Willenserklärung Flashcards
Willenserklärung
Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens, deren Erfolg Eintritt weil der Erklärende dies will.
- Erklärungstatbestand einer Willenserklärung
- obj. Erklärungstatbestand (erkennbarer Erklärungsakt)
- subj. Erklärungstatbestand (Zurechnung des Erklärungsaktes) - Wirksamkeit (werden und bleiben)
- Abgabe
- Zurechenbarkeit der Übermittlung
- Zugang (bei Empfangsbedürftigkeit
- Wirksam bleibem
Objektiver Erklärungstatbestand
I. Setzen eines Erklärungszeichens
- Ein Verhalten an das die Rechtsfolge anknüpfen kann
II. Erkennbarer Rechtsbindungswillen
Obj. Empfänger muss aus dem Erklärungszeichen einen Willen zur rechtlichen Bindung schließen können.
- Invitatio ad offerendum
- Rat und Auskunft
- Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzgeschäft
- Gefälligkeit
- Warenangebot
III. Bestimmbarkeit
Auslegung, § 133, 157 BGB
Invitatio ad Offerendum
Keine WE, lediglich die Aufforderung an die andere Seite, ein Angebot abzugeben.
z.B. Werbung, Auslage von Waren
Ergibt sich aus der Interessenlage
(Will sich hier schon jemand rechtlich binden lassen)
Rat, Auskunft und Empfehlungen
Grds. kein erkennbarer Rechtsbindungswillen und somit keine Rechtsfolge (§ 675 II BGB)
Achtung: Anders bei Abschluss eines Auskunftsvertrages!
1. Bei Entgeltlichkeit ggf. Dienst- oder Werkvertrag
2. Unentgeltlichkeit
Evt. erkennbar von erheblicher Bedeutung weil Grundlage für Entscheidung und Auskunftsgeber Experte/ verfolgt eigene wirtschaftliche Interessen
Gefälligkeit
Verhältnisse, in denen ohne Gegenleistung für einen Anderen tätig geworden wird.
3 Arten:
- Gefälligkeitsverträge (gestezl. geregelt) (voller RBW)
- Gefälligkeiten im rechtsgeschäftlichen Bereich (minderer RBW)
- Gefälligkeiten des Alltäglichen Lebens (kein RBW)
Abgrenzung der Gefälligkeitsverhältnisse
Auslegung nach §§. 133, 157, 242 BGB
Kann ein dem Gefällligkeits-Verhältnis entsprechender RBW gefolgert werden? (Wollten die jeweiligen Pflichten angenommen werden?)
I. Maßgebend ist der obj. Empfängerhorizont! (§ 157 BGB)
II. Indizien
- Interesse des Begünstigten
- Wert der anvertrauten Sache
- Wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, wobei kein unzumutbares Risiko übernommen werden soll
Gefälligkeitsverträge
voller RBW:
Begrünet Primär- und Sekundärpflichten
Haftung:
- §§ 280 ff. BGB
- §§ 823 ff. BGB
z.B.: Schenkung (§ 516 BGB), Leihe (§ 598 BGB), Verwahrung (§ 688 BGB), Auftrag (§ 662 BGB)
Gefälligkeitsverhältnisse im rechtsgeschäftlichen Bereich
minderer RBW:
Begründet
- keine Primärpflicht.
- Sekundärpflicht bei tatsächlich erwiesener Gefälligkeit
Haftung
- §§ 280 I, 243 BGB
- §§ 823 ff BGB
z.B. Transportunternehmerfall (Arbeitnehmerleihe)
Gefälligkeitsverhältnisse des alltäglichen Lebens
kein RBW
Begründet weder Primär- noch Sekundärpflichten
Haftung
- §§ 823 ff. BGB
z.B.: Blumengießen, Einladung zum Abendessen
Gefälligkeitsverhältnisse im Deliktsrecht - Reduzierung des Haftungsmaßstabs
Reduzierung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz möglich?
1. (stillschweigende) Reduzierung durch Vereinbarung.
Benötigt besondere Anhaltspunkte die den Ausschlusswillen erkennbar machen. Kann nicht fingert werden
- Reduzierung nach § 521, 599, 690 BGB analog (str.)
- Haftungsprivilegierungen im Gefälligkeitsvertrag schlagen durch (da wo sie bestehen wohl (+))
- Rechtsgeschäftliches Gefälligkeitsverhältnis (iSv 311 II Nr. 3) (-)
- Alltägliche Gefälligkeiten (str,)
a) mM (+): Vergleichbare Sachlage aus Unentgeltlichkeit –> Analoge Anwendung
b) hM (-)
- kein Äquivalenzgedanke im Deliktsrecht (keine Gegenleistung)
- nicht alle Gefälligkeitsverträge haben eine Haftungsbeschränkung. § 521, 599, 690 sind nicht analogiefähig - Reduzierung nach 708 BGB analog bei Unternehmung mehrerer
- -> Grds. (-), da Freunde die gem. irgendwas machen nichts mit der rechtsgeschäftlichen Natur der GBR zu tun
Ausnahmen zum konkludenten Haftungsverzicht in Gefälligkeitsverhältnissen
Respr:
- Kein Versicherungsschutz +
- Unzumutbares pers. Hartungsrisiko +
- Besondere Verhältnisses der Personen (Freundschaft (evt. auch freundschaftsähnlich) + Familie, da BGB hier grds. rausgehalten werden sollen)
Freibleibendes Angebot
„freibleibend“: Keine Bindung an das eigene Angebot
2 Möglichkeiten:
1. Vorliegen eines verbindlichen Antrags iSv § 145 BGB unter Vorbehalt de Erklärung eines unverzüglichen Widerrufs nach Annahme
- Invitatio ad offerendum mit Obliegenheit des Anbietenden, sich sofort zum Angebot des Käufers zu äußern, da andernfalls Vertrag
durch Schweigen
–> Ohne Anhaltspunkte: Variante 2: Invitatio ad offerendum
Erklärungswirkung durch Schweigen
Grundsätzlich rechtliches Nullum ohne Wirkung, aber:
- beredetes Schweigen
Parteien vereinbaren, dass WE durch Schweigen zustande kommt - normierte Schweigen
WE wird per Gesetz fingiert z.B.:
- als Zustimmung (416 I 2, 516 II 2, 1943 BGB, 1361 I, 377 II HGB)
- als Ablehnung (108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I 1 BGB) - Treu und Glauben (§242 BGB)
- Schweigen auf KBS
- Schweigen auf verspätete Annahme (§ 151)
- Schweigen auf Angebot iR laufender Geschäftsbeziehungen (Ausn.)
Rechtsnatur des Schweigens (wann gilt Schweigen als Willenserklärung)
I. Schweigen als Erklärungshandlung (beredetes Schweigen)
Parteien haben Schweigen ausdrücklich oder konkludent als Erklärungszeichen vereinbart
–> Willenserklärung! § 104 ff, 119 ff, usw. finden Anwendung!
II. Schweigen mit Erklärungswirkung (Gesetz/ Treu & Glauben) (normiertes Schweigen)
Das rechtliche Nullum „Schweigen“ erhält nicht die Qualität der WE. Das Schweigen bringt lediglich eine Erklärungswirkung hervor.
- Zustimmung (§§ 416 I 2, 516 II 2, 1943 BGB; §§ 362 I, 377 II HGB)
- Ablehnung (§§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I)
- -> Abgrenzung relevant bei der Anfechtung
Anfechtung des Schweigens mit Erklärungswirkung
- Anfechtung, weil im Irrtum über die Erklärungswirkung
- -> Unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (§§ 119 ff BGB stellen auf ungewollte Handlungen ab, nicht auf ungewollte Rechtsfolgen) - Irrtümer iSd § 119 f BGB
- -> Quasi normale Anfechtung: Irrtümer des § 119 BGB
a) Schweigen als Zustimmung - § 119 BGB analog (+)
Der Schweigende ist nicht stärker gebundene als der Redende
b) Schweigen als Ablehnung - §119 BGB analog (-)
Rechtssicherheit: Klarheit über die Rechtslage
Anfechtung des Schweigenw auf ein KBS
- Keine Anfechtung wegen Irrtum über Rechtsfolge des Schweigens
- Fraglich: Anfechtung wegen Irrtum über Inhalt KBS (str.)
tM: uneingeschränkte Anwendung der Anfechtungsregeln
- Empfänger wird im Vertrauen auf die Zustimmung, nicht bzgl. der normalen Rechtsmängel geschützt
- unbillig, wenn Schweigen auf KBS mehr Schutz bringt als WE
tM: auch bei Irrtum über Inhalt nicht anfechtbar
- Ausreichend Schutz durch Möglichkeit des Widersprechens
- Sicherheit und Beschleunigungszwecke des KBS würden vereitelt
tM: nur, wenn Irrtum bei gebotener Sorgfalt nicht verhinderbar
- nach Zweck des KBS kann auf ein sorgsames lesen Vertraut werden
- aber, interessengerechte Risikoverteilung
Subj. Erklärungstatbestand der Willenserklärung
Zurechnung des objektives Erklärungstatbestandes
I. Handlungswille
- Tatsächliches Bewusstsein, irgendeine willensgesteuerte Handlung, also ein äußerlich beherrschbares Verhalten vorzunehmen
- . konstitutiver Bestandteil. Kein Handlungswille, keine WE.
- -> z.B.: Schlaf, Reflex, Vis Absoluta sind alle nichtig!!!
II. Erklärungsbewusstsein
III. Geschäftswille
Wille mit der rechtsgeschäftlichen Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also ein ganz bestimmte Rechtsgeschäft!
–> nicht konstitutiv (Rückschluss §§ 119 ff.). Nur Anfechtungsgrund.
Erklärungsbewusstsein einer Willensreklärung
Bewusstsein irgendeine rechtserhebliche Erklärungshandlung vorzunehmen.
–> Sich der Abgabe einer rechtsgeschäftl. Erklärung irgendeines Inhalts bewusst
Fraglich: Konstitutive Voraussetzung einer WE?
hM.: Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht
mM.: Aktuelles Erklärungsbewusstsein ist erforderlich
Nach hM. gelten die Grundsätze der potentielle WE für ausdrückliche als auch konkludente Willenserklärungen.
Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht zur Begründung einer WE
hM.:
WE liegt schon vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird
- Verkehrs- und Vertrauensschutz aus §§ 119, 157
- Interessengerechtigkeit: Erklärender kann wählen zwischen Geltung und Anfechtung
- § 118 BGB ist nicht vergleichbar, da die Nichtgeltung der WE da gewollt ist
- Fahrl. Verhalten führt regelmäßig zu Haftung. Hier zumindest gem. § 122 BGB bzw. cic
Aktuelles Erklärungsbewusstsein erforderlich zur Begründung einer WE
mM.:
Wer sich der Rechtserheblichkeit seiner Erklärung nicht bewusst ist, nimmt keine WE vor.
- Privatautonomie im Vertragsrecht (Selbstbestimmung)
- Erst-Recht-Schluss aus § 118 BGB: Wenn der, der bewusst den äußeren Schein einer WE setzt nicht gebunden ist, dann Erst-Recht nicht der, der den Schein unbewusst setzt.
- Fahrlässiges Verhalten begründet keine Primärpflichten, allenfalls Haftung gem. cic oder § 122 BGB analog
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Willenserklärung
I. Abgabe
II. Zurechenbare Übermittlung
- Übermittlung muss dem Erklärenden zugerechnet werden können
- Selbst überbringen
- Überbringung durch Erklärungsbote/ Stellvertreter
- Blankettausstellung
III. Zugang
IV. Wirksam bleiben
- Tot oder Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe irrelevant, § 130 II
- § 130 I 2 BGB: Vorheriger/ Gleichzeitiger Widerruf
Abgabe einer Willenserklärung
I. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:
Es genügt die Vollendung des Erklärungsvorganges
1. nicht verkörperte WE = mit Aussprechen/ konkludentes Handeln
2. verkörperte WE = Vollendung Schreiben + Unterschreiben
II. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
Eine dergestaltliche willentliche Entäußerung in Richtung des Empfängers, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann
- nicht verkörperte WE
So zu tätigen, dass der Empfänger sie wahrnehmen kann, bzw. bei Erklärungsbote mit Losschicken - verkörperte WE =Überreichen bzw. Verschicken des Schriftstücks
Zeitpunkt der Abgabe
I. Mündliche Erklärung
Unter Anwesenden dann abgegeben , wenn so in Richtung des Empfängers ausgesprochen, dass der sie wahrnehmen kann
II. Schriftliche Erklärung
- Ggü Anwesenden mit Übergabe. Anfertigung unzureichend. Die zurückbehaltene Erklärung ist nicht endgültig geäußert
- Ggü Abwesenden durch Vornahme der erforderlichen Schritte um eine Übermittlung an den Empfänger zu gewährleisten
III. Für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung
Der Erklärende muss alles in seiner Machtstehende getan haben um die Erklärung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Unter Anwesenden
§ 147 I 1 BGB
Körperlich Anwesende
§ 147 I 2 BGB
Im Wege der (augenblicklichen) Kommunikation von Person zu Person über eine Leitung. z.B.: Telefon, Chat, Skype.
Nicht E-Mail, da unterschiedliche Leitung (unterschiedliche Satelliten etc. die die E-Mail weiterleiten
die abhanden-gekommene Willenserklärung
Ist eine Willenserklärung ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt wirksam abgegen? (Nicht durch Stellvert.)
hM.: Wirksam aber Anfechtbar
- Schutz des Rechtsverkehrs (Idee des § 116 BGB)
- Schutz der Privatautonomie durch Anfechtungsrecht (§ 120 I ana.) (Bote irrt über eigene Botenmacht: Denkt er soll, soll aber nicht)
- Parallele zum mangelnden Erklärungsbewusstsein (wie Trierer Weinversteigerung)
- Mangel entspringt der Sphäre des Erklärenden, sollte haften
mM.: schon keine Wirksame Willenserklärung
Die Abgabe muss vom Willen des Erklärenden getragen sein. Sonst keine Gewährleistung der privatautonomen Rechtsgestaltung.
–> Aber ggf SEA wegen Fahrlässigkeit.
Zugang
I. Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen
–> bedürfen des Zugangs nicht! Wirksam mit Abgabe!!
II. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Nicht verkörperte Willenserklärungen gem.
- eingschr. Vernehmungstheorie (hM)
- strenger Vernehmuungstheorie (mM) - Verkörperte Willenserklärungen gem. § 131 I 1 BGB
- Entbehrlichkeit gem. § 151 BGB
III. Besondere Regelungen des Zugangs
- § 131 I BGB bei Geschäftsunfähigen
- § 131 II BGB bei beschränkt Geschäftsunfähigen
Zugang der verkörperten Willenserklärung
Die Willenserklärung muss so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, die Erklärung wahrzunehmen, und mit der Kenntnisnahme des Empfängers nach den Umständen zu rechnen ist.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an!
Zugang empfangsbedürftiger nicht verkörperter Willenserklärung
Grds. Vernehmungstheorie:
Der Empfänger muss sie wahrgenommen bzw. tatsächlich richtig verstanden haben.
–> Risiko der Taubheit/ sprachlichen Unkenntnis zu Lasten des Erklärenden
- Strenge Vernehmungstheorie (mM)
Zugang nur bei richtigem Verstehen der Willenserklärung! - eingeschränkte Vernehmungstheorie (hM)
Zugang auch bei falschem Verstehen, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen, vom richtigen Vernehmen der WE ausgehen konnte.
Zugang empfangsbedürftiger verkörperter Willenserklärung
Zugang gem. § 130 I 1 BGB
- In den Machtbereich des Empfängers gelangt
- Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Nach normalen Umständen und Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs ist Kenntnisnahme zu erwarten
- -> Spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme irrelevant
- -> Mit tatsächlicher Kenntnisnahme immer Zugang!
Einzelfälle.:
- Brief
- Einschreibebrief
- Telegramm: mit telefonischer Durchsage
- E-Mail: Mit Eingang im Postfach. Bei Unzeit nächster Tag!
Zugang eines Briefes
- Zugang idR mit Aushändigung an den Empfänger!
- Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist
- Zugang bei Einwurf um 18 Uhr idR noch am selben Tag
Zugang eines Einschreibebriefs
- Kein Zugang mit Hinterlassen des Benachrichtigungszettels
- Zumindest Möglichkeit der Einsichtnahme muss gegeben sein!
Lit.: Zugangsfiktion einen Tag nach Benachrichtigung. Tatsächliche Abholung egal, die Möglichkeit genügt
Respr.:
Zugang erst mit tatsächlicher Abholung.
- Wenn Nachlässig, dann Wahlrecht des Erklärenden. Nicht zugegangen oder unverzüglich neues Angebot, dessen Zugang dann auf den früheren Termin fingiert wird, § 242 BGB
- Wenn absichtlich, dann Zugangsfiktion gem. § 242 BGB
Ausnahme: Vorwarnung.
Wer weiß, dass eine spezifische WE zugehen wird, kann sich nicht auf „nicht wissen“ usw. berufen.
Wer trägt das Verlustrisiko einer Willenserklärung zwischen Abgabe und Zugang
- Bis sie in den Machtberecih des Empfängers kommt, immer der Versender
- Mit Machtberecih strittig:
mM: Zugang erst zum Zeitpunkt der möglichen Kenntnisnahme. Bis dahin trägt der Versender auch im Machtbereich des Empfängers das Verlustrisiko
–> Empfänger kann nicht stets seinen eigenen Machtbereich prüfen
hM.: Empfänger trägt das Risiko in seinem Machtbereich
Zugang bei Einschalten von Mittelpersonen und Zugangsmittlern
- Empfangsvertreter
Zugang erfolgt beim Vertretene mit Zugang beim Vertreter, § 164 III BGB. - Empfangsbote
Zugang, wenn nach den Umständen mit der Weiterübermittlung zu rechnen ist. Übermittlungsrisiko liegt beim Empfänger! - Erklärungsbote
Zugang mit Übermittlung an den Empfänger. Risiko von Übermittlugnsfehlern beim Absender, grds. gilt das Übermittelte. Evtl. Anfechtungsrechte aus § 120 BGB
Empfangsbote
Wer vom Empfämnger zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt wurde oder nach Verkehrsanschauung fähig ist und als ermächtigt gilt (Lagertheorie).
iRd Lagertheorie
- Betriebsangehörige mit entsprechender Position (+)
- Im Haushalt lebende Familienangehörige (+) (Kinder bei entpr. Reife)
Erklärungsbote
Wer vom Erklärenden zur Überbringung von Willenserklärungen bestellt wurde oder nach Verkehrsanschauung fähig ist und als ermächtigt gilt.
- -> Übergibt fremde Willenserklärung (Werkzeug)
- -> Muss nicht Geschäftsfähig sein (da lediglich Werkzeug)
Im Rahmen der Lagertheorie ist jede Drittperson, die kein Vertreter ist, Zugangsbote!
Entbehrlichkeit des Zugangs
§ 151 BGB
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kann entbehrlich sein wenn:
- nach Verkehrssitte ist mit Zugang nicht zurechnen
- Empfänger hat auf Zugang verzichtet (§ 151 1 BGB)
Aber.:
Lediglich Entbehrlichkeit des Zugangs, Abgabe und Erklärung selbst müssen aber vorliegen!
–> Notwendigkeit der nach außen hervortretenden eindeutigen Bestätigung des Annahmewillens! (Vor allem konkludentes Handeln)
Zugangshindernisse
I. Berechtigte Verweigerung - Kein Zugang
Geht zu Lasten des Erklärenden (Unterfrankierung, Fehladressierung)
Aber.: Heilung durch tatsächlicher Zugang
II. Unberechtigte Verweigerung - grds. Zugangsfiktion
- Zugang zur Übermittlungszeit, da Möglichkeit der Kenntnisnahme!
- Auch bei arglistiger Zugangsvereitlung gem. § 242 BGB.
- Zugang (-) bei anordnungsloser Verweigerung des Empfangsboten
- Zugang (-) bei Versäumnis von Empfangsvorkehrungen. Erneuter Versuch notwendig. Kein Berufen auf Verspätung wenn mit der WE zu rechnen war, § 242
III. Urlaub
Früher: Mit Rückkehr des AN aus dem Urlaub, da Kenntnis des AG. Heute: Normal, Urlaub geht auch Zuhause. Aber § 5 KSchG
Zurechnung einer Willenserklärung
Problematisch nur bei Handeln von Drittpersonen/ Blankettformulierungen
- Übermittlung durch den Boten Grundsätzlich jede vom Boten innerhalb seiner Botenmacht übermittelte Willenserklärung
- Einsatz des Stellvertreters (§ 164 BGB)
- Sonderfälle der Zurechenbarkeit der WE
- Blankoerklärungen
- Von einem Dritten formulierte Willenserklärungen
Bote übermittelt falsche Nachricht
I. Versehentliches Überbringen der falschen Erklärung
Risiko der Fehlübermittlung bei Geschäftsherren. Die WE wirkt mit dem zugegangenen Inhalt für und gegen den Geschäftsherren. Anfechtung gem. § 120 BGB möglich
II. Wissentliches Überbringen der falschen Erklärung
Fall des Boten ohne Botenmacht!
–> WE des Boten, für die dieser gem. §§ 177 ff BGB verantwortlich ist. Genehmigung des Geschäftsherren möglich.
–> Keine Anfechtung, § 120 BGB analog. Der Schutz über Widerruf und § 119 ff. BGB ist abschließend (hM)
Anfechtung der übergebenen Willenserklärung wegen vorherigen Widerrufs der Botenmacht
Kein Fall der § 120 BGB, da schon keine „Verwendung“ iSd § 120 BGB vorliegt. (Achtung, Widerruf muss wirksam gewesen sein)
–> Keine Zurechnung der WE
Bote ohne Botenmacht
§§ 177 BGB analog
- nachträgliche Genehmigung (§§ 179, 184 BGB analog)
- andernfalls haftet der Bote gem. § 179 BGB analog
Zu vervollständigende Blankoerklärung (Zurechenbarkeit)
Dem Aussteller eines Blanketts, dass dem Blankettempfänger zur Vervollständigung gegeben wurde ist das Blankett zuzurechnen.
Auch wenn
- Dem Aussteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des zu vervollständigten Blanketts durch den Blankettempfänger der nötige Handlungswille fehlt
- Das Blankett nach Weitergabe abredewidrig vervollständigt wurde (§ 172 II analog)
in Unkenntnis der Vollständigkeit abgegebene Blankoerklärung (Zurechenbarkeit)
Zurechnung nach Rechtsgedanke der §§ 170 - 173 BGB wenn:
- dem Empfänger die vervollständigte Willenserklärung zugeht,
- die Erklärung durch den Erklärenden willentlich in den Verkehr gebracht wurde, und
- der Empfänger gutgläubig ist
Von einem Dritten formulierte Willenersklärung (Zurechenbarkeit)
Grds keine Zurechnung.
–> Zurechnung über die Regeln der Stellvertretung, wenn keine Stellvertretung dann keine Zurechnung.
Achtung:
Anscheinsvollmacht etc.
Widerruf einer Willenserklärung
Möglich bis diese zugegangen ist.
Eine Willenserklärung ist unwirksam, wenn dem Empfänger vor Zugang oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (§130 II)
Befristung
Ein Angebot kann befristet werden (§§147, 148 BGB).
Ein Angebot, das nach Ablauf einer Frist angenommen wird, gilt als neues Angebot (§150 I BGB)
Form einer Willenserklärung
Formfreiheit des BGB - grundsätzlich jede beliebige Form.
Allerdings §§126 ff:
1. Schriftform: Eigenhändige Unterschrift (kein: Fax)
2. Elektronische Form: Elektronisches Dokument mit qualifizierten elektronischen Signatur.
3. Textform: Urkunde oder dauerhafte Schriftzeichen (Fax, E-Mail…)
4. Notariellen Beurkundung: Beurkundung durch Notar
5. Öffentliche Beglaubigung: Echtheit der Unterschrift wird
beglaubigt
–> Eine Willenserklärung, die nicht in der erforderlichen Form abgegeben wird, ist nichtig (§125 BGB).
Unterschied zwischen öffentlicher Beglaubigung und notarieller Beurkundung
Notarielle Beurkundung § 128 BGB
Nach der Beratung vor dem Notar wird die Erklärung vor dem Notar abgegeben und niedergeschrieben. Diese wird dem Erklärenden vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben und vom Notar unterzeichnet.
Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Nur die Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung wird vom Notar beglaubigt. Die öffentliche Beglaubigung sichert nur die Identität des Ausstellers.
Auslegung einer Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Normative Auslegung gem. §§ 133, 157
Auslegung nach Treu und Glauben auf die Verkehrssitte. Was ist objektiv zu verstehen?
Was steht geschrieben nicht was war gemeint
Auslegung einer Nicht Empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Natürliche Auslegung gem. § 133 BGB
Der Wirklicher Wille des Urhebers ist zu ermitteln. Das geschriebene ist nicht allein bestimmend.
Was war gemeint nicht was wurde erklärt