfahren nach §214 IV mögl, wenn der urspr verfahrensfehlerhafte BBP (fehlende Ausfertigung) nachträgl geändert wurde?

A
  1. eA: Neuabwägung notw, weil ein urspr unwirks BBP nicht durch §214 IV geändert, sondern nur geheilt werden kann
    (+) Planverfahren als Einheit, Beratung zur ersten Änderung erforderl
    (+) mögl Abwägungsfehler, wenn Gemeinde Planänderung erlässt, ohne zu erkennen, dass diese Änderung auf einen form ungültigen BBP basiert
  2. aA: keine Neuabwägung erforderl, da Ursprungsmangel selbst behebbar
    (+) Änderungsverfahren sind jeweils eigenst Verfahren, an die §214 ff anküpfen
    (+) führt Gemeinde Gültigkeitsvoraussetzungen im Nachhinein herbei, so erweist sich die iRd Änderungsplanung getroffene Abwägungsentscheidung im Nachhinein als zutreffend
22
Q

Ergänzendes Verfahren §214 IV: Ermessensentscheidung?

A
  • §214 IV räumt bzgl Rückwirkung Ermessen ein

- dieses Ermessen ist aber grds im Interesse der Rechtssicherheit auf Null reduziert