Kaufrecht Flashcards

1
Q

Der Sachkauf, § 433 BGB

A

Ein auf die dauernde Überlassung einer Sache oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag.

Verkäuferpflichten:

  • Übergabe und Übereignung, § 433 I 1 BGB
  • Frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2 BGB Käuferpflichten
  • Abnahme und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, § 433 II BGB

Besondere Sachkäufe

  • Eigentumsvorbehaltskauf, § 449 - Eigentumsübergang mit Zahlung
  • Kauf auf Probe, § 454, 455 - Billigung ist aufsch/ auflös. Bedingung
  • Wiederkauf, § 456 - 462 - Verkäufer hat Recht zum Wiederkauf
  • Vorkauf, § 463 ff - Bei Angebot der Sache als Erster kaufen dürfen
  • Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff BGB
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2
Q

Der Rechtskauf, § 453 BGB

A

Ein auf die dauerhafte Überlassung eines Rechts, Unternehmens, Geschäftsanteils oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. § 433 ff. finden, soweit anwendbar, entsprechende Anwendung.

Pflichten:

  • Verkäufer schuldet Verschaffung des Rechts (453 iVm 433)
  • Käufer schuldet Kaufpreis und Kosten der Verschaffung (453 II)

Mängelgewähr:

  • Sach- und Rechtsmängel gem. § 434, 435 BGB
  • § 437 BGB findet Anwendung

Nebenpflichten:
Insbesondere Auskunft, Aufklärung und Beratung.

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3
Q

Gegenstand des Rechtskauf

A
  1. Rechte
    Jede sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergebende Befugnis. Das Recht muss aber wirksam übertragen und verschafft werden können. (Forderung, Lizenzen, Konzessionen, nicht aber Besitz)
  2. Unternehmenskauf (nach hM)/ Geschäftsanteile
    - Kauf von Unternehmensteilen (Aktien, GmbH-Anteilen etc.)
    - Abgrenzung zum Unternehmenskauf: BGH - ab 91 %
  3. Sonstige Gegenstände
    Übertragbare Sachen die in Rechts- und Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt dem Erwerber zur Verwendung/ Verfügung verschafft wurden
    - Strom, Wasser, Gas, Wärme
    - Verträge über Immaterialgüter die keine Rechte sind (Werbeidee, Werbe-Domains etc.) und Software (wenn nicht auf Datenträger)
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4
Q

Der Sachmangel im Kaufrecht

A

Legaldefiniert in § 434 BGB

  • bei Gefahrübergang
  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 1)
  • objektiver Mangel (§ 434 I 2 BGB)
    1. Ungeeignet für die vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
    2. Weist nicht die gewöhnliche Beschaffenheit auf (§ 434 I 2 Nr. 2)

Beschaffenheit ist jedenfalls jede des Sache unmittelbar anhaftende physische Eigenschaft

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5
Q

Einigung über Beschaffenheit, § 434 I 1 BGB

A

eA.: konkludente Erklärungen
aA.: einseitige Erklärungen des Verkäufers

hM.: ausdrücklich vereinbarte oder besondere Beschaffenheiten, da sonst kaum Anwendungsbereich für § 434 I 2 BGB bestünde.

–> vor allem „normale“ Eigenschaften sind regelmäßig nicht konkludent vereinbart. Wenn eine bestimmte Eigenschaften besonders wichtig ist, dann soll eine solche vereinbart werden.

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6
Q

Beschaffenheit iSd § 434 I 1 BGB

A

I. Immer die physischen Merkmale einer Sache

II. physische Umweltbeziehungen
eA.: Enger Beschaffenheitsbegriff
körperliche Eigenschaften und Umstände tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Art die auf Dauer anhaften

hM.:
Alle Umweltbeziehungen die in irgendeiner Weise einen Bezug zur Körperlichkeit der Kaufsache haben. Keine Einschränkungen iSv „anhaften“ oder „dauerhaft“

  • § 434 I 1 BGB begründet die Haftung für vom Schuldner gemachte Angaben zur Beschaffenheit der Sache (Privat Autonomie)
  • Es muss lediglich ein Zusammenhang zur Beschaffenheit bestehen
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7
Q

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 BGB

A

Str.: Vertraglich vereinbart oder lediglich tatsächliche Übereinkunft

Zumindest:
Zur Kenntnis bringen des Verwendungszwecks und keine Verwahrung (ausdrücklich oder stillschweigend).

Konkludente Vereinbarungen sind, außer bei ungewöhnlichen Verwendungen grds. nicht anzunehmen, da sonst kein Anwendungsraum für § 434 I 2 Nr. 2 BGB bleibt.

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8
Q

Beschaffenheit der Kaufsache ohne Einigung, § 434 I 2 Nr. 2 BGB

A
  1. enge Auslegung:
    Nur solche Umstände, die ihren Ursprung in der Sache selbst haben.
    - Wortlaut
    - Wohl nur Vereinbarungen über selbst beeinflussbare Umstände
  2. hM: Alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, die gegenwärtig und von Dauer sind und Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben
    - Verweis auf die Parteivereinbarung in § 434 I 1 BGB, strahlt aus. Parteien können festlegen was ein Mangel ist
    - Sachewert ist relevant (Äquivalenzgedanke + Verkehrsanschauung)

Streitetscheid.: hM (+)
Abr, die Beziehung der Sache zur Umwelt muss aus der Natur der Sache kommen (zB.: Blick, Authentizität uÄ.)

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9
Q

Welche Beschaffenheit der Sache darf erwartet werden? (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)

A

Die die üblicherweise erwartet werden darf (der Markt üblicherweise erwartet), nicht was der Käufer subj. erwartet hat.
–> Preisabschläge weil subj. mehr erwartet wurde und nur das übliche geliefert wurde stellen keinen Mangel da

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10
Q

Zuwenig-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB

A

§ 434 III: Zuwenig = Mangel

hM: Nur die Verdeckte Mankolieferung
Erbringung der Mindermenge als Erfüllungsleistung. Sonst liegt nur eine bewusste Teilleistung (offene Mankolieferung) vor, § 266 BGB

mM: Immer Mangel

  • Zuwenig ist immer ein Mangel nach § 434 III
  • Offene/ Verdeckte Mankolieferungen haben keine Gesetzesstütze

Streitentscheid: hM - Wortlaut bedarf der Korrektur

  • offene Teilleistung ist keine Erfüllung sondern eine Nichtleistung!
  • sonst auch Anwendbarkeit des § 323 V: Kein Rücktritt wegen Bagatellverletzungen. § 323 V gilt nicht bei Nichtleistung!
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11
Q

Zuviel-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB

A

§ 434 III BGB umfasst nur die Zuweniglieferung (Wortlaut)

mM.: analoge Anwendung
- Gläubiger soll Anspruch auf Abholung gem. § 439 BGB kriegen

hM.: kein Mangel, da keine planwidrige Regelungslücke

  • Zuviel = Erfüllung der Pflicht und dann noch mehr. § 362 BGB!
  • Abholung: §§ 280 I, 241 II, 433 II BGB iVm 249 I BGB (Verletzung einer Nebenpflicht und Naturalrestitution)
  • Herausgabe: § 812 I 1 Fall 1 BGB nach Anfechtung der Tilgungsbestimmung
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12
Q

Anderes Gut als Mangel gem. § 434 BGB

A

sog. Alliudlieferung
1. Alliud ist weniger Wert: Mangel gem. § 434 III BGB

  1. Alliud ist mehr Wert: Mangel
    - keine Erfüllung gem. 434 III BGB
    - Herausgabeanspruch des Verkäufers gem. § 812 BGB

–> Die Frage ob das Gut höherwertig ist, ist unerwünscht. Is die Alliudlieferung immer ein Mangel, entfällt die Frage

–> hM: Auch das höherwertige Alliud ist Erfüllung. Aber evt, Anfechtung der Tilgungsbestimmung gem. § 119 II BGB analog

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13
Q

Fehlerverdacht als Mangel gem. § 434 BGB

A

Fehlverdacht = Glauben an Mangel (Angst vor Würmern im Essen …)

grds.: Mangel (-)
Es muss feststehen, dass bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht besteht.

Ausn.: Fallgruppen der Rechtsprechung
Zum Weiterverkauf vorgesehene und jetzt unverkäuflich Ware wenn der Fehlverdacht nicht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann

  • -> Nicht übertragbar auf Private Nutzung
  • Zwar kann der private die Sache auch nicht nutzen
  • Schutz vor Uferloser Haftung des Verkäufers
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14
Q

Lehre vom Grund- und Folgemangel.

A

Tatsächlicher Mangel ist ein ach Gefahrenübergang aufgetretener Folgemangel der auf einen bei Gefahrenübergang vorgelegenen Grundmangel (DNA, schlechtes Material oÄ. zurückzuführen ist)

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15
Q

Der Rechtsmangel im Kaufrecht

A

§ 435 BGB - Rechtsmangel
Frei von Rechtsmängeln, wenn im Bezug auf die Sache keine, oder nur die im Kaufvertrag vereinbarten Rechte Dritter bestehen.

  1. Absolute Rechte Dritter (Gelten ggü. jedermann)
  2. obligatorische Rechte Dritter
  3. öffentliche Rechte Dritter
  4. nicht bestehende Rechte im Grundbuch
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16
Q

Absolute Rechte Dritter

A

Dingliche Rechte:
Recht zur unmittelbaren Herrschaft über die Sache. Der Berechtigte kann ihn beeinträchtigende Einwirkungen Dritter ausschließen.

Sonstige Rechte:

  • Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Persönlichkeitsrecht usw.
  • Das Recht muss der Benutzung der Sache, insb. ihrem Gebrauch/ Verkauf entgegenstehen
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17
Q

obligtorische Rechte als Rechtsmangel

A

Obligatorische Rechte sind persönliche Rechte.

Dann ein Rechtsmangel, wenn sie einen anderen zum Besitz berechtigen, ggü. dem Verkäufer als Einwendung wirken und ihn in seiner Verfügungsbefugnis über die Sache oder ihre Nutzung beeinträchtigten.

zB.: bestehende Miet/ Pachtverhältnisse (vgl. § 566 BGB)

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18
Q

öffentliche Rechte

A

Rechtsmängel iSd § 435
Alle zu Gunsten einer juristischen Person bestehenden Befugnisse zu öffentlich rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen

Ausgenommen sind solche Rechte, die auf Gründen des öffentlichen Gemeinwohls beruhen, da der Verkäufer diese Rechte nicht beseitigen kann.

Keine Rechtsmängel iSd § 435, aber evt. Sachmangel
- Bloße öffentlich rechtliche Bau-,Nutzungs-,
Verfügungsbeschränkungen (Stellpaltzbaulast etc.)
- Zweckentfremdungsverbot von Wohnrau
- Beschlagnahme beim Käufer, § 94 StPO

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19
Q

Nicht bestehende aber im Grundbuch eingetragene Rechte als Rechtsmangel iSd § 435 BGB

A

§ 435 2 BGB stellt nicht bestehende Rechte im Grundbuch, die als solches die Rechtsstellung des Käufers nicht beeinträchtigen können dem Rechtsmangel gleich

Begründung:

  • Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Rechts, § 892 BGB
  • Gefahr des Rechtsstreits/ der Beeinträchtigung bei Weiterverkauf

Bedingung: Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 894 BGB
- Recht besteht nicht
- Recht besteht, aber mit zu Lasten des Käufers falsch eingetragenerm
Rang § 879 BGB

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20
Q

Anwendbarkeit des Mängelewährleistungsrechts

A

Grds. erst nach Gefahrenübergang iSd § 446 BGB

Aber: Ausnahmsweise auch schon vor Gefahrenübergang

  • unbehebarer Mangel uÄ.
  • immer wenn dem Käufer ein abwarten bzgl. der Geltendmachung seiner Recht nicht zugemutet werden kann
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21
Q

Nacherfüllung im Mängelgewährleistungsrecht

A

§ 439, 437 I Nr. 1, 434, 433 BGB

  1. Wirksamer Kaufvertrag
  2. Mangel
  3. Zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
  4. kein Ausschluss
  5. Wahlrecht des Käufers, § 439 I BGB
  6. Rechtsfolge
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22
Q

Leistungsort der Nacherfüllung gem. § 439 BGB

A
  1. eA.: Ursprünglicher Leistungsort
    Der Nacherfüllungsanspruch ist modifizierter Erfüllungsanspruch und richtet sich nach diesem
  2. eA.: Belegenheitsort der Sache
    Nacherfüllungsanspruch ist eben gerade modifiziert!
  3. BGH.: § 269 I BGB
    §§ 433 ff BGB enthalten keine Vorschriften, BGB AT ist somit anwendbar
    –> § 439 II BGB ist reine Kostentragungsregel!
    –> § 269 BGB erlaubt angepasste Lösung im Einzelfall und zu sachgerechten Ergebnissen
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23
Q

Rechtsfolge des § 439 I BGB

A

I. § 439 I: Mangelbeseitigung/ Neulieferung nach Wahl des Käufers

II. § 439 II: Verkäufer trägt notwendige Kosten und Aufwendungen

  • Nur Kosten die zur Nacherfüllung durch den Verkäufer notwendig waren (nicht zur eigenmächtigen Selbstvornahme)
  • Ergibt sich aus dem Bezug auf § 439 I, der die Nacherfüllung durch den Verkäufer regelt.

III. § 346 I, 439 IV
Herausgabeanspruch des Verkäufers ggü. dem Käufer nach vom Käufer verlangter Neulieferung

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24
Q

Umfang der Nacherfüllungspflicht § 439 BGB (Sind Ausbau der mangelhaften und Einbau) der Mangelfreien Sache umfasst?)

A
  1. eA.: Beides umfasst
    Verkäufer muss durch Nacherfüllung den Zustand herstellen den der Käufer bei Mangelfreien Leistung gehabt hätte
  2. aA.: Weder noch
    Nacherfüllung erfordert nur Wiederholung der geschuldeten Leistung - Mangelfreie Lieferung
  3. Rspr.: Weder noch (andere Begründung)
  4. Bei Verbrauchsgüterkauf immer beides
    EU-Richtlinienkonforme Auslegung (Kostenlose Nacherfüllung für Verbraucher)
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24
Q

Umfang der Nacherfüllungspflicht gem § 439 BGB (Respr.)

A
  • Leistungsort des § 439 BGB bei vertragsgem. Eingebautem ist Belegenheitsort. (Harmonie zum Rücktritt)
  • § 439 BGB umfasst auch die Rücknahmepflicht der mangelhaften Sache und somit deren Ausbau
  • Allerdings dann nicht, wenn die Sache durch Einbau wesentlicher Bestandteil geworden ist.

–> Denn, besteht die Rücknahmepflicht nicht, kann auch keine Ausbaupflicht bestehen

–> Nur die Anlieferungskosten!!

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25
Q

Neulieferung bei Mangelhafter Stückschuld (Unmöglichkeit ?)

A

eA.: Bleibt möglich. Der Verkäufer kann eine vergleichbare, gebrauchte Sache beschaffen

aA.: immer § 275 I BGB - Unmöglich da Stückschuld. Geleistet werden muss nur die eine Sache

hM.: Differenzierung nach Art der Sache nicht der Schuld
- §§ 437, 434 stellt Stück- und Gattungsschuld gleich. Aushöhlung des Grundsatzes des Primats der Nacherfüllung

  • zT.: muss eine vertretbare Sache iSd § 91 BGB sein
  • zT.: Sache muss ersetzbar sein
  • zT.: Befriedigung des Leistungsinteresse des Käufers
    • -> Bei gebrauchtem Auto unmöglich! Somit immer Ausschluss nach § 275 BGB
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26
Q

Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 BGB bei Richtlinienkonforme Auslegung iRv Verbrauchsgüterkäufen

A

–> Verkäufer trägt Aus- und Wiedereinbau!

I. Art. 3 II: Verbraucher hat unentgeltlichen Anspruch auf Widerherstellung, ihm sollen keine Kosten entstehen.

II. Art. 3 III iii: Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
Verkäufer schuldet nicht nur Neulieferung sondern auch Beseitigung.

III. „insbesondere“ = Auflistung und nicht abschließend. Außerdem sind die Ein-/ Ausbaukosten notwendige Kosten iSv Art, 3 IV

IV. „Ersatzlieferung“ heißt eigentlich „replacement“! das Vertragsgut muss ersetzt werden, und der Käufer muss das notwendige tun

V. Rechtspolitisch nicht tragbar dem schuldlosen Käufer die Kosten aufzuerlegen, zumal der Verkäufer Regress nehmen kann (§ 478 II)

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27
Q

Nutzungsersatz bei Neulieferung nach §§ 439 I, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB

A

Anspruch aus: § 439 IV, 346 II Nr. 1 BGB. Verweis aus §§ 346 - 348

Aber: Anwendung der § 474 ff BGB (Verbraucherschutz)

  • Verbraucher schulden keinen Nutzungsersatz
  • Gilt nur für Verbraucher und nur im Rahmen des 439 I BGB
  • bei Rücktritt nach § 437 Nr. 2 F. 1 BGB sind §§ 346 ff uneingeschränkt anwendbar
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28
Q

Verweigerungsrecht des Verkäufers iRd Nacherfüllung, § 493 III

A
  1. § 439 III BGB:
    - Absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 III 3 HS 2 (über 150 %)
    - Relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 III
    Eine Nacherfüllungsmöglichkeit ist, verglichen mit der Anderen, besonders teuer (20 %)
  2. EU Vorschrift (Verbraucherschutzrichtlinie)
    - Kennt nur die „relative Unverhältnismäßigkeit“
    - -> § 439 III HS 2 BGB ist EU-rechtswidrig und im Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden

Fraglich: Rechtsfolge (wie soll die Lücke geschlossen werden?)

  • eA.: Verkäufer muss immer alles zahlen!
  • EuGH: vorherige Vereinbarung der Kostenteilung möglich!
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29
Q

Vergleichswert iRd absoluten Unverhältnismäßiikeit, § 439 II BGB

A

Indiziert wenn

  • Kosten der Nacherfüllung 150 % der Mangelfreien Sache
  • Kosten der Nacherfüllung 200 % der Mangelbehafteten Sache

–> Wirklich relevant nur außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs, da sonst Ausschluss per EU-Verbraucherschutzrichtlinie

30
Q

Rücktritt im Mängelgewährleitungsrecht, §§ 346 ff, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 434, 433 BGB

A
  1. Rücktrittserklärung
  2. Rücktrittsgrund
    a. Schuldverhältnis
    b. Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
    c. Fruchtloser Fristablauf
    - Grds. muss eine angemessene Nachfrist gesetzte werden, § 323
    - Entbehrlichkeit der Frist: §§ 323 II Nr. 1 - 3; 326 V; 440 BGB
  3. kein Ausschluss
  4. keine Unwirksamkeit, § 218 I iVm § 438 IV 1 BGB
  5. Rechtsfolgen
    - -> Rückgewährschuldverhältnis
31
Q

Unwirksamkeit des Rücktritts

A

Rücktritt ist ein Gesatlungsrecht, keine Forderung. Sie verjährt demnach nicht.

Aber. § 218 BGB
Verwirkt wenn Anspruch auf Nacherfüllung verjährt und der Schuldner sich hierdrauf beruft (Verjährung wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, anscheinend in der Praxis schon)

32
Q

Minderung, §§ 441, 437 Nr. 2 Fall 2, 434, 433 BGB

A

I. Minderungserklärung
II. Minderungsgrund
1. Schuldverhältnis
2. Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
3. Fruchtloser Fristablauf („statt“ zurückzutreten)
- Grds. muss eine angemessene Nachfrist gesetzte werden, § 323
- Entbehrlichkeit der Frist: §§ 323 II Nr. 1 - 3; 326 V; 440 BGB
III. kein Ausschluss (§ 323 V nicht anwendbar, vergl. § 441 I 2)
IV. keine Unwirksamkeit, § 218 iVm § 438 V 1 BGB
V. Rechtsfolge
1. Vor Kaufpreiszahlung - Minderung als Erlöschensgrund, § 441 III 1 BGB: Herabsetzung im Verhältnis
2. Nach Kaufpreiszahlung - Rückzahlungsanspruch
Zu viel gezahltes gem. § 346 I, 441 IV, I, 437 Nr. 2 Fall 2, 434, 433

33
Q

Schadensersatzasprüche im Mängelgewährleistungsrecht

A

Neben der Leistung

  • § 280 I, 437 Nr. 3 F 1, 434, 433 BGB
  • § 280 I, II, 286, 437 III F 1, 434, 433 BGB

Statt der Leistung

  • § 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 F 1, 434, 433 BGB
  • § 280 I, III, 283, 437 Nr. 3 F 1, 434, 433 BGB
  • § 311 a II 1 F. 1 437 Nr. 3 F 1, 434, 433 BGB

Abgrenzung
Frage 1: Mangelschaden oder Mangelfolgeschaden
Frage 2: Interesse
- Äquivalenzinteresse (statt der Leistung) - im Vertrag
- Integritätsinteresse (neben der Leistung) - eigene Rechtspositionen
Frage 3: Schicksal des Schadens bei Nacherfüllung

34
Q

Schadensersatz satt der Leistung im Mängelewährleistungsrecht

A

§ 280 I, III, 281, 437 III F 1, 434, 433 BGB

I. Anwendbar (nur bei Schlechtleistung - nach Gefahrenübergang)
II. Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung
1. aA.: Mangelhafte Erstlieferung
2. eA.: Verletzung der Nacherfüllungspflicht
3. BGH.: Mangelhafte Lieferung und Verletzte Nacherfüllungspflicht
IV. Fristsetzung zur Nacherfüllung
- grds. erforderlich, § 281 I 1 BGB
- Aber: 281 II, § 440 BGB (Evt. entbehrlich)

V. Vertretenmüssen , § 276 BGB
VI. Kein Ausschluss

35
Q

Pflichtverletzung iRd des Schadensersatzes statt der Leistung im Mängelgewährleistungsrecht

A

eA.: Die Mangelhafte Erstlieferung

  • Geschuldet ist sach- und rechtsmangelfreie Lieferung, § 433 I 2
  • § 437 Nr. 3 Fall l BGB muss auf einer einheitliche Pflichtverletzung beruhen. Diese kann nur die mangelhafte Lieferung sein

aA.: Verletzung der Nacherfüllungspflicht

  • Umwandlung des Erfüllungsanspruchs zum Nacherfüllungsanspruch durch die Übergabe. Nur diese Pflicht kann noch verletzt werden
  • SEA statt der Leistung knüpft an fruchtlosen Fristablauf. Auch das Verschulden muss an diese anknüpfen. (Primat der Nacherfüllung)
  • Nur die Nicht- Nacherfüllung („seine Sphäre“) kann dem Verkäufer vorgeworfen werden.

eA.: Ursp. Mangel + Verletzung der Nacherfüllungspflicht

  • Wortlaut § 281 I Fall 1 + 2 BGB: Nicht oder Schlechtleistung
  • Käuferschutzinteressen, SEA bei nicht doppelter Exkulpation
36
Q

Forderbarer Schaden bei Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Mängelgewährleistungsrecht

A
  1. Großer Schadensersatzanspruch, § 283 2 iVm 281 I 3 BGB
    - Rückgabe der empfangenen Leistung
    - Schadensersatz satt der ganzen Leistung (nicht nur Mangel)
    - -> Erheblichkeit des Mangels
  2. Kleiner Schadensersatzanspruch
    - Behalten der mangelhaften Leistung
    - Ersatz des Minderwertes
37
Q

Ersatz von Mangelfolgeschäden im Mängelgewährleistugnsrecht

A

§ 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB oder
§ 280 I, II 286,, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB (str.)

I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Verschuldensvermutung
IV. Vorraussetzungen des § 280 II, 286 BGB (str.)

38
Q

Müssen die Voraussetzungen des § 280 II, 286 BGB bei Mangelfolgeschäden erfüllt sein

A

eA: § 286 muss iVm dem Nacherfüllungsansprüch erfüllt sein

  • Schaden entstand der Sache nach, weil nicht rechtzeitig ein mangelfrei geliefert wurde
  • Sonst Umgehung der Verzugsvoraussetzungen (Mahnung)
  • Der schuldhaft Mangelhaft Leistende würde sonst strenger haften als der schuldhaft Nichtleistenden

hM.: Ersatz nur über § 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434, 433 BGB
- Gesetzesbegründung (Mangelfolgeschäden über § 280 I BGB)
- iRd Nichtleistung kann sich der Käufer durch Fristen etc. schützen,geht bei Schlechtleistung kaum, da Kenntnis erst mit Verwendung eintritt und der Schaden dann meist sofort entsteht
- Keine Haftungsrechtliche Überforderung da Verschulden notwendig (regl. keine Untersuchungspflichten/ Zurechnung von
Lieferantenhandlungen)

39
Q

Aufwendungsersatz im Mängelewährleistungsrecht, §§ 284, 437 Nr. 3 F 2, 434, 433 BGB

A

I. Anwendbarkeit

  • Nach Gefahrenübergang
  • Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung

II. Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung
1. Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
2. kein Ausschluss des Gewährleistungsrechte
3. Fruchtloser Fristablauf
4. Vertretenmüssen
IV. Aufwendungen - jedes freiwillige Vermögensopfer
V. Billigerweise und im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
–> Nur nach Begründung des Schuldverhältnisses
VI. Rechtsfolgen

40
Q

Aus- und Widereinbaukosten als Mangelfolgeschaden

A

Mangelfolgeschaden, § 280 I, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 BGB
Kosten entfallen nicht bei Nacherfüllung, somit Schaden neben der Leistung

  • 439 I BGB: Schuldner schuldet Lieferung der mangelfreien Sache
  • Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grds. der ursprüngliche Leistungsort (Nacherfüllung = modifizierter Erfüllungsanspruch)
  • Nacherfüllungsanspruch darf nicht weitergehen als der Erfüllungsanspruch

Außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen wohl hM (Lit) (+)

41
Q

Aus- und Widereinbaukosten als Mangelschaden

A

Mangelschaden, § 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Fall 1, 434 BGB, da der Schaden bei Nacherfüllung entfällt (außerhalb vom Verbrauchsgüterkäufen mM.)

  1. eA.: Käufer soll durch Nacherfüllung in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren als wäre Sie mangelfrei gewesen
  2. aA.: Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der aktuelle vertragsgemäße Belegenheitsort der Sache (nur Ausbau)
  3. EuGH.: Kostentragungspflicht des Verkäufers im Verbrauchsgüterkauf
42
Q

Käufer soll durch Nacherfüllung in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren als wäre Sie mangelfrei gewesen (Aus- und Widereinbaukosten als Mangelschaden)

A
  • Aus- und Einbaukosten wären vom Verkäufer zu tragen gewesen

–> Aber: Kosentragungspflichten des § 439 II BGB richten sich nach Umfang des § 439 BGB. Dieser deckt aber nur Ausbau und Neulieferung, nicht die ursprüngliche Montage. Montagekosten somit nur als Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB ersetzbar

44
Q

Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der aktuelle vertragsgemäße Belegenheitsort der Sache (Aus- und Widereinbaukosten als Mangelschaden)

A

I. Wertungsharmonie zum Erfüllungsort iRd Rückgewährschuldverhältnisses

II. § 439 II BGB: Nacherfüllung ist Kostenlos zu erbringen, dem Käufer können Fahrt- und Transportkosten schon garnicht zugerechnet werden

III. Kommt der Verkäufer seiner Rücknahmeverpflichtung nicht nach, schuldet er Schadensersatz

Aber:

  • Deckt nur Ausbaukosten, nicht Einbau
  • Scheiden aufgrund gesetzlichen Eigentumserwerbs Rückgewähr- und Wertersatzansprüche aus, kann spiegelbildlich auch kein Anspruch auf Ausbau bestehen
45
Q

Aus- und Widereinbaukosten als Mangel-/ Mangelfolgeschaden - Streitentscheid

A

I. Mangelschaden wenn Verbrauchsgüterkauf.
–> Richtlinienkonforme Auslegung

II. Wohl Mangelfolgeschaden

  1. Nacherfüllungsanspruch = modifizierter Erfüllungsanspruch. Dieser umfasst aber weder Aus- noch Wiedereinbau
  2. Anspruch auf Aus-/ Wiedereinbau entstehen nur iRd Nacherfüllung beim Werkvertrag!
    - -> Als Schadensersatz neben der Leistung geltend zu machen!!
46
Q

Eigenmächtige Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht

A

Mit Selbsvornahme wird die Nacherfüllung unmöglich (§ 275)
(Eine reparierte Sache kann nicht mehr repariert werden)
–> 439 (-)

Aber: Schuldner hat die Unmöglichkeit zu vertreten (Eigenmächtig).
Somit bestehen keine weiteren Rechte aus 437 BGB
- Rücktritt und Minderung: § 323 VI BGB
- Schadensersatz: § 280 I - Verschuldensabhängig!

Mögliche Ansätze zum Ersatz der Selbsvornahmekosten:
P.: § 637, 634 Nr. 2 BGB analog
P.: § 684, 812 BGB
P.: § 326 II analog

47
Q

§ 637, 634 Nr. 2 BGB analog (eigenmächtigen Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht)

A

–> Anspruch aus dem Werkrecht. Erlaubt den Aufwendugsersatz bei Eigenmächtiger Selbstvornahme im Werkrecht

Aber:
Keine Planwidrige Regelungslücke
- Bewusst im Kaufrecht weggelassen. Selbstherstellung der Sache im Werkrecht, rechtfertigt härteren Haftungsmaßstab
- Auch § 637 BGB verlangt eine Fristsetzung

48
Q

Anspruch aus § 812 BGB (eigenmächtigen Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht)

A

eA.: Aufwendungsersatz aus echter unberechtigte GoA: § 684, 812 BGB

  • Unbillig dem Verkäufer der Mangelhaften Sache den vollen Kaufpreis ohne Nacherfüllung zuzusprechen
  • Voraussetzungen der GoA liegen vor. Verkäufer wird über § 684 ausreichend geschützt. Hätte der Verkäufer es billiger gekonnt, Schutz über § 818 III iVm der aufgedrängten Bereicherung

aA: § 812 I 1 Fall 2 BGB - Regresskonditktion

  • Der Verkäufer wird von der Nacherfüllungspflicht befreit.
  • aufgedrängte Bereicherung + § 818 III bei Mehrkosten

hm: (-)
Da Unterwandern des Rechts zur zweiten Andienung!

49
Q

Anspruch aus § 326 II 2 BGB analog (eigenmächtigen Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht (pro))

A

Keine direkte Anwendung des § 326 II 2 BGB
§ 326 II 2 passt systematisch nur auf § 326 II 1 BGB (Wegfall der Gegenleistung). Im Mängelgewährleistungsrecht bleibt die Gegenleistung grundsätzlich bestehen.

§ 362 II 2 BGB analog
- Unmögliche Nacherfüllung entspricht Unmöglicher Übereignung

  • Dem Mängelgewährleistungsrecht fehlt eine Vorschrift die der Anrechnungspflicht des § 326 II 2 BGB (Kaufrecht) entspricht.
  • Die gänzliche Entlastung des Verkäufers von den Nacherfüllungskosten wäre unbillig.
50
Q

Anspruch aus § 326 II 2 BGB analog (eigenmächtigen Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht(contra))

A

I. § 437 ist eine abschließende Spezialregelung im Mangelfall
II. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke
- Regelungslücke besteht, da kein § 326 II 2 BGB im § 437 BGB
- Planwidrigkeit (-)
1. Der Wortlaut begründet kein allgemein übertragbares Prinzip

  1. Gesetztessystematik:
    a) § 437 kennte keine Selbstvornahme. (Anders als Miet/ Werkrecht) Die analoge Anwendung ermöglicht dies faktisch und ohne Frist
    b) § 437 hat den Vorrang der Nacherfüllung und das Verbundene Recht zur zweiten Andienung. Dieses würde unterlaufen
  2. Entstehungsgeschichte:
    Das Rechts zur Zweiten Andienung wurde nachträglich und zum Schutz des Verkäufers vor vollendeten Tatsachen eingeführt!
51
Q

Anspruch aus § 326 II 2 BGB analog (eigenmächtigen Selbstvornahme im Mängelgewährleistungsrecht (Streitentscheid))

A

Es besteht kein unbilliger Vorteil der dem Sinn und Zweck des § 437 ff BGB widerspricht

  • Der Käufer hat sich rechtswidrig verhalten
  • Dem Interesse des Käufers keine Frist setzten zu müssen wird Rechnung getragen (Entbehrlichkeit der Frist).
  • Weitere Ausnahmen würden das Regel-Ausnahme Prinzip aushöhlen

–> BGH: Kein Ersatzanspruch!!! (Auch kein § 812)

52
Q

Die Garantie

A

§ 443 BGB

  • Beschaffenheitsgarantie: Hat eine Eigenschaft
  • Haltbarkeitsgarantie: Wird für eine Zeit X, den Umstand Y erfüllen

Rechtsfolgen:

  • § 444 BGB: Keine Berufung auf Gewährleistungsausschluss (AGB)
  • § 276 I 1 BGB: verschuldensunabhängiges vertretenmüssen
53
Q

Verkäufergarantie

A

Vom Käufer abgegebene unselbstständige Garantie iSd § 443 BGB, die neben den gesetzlichen Rechten steht.

  1. Schuldverhältnis
  2. Garantieerklärung (Beschaffenheit/ Haltbarkeit(
  3. Form
    Grds. Formfrei. Ausnahmen
    - Grundstückskauf - notarielle Beurkundung, § 311 b
    - Verbrauchsgüterkauf - Inhaltsvoraussetzungen
  4. Unabdingbarkeit, § 475 I BGB
  5. Rechtsfolge
    - Eigener Anspruch aus § 433 BGB
    - Anspruch aus §§ 433 iVm 437 BGB (modifiziert durch Garantie)
54
Q

Herstellergarantie

A

Unselbstständige Garantie eines Dritten ggü. dem Käufer der Sache. Selbstständige Garantien bezwecken über die Sachmängelfreiheit hinausgehende Ziele.

  1. Schuldverhältnis
    - Kaufvertrag zwischen Händler und Käufer
    - Zusätzlicher Garantievertrag zwischen Drittem und Käufer
  2. Garantie iSd § 443 (Beschaffenheit/ Haltbarkeit)
  3. Form (grd. Formfrei, beachte § 311 b, 477 BGB)
  4. Unabdingbarkeit, § 475 I iRd Verbauchsgüerkaufs
  5. Rechtsfolge
    - Anspruch gem. § 443 gegen den Garantiegeber auf Erfüllung
    - Sind Rechte nicht konkretisiert gilt § 437 ohne Rücktritt, Minderung
    - Gesamtschuldnerische Haftung, § 421 ff BGB
55
Q

Verjährung von Garantieansprüchen

A

Der Garantiefall muss innerhalb der Garantiefrist aufgetreten sein. Keine Regelung wie diese Ansprüche verjähren

eA.: Verjähren nach § 195 BGB, nicht § 438 BGB
aA.: Kommt drauf an
- unselbstständig nach § 438 BGB da modifizierte Mängelhaftung
- selbsständig nach § 195 BGB da vertraglich
aA.: Immer nach § 438 BGB
Dritte die selbsständige Garantien übernehmen sollen nicht schlechter stehen als der Verkäufer

Beginn der Verjährungsfrist
- eA: Immer erst mit Entdeckung des Mangels (Schutz des Käufers)
- aA: nach den normalen Vorschriften!
(dann aber Unterscheidung je nach Länge! Ist die Garantiefrist länger als die Verjährungsfrist gem. § 438 BGB, verjährt der Anspruch nicht vor Ablauf der Garantiefrist!)

56
Q

Haftung des Lieferanten bei Übernahme des Beschaffungsrisikos

A

Käufer bestellt, Verkäufer beschafft und verkauft

–> Mit Übernahme der Gattungsschuld wird konkludent das Beschaffungsrisiko übernommen

Fraglich ob hierdurch auf die Mangelfreiheit übernommen wird?

eA.: Verschuldensunabhängige Haftung da Übernahme!
- Es kann nur mit Sache mittlerer Art und Güter (mangelfrei) erfüllt werden
Somit trägt er auch das Risiko der Mangelfreiheit

hM.: Keine Übernahme

  • Beschaffen heißt Herbeischaffen!
  • Beschaffungsrisiko ≠ Garantie der Beschaffenheit
  • Sonst Umgehung des Verschuldenserfordernisses
57
Q

Aufbau und Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs

A

I. Aufbau: Geregelt in § 474 I BGB

  1. Verbraucher, § 13 BGB
  2. Unternehmer, § 14 BGB
  3. Verbrauchsgüter:
    - Neue oder gebrauchte Bewegliche Sache die an einen Verbraucher verkauft wird
    - Nicht gebrauchte Sache die in einer öffentliche Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher teilnehmen kann
    - Nicht Strom, Gas, Wasser so ihr Volumen nicht vorweg bestimmt ist

II. iRd Verbrauchsgüterkaufs gelten bestimmte Besonderheiten

  1. Gefahrübergang, § 474 II BGB
  2. Einschränkung von Haftungsausschlüssen
  3. Garantien
  4. Beweiserleichterung
58
Q

Kann eine Sache als im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes als „gebraucht“ bestimmtt werden (AGB)

A

hM: neu/ gebraucht = nicht disponibel

–> Unzulässiges Umgehungsgeschäft, iSd § 475 BGB

59
Q

Tiere als gebrauchte Sachen

A

eA.: Tiere sind stets gebraucht iSd §§ 474 I 2, 475 III BGB

Eine solche Unterscheidung ist auf Grund der Vielzahl von Verwendungen von Tieren nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch kaum machbar.

aA.: Unterscheidung möglich

  • Eine grds. Einstufung als gebraucht geht gegen das Gesetz! (Tiere wie Sachen)
  • Frühere Sonderregeln (Viehkauf) wurden nicht wieder eingekauft weil der Gesetzgeber das Kaufrechts für ausreichend hielt
60
Q

Der Gefahrübergang im Verbrauchsgüterkauf, § 474 II BGB

A

Gem. § 474 II BGB findet § 447 BGB keine Anwendung

Beim Versendungskauf geht die Preisgefahr erst mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer bzw. Eintritt des Annahmeverzugs über (nicht shcon mit Übergabe an den Transporteur)

61
Q

Die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB

A

I. Verbrauchsgüterkauf
1. Verkäufer = Unternehmer
2. Käufer = Verbraucher
3. Bewegliche Sache
4. Kein Ausschluss nach § 474 ff BGB
II. Sachmangel
III. Innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang
IV. Es sei denn: Unvereinbarkeit nach Art des Mangels
–> Rechtsfolge: Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrenübergang

62
Q

Enge Auslegung des § 476 nach der Rechtsprechung

A

§ 476 enthält nur die zeitliche Vermutung. Für den (Grund) Mangel bleibt der Käufer beweispflichtig.

  1. Angelegt an Sachenlehre. Motorschaden: Getriebe oder Fahrverhalten. Wenn Grundschaden (Getriebe) bewiesen ist, wird vermutet das der von Anfang an vorgelegen hat (und nicht durch teilweisen Austausch etc. danach)
  2. Keine Anwendung auf Lebewesen (DNA), da die DNA nicht austauschbar ist und der Grundmangel bei Gefahrenübergang vorgelegen haben muss.
  3. Argumente
    a. Immer schon so Gemacht
    b. Wortlaut: „Bei Gefahrenübergang“ = Zeitlich.
    c. Wenn auch sachlich, dann nur noch Vermutungen und Ausufern der Haftung
63
Q

Anwendbarkeit des § 476 BGB auf den Tierkauf (Beweislastumkehr)

A

Nicht anwendbar wenn, die Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des mangels unvereinbar ist.

eA.: Generell nicht auf den Tierverkauf anwendbar

  • Unsicherheit durch Entwicklung von Krankheiten etc.
  • Ankaufuntersuchung möglich

aA.: 474 ff BGB auch auf Tiere anwendbar
- Tier- und sonstige Kaufverträge werden nicht mehr differenziert

64
Q

Einschränkung von Haftungsausschlüssen im Verbrauchsgüterkauf

A
  1. § 475 I BGB: Kein Ausschluss von Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt iRd Verbrauchsgüterkaufes
  2. § 475 II BGB: Zulässige Einschränkungen der Verjährungsfrist
    - Neue Sachen nicht weniger als 2 Jahre ab gestz. Verjährungsbeginn
    - Gebrauchte Sachen nicht weniger als 1 Jahr ab gestz. Verjährungsbeginn
  3. § 475 III BGB: Zulässiger Ausschluss von SEAs
    - grds. ist der Ausschluss möglich
    - aber: § 444, sowie §§ 307 - 309 (AGB)
65
Q

Garantien im Verbrauchsgüterkauf

A

Garantie iSv. § 477, 443 BGB
Jede vom Verkäufer oder Hersteller beim Kauf ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten die verkaufte Sache zu ersetzten, nachzubessern oder sonst Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut dem Garantieversprechen nicht entspricht

§ 477 - Transparenzgebot

  1. Gilt für die Selbstständige/ Unselbstständige Garantie
  2. Dient nur der Information des Verbrauchers
  • -> Verstoß führt nicht zur Nichtigkeit
  • -> Unklarheiten in der Garantie gehen zu Gunsten des Verbrauchers
  • -> SEA gem. § 280 BGB
  • -> Evt. auch Anspruch auch Vertragsaufhebung über § 280 bei nachweise der Kausalität
66
Q

Unternehmerregress

A

§§ 437, 478 I, II BGB
In der Regel stellt der Unternehmer (Verkäufer) nicht selbst her, sondern bezieht sie von einem Lieferanten.
–> Über § 478 BGB kann der Verkäufer seinen Lieferanten in Anspruch nehmen

Zweck:
Der Letztverkäufer soll nicht das erhöhte Gwährleistungsrisiko tragen. Wer den Mangel verursacht soll für ihn haften. Allerdings Regress entlang der Lieferkette, nicht direkt beim Verursacher.

Arten:
§ 437, 478 I BGB: Rücktritt oder Minderung (unselbstständig)
§ 478 BGB: Aufwendungsersatz (selbstständiger Regress)

67
Q

Aufbau des Unternehmerregresses

A

Käufer = Verbraucher; Verkäufer + Lieferant = Unternehmer

I. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer

II. Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten, § 478 BGB

III. Beweislast bezgl. des Sachmangels

IV. Rechtsfolgen

68
Q

Haftung des Unternehmers (Verkäufer) gegenüber dem Verbraucher (Käufer) (Unternehmerregress)

A

Verkäufer (Unternehmer) muss dem Käufer (Verbraucher) wegen Mängelgewähr geleistet haben.

Voraussetzungen:

  1. Verkauf einer neu hergestellten Sache (VerbrGüKauf)
  2. Minderung oder Zurücknahme wegen Mangels (§ 437 1 Nr. 2)
  • Schuldverhältnis
  • Mangel
  • Bei Gefahrenübergang
  • kein Ausschluss
  • Fruchtloser Fristablauf
69
Q

Rückgriff des Verkäufers (Unternehmer) beim Lieferant (Unternehmer), § 478 BGB (Unternehmerregress)

A

Die Rechte zwischen dem Verkäufer und seinem Lieferanten müssen nach § 478 I BGB auf einem Anspruch aus § 437 BGB beruhen:

  1. Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Lieferanten, § 433 BGB
  2. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 437 BGB
    - Mangel iSv § 434 BGB
    - Zur Zeit des Gefahrenübergangs zwischen Lieferant auf Letztverkäufer
    - kein Ausschluss
    - § 478, keine Fristsetzung notwendig
70
Q

Beweislast bzgl. Sachmangel (Unternehmerregress)

A

Allg. Regeln der Beweislast. Bewiesen werden muss:

  • Verkauf an den Verbraucher
  • Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vom Lieferant)
  • Rücknahme/ bzw. Lieferung

Beweis bzgl. des Mangels bei Gefahrenübergang:
§ 476 BGB - Mangelvermutung, gilt auch für den Verkäufer gegen den Lieferanten. 6 Monatsfrist beginnt mir Verkauf an den Endkunden (Verbraucher) nicht schon mit Verkauf vom Lieferanten

71
Q

Rechtsfolgen des Unternehmerregresses

A

I. unselbstständiger Regress (§§ 437, 478 I BGB)

  • Verkäufer kann Ansprüche die der Verbraucher gegen ihn hatte, an seinen Lieferanten weitergeben.
  • Fristsetzung ist entbehrlich, Mangelhaftigkeit wird vermutet (§ 478 III. Verjährung nach § 479 I, II BGB

II. selbstständiger Regress (§ 478 II BGB)
Eigenständiger Ersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 II BGB hatte (Ersatz der Nachbesserungskosten).
Mangelvermutung nach § 478 III, Verjährung nach § 479 I BGB

72
Q

Konkludente Abtretung der Mängelgewährleistungsansprüche durch Schenkung

A

Nach hM (+).

Durch Schenkung wird deutlich, dass keine Rechte am Schenkungsgegenstandes behalten werden sollen, eben auch nicht die Mängelgewähr.

–> § 398, 133, 157, 145, 147 BGB

73
Q

Ersatz von Betriebsausfallkosten

A

I. Über § 281, 283 BGB: Ab Fristablauf ?? - warum?

II. Über § 286 BGB: Ab Mahnung

III. Über § 280 BGB

  1. Gesetztesbegründung: Mangelbedingte Nutzungsausfallschäden ohne zusätzliche Fristen aus § 437 III, 280 I BGB
  2. Im Rahmen der Säumnis kann der Käufer sich schützen (Termin), bei Nachlieferung nicht, da der Mangel erst bei Gebrauch auffällt
  3. Angemessener Interessenausgleich über das Verschulden. Keine Zurechnung des Verschuldens des Herstellers auf den Verkäufer!
74
Q

Neubeginn der Verjährungsfrist iSv § 438 BGB

A

I. Neubeginn nach § 212 BGB durch Nacherfüllungsversuch
1. eA.: „Anerkenntnis in anderer Weise“ gem. § 212 Nr. 1 BGB
Nacherfüllung weckt in den Augen des Käufers immer den Eindruck, der Verkäufer würde tätig, weil er vertraglich hierzu verpflichtet sei

  1. aA.: Einzelfallabhängig: Anerkenntnis/ Hemmung, § 203 2 BGB
    a. Anerkenntnis/ Vollstreckungshandlung haben Unterbrechende Wirkung (§ 212 I BGB)
    - -> Unterbrechung somit Ausnahme, Hemmung die Regel.
    b. Fraglich ob Nacherfüllung aus Käufersicht aus Kulanz oder Verpflichtung. Kriterien: Umfang, Dauer, Kosten
  2. Stellungnahme: Meinung 2
    Beide Ansichten stellen darauf ab, wie die Nacherfüllung auf Käufer wirkt. Die Auslegung nach Empfängerhorizont ist somit entscheidend