BauR- Heilung §§214, 215 Flashcards
Sinn von §§214, 215
- Gesetzgeber will die Bestandssicherheit von BLP soweit wie mögl garantieren
- Folgen von Fehlern in BLP sollen begrenzt u ggf behoben werden
Prinzip des §214
- Unbeachtlichkeitserklärung best Fehler, die während Planung auftreten können §214 I-III
- bei beachtl Fehlern noch Mögl.keit FNP od Satzungen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft zu setzen §214 IV
RF von form Fehlern des BBP §214 I
- “nur beachtl, wenn”…
- nur die in §214 I genannten Verstöße gg Form- u Verfahrensvorschriften führen grds zur Unwirks.keit des BLP
- die nicht genannten sind unbeachtl
Allgemeines zu §214 I
- regelt abschließend, welche Verstöße gg Form- u Verfahrensvorschriften beachtl für die Wirks.keit sind
- beachtl Fehler können aber beim Vorliegen best Voraussetzungen ebenfalls unbeachtl sein (interne Unbeachtl.keit) §214 I Nr.2a-g
§214 I Nr1: fehlende Ermittlung u Bewertung der abwägungsrelev Belange des §2 III (Umweltprüfung)
- von Planung berührten Belange waren Gemeinde bekannt
- Belange wurden in wesentl Pkten nicht zutr ermittelt
- Mangel war offensichtl (=ohne weiteres erkennbar)
- Mangel war auf das Ergebnis von Einfluss (sonst wäre anders geplant worden)
§214 I Nr.2: fehlende Öff.keits- / Behördenbeteiligung
- beachtl außer weitere Voraussetzungen des a-g lagen vor (interne Unb.klausel)
§214 I Nr.3: Verstoß gg §§2a, 3 II, 5 I, V, 9 VIII, 22 X
- Verstoß gg die Vorschriften über Begründung des FNP u Satzungen sowie ihrer Entwürfe
- unbeachtl wenn die Begründung ledigl unvollst ist
§214 I Nr.4: Satzungsbeschluss der Gemeinde wurde nicht gefasst, Genehmigung nicht erteilt, der mit der Bekanntmachung des Plans verfolgte Hinweiszweck ist nicht erreicht worden
- Verstöße dieser Art sind derart schwerwiegend, dass sie einer Unbeachtlkeit nicht zugängl sind u IMMER zur Unwirksamkeit des Plans führen
§214 II
- enthält Ausnahmen von mat Fehlern, die nicht zur Unwirks.keit führen
- Fehler betreffen fast nur das Entwicklungsgebot §8
Allgemeines zu §214 III
- nur Fehler, die beim Abwägungsvorgang während Entschlussfassung auftreten
- §214 III ergänzt §1 VII, indem er bestimmt, dass Zeitpkt der Beschlussfassung der maßgebl Zeitpkt der Abwägung ist
- durch zeitl Zäsur können nachträgl eingetretene relevante Abw.belange nicht zu einer Fehlerhaftigkeit führen (Gemeinde ist nicht verpflichtet ihre Abwägung auf akt Stand zu halten)
- verfahrenstechn Unterscheidung zw Ermittlung u Bewertung der erhebl Abwägungsbelange u des Abwägungsvorgangs
Wann sind Mängel im Abwägungsvorgang beachtl (=erhebl)?
- nur dann erhebl, wenn sie (1) offensichtl u auf das Abwägungsinteresse von (2) Einfluss gewesen sind
- offensichtl, wenn alle äußeren, klar erkennbaren Umstände unzweifelhaft darauf hindeuten
- Ergebnis des Abwägungsvorgangs beruht kausal auf dem offensichtl Fehler (das ist dann der Fall wenn im EInzelfall diese konkr Mögl.keit nicht auszuschließen ist)
Allgemeines zu §215
- ein beachtl Fehler wird zwischenzeitl wg Zeitablaufs u mangels schriftl Rüge unbeachtl
- nach Fristablauf (1 Jahr) ist BLP verbindl
- kommt es innerhalb Frist zu Rüge, bleibt Fehler beachtl u BBP ist nichtig
Welche Mängel können durch Zeitablauf unbeachtl werden?
Nr1: Verfahrens- u Formvorschriften gem §214 I 1 Nr.1-3
Nr.2: Fehler iSd §214 II
Nr.3: Mängel in Abwägungsvorgang §214 III
Wann beginnt die die Rügefrist des §215?
- §215 II: Frist beginnt erst, wenn bei Inkraftsetzung des FNP od der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der Vorschriften u RF hingewiesen wurde
- maßgebl Zeitpkt für die Wahrung der Rügefrist ist Eingang der Rüge bei der Gemeinde
Wer ist zur Rüge nach §215 berechtigt?
- nicht nur Betroffener sondern jedermann in Schriftform ggü Gemeinde