Leistungsstörungsrecht Flashcards

1
Q

Unmöglichkeit

A

§ 275
Def.: Endgültige Nichterbringbarkeit der Leistung (Leistungserfolg)(impssibilium nulla est obliagto) –> Untergag des Anspruchs!

Unterschieden wird
I. Nach Zeitpunkt
1. Anfängliche Unmöglichkeit
2. Nachträgliche Unmöglichkeit

II. Nach Arten der Unmöglichkeit

  1. tatsächliche Unmöglichkeit
  2. rechtliche Unmöglichkeit
  3. zeitliche Unmöglichkeit
  4. Zweckerreichung
  5. Zweckfortfall
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

SEA auf Grund von Unmöglichkeit (Prüfungsschema)

A

§ 280 I, III, 283, 275, Schuldverhältnis BGB

I. Wirksames Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung iSv § 275 BGB
III. Verschuldensvermutung (§§ 280 I 2 BGB/ 311 II 2 BGB)
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz statt der Leistung
a) Nachträglich = §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
b) Anfänglich = §§ 311 a II 1 Fall 1, 275 IV BGB
2. Sonstige Ansprüche wegen Unmöglichkeit
a) Aufwendungsersatz
- Nachträglich = §§ 284, 275 IV BGB
- Anfänglich = 311 a II 1 Fall 2, 284, 275 IV BGB
b) Herausgabe des Ersatzanspruches = §§ 285, 275 IV
c) Rücktritt = §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB)
d) Rückgewähr = §§ 326 V, 275 IV iVm 346 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

A

Anfänglich: Leistungshindernis liegt schon bei Vertragsschluss vor

  • -> Rechtsfolge = § 311 a
  • -> Verschulden iSd § 311 a II 2 BGB: Kennen/ Kennen müssen des Vertragshindernisses.

Nachträglich: Leistungshindernis tritt nach Vertragsschluss ein

  • -> Rechtsfolge = § 280 I, III, 283 BGB
  • -> Verschulden iSd § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen des Vertragshindernisses nach § 276 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Rechtliche und Tatsächliche Unmöglichkeit

A

§ 275 I:

Rechtlich:
Die Leistung ist aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbringbar

Tatsächlich:
Die Leistung kann aus naturgesetzlichen Gründen oder nach Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unmöglichkeit durch Zeitablauf

A

Grds.: Lediglich Verzug nicht Unmöglichkeit der Leistung

P.:
1. Relatives Fixgeschäft
Interessenfortfall des Gläubigers. Lediglich Rücktrittsrecht (prompt, sofort, pünktlich“

  1. Absolutes Fixgeschäft (§ 275 I: Untergang)
    Zeitbestimmung derart entscheidende Bedeutung für die Herbeiführung des Leistungserfolges, dass die Leistungshandlung nach Terminablauf sinnlos erscheint

(3. Unabsehbares ende und Unzumutbarkeit des Wartens
z. B.: Ölkrise. Allerdings § 313 BGB wohl passender)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Zweckerreichung und Zweckfortfall

A

§ 275 I: Untergang

Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners = Zweckerreichung
(Patient wird vor Behandlung gesund)

Wegfall Leistungssubstrat aus Gläubigergründen = Zweckfortfall
(Zustreichendes Haus brennt ab)

–> Leistungserfolg kann durch die Handlung nicht mehr herbeigeführt werden!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Zweckstörung

A

Gläubiger hat plötzlich keine Verwendung mehr für die noch mögliche Leistung

  • Hochzeit fällt aus, Kapelle wird nicht gebraucht.
  • Festzug fällt aus Platz zum anzuschauen wird nicht mehr gebraucht

–> Nicht Unmöglichkeit, sondern § 313 BGB

hM.: Auch wenn in den Vertrag mit einbezogen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Unmöglichkeit bei seelische Zwangslage

A

§ 275 III: Leistungsverweigerungsrecht: Anspruch gehemmt

Entgegenlaufende Interessen, von denen nur eines erfüllt werden kann

Bei Höchstpersönlicher Leistung:
Unzumutbarkeit nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
(krankes Kind/ Arbeit)

Sonst:

evt. § 242 BGB: Unzulässige Rechtsausübung!
- -> Aber keine Unmöglichkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit

A

§ 275 II: Leistungsverweigerungsrecht (Anspruch gehemmt)
Faktisch: –> Unmöglichkeit (+)
Behebung eines Leistungshindernisses möglich, erforderlicher Aufwand unter Berücksichtigung des SV-Inhaltes und Gläubigerinteresse aber in groben Missverhältnis (Ring/ Schlucht)
–> Persönliche Schuldnerinteressen sind unbeachtlich

Wirtschaftliche: Unmöglichkeit (-), § 313 BGB
Behebung der Leistungshindernisse möglich, aber Unzumutbarkeit wegen Überschreitung der Opfergrenze aufgrund bestehende Schwierigkeiten (Drastische Inflation bei Darlehen oÄ.)
–> weniger als faktisch aber immer noch zu viel!!
mM.: Überschreiten der Opfergrenze = § 275
hM.: Störung der Geschäftsgrundlage

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Unmöglichkeit bei Gattungsschuld

A

Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden (§§ 243 I, 276 I BGB)
(Sache mittlerer Art und Güte) –> Grds. keine Unmöglichkeit

Ausnahmen:

  1. Untergang der Gesamten Gattung (Beschaffung Unmöglich)
  2. Parteivereinbarung
    a) Absolutes Fixgeschäft
    b) Vorratsschuld (“aus dem Lager“ + Untergang des Lagers)
  3. Konkretisierung (§ 243 II BGB)
  4. Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II)
    - -> Da grds. Konkretisierung bei Annahmeverzug, kaum Anwendung
    a) gestohlene Geldschuld nach Angebot und nicht Annahme
    b) Annahmeverzug nach § 295 1 BGB bei Hohl-/ Bringschuld
    - -> Immer da, wo Annahmeverzug ohne Konkretisierung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Konkretisierung der Gattungsschuld

§ 243 II

A

Schuldner muss seinerseits alles zur Leistung erforderliche getan haben! –> Erforderlich = Art der Schuld

  1. Bei Hohlschuld
    - Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
    - Bereitstellung
    - Ggf. Information des Gläubigers (Regelfall gem § 269 BGB)
  2. Bei Schickschuld
    - Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
    - Verpacken
    - Übergabe an „zuverlässigen“ Transporteur (P)
  3. Bei Bringschuld
    - Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
    - Transport
    - Angebot bei Gläubiger
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Entkonkretisierung

A

Kann der Schuldner die Konkretisierung Zurücknehmen

I. hM: Aus Gründen des Gläubigerschutzes (-)

  • Gläubiger muss auch vor Lieferung verfügen können (mod. Warenverkehr)
  • Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren können

II aA: Schuldner soll selbst entscheiden können (schuldnerschützend)

  • § 243 II ist schuldnerschützend. Dieser kann somit disponieren
  • § 280 ff. schützen den Gläubiger ausreichend

Einigkeit in zwei Fällen

  1. Entkonkretisierung (+) bei Unzulässigkeit der Berufung des Gläubigers auf § 243 II BGB
  2. Entkonkretisierung (-) bei berechtigtem Gläubigerinteresse an ausgesondertem Stück
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Geldschulden

A

Geldschulden sind Wertschaffungsschulden (nicht Sachchulden)
–> Verschaffung der bestimmten Vermögensmacht

Rspr.: Gattungsschuld

Lit (hM): qualifizierte Schickschulden mit besonderer Gefahrtragung (§ 270 I, 270 IV, 269 I BGB) (Schuld sui generis)

  • -> allerdings analoge Anwendung der Gattungsschuld.
  • -> Vor allem keine Unmöglichkeit der Leistung (Geld hat man zu haben) (Nie unmöglich)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Befreiung von der Gegenleistungspflicht

§ 326 I 1 - Prüfungsschema

A

I. Anwendbarkeit
1. Vorrang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang
2. Gewährleistungsrecht: Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 I 2: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen)
3. Gesellschaftsverträge (-), da keine Austauschverträge!)
II. Wirksamer gegenseitiger (synalagmatischer) Vertrag
1. Einigung der Parteien
2. Keine Wirksamkeitshindernisse
III. Unmöglichkeit der synalagmatischen Gegenleistung
IV. Keine Ausnahme
- § 326 II BGB
- Übergang der Preisgefahr
V. Rechtsfolge

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Ausnahmen des § 326 I 1 BGB

A

Ausnahmen:
- § 326 II 1 F 1 BGB: Weit überwiegende Gläubiger-Verantwortung
- § 326 II 1 F 2 BGB: Annahmeverzug
- Übergang der Preisgefahr
(§§ 446 1; 447 I (474 II beachten); 614; 644; 645 BGB)
–> Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen

  • § 326 III BGB: Verlangen des Surrogats nach § 285 BGB
  • -> Anspruch auf Gegenleistung erloschen (Synallagma). Surrogat quasi Erfüllung der Unmöglich gewordenen Pflicht
  • -> § 326 III ist Rechtsfolge!!!!!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Ausnahmen zum § 326 I 1:

Allein oder Überwiegendes Verschulden des Gläubigers

A

§ 326 II 1 F 1 BGB

Vertreten müssen des Gläubigers:
1. Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht
–> Verschulden nach § 276 analog
2. Obliegenheitsverletzungen
–> § 242 BGB: Verletzung von Eigeninteressen (Obliegenheit = Eigeninteresse) kann nicht Schuldner aufgebürdet werden
3. Vertragliche Risikoübernahme
Konkludente / ausdrückliche Risikoübernahme (Auslegungsregeln)

  1. Folgen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff)
    - -> Wobei unerlaubte Handlung meist auch Vertragsverletzung!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Ausnahmen zum § 326 I 1:

Annahmeverzug

A

362 II 1 F 2 BGB

Voraussetzungen:
- Kein Vertretenmüssen des Schuldners
(Nach Maßstab § 276 BGB und Haftungserleichterung § 300 BGB)

  • Annahmeverzug gem. § 293 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 446, 447
- §§ 615, 616

A

Risiko des Gläubigers ohne Gegenleistung zahlen zu müssen!

§§ 446 1, 447 I (Übergabe/ Versendungskauf)
–> Übergang bei Übergabe Kaufsache, Abgabe an Transportperson

§§ 615, 616 BGB (Lohn ohne Arbeit bei Arbeitnehmern)
–>Bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten, kurzzeitiges, unverschuldetes Unvermögen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 644, 645 BGB

A

Werkvertrag

  1. Volle Preisgefahr des Bestellers:
    - Abnahme + Vollendung (§ 644 I 1)
    - Aufgabe an Transportperson (§ 644 II)
    - Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 I 2 BGB)
  2. Teil-Vergütungspflicht des Bestellers, § 645 I 1
    - Unausführbarkeit, Untergang, Verschlechterung
    - durch Stoffe/ Anweisungen des Bestellers
    - Kein Verschulden des Unternehmers
  3. Teilvergütungspflicht des Bestellers, § 645 I BGB analog
    - Untergang etc.: durch willentliches Verhalten des Bestellers
    - Untergang etc.: durch Sachen die dem Besteller zuzurechnen sind
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- Zweckerreichung/ Zweckfortfall
- Zweckstörung
- Rücktritt vom Reisevertrag
A

Zweckerreichung/ Zweckfortfall
Wegfall der Gegenleistungspflicht berechtigt, bei Aufwendungen des Schuldners??
–> hM.: Teilvergütungsanspruch inkl. Teil des Gewinns

Zweckstörung
Fortfall des Gläubigerinteresses führt (meist) schon nicht zur Unmöglichkeit, somit auch gar kein Wegfall

Rücktritt vom Reisevertrag
Gegenleistung erlischt. Dennoch entsteht Ersatzanspruch (Ausn. zu § 326 BGB). § 645 findet Anwendung!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

§ 326 I 1 - Rechtsfolgen

A
  1. Anspruch auf Gegenleistung erlischt - § 326 I 1 BGB
    - -> Schicksal des synallagmatischen Anspruchs
  2. Surrogatsherausgabe (§§ 285, 275 IV BGB) - § 326 III BGB
    Bei Geltendmachung der Surrogatsherausgabe bleibt Gegenleistung
    bestehen!
  3. Rückgewähr erbrachter Leistungen - §§ 364 I, 326 IV, 275 IV BGB
  4. Rücktritt - §§ 364 I, 323, 326 V, 275 IV BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit

A

§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
I. Schuldverhältnis
- vertraglich/ gesetzlich
Bei gesetzlichen lex speciales (818 III, IV, 819, 292, 989 bei 812 I, § 251 bei § 823 (Naturalrestitution), EBV bei 985, nie bei 1004 BGB)
II. Pflichtverletzung
- nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht
–> Anfängliche Unmöglichkeit nach § 311 a II BGB (anderes Vers.)
III. Vom Schuldner zu vertreten
- Vermutung nach § 280 I 2 BGB
- §§ 300 I; 287 2; 276 I 1 BGB (Haftungsverschärfung/ Milderung)
IV. Rechtsfolge
- Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse
- Ausschluss des Primäranspruches (Rechtsgedanke des § 281 IV)
- Schadensersatz neben dem Rücktritt (§ 325 BGB)
- Rückgabepflicht des Gläubigers bei Ggens. Vertrag (§ 281 V)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen

A

§ 284 BGB
I. Anwendbarkeit:
Frustrierte Freiwillige Vermögensopfer, geleistet im Vertrauen auf Erhalt der Sache –> Nichtleistung, Schlechtleistung
–> Nicht Aufwendungen zur Mängelbeseitigung

II. Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung (Unmöglichkeit, Verzögerte Leistung im § 281)
IV. Verschulden (Vermutung (280 I 2 + Modifizierungen)
V. ggf. Fristsetzung (uU entbehrlich)
VI. Vertrauen auf Erhalt der Leistung
VII. Zweckerreichung ohne Unmöglichkeit
Zweckverfehlung durch Pflichtverletzung des Schuldners!
–> Wenn ohne Pflichtverletzung auch Verfehlt, dann (-)
VIII. Rechtsfolge

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
24
Q

§ 284 BGB - Im Vertrauen auf Erhalt der Leistung

A
  1. Nur solche die im Vertrauen auf Bestand des SV gemacht wurden
    - -> Nur solchen nach Begründung SV
  2. Billigerweise gemacht werden durften (Rechtsgedanke § 254 BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
25
Q

§ 284 - Rechtsfolge

A

I. Ersatz frustrierter Aufwendungen

  • -> Alle im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemachten vergeblichen Aufwendung
  • -> Wichtig: Keine Pflicht zur Hauptleistung bei Unmöglichkeit!

II. Ausschluss des Primäranspruchs
–> Rechtsgedanke des § 281 V: Hauptleistungspflicht kann nicht verlangt werden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
26
Q

Anspruch auf Surrogatherausgabe bei Unmöglichkeit

A

§§ 285, 275 IV BGB

I. Anwendbarkeit
Gewährleistungsrecht (str.)
BGH.: wird verdrängt. Privatautonomer Haftungsausschluss bei Sachmangel möglich! § 444 zB Lex Speciales
Lit.: Surrogat im 444 nicht geregelt! Auch nicht Interessengerecht. Erhält Vertragsleistung und darf Surrogat behalten

II. SV: Bei einseitig direkt. Bei Gegenseitig über § 326 III BGB
III. Unmöglichkeit
IV. Stellvertretendes Commodum
V. Rechtsfolgen
- Herausgabe des Erlangten (§ 285 I letzter HS F 1 BGB)
- Abtretung des Ersatzanspruchs (§ 285 I letzter HS F 2 BGB)
- Anrechnung des Schadensersatzanspruchs (§ 285 II BGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
27
Q

§ 285 und Anfängliche Unmöglichkeit

A

Problem der Anwendbarkeit (bzw. bei Unmöglichkeit)

hM.:
§ 275 I gilt für alle Formend der Unmöglichkeit, ergo gilt der Verweis aus § 275 V auch. § 311 a ist lediglich eine Sonderregelung für verschuldensbedingte Ansprüche, deshalb kein Verweis auf § 285.

mM.: (falsch) - Wortlaut und Dogmatik
Bei anfänglicher Unmöglichkeit entsteht keine Hauptleistungspflicht, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch, für den kein stellvertretendes commodum besteht. Kein § 285 Verweis in § 311 a.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
28
Q

Stellvertretendes commodum

A

I. Erlangung eines Ersatzanspruchs
Der Schuldner muss eine Ersatzanspruch erlangt haben
II. Kausalität
Erlangung Surrogat auf Grund unmöglichkeitsauslösenden Tatbestand
–> Mitursächlichkeit genügt (Adequanztheorie)

III. Identität (für)
Surrogat muss für geschuldeten Gegenstand erhalten worden sein.
1. Commodum ex negotiatione (Vertrag)
Erlös Kaufvertrag = Surrogat Kaufgegenstand. (doppelte Verträge)
2. Commodum ex re (Sache)
Entschädigung wegen Beschlagnahmen

  1. Teilidentität (abgelehnt durch BGH)
    z. B.: Wegerecht geschuldet aber Verkauf Grundstück an dritten.
    - -> innerlicher Zusammenhang, aber Wegerecht nur Teil Kauferlös
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
29
Q

Rückforderung der erbrachten Gegenleistung bei Unmöglichkeit

A

§ 346 I, 326 IV, 275 IV BGB

I. Anwendbarkeit
Leistungserbringung vor Erlöschen der Gegenleistungspflicht. Sonst § 812 BGB.
II. gegenseitiger wirksamer Vertrag
III. Gegenleistung nach § 326 nicht geschuldet
Anwendbarkeit § 326 + nichtvorliegen der Ausnahmen

IV. Gegenleistung bereits erbracht
(Teil-) Leistungserbringung vor Erlöschen der Gegenleistungspflicht.

V. Rechtsfolgen

  • § 346 I: Rückgewähr des geleisteten in natura
  • §§ 364 II, 347 I, II: Wertersatz, Nutzungen, Verwendungen
30
Q

Rücktritt bei Unmöglichkeit

A

§§ 326 V, 275 IV

I. Anwendbarkeit
- Vorrang der §§ 446, 447, 644, 645 bei Gefahrübergang nach Teilleistung im Kauf- und Werkvertrag
- Vorrang der Kündigung Dauerschuldverhältnissen (Dienstverträge).
Rückabwicklung ex nunc und nicht nach § 346 ff BGB
II. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
III. Rücktrittsgrund
- gegenseitiger Vertrag
- Unmöglichkeit einer Leistungspflicht (auch unmögliche Nacherf.)
- Fristsetzung entbehrlich
IV. kein Ausschluss
V Rechtsfolgen

31
Q

Kein Ausschluss des Rücktritts bei Unmöglichkeit

A

Ausschlussgründe

  • Abbedingung durch Individualvereinbarung
  • § 442, 649 II: Kenntnis des Mangels
  • § 323 VI: Annahmeverzug/ Vertretnmüssen des Gläubigers
  • Wertung des §§ 446, 447: Kein Rücktritt bei Übergang der Preisgefahr
    • -> §§ 446, 447 wären sinnlos, Umgehbarkeit der Rechtsfolge
32
Q

Rechtsfolgen des Rücktritt bei Unmöglichkeit

A

§ 346 I: Rückgewähr empfangener Leistungen/ Nutzungen

§ 346 II, IV, 347 I, II: Wertersatz, SEA, Nutzungen, Verwendungen

–> § 325: Schadensersatz neben Rücktritt möglich!

33
Q

Schadens- und Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit

A

§ 311 a

I. Schuldverhältnis
II. anfängliche Unmöglichkeit einer (jeder) Leistungspflicht

III. Verschuldensvermutung (§311 a II BGB)

  • Exkulpation durch erwiesene Unkenntnis und
  • Nachweis des Nichtverschuldens der Unkenntnis

IV. Rechtsfolgen

  1. SEA nach § 281 BGB (statt der Leistung)
  2. oder Frustrierte Aufwendungen (§ 311a II 1 F 2, 284, 275 IV BGB)
  3. daneben Rücktritt gem §§ 346 ff iVm § 326 V BGB
  4. § 285 nach hM
34
Q

Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit

A

Schuldner und Gläubiger sind zu gleichen bzw. ähnlichen Teilen an der Unmöglichkeit Schuld

eA.: Streng nach Wortlaut (richtig)
§ 326 I, § 326 II (-), da überwiegendes Verschulden ≥ 90 %
–> Rechtsfolge = gegenseitige SEA gekürzt nach § 254 BGB

aA.: nach BGB aF (falsch da contra legem)
1. kumulative Anwendung
- § 326 II 1 F 1 BGB ist auch bei weniger als 90 % anwendbar
- Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, 283, 275 IV BGB
2. alternative Anwendung
Je nach Mehrverschulden § 334 oder 335 BGB aF gekürzt um § 254
–> Leistung oder Schadensersatzanspruch!

35
Q

Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit:

Lösung nach Wortlaut – Begründung + Rechtsfolge

A
  1. kein Verschuldenselement mehr im § 275, 326 (anders als BGB aF)
  2. „allein/ weitübergehend“ in § 326 II (Zusatz zum § 334 BGB aF)
    - -> Keine Anwendung des § 326 auf geringeres Verschulden
  3. Keine teleologische Reduktion des § 326, versehentliches regeln beidseitiger Unmöglichkeit in § 326 I,II und § 326 V, 323 VI zu unwahrscheinlich!

Rechtsfolge: Gegenseitige Schadensersatzansprüche

  • Gläubiger: §§ 280 I, III, 283, 275 gekürzt nach § 254 BGB
  • Schuldner: §§ 280 I, III, 283, 275 gekürzt nach § 254 BGB
  • -> jeweils auf positives Interesse (So wie wenn erfüllt)

zT außerdem.: (Nur so gerechter Ausgleich - zB: Gruber)
§ 280 I, 241 II gekürzt nach § 254
–> Nebenpflicht = nicht mutwilliges vereiteln der Vertragserfüllung

36
Q

Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit

Lösung nach BGB aF, kumulative Anwendung – Begründung + Rechtsfolge

A

Gesetzgeber wollte Streit zu beiderseitig verschuldeten Unmöglichkeit gerade nicht regeln
Rechtsfolge:
- Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, 283, 275 IV BGB
–> kumulative Anwendung von § 326 II und § 280 I,III, 283, 275 IV
–> contra legem: „weit“ überwiegendes verschulden

hL.: Differenzmethode und Kürzung der Gegenleistung

  • Gegenleistung gekürzt um Mitverschulden, § 254 analog
  • Schadensersatz nach Differenzmethode, gekürzt um § 254
  • -> gerechte Verteilung

aA.: Surrogationsmethode und voller Gegenleistungsanspruch

  • § 326 II: Keine analoge Anwendung des § 254
  • Schadensersatz nach Surrogationsmethode und Anwendung § 254
  • -> ungerechte Verteilung bei für Gläubiger nachteiligen Geschäften
37
Q

Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit

Lösung nach BGB aF, alternative Anwendung – Begründung + Rechtsfolge

A

Je nach Mehrverschulden § 334 oder 335 BGB aF gekürzt um § 254
–> Leistung oder Schadensersatzanspruch!

Dogmatisch unsauber: § 254 erhält anspruchsbegründende Qualität!

Versagt bei gleichem Verschulden (50/50)
–> führte zur analogen Anwendung § 323 BGB aF (etwa wie § 326 I BGB nF)

38
Q

Schuldnerverzug

A
  1. Anwendbarkeit und Schulverhältnis
  2. Fälliger durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
  3. Nichtleistung trotz Möglichkeit des Schuldners
  4. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung
  5. Vertretenmüssen (Verschuldensvermutung aus § 286 IV)
  6. Rechtsfolgen
39
Q

Anwendbarkeit (Schuldnerverzug)

A

Setzt einen Schuldverhältnis voraus (gesetzlich oder rechtsgeschäftl)

In erster Linie auf schuldrechtliche Erfüllungsansprüche. Gilt aber auch für andere (Sachen-, Familie-, Erb-, Bereicherungsrecht)

40
Q

Fälliger durchsetzbarer Anspruch

A

Fälligkeit:
Richtet sich nach der vereinbarten Leistungszeit (Schuldverhältnis)
–> Im Zweifel nach § 271 BGB (sofort, zur/ nach vereinbarter Zeit)

Durchsetzbar = Einredenfrei
- Dauerhafte (peremptorische) Einreden sind immer zu prüfen
(§ 320 da Synallagma, §§ 214, 771, 821, 853 da dauerhaft (bestehen reicht, Aufschub der Fälligkeit erfordert keine Geltendmachung))

  • Aufschiebende (dilatorische) Einreden nur bei Geltendmachung
    (ZBR aus § 273 BGB (nicht synallagmatisch, durch den Gläubiger abwendbar, § 369 HGB da § 273 BGB ähnlich)
41
Q

Nichtleistung trotz Möglichkeit (Schuldnerverzug)

A

Möglichkeit
Abgrenzung zum § 275 BGB –> Unmöglichkeit schließt Verzug aus
(Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes Leistungshindernis)

Nichtleistung
Nichtrechtzeitige Vornahme der geschuldeten Handlung, ergibt sich aus der Art der Schuld

42
Q

Mahnung und Mahnungsersatz (Schuldnerverzug)

A

§ 286 I 1 BGB - Mahnung:
Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner
–> geschäftsähnliche Handlung (§§ 104 ff BGB analog)

Zeitpunkt und Form:

  • §§ 104 ff BGB analog (Zugang, Auslegung etc.)
  • Mit oder nach Fälligkeitseintritt
  • Abweichen von der Schuld
    a. grds. nicht vollzugsauslösend
    b. reine Zuviel-Forderung ist egal
    c. reine Zuwenig-Forderung löst nur teilweisen Verzug aus

§ 286 I 2 BGB - Mahnungsersatz:

  • Klageerhebung iSv § 253 ZPO
  • Zustellung des Mahnbescheids gem. § 688, 693 ZPO
43
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung (Schuldnerverzug)

A

§ 286 II Nr. I BGB - Leistungszeit nach dem Kalender (konkreter Termin oder bestimmbare Zeitspanne)

§ 286 II Nr. 2 BGB - nach Kalender berechenbarem Zeitpunkt

§ 286 II Nr. 3 BGB - Leistungsverweigerung des Schuldners
–> Wie bei §§ 281 II, 323 II Nr. 1 BGB - Vereinheitlichung!

§ 286 II Nr. 4 BGB - Besondere Gründe

§ 286 III BGB - Sonderfall der Geldschuld
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung/ Zahlungsaufforderung

44
Q

§ 286 II Nr. 2 BGB (Entbehrlichkeit der Mahnung)

A

Leistung nach einem dem Kalender nach bestimmbaren Zeitpunkt
z.B.: Zugang der Rechnung, Fertigstellung der Ware usw.)

Wichtig:

  1. Durch Gesetz, Urteil oder Vertrag
  2. Vertrag
    - Zahlungszeitpunkte müssen beidseitig vereinbart worden sein
    - Vereinbarte Zahlungsfristen unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 305 ff BGB, 138 BGB usw.)
45
Q

§ 286 II Nr. 4 BGB (Entbehrlichkeit der Mahnung)

A

Besondere Gründen bei denen nach Interessenabwägung ein sofortiger Verzug gerechtfertigt ist!
–> Generalklausel

Umfasst:

  • Besondere Erfüllungsdringlichkeiten
  • vertraglicher Verzicht auf Mahnung
  • spontan zu erfüllende Aufklärungs- und Warnpflichten
  • Bösgläubige Schuldner
  • Bei die Mahnung verhinderndem Verhalten des Schuldners
  • etc.!
46
Q

§ 286 III (Entbehrlichkeit der Mahnung)

A

Sonderfall der Geldschulden
–> Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Rechnung (Spätesten: Wenn nicht aus anderem Grund vorher Verzug eintritt)

  • Zugang Rechnung/ Zahlungsaufforderung
  • Fälligkeit der Geldforderung
  • -> Beginn der 30-Tage Frist wenn beides vorliegt

Berechnung der Frist:
Gem.: Beginn und Ende gem.: § 187 I, 188 I, 193 BGB
Dauer: 30 Tage, (nicht Monatsfrist!)

47
Q

Vertretenmüssen (Schuldnerverzug)

A

§ 286 IV BGB - Verschuldensvermutung

Entschuldigungsgründe:

  • unterlassener Mitwirkungshandlung des Gläubigers
  • Tatsachenirrtum über Leistungspflicht
  • unvermeidbarer Rechtsirrtum über Leistungspflicht (streng!)
48
Q

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

A

a) Im engeren Sinne
- Haftungsverschärfung (§ 287 1, 2 BGB
- Verzugszinsen (§ 288 BGB)
- SEA neben der Leistung (§ 281 I, II, 286 BGB)

b) Im weiteren Sinne (Verzug iSd § 286 BGB keine Voraussetzung)
- Rücktritt (§ 323 I BGB)
- SEA statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB)

49
Q

Zinsschäden gem. § 288, 289

A

–> Rechtsfolge des Schuldnerverzuges

Eigenständige Anspruchsgrundlage:

  • Geldschulden sind mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen
  • Geldschulden aus Nicht-Verbraucherverträgen mit 9 %
  1. Geltendmachung neben Schadensersatz (§ 288 IV)
  2. Geltendmachung höherer Zinsen (§ 288 III)
50
Q

Haftungsverschärfung

A

–> Rechtsfolge des Schuldnerverzuges

§ 287 1, 2 BGB

Schuldner haftet für jede Fahrlässigkeit und Zufall

51
Q

Verzugsschaden

A

280 I, II, 286

  1. Anwendbarkeit
  2. Schuldnerverzug
  3. Keine Beendigung des Verzuges
  4. Rechtsfolge
52
Q

Keine Beendigung des Verzuges

A

Verzugsbeendigung durch

  1. Leistung
  2. Anbieten der ganzen Leistung
    - durch den Schuldner
    - in einer den Annahmeverzug begründende Art und Weise
    - Schadensersatz muss nicht angeboten werden, da nicht Haupt-LP
  3. Durchführung der Leistungshandlung bei Schickschuld
53
Q

Rechtsfolge des § 280 I, II, 286 BGB

A

Ersatz des Verzögerungsschadens

I. Inhalt und Umfang richten sich nach § 249 - 255 BGB
Gläubiger ist so zu stellen wie er bei rechtzeitiger Leistung gestanden hätte

54
Q

Anwendungsbereich des § 286 III

A

Gilt nur für Entgeltforderungen

  • Forderung auf Zahlung von Geld
  • Entgelt: Gegenleistung aufgrund Vertrag

Nicht Anwendbar auf:
- Rückzahlungsansprüche aus verzinslichen Kreditverträgen
(Sowohl Entgelt als auch Leistung ist eine Geldzahlung. Rückzahlung des Darlehens steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Leistung)

  • Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag
  • Spar- und Kapitallebensversicherungen (Schwierige Angrenzung) Gebühren des Versicherungsteilnehmers = Entgelt Anspruch auf Leistung der Beträge ≠ Entgelt
55
Q

Rechnung

A
Textliche Fixierung der Entgeltforderung
Muss klar Zeigen:
- Welche Entgeltforderung
- In welcher Höhe
- Für welche Leistung

–> Heranziehung des § 14 I UstG möglich
(Urkunde, Unternehmer, Abrechnung über Leistung, Name egal)

Form:

  • Textliche Fixierung so, dass Schriftzeichen verwendet werden und diese Speicher- oder Reproduzierbar sind
  • keine Unterschrift notwendig
  • E-Mail/ Fax erlaubt
  • nicht mündlich !!
56
Q

Zeitpunkt der Rechnung

A

Übersendbar erst nach oder schon mit Fälligkeit der Leistung

teilw. : Rechnung nach Fälligkeit
- Wortlaut des § 286 III 1 BGB: zeitliche Reihenfolge
- Gesetzgeber kannte die BGH Rspr. (wollte Ausnahme)

teilw. : mit Fälligkeit
- Rechnung sonst wie Mahnung (im Ergebnis)
- Nach frühere Rspr. ging das auch
- Sonst Verzögerung über die 30-Tage (Telos aber Beschleunigung)

57
Q

Entbehrlichkeit der Rechnung

A

zT. vertretene Meinung Lit:

Teleologische Reduktion bei bestimmten Geschäften

  • solche wo Rechnungsstellung unüblich ist (Verkehrssitte)
  • Bargeldzahlung im Alltag (Sofortzahlung)
58
Q

Zur Rechnung gleichwertige Zahlungsaufforderung

A
  1. Gleichwertigkeit = Alles was der Rechnungsfunktion entspricht
    - Aufstellung der Zahlung
    - Speicher- und Reproduzierbarkeit etc.
  2. Wenn Aufforderung auch Mahnung, da keine Sonderfunktion aus § 286 III, da Verzug schon gem. § 286 I eintritt
  3. Niemals mündliche Mitteilung
59
Q

Zugang einer Rechnung/ Zahlungsaufforderung

A

Wichtig für Fristbeginn: Mit Zugang
- § 130 ff BGB analog

Fraglich: Richtlinien konforme Auslegung

  • -> Richtlinie stellt auf Eingang der Rechnung ab
  • -> Risiko von Hindernissen daher beim Schuldner
    z. B.: fahrlässiges Unterlassen von Empfangsvorkehrungen etc
  • -> Bisher „normale“ Zugansvorschriften! (2. Senden)

Ausn.: Bei Verbrauchern
§ 286 III, 288 II: Verbraucherschutz. Bei denen niemals nachteilige Richtlinienkonforme Auslegung

60
Q

Besonderer Hinweis bei Verbrauchern gem. § 286 III 1 HS 2 BGB

A

Besonderer Hinweis auf die Folgen der Rechnung

Fraglich: Anforderungen des Hinweises
I. Inhalt
1. Wortlaut: Verzug kann eintreten genügt
2. Zweck der Vorschrift (verbraucher schützend)
- Vorraussetzungen des Verzugseintritts
- Wesentliche Verzugsfolgen
II. Form: In der Rechnung selbst

Besonderheiten:
Bei nachträglicher In-Verzug-Setzung durch Mahnung:
Information über sofortigen Verzugseintritt!
–> Sonst unwirksam wegen Widersprüchlichkeit § 242 BGB

61
Q

Das Vorvertragliche Schuldverhälntis (CiC)

A

§ 280 I, 311 a, 241 II BGB
(auch culpa in contrahendo - cic)
–> Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen vertragliche Pflichten zwischen den Parteien

62
Q

Pflichten der CiC

A
  • Aufklärungspflicht

- Schutzpflicht

63
Q

Anwendbarkeit der CiC

A

CiC und Mängelgewährleistungsrecht

  • -> Das Mängelgewährleistungsrecht ist grds. abschließend
  • -> Ausnahme nur bei einer arglistigen Täuschung

CiC und § 123 BGB

CiC und § 122 BGB

  • § 122 = abschließendes Sonderrecht
  • CiC hat andere Vorrausetzung (Schuldhaft) und Rechtsfolge

CiC und § 812 BGB

CiC und § 179 BGB

64
Q

Das Nachvertragliches Schulverhältnis

A

§ 280 I, 241 II, 433 I 1
(auch culpa post contrahendo - cpc)

Auch mit Erfüllung des Vertrages bleiben Pflichten bestehen:
- Allg. Schutz- und Leistungstreuepflicht: kein nachträgliches Einwirken auf erbrachte Leistung (z.B.: Wegnahme, Konkurrenz …)

  • Dauer der Leistungsschutzpflichten?
    Eigentlich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Im Laden). Aber auch Konkurrenzverbote nach Betriebsverkauf (Jahr)
65
Q

Drittschadensliquidation

A

I. Anwendbarkeit
–> Vorrang § 425 HGB

II. Anspruchsinhaber ohne Schaden
III. Geschädigter ohne Anspruch

IV. Zufällige Schadensverlagerung

  • Besondere Gefahrtragung, Vermächtnis
  • Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse
  • mittelbare Stellvertretung

V. Rechtsfolge

  • -> Schaden geht zum Anspruch
  • -> Geschädigter kann Recht auf Abtretung des Anspruchs geltend machen
66
Q

Anwendbarkeit der Ausschlussgründe des § 281 I 3, 323 V 2 BGB im Falle der arglistigen Täuschung

A

eA.: Anwendbar
- Allgemeiner Rechtsgedanke

hM.: Nicht anwendbar

  • Europarechtskonforme Auslegung (Art. 3 VI, 8 II Verbr.Richtl.)
  • Grds. entfällt das Schutzinteresse des arglistig handelnden
67
Q

§ 985 BGB als Schuldverhältnis iSv § 285 BGB

A

Kein Anspruchsbegründendes Schuldverhältnis

  • Das EBV verweist nur auf die allgemeinen Verzugsvorschriften, nicht auf Unmöglichkeit, § 990 II BGB
  • § 285 BGB muss auch nicht angewendet werden. §§ 687 II 1, 681 2, 667 BGB und § 816 1 BGB genügen
68
Q

§ 812 ff. als Schuldverhältnis iSv § 285 BGB

A

Anspruchsauslösendes Schuldverhältnis wenn:

  • bösgläubig, § 819 BGB
  • verklagt, § 818 IV BGB

I. EBV (§ 292 iVm 987 ff BGB) sperrt nicht da es nur SEA, Verwendungen und Nutzungen abschließend regelt, nicht Surrogate

II. Anders als § 985 BGB ist § 812 BGB schuldrechtlich

III. Nach Sinn und Zweck der § 818 IV, 819 BGB sollen dem bösgläubigen/ verklagten Schuldner die Vergünstigungen des § 818 I, II, III genommen werden

69
Q

§ 812 ff. als Schuldverhältnis iSv § 280 ff BGB

A

Kein Haftungsauslösendes Schuldverhältnis

I. Grundsätzlich sind § 280 ff BGB anwendbar (§ 818 IV, 819 BGB)
II. Aber § 818 IV BGB verweist hauptsächlich auf § 292 BGB der für SEA bei bestehendem Herausgabeverhältnis abschließend auf das EBV verweist

Mag anders sein, wenn kein Herausgabeverhältnis iSd EBV besteht!

70
Q

§ 447 BGB

A

I. Voraussetzungen

  1. Versendungskauf
  2. Auf Verlangen des Käufers
  3. Übergabe an Transportperson
  4. Untergang durch Transporttypische Gefahr
  5. Kein § 474 II BGB

II. Rechtsfolge

  1. Übergang der Preisgefahr
    • -> Kein Untergang gem. § 326 I BGB
71
Q

Verwendung einer eigenen Hilfsperson als Transporteur iSd § 447 BGB

A

I. Lit.: kein Gefahrenübergang
–> Pflicht zur sorgfältigen Ausführung vergl. mit einem Beauftragten

II. Gegenauffassung: Gefahrenübergang

  • freiwillige Zusatzleistung begründet keine Schuld, und kein § 278
  • Für mehr machen wird nicht bestraft (Zivilrecht pönalisiert nicht(
  • Nur Übergabe geschuldet erfüllt. Hilfsperson wird nicht im Pflichtenkreis des Täters tätig
72
Q

Umfang des SEA statt der Leistung

A

eA.: Schäden die durch endgültiges Ausbleiben der Leistung entstehen und auch nur die die nach dem endgültigen Ausbleiben entstanden sind (-)

aA.: Schäden die durch Pflichtverletzung entstanden sind. Pflichtverletzung ist das nicht einhalten der Nachleistungsfrist, also alle Schäden nach Fristablauf

aA.: Alle Schäden die nach entstehen des Anspruchs entstanden sind

BGH.: Alle Schäden die bei ordnungsgem. Erfüllung nicht eingetreten wären (Differenzhypothese) (+)

–> Umfasst immer auch den urspr. Kaufpreis. Dieser muss nicht über Rücktritt heraus verlangt werden (hM)