BauR- BBP 1 Flashcards

1
Q

Schema Bebauungsplan

A

I. EGDL: §1 III iVm §2 I BauGB
II. Form RMK
1. Zuständigkeit: Gemeinderat §2 I BauGB, §39 II Nr.3 GO
2. Verfahren der Aufstellung (Heilung von Verfahrensfehlern)
3. Form

III. Mat RMK

  1. Planerfordernis §1 III 1 BauGB (“soweit erforderl”)
  2. Entwicklungsgebot §8 II 1
  3. Abstimmungsgebot §2 II (auf Nachbargemeinde)
  4. zulässige Feststellungen nach §9 BauGB
  5. Abwägungsgebot §1 VII
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2
Q
  1. Form RMK: Verfahren

b. Verfahren der Aufstellung

A
  1. Aufstellungsbeschluss §2 I BauGB
  2. Bewertung u Ermittlung des Abw.materials §2 III
  3. frühzeitige Beteiligung der Öff.keit, Behörden u Bürger §§3,4
  4. Förml Öff.keits- u Behördenbeteiligung §§3 II, 4 II
  5. Begründung §9 VIII
  6. Auslegung des Entwurfs mit vorheriger Bekanntmachung §3 II
  7. Beteiligung Träger öff Belange §4
  8. Prüfung der Einwendungen §3 II 4, 5 BauGB
  9. Beschluss des BPI durch den Gemeinderat als Satzung §10 I
  10. Genehmigung des als Satzung beschlossenen BBP duch Aufsichtsbehörde (Genehmigungsfiktion 3 Monate)
  11. Ausfertigung durch den BM (Unterschrift)
    - > nicht ausdrückl in BauGB aber wg Rechtsstaatsprinzip
  12. ortübliche Bekanntmachung
    - mit Bekanntmachung wird Plan wirksam
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3
Q

Wonach bestimmt sich ob Beschluss des BPI durch den Gemeinderat als Satzung rechtl in Ordnung ist?

A
  • bestimmt sich nach der Gemeindeordnung
  • häufig Probleme wg Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds §18 GemO
  • Heilung nicht nach §§214, 215 BauGB sonder nach §4 IV GO
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4
Q
  1. Mat RMK

- inhaltl Anforderungen an den BPI (Mat Fehler)

A
  1. . Erforderl.keit des BPI §1 III BauGB
    - weites Planungsermessen der Gemeinde, deshalb nie Klausurproblem
  2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (Verstoß gg Entwicklungsgebot §8 II BauGB)
  3. Bindung an Planungsziele §1 V
  4. Begrenzung durch das Abwägungsgebot §1 VII
  5. keine Kollision mit übergeordneter Raumplanung §1 IV BauGB
  6. räuml u inhaltl Bestimmtheit des BPI (parzellenscharf) §9
  7. BPI darf nur die in §9 aufgelisteten Festsetzungen enthalten (Typenzwang des BauR) sonst unzulässig
  8. Verstoß gg Problembewältigungsverbot
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5
Q

Allgemeines zu Abwägungsfehler innerhalb BPI

A
  • öff u priv Belange iSv §1 IV sind in gerechten Ausgleich zu bringen
  • Gericht kontrolliert nur auf Fehler (Abwägungsausfall/ -defizit/ - fehleinschätzung/ -disproportionalität)
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6
Q

Wann sind Fehler bei der Abwägung grds beachtlich?

A
  • Abwägungdisproportionalität betrifft nur Abwägungsergebnis u ist deshalb immer beachtlich

a. Verletzung von best Vorschriften über Öff.keits- u Behördenbeteiligung §214 I 1 Nr.2
b. Verletzung von Vorschriften über Begründung u Bekanntmachung
c. Fehler in Zusammenstellung der Abwägungsmaterials od im Abwägungsvorgang selbst nur dann, wenn sie offensichtl u auf das Abwägungsergebnis von EInfluss waren

  • > zu prüfen ist ob Frist zur Rüge von einem Jahr ab Bekanntmachung noch eingehalten ist §215
  • leidet BPI unter Verfahrensfehler kann er durch Wiederholung des Verfahrens ab dem Fehler rückwirkend in Kraft gesetzt werden
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7
Q

Wichtiges zur Auslegung von Abwägungsfehlern

A
  • wg Gebot des effektiven Rechtsschutzes werden Vorschriften über Unbeachtlichkeit von Abwägungsfehlern extrem restriktiv ausgelegt
    a. es wird NICHT Zeitpkt der Beschlussfassung sondern der Bektanntmachung abgestellt
    b. Fehler müssen nicht kausal für Ergebnis geworden sein sondern die konkr Mögl.keit des Einflusses auf das Ergebnis genügt
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8
Q

Wann gelten Abwägungsfehler als geheilt?

A

§215 I Nr.1,3: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BPI schriftl ggü der Gemeinde geltend gemacht worden sind

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9
Q

Unterscheidung zw form u mat Abwägungsfehlern (hM)

A
  1. form Fehler §2 III, 214 I Nr.1
    - Abwägungsausfall/ -defizit/ -fehleinschätzung
  2. mat Fehler §214 III 2
    - Abwägungsdisproportionalität (nach hM IMMER beachtl)
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10
Q

Bestandsschutz §14 III BauGB

A
  • wichtigste Vorschrift aus dem Recht der Veränderungssperre
  • analog im Wege des Erst-recht-Schlusses auf BPI angewandt (=gg die einmal erteilte Baugenehmigung kann eine spätere Änderung der Bauleitplanung nichts mehr ausrichten) u für den erteilten Bauvorbescheid über die planungsrechtl Zulässigkeit (Bebauungsgenehmigung) §57 LBO
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11
Q

Ordnungsgem öff Auslegung der Entwürfe der BLP §3 II 1

Problem: an wievielen Std am Tag muss eine ungehinderte Einsicht mögl sein?

A
  • §3 II: Planentwurf muss mit Begründung mind 1 Monat zur Einsicht öff ausliegen
  1. eA: weitgehende Einsichtsmögl.keit
    - während sämtl Dienststunden, unabhängig von Zeiten des Publikumsverkehrs
    (+) sonst zu große Einschränkung, die die Mögl.keit der Einsicht wegnimmt
  2. aA: beschränkte Einsicht ausreichend
    - nur während Publikumsverkehrs
    - ABER Std müssen so bemessen werden, dass Einsichtsmögl.keit nicht unzumutbar eingeschränkt, deshalb auch nachmittags
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12
Q

Verfahrensfehler: Befangenheit GR-Mitglied

Verstoß gg §18 GemO: wann liegt umb Vorteil vor?

A
  • weder beratende noch entscheidende Mitwirkung, wenn Angelegenheit ihm selbst einen -umb- Vorteil bringt
  1. eA: direkter kausaler Vorteil
    - ohne dass ein zwischengeschalteten Entscheidungsträger tätig werden muss
  2. Sonderinteressenestheorie: keine dir Kausalität erforderl
    - weite Auslegung, sodass bloße Mögl.keit ausr ist
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13
Q

Vereinbarkeit des Vorhabens mit einem qualif BBP §30 I

A

I. Eröffnung des Anw.bereichs §29ff BauGB
1. baul Anlage
2. Errichtung/ (Nutzungs)änderung

II. Prüf.maßstab §30 I
1. Vereinbarkeit nach Art der Nutzung
a. allg zul nach Abs.2 BauNVO (Gebietserhaltungsanspruch)
= §13 freiberufliche Tätigkeit
= §14 Nebenanlagen
b. ausnahmsw zul §31 I iVm BBP/ Abs.3 BauNVO/ §14 II BauNVO
Wenn (+): Regel-Ausnahme §15 I 1 im Einzelfall zulässig wenn keine Belästigungen oder Störungen ausgehen
Wenn (-): Befreiung §31 II erteilt?

c. Gebietsverträglich
= kein Widerspr zu allg Zweckbestimmung

d. Rücksichtnahmegebot §15 I 2 BauNVO (Gerüche/ Verschattung/ Verkehr/ Lärm/ erdrückend/ trading-down/ Diskoeffekt)

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14
Q

Ist die zuständige Behörde verpflichtet einen unwirks BBP anzuwenden od kann sie diesen einfach unangewendet lassen?

A

a. §1 VIII BauGB: grds darf nur Gemeinde BBP mittels eines Aufhebungsverfahrens aufheben

b. §47 I Nr.1 VwGO: VGH kann BBP für nichtig erklären, sodass VG die Kompetenz hat einen BBP mit Wrikung inter partes unangewendet zu lassen

c. ABER Behörden haben bis zu dieser mögl Aufhebung die Pflicht auch unwirks BBP anzuwenden (wie bei unwirks Gesetzen)

d. Behörde kann Gemeinde anregen, den BBP aufzuheben

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