Leistungsstörungsrecht Flashcards
Unmöglichkeit
§ 275
Def.: Endgültige Nichterbringbarkeit der Leistung (Leistungserfolg)(impssibilium nulla est obliagto) –> Untergag des Anspruchs!
Unterschieden wird
I. Nach Zeitpunkt
1. Anfängliche Unmöglichkeit
2. Nachträgliche Unmöglichkeit
II. Nach Arten der Unmöglichkeit
- tatsächliche Unmöglichkeit
- rechtliche Unmöglichkeit
- zeitliche Unmöglichkeit
- Zweckerreichung
- Zweckfortfall
SEA auf Grund von Unmöglichkeit (Prüfungsschema)
§ 280 I, III, 283, 275, Schuldverhältnis BGB
I. Wirksames Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung iSv § 275 BGB
III. Verschuldensvermutung (§§ 280 I 2 BGB/ 311 II 2 BGB)
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz statt der Leistung
a) Nachträglich = §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
b) Anfänglich = §§ 311 a II 1 Fall 1, 275 IV BGB
2. Sonstige Ansprüche wegen Unmöglichkeit
a) Aufwendungsersatz
- Nachträglich = §§ 284, 275 IV BGB
- Anfänglich = 311 a II 1 Fall 2, 284, 275 IV BGB
b) Herausgabe des Ersatzanspruches = §§ 285, 275 IV
c) Rücktritt = §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB)
d) Rückgewähr = §§ 326 V, 275 IV iVm 346 BGB
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Anfänglich: Leistungshindernis liegt schon bei Vertragsschluss vor
- -> Rechtsfolge = § 311 a
- -> Verschulden iSd § 311 a II 2 BGB: Kennen/ Kennen müssen des Vertragshindernisses.
Nachträglich: Leistungshindernis tritt nach Vertragsschluss ein
- -> Rechtsfolge = § 280 I, III, 283 BGB
- -> Verschulden iSd § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen des Vertragshindernisses nach § 276 BGB
Rechtliche und Tatsächliche Unmöglichkeit
§ 275 I:
Rechtlich:
Die Leistung ist aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbringbar
Tatsächlich:
Die Leistung kann aus naturgesetzlichen Gründen oder nach Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden.
Unmöglichkeit durch Zeitablauf
Grds.: Lediglich Verzug nicht Unmöglichkeit der Leistung
P.:
1. Relatives Fixgeschäft
Interessenfortfall des Gläubigers. Lediglich Rücktrittsrecht (prompt, sofort, pünktlich“
- Absolutes Fixgeschäft (§ 275 I: Untergang)
Zeitbestimmung derart entscheidende Bedeutung für die Herbeiführung des Leistungserfolges, dass die Leistungshandlung nach Terminablauf sinnlos erscheint
(3. Unabsehbares ende und Unzumutbarkeit des Wartens
z. B.: Ölkrise. Allerdings § 313 BGB wohl passender)
Zweckerreichung und Zweckfortfall
§ 275 I: Untergang
Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners = Zweckerreichung
(Patient wird vor Behandlung gesund)
Wegfall Leistungssubstrat aus Gläubigergründen = Zweckfortfall
(Zustreichendes Haus brennt ab)
–> Leistungserfolg kann durch die Handlung nicht mehr herbeigeführt werden!
Zweckstörung
Gläubiger hat plötzlich keine Verwendung mehr für die noch mögliche Leistung
- Hochzeit fällt aus, Kapelle wird nicht gebraucht.
- Festzug fällt aus Platz zum anzuschauen wird nicht mehr gebraucht
–> Nicht Unmöglichkeit, sondern § 313 BGB
hM.: Auch wenn in den Vertrag mit einbezogen
Unmöglichkeit bei seelische Zwangslage
§ 275 III: Leistungsverweigerungsrecht: Anspruch gehemmt
Entgegenlaufende Interessen, von denen nur eines erfüllt werden kann
Bei Höchstpersönlicher Leistung:
Unzumutbarkeit nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
(krankes Kind/ Arbeit)
Sonst:
evt. § 242 BGB: Unzulässige Rechtsausübung!
- -> Aber keine Unmöglichkeit
faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit
§ 275 II: Leistungsverweigerungsrecht (Anspruch gehemmt)
Faktisch: –> Unmöglichkeit (+)
Behebung eines Leistungshindernisses möglich, erforderlicher Aufwand unter Berücksichtigung des SV-Inhaltes und Gläubigerinteresse aber in groben Missverhältnis (Ring/ Schlucht)
–> Persönliche Schuldnerinteressen sind unbeachtlich
Wirtschaftliche: Unmöglichkeit (-), § 313 BGB
Behebung der Leistungshindernisse möglich, aber Unzumutbarkeit wegen Überschreitung der Opfergrenze aufgrund bestehende Schwierigkeiten (Drastische Inflation bei Darlehen oÄ.)
–> weniger als faktisch aber immer noch zu viel!!
mM.: Überschreiten der Opfergrenze = § 275
hM.: Störung der Geschäftsgrundlage
Unmöglichkeit bei Gattungsschuld
Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden (§§ 243 I, 276 I BGB)
(Sache mittlerer Art und Güte) –> Grds. keine Unmöglichkeit
Ausnahmen:
- Untergang der Gesamten Gattung (Beschaffung Unmöglich)
- Parteivereinbarung
a) Absolutes Fixgeschäft
b) Vorratsschuld (“aus dem Lager“ + Untergang des Lagers) - Konkretisierung (§ 243 II BGB)
- Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II)
- -> Da grds. Konkretisierung bei Annahmeverzug, kaum Anwendung
a) gestohlene Geldschuld nach Angebot und nicht Annahme
b) Annahmeverzug nach § 295 1 BGB bei Hohl-/ Bringschuld
- -> Immer da, wo Annahmeverzug ohne Konkretisierung
Konkretisierung der Gattungsschuld
§ 243 II
Schuldner muss seinerseits alles zur Leistung erforderliche getan haben! –> Erforderlich = Art der Schuld
- Bei Hohlschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Bereitstellung
- Ggf. Information des Gläubigers (Regelfall gem § 269 BGB) - Bei Schickschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Verpacken
- Übergabe an „zuverlässigen“ Transporteur (P) - Bei Bringschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Transport
- Angebot bei Gläubiger
Entkonkretisierung
Kann der Schuldner die Konkretisierung Zurücknehmen
I. hM: Aus Gründen des Gläubigerschutzes (-)
- Gläubiger muss auch vor Lieferung verfügen können (mod. Warenverkehr)
- Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren können
II aA: Schuldner soll selbst entscheiden können (schuldnerschützend)
- § 243 II ist schuldnerschützend. Dieser kann somit disponieren
- § 280 ff. schützen den Gläubiger ausreichend
Einigkeit in zwei Fällen
- Entkonkretisierung (+) bei Unzulässigkeit der Berufung des Gläubigers auf § 243 II BGB
- Entkonkretisierung (-) bei berechtigtem Gläubigerinteresse an ausgesondertem Stück
Geldschulden
Geldschulden sind Wertschaffungsschulden (nicht Sachchulden)
–> Verschaffung der bestimmten Vermögensmacht
Rspr.: Gattungsschuld
Lit (hM): qualifizierte Schickschulden mit besonderer Gefahrtragung (§ 270 I, 270 IV, 269 I BGB) (Schuld sui generis)
- -> allerdings analoge Anwendung der Gattungsschuld.
- -> Vor allem keine Unmöglichkeit der Leistung (Geld hat man zu haben) (Nie unmöglich)
Befreiung von der Gegenleistungspflicht
§ 326 I 1 - Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit
1. Vorrang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang
2. Gewährleistungsrecht: Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 I 2: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen)
3. Gesellschaftsverträge (-), da keine Austauschverträge!)
II. Wirksamer gegenseitiger (synalagmatischer) Vertrag
1. Einigung der Parteien
2. Keine Wirksamkeitshindernisse
III. Unmöglichkeit der synalagmatischen Gegenleistung
IV. Keine Ausnahme
- § 326 II BGB
- Übergang der Preisgefahr
V. Rechtsfolge
Ausnahmen des § 326 I 1 BGB
Ausnahmen:
- § 326 II 1 F 1 BGB: Weit überwiegende Gläubiger-Verantwortung
- § 326 II 1 F 2 BGB: Annahmeverzug
- Übergang der Preisgefahr
(§§ 446 1; 447 I (474 II beachten); 614; 644; 645 BGB)
–> Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen
- § 326 III BGB: Verlangen des Surrogats nach § 285 BGB
- -> Anspruch auf Gegenleistung erloschen (Synallagma). Surrogat quasi Erfüllung der Unmöglich gewordenen Pflicht
- -> § 326 III ist Rechtsfolge!!!!!
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Allein oder Überwiegendes Verschulden des Gläubigers
§ 326 II 1 F 1 BGB
Vertreten müssen des Gläubigers:
1. Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht
–> Verschulden nach § 276 analog
2. Obliegenheitsverletzungen
–> § 242 BGB: Verletzung von Eigeninteressen (Obliegenheit = Eigeninteresse) kann nicht Schuldner aufgebürdet werden
3. Vertragliche Risikoübernahme
Konkludente / ausdrückliche Risikoübernahme (Auslegungsregeln)
- Folgen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff)
- -> Wobei unerlaubte Handlung meist auch Vertragsverletzung!
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Annahmeverzug
362 II 1 F 2 BGB
Voraussetzungen:
- Kein Vertretenmüssen des Schuldners
(Nach Maßstab § 276 BGB und Haftungserleichterung § 300 BGB)
- Annahmeverzug gem. § 293 BGB
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 446, 447
- §§ 615, 616
Risiko des Gläubigers ohne Gegenleistung zahlen zu müssen!
§§ 446 1, 447 I (Übergabe/ Versendungskauf)
–> Übergang bei Übergabe Kaufsache, Abgabe an Transportperson
§§ 615, 616 BGB (Lohn ohne Arbeit bei Arbeitnehmern)
–>Bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten, kurzzeitiges, unverschuldetes Unvermögen
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 644, 645 BGB
Werkvertrag
- Volle Preisgefahr des Bestellers:
- Abnahme + Vollendung (§ 644 I 1)
- Aufgabe an Transportperson (§ 644 II)
- Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 I 2 BGB) - Teil-Vergütungspflicht des Bestellers, § 645 I 1
- Unausführbarkeit, Untergang, Verschlechterung
- durch Stoffe/ Anweisungen des Bestellers
- Kein Verschulden des Unternehmers - Teilvergütungspflicht des Bestellers, § 645 I BGB analog
- Untergang etc.: durch willentliches Verhalten des Bestellers
- Untergang etc.: durch Sachen die dem Besteller zuzurechnen sind
Ausnahmen zum § 326 I 1: Übergang der Preisgefahr aus - Zweckerreichung/ Zweckfortfall - Zweckstörung - Rücktritt vom Reisevertrag
Zweckerreichung/ Zweckfortfall
Wegfall der Gegenleistungspflicht berechtigt, bei Aufwendungen des Schuldners??
–> hM.: Teilvergütungsanspruch inkl. Teil des Gewinns
Zweckstörung
Fortfall des Gläubigerinteresses führt (meist) schon nicht zur Unmöglichkeit, somit auch gar kein Wegfall
Rücktritt vom Reisevertrag
Gegenleistung erlischt. Dennoch entsteht Ersatzanspruch (Ausn. zu § 326 BGB). § 645 findet Anwendung!
§ 326 I 1 - Rechtsfolgen
- Anspruch auf Gegenleistung erlischt - § 326 I 1 BGB
- -> Schicksal des synallagmatischen Anspruchs - Surrogatsherausgabe (§§ 285, 275 IV BGB) - § 326 III BGB
Bei Geltendmachung der Surrogatsherausgabe bleibt Gegenleistung
bestehen! - Rückgewähr erbrachter Leistungen - §§ 364 I, 326 IV, 275 IV BGB
- Rücktritt - §§ 364 I, 323, 326 V, 275 IV BGB
Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit
§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
I. Schuldverhältnis
- vertraglich/ gesetzlich
Bei gesetzlichen lex speciales (818 III, IV, 819, 292, 989 bei 812 I, § 251 bei § 823 (Naturalrestitution), EBV bei 985, nie bei 1004 BGB)
II. Pflichtverletzung
- nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht
–> Anfängliche Unmöglichkeit nach § 311 a II BGB (anderes Vers.)
III. Vom Schuldner zu vertreten
- Vermutung nach § 280 I 2 BGB
- §§ 300 I; 287 2; 276 I 1 BGB (Haftungsverschärfung/ Milderung)
IV. Rechtsfolge
- Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse
- Ausschluss des Primäranspruches (Rechtsgedanke des § 281 IV)
- Schadensersatz neben dem Rücktritt (§ 325 BGB)
- Rückgabepflicht des Gläubigers bei Ggens. Vertrag (§ 281 V)
Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen
§ 284 BGB
I. Anwendbarkeit:
Frustrierte Freiwillige Vermögensopfer, geleistet im Vertrauen auf Erhalt der Sache –> Nichtleistung, Schlechtleistung
–> Nicht Aufwendungen zur Mängelbeseitigung
II. Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung (Unmöglichkeit, Verzögerte Leistung im § 281)
IV. Verschulden (Vermutung (280 I 2 + Modifizierungen)
V. ggf. Fristsetzung (uU entbehrlich)
VI. Vertrauen auf Erhalt der Leistung
VII. Zweckerreichung ohne Unmöglichkeit
Zweckverfehlung durch Pflichtverletzung des Schuldners!
–> Wenn ohne Pflichtverletzung auch Verfehlt, dann (-)
VIII. Rechtsfolge
§ 284 BGB - Im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
- Nur solche die im Vertrauen auf Bestand des SV gemacht wurden
- -> Nur solchen nach Begründung SV - Billigerweise gemacht werden durften (Rechtsgedanke § 254 BGB)
§ 284 - Rechtsfolge
I. Ersatz frustrierter Aufwendungen
- -> Alle im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemachten vergeblichen Aufwendung
- -> Wichtig: Keine Pflicht zur Hauptleistung bei Unmöglichkeit!
II. Ausschluss des Primäranspruchs
–> Rechtsgedanke des § 281 V: Hauptleistungspflicht kann nicht verlangt werden
Anspruch auf Surrogatherausgabe bei Unmöglichkeit
§§ 285, 275 IV BGB
I. Anwendbarkeit
Gewährleistungsrecht (str.)
BGH.: wird verdrängt. Privatautonomer Haftungsausschluss bei Sachmangel möglich! § 444 zB Lex Speciales
Lit.: Surrogat im 444 nicht geregelt! Auch nicht Interessengerecht. Erhält Vertragsleistung und darf Surrogat behalten
II. SV: Bei einseitig direkt. Bei Gegenseitig über § 326 III BGB
III. Unmöglichkeit
IV. Stellvertretendes Commodum
V. Rechtsfolgen
- Herausgabe des Erlangten (§ 285 I letzter HS F 1 BGB)
- Abtretung des Ersatzanspruchs (§ 285 I letzter HS F 2 BGB)
- Anrechnung des Schadensersatzanspruchs (§ 285 II BGB)
§ 285 und Anfängliche Unmöglichkeit
Problem der Anwendbarkeit (bzw. bei Unmöglichkeit)
hM.:
§ 275 I gilt für alle Formend der Unmöglichkeit, ergo gilt der Verweis aus § 275 V auch. § 311 a ist lediglich eine Sonderregelung für verschuldensbedingte Ansprüche, deshalb kein Verweis auf § 285.
mM.: (falsch) - Wortlaut und Dogmatik
Bei anfänglicher Unmöglichkeit entsteht keine Hauptleistungspflicht, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch, für den kein stellvertretendes commodum besteht. Kein § 285 Verweis in § 311 a.
Stellvertretendes commodum
I. Erlangung eines Ersatzanspruchs
Der Schuldner muss eine Ersatzanspruch erlangt haben
II. Kausalität
Erlangung Surrogat auf Grund unmöglichkeitsauslösenden Tatbestand
–> Mitursächlichkeit genügt (Adequanztheorie)
III. Identität (für)
Surrogat muss für geschuldeten Gegenstand erhalten worden sein.
1. Commodum ex negotiatione (Vertrag)
Erlös Kaufvertrag = Surrogat Kaufgegenstand. (doppelte Verträge)
2. Commodum ex re (Sache)
Entschädigung wegen Beschlagnahmen
- Teilidentität (abgelehnt durch BGH)
z. B.: Wegerecht geschuldet aber Verkauf Grundstück an dritten.
- -> innerlicher Zusammenhang, aber Wegerecht nur Teil Kauferlös