BauR- Kommunale Bauleitplanung Flashcards
Wie präzise muss ein Flächennutzungsplan sein?
- §1 II: vorbereitender Bauleitplan
- §5 I: in den Grundzügen
- keine exakte detaillierte Festlegung wie Grundstück später genutzt werden soll, sondern nur Bereichs-/ Entwicklungscharakterisierung
Unterschiede zw Flächennutzungsplan u Bebauungsplan
FNP:
- gesamtes Gemeindegebiet
- vorbereitend/ nur in Grundzügen
- Darstellung gem §5
- Erläuterungsbericht
- hoheitl Maßnahme
Bebauungsplan
- nur Teile des Gemeindegebiets
- verbindlich/ konkrete Nutzung
- parzellenscharf
- Festsetzung nach §9
- Begründung
- Satzung mit Außenwirkung
Wirkungen des Flächennutzungsplans ggü dem Bürger
- idR keine umb rechtl Wirkungen
- uU erhebliche faktische Wirkungen, wenn zB Grundstück Teil einer Baufläche wird od wenn Grundstück Eigenschaft als Baufläche verliert
Rechtsnatur des Flächennutzungsplans
- Lit: keine rechtl Außenwirkung/ keine Rechtsnorm
- BVerwG: keine rechtssatzm Regelung
- als Vorbereitung für spätere rechtsverbindl Maßnahmen hat FNP nur verw.interne Bedeutung
- ggü Bürgern: keine umb Außenwirkung, außer §35 III 3 BauGB (Vorhaben im Außenbereich)
- Einordnung als Rechtsnorm nur bei der Darstellung von Konzentrationsflächen, §35 III 1, §7, 8 II 1BauGB
-> FNP als hoheitl Maßnahme/ Rechtsquelle eigener Art
Bebauungsplan
a. wo geregelt?
b. örtl Geltungsbereich?
c. welche Aufgabe?
a. §§8, 9, 10 BauGB
b. nur Teile des Gemeindegebiets §8 II 1
c. enthält rechtsverbindl Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung u bildet Grdl für weitere Maßnahmen (nicht nur Art der Bodennutzung sondern auch Größe u Bauweite)
Kernaufgabe des Bebauungsplans
- setzt für jedes Grundstück im Plangebiet rechtsverbindl fest, wie es künftig genutzt werden darf
- keine umb Verpflichtung der Eigentümer die Nutzung umzusetzen (Angebotsplanung)
- wenn Gemeinde die Planung konkr verwirklichen will, muss sie weitere Maßnahmen ergreifen (zB Baugebote/ Pflanzgebote..)
Verbindlichkeit von Flächennutzungsplänen
- zwar nur vorbereitender Bauleitplan, aber dennoch Vbkeit in versch Richtungen:
a. planende Gemeinde ist bei Aufstellung der Bebauungspläne an Grundkonzept gebunden §8 II 1
b. sonst öff Planungsträger sind zur Anpassung ihrer Fachplanung verpflichtet §7
c. für Bürger/ Bauherrn externe Wirkung durch §§15 III, 35 III
Versch Arten von Bebauungsplänen
- qualifizierter Bebauungsplan §30 I
- einfacher Bebauungsplan §30 III
- vorhabenbezogener Bebauungsplan §30 II
- der aus dem FNP entwickelte Bebauungsplan §8 II
Qualifizierter Bebauungsplan §30 I
= enthält mindestens Festsetzungen über die Art u das Maß der baulichen Nutzung, die überschaubaren Grundstücksflächen u die örtl Verkehrsflächen
- Vorhaben sind nur zulässig wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen
= Instrument mit dem Gemeinde Bebauung im Plangebiet umfassend u abschließend regeln kann
Einfacher Bebauungsplan §30 III
= enthält nicht die Mindestfestsetzungen
- zB um Flächen für Bundesautobahn festzulegen
- was einfache Bebauungsplan festsetzt ist zulässig u neben ihm gilt ergänzender Maßstab innerhalb eines im Zus.hang bebauten Ortsteils §34 u im Außenbereich §35
- das was einfach BBP festsetzt ist zulässig auch wenn es nach §§34, 35 nicht zulässig wäre
Wie bringt der BBP die zulässige Nutzung zum Ausdruck?
- mit Festsetzungen §9 I-IV (Katalog)
- Katalog ist abschließend (da Inhalts- u Schrankenbestimmung)
- Festsetzungen sind Hauptinhalt des Planes
Wie präzise muss ein BBP sein?
- §1 II: verbindlicher Bauleitplan
- §8 I 1: rechtsverbindl Festsetzung
- legt exakt u im Detail für jedes Grundstück fest, wie es später genutzt werden soll (=parzellenscharf)
- ungenaue Grenzangaben führen zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans außer Bestimmtheit ergibt sich aus einer Zusammenschau von planerischer Zielsetzung
Beispiele für Festsetzungen eines Bebauungsplans
- Art der baul Nutzung
a. Baugebiete
b. Nebenanlagen - Maß der baul Nutzung
a. Grundfläche
b. Baumasse - Überbaubare Grundstücksfläche
a. Baulinien
b. Baugrenzen
c. Bebauungstiefen
Rechtsnatur des BBP
§10 I: Die Gemeinde beschließt den BBP als Satzung
- umb u für jedermann verbindlich
- nat/ jur Personen/ Behörden/ andere öff Träger sind an BBP gebunden
Verhältnis des FNP zum BBP
- §8 II 2: BBP sind aus dem FNP zu entwickeln
- BBP muss sich an Vorentscheidungen des FNP orientieren u diese konkretisieren
- Gemeinde ist bei Aufstellung des BBP an Darstellungen des FNP gebunden, kann aber das darin zum Ausdruck kommende Grundkonzept fortschreiben