Kaufrecht Flashcards
Der Sachkauf, § 433 BGB
Ein auf die dauernde Überlassung einer Sache oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag.
Verkäuferpflichten:
- Übergabe und Übereignung, § 433 I 1 BGB
- Frei von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2 BGB Käuferpflichten
- Abnahme und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, § 433 II BGB
Besondere Sachkäufe
- Eigentumsvorbehaltskauf, § 449 - Eigentumsübergang mit Zahlung
- Kauf auf Probe, § 454, 455 - Billigung ist aufsch/ auflös. Bedingung
- Wiederkauf, § 456 - 462 - Verkäufer hat Recht zum Wiederkauf
- Vorkauf, § 463 ff - Bei Angebot der Sache als Erster kaufen dürfen
- Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff BGB
Der Rechtskauf, § 453 BGB
Ein auf die dauerhafte Überlassung eines Rechts, Unternehmens, Geschäftsanteils oder sonstigen Gegenstandes gerichteter, gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. § 433 ff. finden, soweit anwendbar, entsprechende Anwendung.
Pflichten:
- Verkäufer schuldet Verschaffung des Rechts (453 iVm 433)
- Käufer schuldet Kaufpreis und Kosten der Verschaffung (453 II)
Mängelgewähr:
- Sach- und Rechtsmängel gem. § 434, 435 BGB
- § 437 BGB findet Anwendung
Nebenpflichten:
Insbesondere Auskunft, Aufklärung und Beratung.
Gegenstand des Rechtskauf
- Rechte
Jede sich unmittelbar aus der Rechtsordnung ergebende Befugnis. Das Recht muss aber wirksam übertragen und verschafft werden können. (Forderung, Lizenzen, Konzessionen, nicht aber Besitz) - Unternehmenskauf (nach hM)/ Geschäftsanteile
- Kauf von Unternehmensteilen (Aktien, GmbH-Anteilen etc.)
- Abgrenzung zum Unternehmenskauf: BGH - ab 91 % - Sonstige Gegenstände
Übertragbare Sachen die in Rechts- und Wirtschaftsverkehr gegen Entgelt dem Erwerber zur Verwendung/ Verfügung verschafft wurden
- Strom, Wasser, Gas, Wärme
- Verträge über Immaterialgüter die keine Rechte sind (Werbeidee, Werbe-Domains etc.) und Software (wenn nicht auf Datenträger)
Der Sachmangel im Kaufrecht
Legaldefiniert in § 434 BGB
- bei Gefahrübergang
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 1)
- objektiver Mangel (§ 434 I 2 BGB)
1. Ungeeignet für die vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
2. Weist nicht die gewöhnliche Beschaffenheit auf (§ 434 I 2 Nr. 2)
Beschaffenheit ist jedenfalls jede des Sache unmittelbar anhaftende physische Eigenschaft
Einigung über Beschaffenheit, § 434 I 1 BGB
eA.: konkludente Erklärungen
aA.: einseitige Erklärungen des Verkäufers
hM.: ausdrücklich vereinbarte oder besondere Beschaffenheiten, da sonst kaum Anwendungsbereich für § 434 I 2 BGB bestünde.
–> vor allem „normale“ Eigenschaften sind regelmäßig nicht konkludent vereinbart. Wenn eine bestimmte Eigenschaften besonders wichtig ist, dann soll eine solche vereinbart werden.
Beschaffenheit iSd § 434 I 1 BGB
I. Immer die physischen Merkmale einer Sache
II. physische Umweltbeziehungen
eA.: Enger Beschaffenheitsbegriff
körperliche Eigenschaften und Umstände tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Art die auf Dauer anhaften
hM.:
Alle Umweltbeziehungen die in irgendeiner Weise einen Bezug zur Körperlichkeit der Kaufsache haben. Keine Einschränkungen iSv „anhaften“ oder „dauerhaft“
- § 434 I 1 BGB begründet die Haftung für vom Schuldner gemachte Angaben zur Beschaffenheit der Sache (Privat Autonomie)
- Es muss lediglich ein Zusammenhang zur Beschaffenheit bestehen
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 BGB
Str.: Vertraglich vereinbart oder lediglich tatsächliche Übereinkunft
Zumindest:
Zur Kenntnis bringen des Verwendungszwecks und keine Verwahrung (ausdrücklich oder stillschweigend).
Konkludente Vereinbarungen sind, außer bei ungewöhnlichen Verwendungen grds. nicht anzunehmen, da sonst kein Anwendungsraum für § 434 I 2 Nr. 2 BGB bleibt.
Beschaffenheit der Kaufsache ohne Einigung, § 434 I 2 Nr. 2 BGB
- enge Auslegung:
Nur solche Umstände, die ihren Ursprung in der Sache selbst haben.
- Wortlaut
- Wohl nur Vereinbarungen über selbst beeinflussbare Umstände - hM: Alle tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, die gegenwärtig und von Dauer sind und Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben
- Verweis auf die Parteivereinbarung in § 434 I 1 BGB, strahlt aus. Parteien können festlegen was ein Mangel ist
- Sachewert ist relevant (Äquivalenzgedanke + Verkehrsanschauung)
Streitetscheid.: hM (+)
Abr, die Beziehung der Sache zur Umwelt muss aus der Natur der Sache kommen (zB.: Blick, Authentizität uÄ.)
Welche Beschaffenheit der Sache darf erwartet werden? (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)
Die die üblicherweise erwartet werden darf (der Markt üblicherweise erwartet), nicht was der Käufer subj. erwartet hat.
–> Preisabschläge weil subj. mehr erwartet wurde und nur das übliche geliefert wurde stellen keinen Mangel da
Zuwenig-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB
§ 434 III: Zuwenig = Mangel
hM: Nur die Verdeckte Mankolieferung
Erbringung der Mindermenge als Erfüllungsleistung. Sonst liegt nur eine bewusste Teilleistung (offene Mankolieferung) vor, § 266 BGB
mM: Immer Mangel
- Zuwenig ist immer ein Mangel nach § 434 III
- Offene/ Verdeckte Mankolieferungen haben keine Gesetzesstütze
Streitentscheid: hM - Wortlaut bedarf der Korrektur
- offene Teilleistung ist keine Erfüllung sondern eine Nichtleistung!
- sonst auch Anwendbarkeit des § 323 V: Kein Rücktritt wegen Bagatellverletzungen. § 323 V gilt nicht bei Nichtleistung!
Zuviel-Lieferung als Mangel gem. § 434 BGB
§ 434 III BGB umfasst nur die Zuweniglieferung (Wortlaut)
mM.: analoge Anwendung
- Gläubiger soll Anspruch auf Abholung gem. § 439 BGB kriegen
hM.: kein Mangel, da keine planwidrige Regelungslücke
- Zuviel = Erfüllung der Pflicht und dann noch mehr. § 362 BGB!
- Abholung: §§ 280 I, 241 II, 433 II BGB iVm 249 I BGB (Verletzung einer Nebenpflicht und Naturalrestitution)
- Herausgabe: § 812 I 1 Fall 1 BGB nach Anfechtung der Tilgungsbestimmung
Anderes Gut als Mangel gem. § 434 BGB
sog. Alliudlieferung
1. Alliud ist weniger Wert: Mangel gem. § 434 III BGB
- Alliud ist mehr Wert: Mangel
- keine Erfüllung gem. 434 III BGB
- Herausgabeanspruch des Verkäufers gem. § 812 BGB
–> Die Frage ob das Gut höherwertig ist, ist unerwünscht. Is die Alliudlieferung immer ein Mangel, entfällt die Frage
–> hM: Auch das höherwertige Alliud ist Erfüllung. Aber evt, Anfechtung der Tilgungsbestimmung gem. § 119 II BGB analog
Fehlerverdacht als Mangel gem. § 434 BGB
Fehlverdacht = Glauben an Mangel (Angst vor Würmern im Essen …)
grds.: Mangel (-)
Es muss feststehen, dass bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht besteht.
Ausn.: Fallgruppen der Rechtsprechung
Zum Weiterverkauf vorgesehene und jetzt unverkäuflich Ware wenn der Fehlverdacht nicht durch dem Käufer zumutbare Maßnahmen beseitigt werden kann
- -> Nicht übertragbar auf Private Nutzung
- Zwar kann der private die Sache auch nicht nutzen
- Schutz vor Uferloser Haftung des Verkäufers
Lehre vom Grund- und Folgemangel.
Tatsächlicher Mangel ist ein ach Gefahrenübergang aufgetretener Folgemangel der auf einen bei Gefahrenübergang vorgelegenen Grundmangel (DNA, schlechtes Material oÄ. zurückzuführen ist)
Der Rechtsmangel im Kaufrecht
§ 435 BGB - Rechtsmangel
Frei von Rechtsmängeln, wenn im Bezug auf die Sache keine, oder nur die im Kaufvertrag vereinbarten Rechte Dritter bestehen.
- Absolute Rechte Dritter (Gelten ggü. jedermann)
- obligatorische Rechte Dritter
- öffentliche Rechte Dritter
- nicht bestehende Rechte im Grundbuch
Absolute Rechte Dritter
Dingliche Rechte:
Recht zur unmittelbaren Herrschaft über die Sache. Der Berechtigte kann ihn beeinträchtigende Einwirkungen Dritter ausschließen.
Sonstige Rechte:
- Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Persönlichkeitsrecht usw.
- Das Recht muss der Benutzung der Sache, insb. ihrem Gebrauch/ Verkauf entgegenstehen
obligtorische Rechte als Rechtsmangel
Obligatorische Rechte sind persönliche Rechte.
Dann ein Rechtsmangel, wenn sie einen anderen zum Besitz berechtigen, ggü. dem Verkäufer als Einwendung wirken und ihn in seiner Verfügungsbefugnis über die Sache oder ihre Nutzung beeinträchtigten.
zB.: bestehende Miet/ Pachtverhältnisse (vgl. § 566 BGB)
öffentliche Rechte
Rechtsmängel iSd § 435
Alle zu Gunsten einer juristischen Person bestehenden Befugnisse zu öffentlich rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen
Ausgenommen sind solche Rechte, die auf Gründen des öffentlichen Gemeinwohls beruhen, da der Verkäufer diese Rechte nicht beseitigen kann.
Keine Rechtsmängel iSd § 435, aber evt. Sachmangel
- Bloße öffentlich rechtliche Bau-,Nutzungs-,
Verfügungsbeschränkungen (Stellpaltzbaulast etc.)
- Zweckentfremdungsverbot von Wohnrau
- Beschlagnahme beim Käufer, § 94 StPO
Nicht bestehende aber im Grundbuch eingetragene Rechte als Rechtsmangel iSd § 435 BGB
§ 435 2 BGB stellt nicht bestehende Rechte im Grundbuch, die als solches die Rechtsstellung des Käufers nicht beeinträchtigen können dem Rechtsmangel gleich
Begründung:
- Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Rechts, § 892 BGB
- Gefahr des Rechtsstreits/ der Beeinträchtigung bei Weiterverkauf
Bedingung: Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 894 BGB
- Recht besteht nicht
- Recht besteht, aber mit zu Lasten des Käufers falsch eingetragenerm
Rang § 879 BGB
Anwendbarkeit des Mängelewährleistungsrechts
Grds. erst nach Gefahrenübergang iSd § 446 BGB
Aber: Ausnahmsweise auch schon vor Gefahrenübergang
- unbehebarer Mangel uÄ.
- immer wenn dem Käufer ein abwarten bzgl. der Geltendmachung seiner Recht nicht zugemutet werden kann
Nacherfüllung im Mängelgewährleistungsrecht
§ 439, 437 I Nr. 1, 434, 433 BGB
- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel
- Zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- kein Ausschluss
- Wahlrecht des Käufers, § 439 I BGB
- Rechtsfolge
Leistungsort der Nacherfüllung gem. § 439 BGB
- eA.: Ursprünglicher Leistungsort
Der Nacherfüllungsanspruch ist modifizierter Erfüllungsanspruch und richtet sich nach diesem - eA.: Belegenheitsort der Sache
Nacherfüllungsanspruch ist eben gerade modifiziert! - BGH.: § 269 I BGB
§§ 433 ff BGB enthalten keine Vorschriften, BGB AT ist somit anwendbar
–> § 439 II BGB ist reine Kostentragungsregel!
–> § 269 BGB erlaubt angepasste Lösung im Einzelfall und zu sachgerechten Ergebnissen
Rechtsfolge des § 439 I BGB
I. § 439 I: Mangelbeseitigung/ Neulieferung nach Wahl des Käufers
II. § 439 II: Verkäufer trägt notwendige Kosten und Aufwendungen
- Nur Kosten die zur Nacherfüllung durch den Verkäufer notwendig waren (nicht zur eigenmächtigen Selbstvornahme)
- Ergibt sich aus dem Bezug auf § 439 I, der die Nacherfüllung durch den Verkäufer regelt.
III. § 346 I, 439 IV
Herausgabeanspruch des Verkäufers ggü. dem Käufer nach vom Käufer verlangter Neulieferung
Umfang der Nacherfüllungspflicht § 439 BGB (Sind Ausbau der mangelhaften und Einbau) der Mangelfreien Sache umfasst?)
- eA.: Beides umfasst
Verkäufer muss durch Nacherfüllung den Zustand herstellen den der Käufer bei Mangelfreien Leistung gehabt hätte - aA.: Weder noch
Nacherfüllung erfordert nur Wiederholung der geschuldeten Leistung - Mangelfreie Lieferung - Rspr.: Weder noch (andere Begründung)
- Bei Verbrauchsgüterkauf immer beides
EU-Richtlinienkonforme Auslegung (Kostenlose Nacherfüllung für Verbraucher)
Umfang der Nacherfüllungspflicht gem § 439 BGB (Respr.)
- Leistungsort des § 439 BGB bei vertragsgem. Eingebautem ist Belegenheitsort. (Harmonie zum Rücktritt)
- § 439 BGB umfasst auch die Rücknahmepflicht der mangelhaften Sache und somit deren Ausbau
- Allerdings dann nicht, wenn die Sache durch Einbau wesentlicher Bestandteil geworden ist.
–> Denn, besteht die Rücknahmepflicht nicht, kann auch keine Ausbaupflicht bestehen
–> Nur die Anlieferungskosten!!
Neulieferung bei Mangelhafter Stückschuld (Unmöglichkeit ?)
eA.: Bleibt möglich. Der Verkäufer kann eine vergleichbare, gebrauchte Sache beschaffen
aA.: immer § 275 I BGB - Unmöglich da Stückschuld. Geleistet werden muss nur die eine Sache
hM.: Differenzierung nach Art der Sache nicht der Schuld
- §§ 437, 434 stellt Stück- und Gattungsschuld gleich. Aushöhlung des Grundsatzes des Primats der Nacherfüllung
- zT.: muss eine vertretbare Sache iSd § 91 BGB sein
- zT.: Sache muss ersetzbar sein
- zT.: Befriedigung des Leistungsinteresse des Käufers
- -> Bei gebrauchtem Auto unmöglich! Somit immer Ausschluss nach § 275 BGB
Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 BGB bei Richtlinienkonforme Auslegung iRv Verbrauchsgüterkäufen
–> Verkäufer trägt Aus- und Wiedereinbau!
I. Art. 3 II: Verbraucher hat unentgeltlichen Anspruch auf Widerherstellung, ihm sollen keine Kosten entstehen.
II. Art. 3 III iii: Ersatzlieferung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten
Verkäufer schuldet nicht nur Neulieferung sondern auch Beseitigung.
III. „insbesondere“ = Auflistung und nicht abschließend. Außerdem sind die Ein-/ Ausbaukosten notwendige Kosten iSv Art, 3 IV
IV. „Ersatzlieferung“ heißt eigentlich „replacement“! das Vertragsgut muss ersetzt werden, und der Käufer muss das notwendige tun
V. Rechtspolitisch nicht tragbar dem schuldlosen Käufer die Kosten aufzuerlegen, zumal der Verkäufer Regress nehmen kann (§ 478 II)
Nutzungsersatz bei Neulieferung nach §§ 439 I, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB
Anspruch aus: § 439 IV, 346 II Nr. 1 BGB. Verweis aus §§ 346 - 348
Aber: Anwendung der § 474 ff BGB (Verbraucherschutz)
- Verbraucher schulden keinen Nutzungsersatz
- Gilt nur für Verbraucher und nur im Rahmen des 439 I BGB
- bei Rücktritt nach § 437 Nr. 2 F. 1 BGB sind §§ 346 ff uneingeschränkt anwendbar
Verweigerungsrecht des Verkäufers iRd Nacherfüllung, § 493 III
- § 439 III BGB:
- Absolute Unverhältnismäßigkeit, § 439 III 3 HS 2 (über 150 %)
- Relative Unverhältnismäßigkeit, § 439 III
Eine Nacherfüllungsmöglichkeit ist, verglichen mit der Anderen, besonders teuer (20 %) - EU Vorschrift (Verbraucherschutzrichtlinie)
- Kennt nur die „relative Unverhältnismäßigkeit“
- -> § 439 III HS 2 BGB ist EU-rechtswidrig und im Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden
Fraglich: Rechtsfolge (wie soll die Lücke geschlossen werden?)
- eA.: Verkäufer muss immer alles zahlen!
- EuGH: vorherige Vereinbarung der Kostenteilung möglich!