Willenserklärung Flashcards
Willenserklärung
Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, deren Erfolg Eintritt weil der Erklärende dies will.
- Erklärungstatbestand einer Willenserklärung
- obj. Erklärungstatbestand (erkennbarer Erklärungsakt)
- subj. Erklärungstatbestand (Zurechnung des Erklärungsaktes) - Wirksamkeit (werden und bleiben)
- Abgabe
- Zurechenbarkeit der Übermittlung
- Zugang (bei Empfangsbedürftigkeit
- Wirksam bleibem
Objektiver Erklärungstatbestand
I. Setzen eines Erklärungszeichens
- Ein Verhalten an das die Rechtsfolge anknüpfen kann
II. Erkennbarer Rechtsbindungswillen
Obj. Empfänger muss aus dem Erklärungszeichen einen Willen zur rechtlichen Bindung schließen können.
- Invitatio ad offerendum
- Rat und Auskunft
- Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzgeschäft
- Gefälligkeit
- Warenangebot
III. Bestimmbarkeit
Auslegung, § 133, 157 BGB
Invitatio ad Offerendum
Keine WE, lediglich die Aufforderung an die andere Seite, ein Angebot abzugeben.
z.B. Werbung, Auslage von Waren
Ergibt sich aus der Interessenlage
(Will sich hier schon jemand rechtlich binden lassen)
Rat, Auskunft und Empfehlungen
Grds. kein erkennbarer Rechtsbindungswillen und somit keine Rechtsfolge (§ 675 II BGB)
Achtung: Anders bei Abschluss eines Auskunftsvertrages!
1. Bei Entgeltlichkeit ggf. Dienst- oder Werkvertrag
2. Unentgeltlichkeit
Evt. erkennbar von erheblicher Bedeutung weil Grundlage für Entscheidung und Auskunftsgeber Experte/ verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen
Gefälligkeit
Verhältnisse, in denen ohne Gegenleistung für einen Anderen tätig geworden wird.
3 Arten:
- Gefälligkeitsverträge (gestezl. geregelt) (voller RBW)
- Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich (minderer RBW)
- Gefälligkeiten des Alltäglichen Lebens (kein RBW)
Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse
Auslegung nach §§. 133, 157, 242 BGB
Kann ein dem Gefällligkeits-Verhältnis entsprechender RBW gefolgert werden? (Wollten die jeweiligen Pflichten angenommen werden?)
I. Maßgebend ist der obj. Empfängerhorizont! (§ 157 BGB)
II. Indizien
- Interesse des Begünstigten
- Wert der anvertrauten Sache
- Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, wobei kein unzumutbares Risiko übernommen werden soll
Gefälligkeitsverträge
voller RBW:
Begrünet Primär- und Sekundärpflichten
Haftung:
- §§ 280 ff. BGB
- §§ 823 ff. BGB
z.B.: Schenkung (§ 516 BGB), Leihe (§ 598 BGB), Verwahrung (§ 688 BGB), Auftrag (§ 662 BGB)
Gefälligkeitsverhältnisse im rechtsgeschäftlichen Bereich
minderer RBW:
Begründet
- keine Primärpflicht.
- Sekundärpflicht bei tatsächlich erwiesener Gefälligkeit
Haftung
- §§ 280 I, 243 BGB
- §§ 823 ff BGB
z.B. Transportunternehmerfall (Arbeitnehmerleihe)
Gefälligkeitsverhältnisse des alltäglichen Lebens
kein RBW
Begründet weder Primär- noch Sekundärpflichten
Haftung
- §§ 823 ff. BGB
z.B.: Blumengießen, Einladung zum Abendessen
Gefälligkeitsverhältnisse im Deliktsrecht - Reduzierung des Haftungsmaßstabs
Reduzierung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich?
1. (stillschweigende) Reduzierung durch Vereinbarung.
Benötigt besondere Anhaltspunkte die den Ausschlusswillen erkennbar machen. Kann nicht fingert werden
- Reduzierung nach § 521, 599, 690 BGB analog (str.)
- Haftungsprivilegierungen im Gefälligkeitsvertrag schlagen durch (da wo sie bestehen wohl (+))
- Rechtsgeschäftliches Gefälligkeitsverhältnis (iSv 311 II Nr. 3) (-)
- Alltägliche Gefälligkeiten (str,)
a) mM (+): Vergleichbare Sachlage aus Unentgeltlichkeit –> Analoge Anwendung
b) hM (-)
- kein Äquivalenzgedanke im Deliktsrecht (keine Gegenleistung)
- nicht alle Gefälligkeitsverträge haben eine Haftungsbeschränkung. § 521, 599, 690 sind nicht analogiefähig - Reduzierung nach 708 BGB analog bei Unternehmung mehrerer
- -> Grds. (-), da Freunde die gem. irgendwas machen nichts mit der rechtsgeschäftlichen Natur der GBR zu tun
Ausnahmen zum konkludenten Haftungsverzicht in Gefälligkeitsverhältnissen
Respr:
- Kein Versicherungsschutz +
- Unzumutbares pers. Hartungsrisiko +
- Besondere Verhältnisses der Personen (Freundschaft (evt. auch freundschaftsähnlich) + Familie, da BGB hier grds. rausgehalten werden sollen)
Freibleibendes Angebot
„freibleibend“: Keine Bindung an das eigene Angebot
2 Möglichkeiten:
1. Vorliegen eines verbindlichen Antrags iSv § 145 BGB unter Vorbehalt de Erklärung eines unverzüglichen Widerrufs nach Annahme
- Invitatio ad offerendum mit Obliegenheit des Anbietenden, sich sofort zum Angebot des Käufers zu äußern, da andernfalls Vertrag
durch Schweigen
–> Ohne Anhaltspunkte: Variante 2: Invitatio ad offerendum
Erklärungswirkung durch Schweigen
Grundsätzlich rechtliches Nullum ohne Wirkung, aber:
- beredetes Schweigen
Parteien vereinbaren, dass WE durch Schweigen zustande kommt - normierte Schweigen
WE wird per Gesetz fingiert z.B.:
- als Zustimmung (416 I 2, 516 II 2, 1943 BGB, 1361 I, 377 II HGB)
- als Ablehnung (108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I 1 BGB) - Treu und Glauben (§242 BGB)
- Schweigen auf KBS
- Schweigen auf verspätete Annahme (§ 151)
- Schweigen auf Angebot iR laufender Geschäftsbeziehungen (Ausn.)
Rechtsnatur des Schweigens (wann gilt Schweigen als Willenserklärung)
I. Schweigen als Erklärungshandlung (beredetes Schweigen)
Parteien haben Schweigen ausdrücklich oder konkludent als Erklärungszeichen vereinbart
–> Willenserklärung! § 104 ff, 119 ff, usw. finden Anwendung!
II. Schweigen mit Erklärungswirkung (Gesetz/ Treu & Glauben) (normiertes Schweigen)
Das rechtliche Nullum „Schweigen“ erhält nicht die Qualität der WE. Das Schweigen bringt lediglich eine Erklärungswirkung hervor.
- Zustimmung (§§ 416 I 2, 516 II 2, 1943 BGB; §§ 362 I, 377 II HGB)
- Ablehnung (§§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I)
- -> Abgrenzung relevant bei der Anfechtung
Anfechtung des Schweigens mit Erklärungswirkung
- Anfechtung, weil im Irrtum über die Erklärungswirkung
- -> Unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (§§ 119 ff BGB stellen auf ungewollte Handlungen ab, nicht auf ungewollte Rechtsfolgen) - Irrtümer iSd § 119 f BGB
- -> Quasi normale Anfechtung: Irrtümer des § 119 BGB
a) Schweigen als Zustimmung - § 119 BGB analog (+)
Der Schweigende ist nicht stärker gebundene als der Redende
b) Schweigen als Ablehnung - §119 BGB analog (-)
Rechtssicherheit: Klarheit über die Rechtslage
Anfechtung des Schweigenw auf ein KBS
- Keine Anfechtung wegen Irrtum über Rechtsfolge des Schweigens
- Fraglich: Anfechtung wegen Irrtum über Inhalt KBS (str.)
tM: uneingeschränkte Anwendung der Anfechtungsregeln
- Empfänger wird im Vertrauen auf die Zustimmung, nicht bzgl. der normalen Rechtsmängel geschützt
- unbillig, wenn Schweigen auf KBS mehr Schutz bringt als WE
tM: auch bei Irrtum über Inhalt nicht anfechtbar
- Ausreichend Schutz durch Möglichkeit des Widersprechens
- Sicherheit und Beschleunigungszwecke des KBS würden vereitelt
tM: nur, wenn Irrtum bei gebotener Sorgfalt nicht verhinderbar
- nach Zweck des KBS kann auf ein sorgsames lesen Vertraut werden
- aber, interessengerechte Risikoverteilung
Subj. Erklärungstatbestand der Willenserklärung
Zurechnung des objektives Erklärungstatbestandes
I. Handlungswille
- Tatsächliches Bewusstsein, irgendeine willensgesteuerte Handlung, also ein äußerlich beherrschbares Verhalten vorzunehmen
- . konstitutiver Bestandteil. Kein Handlungswille, keine WE.
- -> z.B.: Schlaf, Reflex, Vis Absoluta sind alle nichtig!!!
II. Erklärungsbewusstsein
III. Geschäftswille
Wille mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also ein ganz bestimmte Rechtsgeschäft!
–> nicht konstitutiv (Rückschluss §§ 119 ff.). Nur Anfechtungsgrund.
Erklärungsbewusstsein einer Willensreklärung
Bewusstsein irgendeine rechtserhebliche Erklärungshandlung vorzunehmen.
–> Sich der Abgabe einer rechtsgeschäftl. Erklärung irgendeines Inhalts bewusst
Fraglich: Konstitutive Voraussetzung einer WE?
hM.: Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht
mM.: Aktuelles Erklärungsbewusstsein ist erforderlich
Nach hM. gelten die Grundsätze der potentielle WE für ausdrückliche als auch konkludente Willenserklärungen.
Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht zur Begründung einer WE
hM.:
WE liegt schon vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird
- Verkehrs- und Vertrauensschutz aus §§ 119, 157
- Interessengerechtigkeit: Erklärender kann wählen zwischen Geltung und Anfechtung
- § 118 BGB ist nicht vergleichbar, da die Nichtgeltung der WE da gewollt ist
- Fahrl. Verhalten führt regelmäßig zu Haftung. Hier zumindest gem. § 122 BGB bzw. cic
Aktuelles Erklärungsbewusstsein erforderlich zur Begründung einer WE
mM.:
Wer sich der Rechtserheblichkeit seiner Erklärung nicht bewusst ist, nimmt keine WE vor.
- Privatautonomie im Vertragsrecht (Selbstbestimmung)
- Erst-Recht-Schluss aus § 118 BGB: Wenn der, der bewusst den äußeren Schein einer WE setzt nicht gebunden ist, dann Erst-Recht nicht der, der den Schein unbewusst setzt.
- Fahrlässiges Verhalten begründet keine Primärpflichten, allenfalls Haftung gem. cic oder § 122 BGB analog