BauR- Ausnahmen u Befreiung Flashcards

1
Q

§30 BauGB: Ausschluss einer qualif planwidrigen Nutzung

A

= Nutzung die entweder die Verwirklichung des Plans ausschließt/ wesentl erschwert od die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert (situationswidrig)

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2
Q

Allgemeines zu §31 I BauGB: Zul.keit von Vorhaben aufgrund einer plankonformen Ausnahme

A
  • von Festsetzungen des BBP können Ausnahmen zugelassen werden, die im BBP nach Art u Umfang ausdrückl vorgesehen sind (müssen als Satzung beschlossen sein)
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3
Q

Voraussetzungen einer zulässigen Ausnahme von den Festsetzungen des BBP §31 I BauGB

A
  1. Ausnahmen müssen vom BBP ausdrückl vorgesehen sein (=als Satzung beschlossen)
  2. Ausnahmen müssen nach Art (= von welchen Festsetzungen sind Ausnahmen erlaubt) u Umfang (= wie weit darf Ausnahme gehen) feststehen
  3. Zulassung von Ausnahmen ist nur begrenzt mögl (Regel-Ausnahme-Verhältnis)
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4
Q

Allgemeines zu §31 II BauGB: Zul.keit aufgrund eines gesetzl BefreiungsTB

A
  • widerspricht ein Vorhaben den Festsetzungen des BBP u BBP erlaubt nicht selbst eine Ausnahme, muss Vorhaben nicht unbedingt unzul sein
  • nach §31 II sind Befreiungen vom Plan mögl, sodass ein den Festsetzungen des Plans widersprechendes Vorhaben planungsrechtl zul ist
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5
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §31 II

A

I. Voraussetzungen §31 II
1. wenn die Grundzüge der Planung/ Zweckbestimmung der BaunVO nicht berührt werden nicht berührt werden
UND

2.
Nr.1: die Gründe des Allg.wohls die Befreiung erfordern
/ Nr.2: die Abweichungen städtebaul vertretbar sind
/ Nr.3: die Durchführung des BBP zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
UND

  1. wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarl Interessen mit den öff Belangen vereinbar ist

II. ggf gemeindl Einvernehmen §36 BauGB

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6
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §31 II

Nr.1: die Gründe des Allg.wohls die Befreiung erfordern

A
  • weit auszulegen
  • unter Gründe des Allg.wohls fallen alle in §1 V genannten öff Interessen
  • Befreiung ist bereits “erforderl”, wenn sie vernünftigerweise geboten ist
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7
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §31 II

Nr.2: die Abweichungen städtebaul vertretbar sind

A
  • aufgrund weiter Auslegung von Nr.1 kaum mehr Raum für Nr.2

- städtebaul Vertretbarkeit liegt vor, wenn sich hinr gewichtige städtebaul Gründe für die Befreiung anführen lassen

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8
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §31 II

Nr.3: die Durchführung des BBP zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

A
  • einzige privatnützige Befreiung, dient der Vermeidung nicht beabsichtigter Härten
  • greift ein, wenn Durchführung des BBP zu einem Ergebnis führen würde, welches bei Aufstellung des Plans offenbar nicht beabsichtigt worden ist
  • eng auszulegen: nur dann, wenn bauplanerische Festsetzungen für ein Grundstück so nicht getroffen worden wäre, wenn die Gestaltung des Grundstücks bekannt gewesen wäre
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9
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §31 II

  1. Vereinbarkeit mit nachbarl Interessen
A

= Gebot der Rücksichtnahme
= Unvereinbark ist nach Umständen des Einzelfalls zu beurteilen:
a. N kann umso mehr Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch Abweichung vom BBP berührt wird
b. B braucht umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher u unabweisbarer die verfolgten Interessen sind
-> die durch die Befreiung eintretenden Nachteile dürfen das Maß nicht übersteigen, was einem N billigerweise noch zumutbar ist

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10
Q

Wann ist eine Befreiung nach §31 II generell ausgeschlossen?

A
  • wenn die Gemeinde im Bauleitplanverfahren die Anregungen best Festsetzungen im BBP zu treffen, bereits ausdrückl abgelehnt hat
  • sonst würde Planungshoheit der Gemeinde verletzt
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11
Q

Rechtsnatur der Erteilung einer Ausnahme-/ Befreiungsentscheidung? Welche Klageart ist statthaft?

A
  • beides VA
    a. bei Ausnahmeentscheidung: Verpfl.klage (=Versagungsgegenklage)
    b. bei Befreiungsentscheidung: Eventualantrag (Hilfsantrag) falls Ausnahme nicht mögl (dessen Begründetheit nur zu prüfen, wenn Ausnahmeerteilung nicht mögl)
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12
Q

Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des BBP §30 II

a. Grundzüge der Planung werden nicht berührt

A

= planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines BBP zugrunde liegt u in ihnen zum Ausdruck kommt

a. welches planerische Grundkonzept wird verfolgt? §1 BauNVO (zB reines Wohngebiet/ Gewerbegebiet…)
b. wird Grundkonzept durch das Vorhaben beeinträchtigt? (droht ein Umkippen des Gebietscharakters? droht auch wirklich eine tats Verschlechterung der planerischen Situation?)

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13
Q

Was ist bzgl des Ermessens bei der Erteilung einer Befreiung nach §31 II zu beachten?

A
  • für die Ermessensausübung besteht nur wenig Raum, wenn die TB-Voraussetzungen erfüllt sind
  • Befreiung kann nur dann untersagt werden, wenn ihr gewichtige Interessen entgegenstehen
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14
Q

Wann ist über eine Befreiung in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (isolierte Befreiung)?

A
  1. grds wird eine Befreiung nach §31 II mit Baugenehmigung beantragt u entschieden
    = Befreiung ist (wie gemeindl Einvernehmen) dann als unselbständige Akte einer Baugenehmigung anzusehen
  2. ausnahmsw gesondertes Verfahren mit isoliertem Antrag wenn ein Genehmigungsverfahren nicht stattfindet (verfahrensfreie Bauvorhaben)
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