BauR- Baugenehmigung Flashcards

1
Q

Rechtsnatur der Baugenehmigung

A
  • VA mit Doppelwirkung, weil sie den Bauherrn begünstigt u Nachbarn belastet
  • besteht aus einem feststellenden (Vorhaben entspricht der Rechtsordnung) u einem verfügenden (Bau wird freigegeben) Teil
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2
Q

Sonderformen der Baugenehmigung

A
  1. Bauvorbescheid
    - beantwortet Vorfragen der Bebaubarkeit des Grundstücks §29ff
    - keine Zusicherung iSv §38 VwVfG, sondern vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (=VA)
  2. Teilbaugenehmigung
    - erlaubt dem Bauherrn, nach Einreichung des Bauantrags u vor seiner Genehmigung aufgrund eines weiteren schriftl Antrags mit dem Ausschachten der Baugrube u weiteren Arbeiten zu beginnen
    - Gesamtvorhaben muss mit öff-rechtl Vorschriften übereinstimmen
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3
Q

Welcher Zeitpkt der Sach- u Rechtslage ist für Entscheidung über Baugenehmigung entscheidend?

A
  • Sach- u Rechtslage im Zeitpkt der behördl Entscheidung über den Antrag
  • nicht Zeitpkt der Antragsstellung
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4
Q

Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung

A
  • Baugenehmigung wird nach Stellung eines Bauantrags erteilt (wenn vollst u alle erforderl Unterlagen)
  • Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt wird, ist zu beteiligen §36 BauGB
  • Gemeinde kann Einverständnis wg bauordnungsrechtl Gründen verweigern
  • Beteiligung der Nachbarn nicht erforderl, wenn seine Zustimmung vorliegt od seine Interessen offens unberührt bleiben
  • Baugenehmigung in Schriftform
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5
Q

Bauvorbescheid §57 I LBO (Bebauungsgenehmigung)

A

= vorweggenommener Teil des feststellenden Teils der Baugenehmigung mit entspr Bindungswirkung
= Prüfungsumfang beschränkt sich zwingend auf Fragen aus Antrag

  • ACHTUNG: Anspr besteht, soweit Voraussetzungen erfüllt sind; trotz Wortlaut “KANN”: KEIN Ermessenspielraum (bloßes Kompetenz-Kann)
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6
Q

Schema: Anspr auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Außenbereich

  1. statthafter Gegenstand einer Bauvoranfrage
A
  • Bauvoranfrage muss hinr bestimmt sein u sich auf einzelne Fragen des Vorhabens beziehen
  • geringere Anforderungen an Bestimmtheit, sonst Widerspruch zum Zweck des Bauvorbescheids, dem Bauherrn ein einfaches Instrument zu geben um zu klären, ob sein Grundstück überhaupt bebaubar ist
  • es genügt deshalb wenn eine einzelne Frage erkennbar wird u sich keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bzgl der Bindungswirkung ergeben
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7
Q

Zulässigkeit eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahren §52 LBO
Problem: Verweist §52 I auch auf den letzten Satzteil des §51 I 1, sodass ein BBP erforderl ist?

A

(-) Widerspruch zu §52 II Nr.1: im vereinf Baugenehm.verf ist die Übereinstimmung des Vorhabens mit den ges Vorschriften über die Zul.keit der Vorhabens nach §§14, 29-38 zu prüfen (sonst wäre eig nur Vereinbarkeit mit §30 I, II zu prüfen)
(-) Widerspruch zu §52 II Nr.3b: vereinf Baugenehm.verfahren im Außenbereich mögl

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8
Q

Kann eine Regelung zu einer Baugenehmigung erteilt werden? zB Stellplätze sind zu bauen

A
  • Regelung ist rw, wenn sie gg höherrangiges Recht verstößt
  • Verstoß gg Vorbehalt des Gesetzes: jeder Eingriff in GR bedarf einer EGDL
  1. §36 I LVwVfG als mögl EGDL?
    - Auflage ist im Zus.hang mit einem VA nur zul, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist od wenn sie sicherstellt, dass die gesetzl Voraussetzungendes VA erfüllt sind
    a. spezielle Rechtsvorschrift (-)
    b. Sicherstellung, dass gesetzl Vorauss der Baugenehmigung erfüllt werden?
  2. §§47 I 2 LBO iVm §36 LVwVfG
    - Baurechtsbehörden haben Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgem Ermessen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderl sind: haben darauf zu achten, dass baurechtl Vorschriften eingehalten werden
    - fehlerfreie Ermessensausübung?
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9
Q
  1. Grenzen des Bestandsschutzes einer Baugenehmigung (passiver Bestandsschutz)
A
  1. wenn der Berechtigte eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart steht und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (bei Tierhaltung wenn Änderung eine höhere Belastung für die Nachbarschaft)
  2. nicht auf Anlagen die nie rm genehmigt wurden
  3. Instandhaltungen u Reparaturen nur, wenn Identität der baul Anlage erhalten bleibt, Bestandsschutz entfällt wenn Identität nicht erhalten bleibt
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10
Q
  1. Wann erlischt eine bereits erteilte Baugenehmigung?
A

a. gem § 62 I LBO, wenn die Baugenehmigung nicht genutzt wurde

b. gem § 43 II LVwVfG, solange wie sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt ist
= Erledigung, wenn Regel.ggst wegfällt

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11
Q

Muss trotz Erteilung eines Vorbescheids innerhalb der Erteilung der Baugenehmigung nochmal die mat BauRMK (Genehmig.fhk) geprüft werden?

A

= soweit die Genehmig.fhk des Vorhabens bereits bestandskräftig feststeht, darf nicht mehr Zul.k geprüft werden! (=bestandskräftiger Vorbescheid)
= ABER Bestandskraft kann nur erwachsen wenn VA auch wirksam ist §44 VwVfG

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12
Q

Kann ein Bauantrag auch durch Mieter gestellt werden od kann nur Eigentümer Bauantrag stellen?

A

= §58 III LBO: Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt
= Antragsteller muss weder Eigentümer noch dingl od schuldrechtl Berechtigter sein
= Verweigerung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse nur bei offensichtl entggstehender privater Rechte Dritter

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13
Q

Anspr auf Erteilung einer Baugenehmigung

A
  1. AGL §58 I 1
  2. Form Vorauss: Antrag bei Gemeinde §53 I 1
  3. Mat Vorauss
    a. Genehmig.pflicht
    aa. Errichtung/ Abriss einer baul Anlage (beachte: Änderung/ Instandhaltung §2 XIII LBO)
    bb. nicht genehmig.frei §50 LBO

b. Genehmig.fähig
= wenn keine von der BauR-Behörde zu prüfenden öff.rechtl Normen entggstehen §58 I 1

aa. BauordnR
bb. BauplanungsR
(1) Errichtung/ (Nutz.)änderung einer baul Anlage §29 (bodenrechtl Relevanz)
(2) Prüfungsmaßstab §§30/31/ 34/35

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14
Q

Wann handelt es sich nicht um eine verf.pflichtige Errichtung, sondern eine verf.freie Instandhaltung §50 IV LBO?

A

-> wenn eine identitätswahrende Maßnahme vorliegt

= zur Entlastung der Behörden sind unwesentl Änderungen verf.frei, nicht aber identitätsverändernder Umbau
= Eingriff in Bestand so intensiv, dass statische Nachberechnung erforderl/ Aufwand den eines Neubaus erreicht/ Bausubstanz ausgetauscht wird/ Bauvolumen wesentl erweitert wird/ Baumaßn einer Neuerrichtung gleichkommen

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15
Q

Wann kann eine Baugenehmigung wegen Erledigung §43 II LVwVfG erlöschen?

A

-> wenn Regelungsggstand weggefallen ist

  1. Wegfall bei identitätsveränderndem Umbau (in Abgrenzung zur bloßen Instandhaltung)
  2. Wegfall wegen langer Nichtnutzung
    = grds kein Erlöschen nach best Frist
    = maßgebl ist ob nach Umständen des Einzelfalls Nutzung dauerhaft aufgegeben u konkludent auf Baugenehmigung verzichtet wurde (Anhaltspkte für Verzichtswille)
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16
Q

Zusammentreffen einer genehmig.freien (zB Stellplatz) mit einer genehmig.pflichtigen (zB Haus) Anlage

A

= Anlagen, die isoliert genehmig.frei sind, werden von Genehmig.pflicht umfasst, wenn sie nach Konzeption u Fkt in einem engen baul u zeitl Zus.hang stehen
= bei fktionalen Zus.hang keine Aufspaltung in rechtl gesondert zu würdigende Teile

17
Q

Prüfungsumfang der BauR-Behörde §58 I 2

A

= BauR-Behörde hat solche öff.rechtl Vorschriften zu prüfen, über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch VA entscheidet

18
Q

RSB wenn Dritter Nutzlosigkeit der Baugenehmigung rügt, weil ohnehin kein Zugangsweg besteht u will zivilrechtlich kein Wegerecht einräumen

A

= Zivilrechtsstreit wird losgelöst behandelt und über BG dennoch entschieden

19
Q

Begriff der Nutzungsänderung nach LBO <-> BauGB

A
  1. LBO
    = wenn das Vorhaben die genehmigte Variationsbreite verlassen wird u durch die veränderte Nutzung baurechtl Belange neu berührt werden
  2. BauGB
    = verlangt über den landesrechtl Begriff hinaus, dass durch die veränderte Nutzung zusätzl auch bodenrechtl Belange neu berührt werden
    = bodenrechtl relevant ist eine Änderung, wenn sie für Nachbarschaft erhöhte Belastungen bringen kann
20
Q

Maßgebl Zeitpkt zur Beurteilung der RMK einer BG bei VK

A

= letzte mV

21
Q

Wie wirkt sich eine nachträgl Veränderung der Rechtslage auf ein Verpflichtungsurteil zur Erteilung einer BG aus?

A
  1. grds setzt sich BG ggü nachträgl Rechtsänderung durch
  2. hier aber nur Verpflichtungsurteil zur Erteilung einer BG u noch keine erlassene BG
    = kann nicht gleiche Rechts- u Vertrauensposition begründen
    a. Aber grds trotzdem Vorrang: Gemeinde könnte Sicherungsinstrumente missbräuchl ausüben
    b.Gegenausnahme: wenn K bereits zum Zpkt des RS mit Rechtsänderung rechnen musste

-> veränderte Rechtslage kann durch Gemeinde als Einw durch §173 iVm §767 ZPO geltend gemacht werden