Leistungsstörungsrecht Flashcards
Unmöglichkeit
§ 275
Def.: Endgültige Nichterbringbarkeit der Leistung (Leistungserfolg)(impssibilium nulla est obliagto) –> Untergag des Anspruchs!
Unterschieden wird
I. Nach Zeitpunkt
1. Anfängliche Unmöglichkeit
2. Nachträgliche Unmöglichkeit
II. Nach Arten der Unmöglichkeit
- tatsächliche Unmöglichkeit
- rechtliche Unmöglichkeit
- zeitliche Unmöglichkeit
- Zweckerreichung
- Zweckfortfall
SEA auf Grund von Unmöglichkeit (Prüfungsschema)
§ 280 I, III, 283, 275, Schuldverhältnis BGB
I. Wirksames Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung iSv § 275 BGB
III. Verschuldensvermutung (§§ 280 I 2 BGB/ 311 II 2 BGB)
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz statt der Leistung
a) Nachträglich = §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
b) Anfänglich = §§ 311 a II 1 Fall 1, 275 IV BGB
2. Sonstige Ansprüche wegen Unmöglichkeit
a) Aufwendungsersatz
- Nachträglich = §§ 284, 275 IV BGB
- Anfänglich = 311 a II 1 Fall 2, 284, 275 IV BGB
b) Herausgabe des Ersatzanspruches = §§ 285, 275 IV
c) Rücktritt = §§ 346 I, 323, 326 V, 275 IV BGB)
d) Rückgewähr = §§ 326 V, 275 IV iVm 346 BGB
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Anfänglich: Leistungshindernis liegt schon bei Vertragsschluss vor
- -> Rechtsfolge = § 311 a
- -> Verschulden iSd § 311 a II 2 BGB: Kennen/ Kennen müssen des Vertragshindernisses.
Nachträglich: Leistungshindernis tritt nach Vertragsschluss ein
- -> Rechtsfolge = § 280 I, III, 283 BGB
- -> Verschulden iSd § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen des Vertragshindernisses nach § 276 BGB
Rechtliche und Tatsächliche Unmöglichkeit
§ 275 I:
Rechtlich:
Die Leistung ist aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbringbar
Tatsächlich:
Die Leistung kann aus naturgesetzlichen Gründen oder nach Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden.
Unmöglichkeit durch Zeitablauf
Grds.: Lediglich Verzug nicht Unmöglichkeit der Leistung
P.:
1. Relatives Fixgeschäft
Interessenfortfall des Gläubigers. Lediglich Rücktrittsrecht (prompt, sofort, pünktlich“
- Absolutes Fixgeschäft (§ 275 I: Untergang)
Zeitbestimmung derart entscheidende Bedeutung für die Herbeiführung des Leistungserfolges, dass die Leistungshandlung nach Terminablauf sinnlos erscheint
(3. Unabsehbares ende und Unzumutbarkeit des Wartens
z. B.: Ölkrise. Allerdings § 313 BGB wohl passender)
Zweckerreichung und Zweckfortfall
§ 275 I: Untergang
Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners = Zweckerreichung
(Patient wird vor Behandlung gesund)
Wegfall Leistungssubstrat aus Gläubigergründen = Zweckfortfall
(Zustreichendes Haus brennt ab)
–> Leistungserfolg kann durch die Handlung nicht mehr herbeigeführt werden!
Zweckstörung
Gläubiger hat plötzlich keine Verwendung mehr für die noch mögliche Leistung
- Hochzeit fällt aus, Kapelle wird nicht gebraucht.
- Festzug fällt aus Platz zum anzuschauen wird nicht mehr gebraucht
–> Nicht Unmöglichkeit, sondern § 313 BGB
hM.: Auch wenn in den Vertrag mit einbezogen
Unmöglichkeit bei seelische Zwangslage
§ 275 III: Leistungsverweigerungsrecht: Anspruch gehemmt
Entgegenlaufende Interessen, von denen nur eines erfüllt werden kann
Bei Höchstpersönlicher Leistung:
Unzumutbarkeit nach Abwägung der beiderseitigen Interessen
(krankes Kind/ Arbeit)
Sonst:
evt. § 242 BGB: Unzulässige Rechtsausübung!
- -> Aber keine Unmöglichkeit
faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit
§ 275 II: Leistungsverweigerungsrecht (Anspruch gehemmt)
Faktisch: –> Unmöglichkeit (+)
Behebung eines Leistungshindernisses möglich, erforderlicher Aufwand unter Berücksichtigung des SV-Inhaltes und Gläubigerinteresse aber in groben Missverhältnis (Ring/ Schlucht)
–> Persönliche Schuldnerinteressen sind unbeachtlich
Wirtschaftliche: Unmöglichkeit (-), § 313 BGB
Behebung der Leistungshindernisse möglich, aber Unzumutbarkeit wegen Überschreitung der Opfergrenze aufgrund bestehende Schwierigkeiten (Drastische Inflation bei Darlehen oÄ.)
–> weniger als faktisch aber immer noch zu viel!!
mM.: Überschreiten der Opfergrenze = § 275
hM.: Störung der Geschäftsgrundlage
Unmöglichkeit bei Gattungsschuld
Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden (§§ 243 I, 276 I BGB)
(Sache mittlerer Art und Güte) –> Grds. keine Unmöglichkeit
Ausnahmen:
- Untergang der Gesamten Gattung (Beschaffung Unmöglich)
- Parteivereinbarung
a) Absolutes Fixgeschäft
b) Vorratsschuld (“aus dem Lager“ + Untergang des Lagers) - Konkretisierung (§ 243 II BGB)
- Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 II)
- -> Da grds. Konkretisierung bei Annahmeverzug, kaum Anwendung
a) gestohlene Geldschuld nach Angebot und nicht Annahme
b) Annahmeverzug nach § 295 1 BGB bei Hohl-/ Bringschuld
- -> Immer da, wo Annahmeverzug ohne Konkretisierung
Konkretisierung der Gattungsschuld
§ 243 II
Schuldner muss seinerseits alles zur Leistung erforderliche getan haben! –> Erforderlich = Art der Schuld
- Bei Hohlschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Bereitstellung
- Ggf. Information des Gläubigers (Regelfall gem § 269 BGB) - Bei Schickschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Verpacken
- Übergabe an „zuverlässigen“ Transporteur (P) - Bei Bringschuld
- Aussondern von Ware mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
- Transport
- Angebot bei Gläubiger
Entkonkretisierung
Kann der Schuldner die Konkretisierung Zurücknehmen
I. hM: Aus Gründen des Gläubigerschutzes (-)
- Gläubiger muss auch vor Lieferung verfügen können (mod. Warenverkehr)
- Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren können
II aA: Schuldner soll selbst entscheiden können (schuldnerschützend)
- § 243 II ist schuldnerschützend. Dieser kann somit disponieren
- § 280 ff. schützen den Gläubiger ausreichend
Einigkeit in zwei Fällen
- Entkonkretisierung (+) bei Unzulässigkeit der Berufung des Gläubigers auf § 243 II BGB
- Entkonkretisierung (-) bei berechtigtem Gläubigerinteresse an ausgesondertem Stück
Geldschulden
Geldschulden sind Wertschaffungsschulden (nicht Sachchulden)
–> Verschaffung der bestimmten Vermögensmacht
Rspr.: Gattungsschuld
Lit (hM): qualifizierte Schickschulden mit besonderer Gefahrtragung (§ 270 I, 270 IV, 269 I BGB) (Schuld sui generis)
- -> allerdings analoge Anwendung der Gattungsschuld.
- -> Vor allem keine Unmöglichkeit der Leistung (Geld hat man zu haben) (Nie unmöglich)
Befreiung von der Gegenleistungspflicht
§ 326 I 1 - Prüfungsschema
I. Anwendbarkeit
1. Vorrang des Gewährleistungsrechts nach Gefahrübergang
2. Gewährleistungsrecht: Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 I 2: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen)
3. Gesellschaftsverträge (-), da keine Austauschverträge!)
II. Wirksamer gegenseitiger (synalagmatischer) Vertrag
1. Einigung der Parteien
2. Keine Wirksamkeitshindernisse
III. Unmöglichkeit der synalagmatischen Gegenleistung
IV. Keine Ausnahme
- § 326 II BGB
- Übergang der Preisgefahr
V. Rechtsfolge
Ausnahmen des § 326 I 1 BGB
Ausnahmen:
- § 326 II 1 F 1 BGB: Weit überwiegende Gläubiger-Verantwortung
- § 326 II 1 F 2 BGB: Annahmeverzug
- Übergang der Preisgefahr
(§§ 446 1; 447 I (474 II beachten); 614; 644; 645 BGB)
–> Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen
- § 326 III BGB: Verlangen des Surrogats nach § 285 BGB
- -> Anspruch auf Gegenleistung erloschen (Synallagma). Surrogat quasi Erfüllung der Unmöglich gewordenen Pflicht
- -> § 326 III ist Rechtsfolge!!!!!
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Allein oder Überwiegendes Verschulden des Gläubigers
§ 326 II 1 F 1 BGB
Vertreten müssen des Gläubigers:
1. Verletzung einer vertraglichen Verhaltenspflicht
–> Verschulden nach § 276 analog
2. Obliegenheitsverletzungen
–> § 242 BGB: Verletzung von Eigeninteressen (Obliegenheit = Eigeninteresse) kann nicht Schuldner aufgebürdet werden
3. Vertragliche Risikoübernahme
Konkludente / ausdrückliche Risikoübernahme (Auslegungsregeln)
- Folgen unerlaubter Handlung (§§ 823 ff)
- -> Wobei unerlaubte Handlung meist auch Vertragsverletzung!
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Annahmeverzug
362 II 1 F 2 BGB
Voraussetzungen:
- Kein Vertretenmüssen des Schuldners
(Nach Maßstab § 276 BGB und Haftungserleichterung § 300 BGB)
- Annahmeverzug gem. § 293 BGB
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 446, 447
- §§ 615, 616
Risiko des Gläubigers ohne Gegenleistung zahlen zu müssen!
§§ 446 1, 447 I (Übergabe/ Versendungskauf)
–> Übergang bei Übergabe Kaufsache, Abgabe an Transportperson
§§ 615, 616 BGB (Lohn ohne Arbeit bei Arbeitnehmern)
–>Bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten, kurzzeitiges, unverschuldetes Unvermögen
Ausnahmen zum § 326 I 1:
Übergang der Preisgefahr aus
- §§ 644, 645 BGB
Werkvertrag
- Volle Preisgefahr des Bestellers:
- Abnahme + Vollendung (§ 644 I 1)
- Aufgabe an Transportperson (§ 644 II)
- Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 I 2 BGB) - Teil-Vergütungspflicht des Bestellers, § 645 I 1
- Unausführbarkeit, Untergang, Verschlechterung
- durch Stoffe/ Anweisungen des Bestellers
- Kein Verschulden des Unternehmers - Teilvergütungspflicht des Bestellers, § 645 I BGB analog
- Untergang etc.: durch willentliches Verhalten des Bestellers
- Untergang etc.: durch Sachen die dem Besteller zuzurechnen sind
Ausnahmen zum § 326 I 1: Übergang der Preisgefahr aus - Zweckerreichung/ Zweckfortfall - Zweckstörung - Rücktritt vom Reisevertrag
Zweckerreichung/ Zweckfortfall
Wegfall der Gegenleistungspflicht berechtigt, bei Aufwendungen des Schuldners??
–> hM.: Teilvergütungsanspruch inkl. Teil des Gewinns
Zweckstörung
Fortfall des Gläubigerinteresses führt (meist) schon nicht zur Unmöglichkeit, somit auch gar kein Wegfall
Rücktritt vom Reisevertrag
Gegenleistung erlischt. Dennoch entsteht Ersatzanspruch (Ausn. zu § 326 BGB). § 645 findet Anwendung!
§ 326 I 1 - Rechtsfolgen
- Anspruch auf Gegenleistung erlischt - § 326 I 1 BGB
- -> Schicksal des synallagmatischen Anspruchs - Surrogatsherausgabe (§§ 285, 275 IV BGB) - § 326 III BGB
Bei Geltendmachung der Surrogatsherausgabe bleibt Gegenleistung
bestehen! - Rückgewähr erbrachter Leistungen - §§ 364 I, 326 IV, 275 IV BGB
- Rücktritt - §§ 364 I, 323, 326 V, 275 IV BGB
Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit
§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
I. Schuldverhältnis
- vertraglich/ gesetzlich
Bei gesetzlichen lex speciales (818 III, IV, 819, 292, 989 bei 812 I, § 251 bei § 823 (Naturalrestitution), EBV bei 985, nie bei 1004 BGB)
II. Pflichtverletzung
- nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht
–> Anfängliche Unmöglichkeit nach § 311 a II BGB (anderes Vers.)
III. Vom Schuldner zu vertreten
- Vermutung nach § 280 I 2 BGB
- §§ 300 I; 287 2; 276 I 1 BGB (Haftungsverschärfung/ Milderung)
IV. Rechtsfolge
- Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse
- Ausschluss des Primäranspruches (Rechtsgedanke des § 281 IV)
- Schadensersatz neben dem Rücktritt (§ 325 BGB)
- Rückgabepflicht des Gläubigers bei Ggens. Vertrag (§ 281 V)
Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen
§ 284 BGB
I. Anwendbarkeit:
Frustrierte Freiwillige Vermögensopfer, geleistet im Vertrauen auf Erhalt der Sache –> Nichtleistung, Schlechtleistung
–> Nicht Aufwendungen zur Mängelbeseitigung
II. Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung (Unmöglichkeit, Verzögerte Leistung im § 281)
IV. Verschulden (Vermutung (280 I 2 + Modifizierungen)
V. ggf. Fristsetzung (uU entbehrlich)
VI. Vertrauen auf Erhalt der Leistung
VII. Zweckerreichung ohne Unmöglichkeit
Zweckverfehlung durch Pflichtverletzung des Schuldners!
–> Wenn ohne Pflichtverletzung auch Verfehlt, dann (-)
VIII. Rechtsfolge
§ 284 BGB - Im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
- Nur solche die im Vertrauen auf Bestand des SV gemacht wurden
- -> Nur solchen nach Begründung SV - Billigerweise gemacht werden durften (Rechtsgedanke § 254 BGB)
§ 284 - Rechtsfolge
I. Ersatz frustrierter Aufwendungen
- -> Alle im Vertrauen auf Erhalt der Leistung gemachten vergeblichen Aufwendung
- -> Wichtig: Keine Pflicht zur Hauptleistung bei Unmöglichkeit!
II. Ausschluss des Primäranspruchs
–> Rechtsgedanke des § 281 V: Hauptleistungspflicht kann nicht verlangt werden
Anspruch auf Surrogatherausgabe bei Unmöglichkeit
§§ 285, 275 IV BGB
I. Anwendbarkeit
Gewährleistungsrecht (str.)
BGH.: wird verdrängt. Privatautonomer Haftungsausschluss bei Sachmangel möglich! § 444 zB Lex Speciales
Lit.: Surrogat im 444 nicht geregelt! Auch nicht Interessengerecht. Erhält Vertragsleistung und darf Surrogat behalten
II. SV: Bei einseitig direkt. Bei Gegenseitig über § 326 III BGB
III. Unmöglichkeit
IV. Stellvertretendes Commodum
V. Rechtsfolgen
- Herausgabe des Erlangten (§ 285 I letzter HS F 1 BGB)
- Abtretung des Ersatzanspruchs (§ 285 I letzter HS F 2 BGB)
- Anrechnung des Schadensersatzanspruchs (§ 285 II BGB)
§ 285 und Anfängliche Unmöglichkeit
Problem der Anwendbarkeit (bzw. bei Unmöglichkeit)
hM.:
§ 275 I gilt für alle Formend der Unmöglichkeit, ergo gilt der Verweis aus § 275 V auch. § 311 a ist lediglich eine Sonderregelung für verschuldensbedingte Ansprüche, deshalb kein Verweis auf § 285.
mM.: (falsch) - Wortlaut und Dogmatik
Bei anfänglicher Unmöglichkeit entsteht keine Hauptleistungspflicht, sondern lediglich ein Schadensersatzanspruch, für den kein stellvertretendes commodum besteht. Kein § 285 Verweis in § 311 a.
Stellvertretendes commodum
I. Erlangung eines Ersatzanspruchs
Der Schuldner muss eine Ersatzanspruch erlangt haben
II. Kausalität
Erlangung Surrogat auf Grund unmöglichkeitsauslösenden Tatbestand
–> Mitursächlichkeit genügt (Adequanztheorie)
III. Identität (für)
Surrogat muss für geschuldeten Gegenstand erhalten worden sein.
1. Commodum ex negotiatione (Vertrag)
Erlös Kaufvertrag = Surrogat Kaufgegenstand. (doppelte Verträge)
2. Commodum ex re (Sache)
Entschädigung wegen Beschlagnahmen
- Teilidentität (abgelehnt durch BGH)
z. B.: Wegerecht geschuldet aber Verkauf Grundstück an dritten.
- -> innerlicher Zusammenhang, aber Wegerecht nur Teil Kauferlös
Rückforderung der erbrachten Gegenleistung bei Unmöglichkeit
§ 346 I, 326 IV, 275 IV BGB
I. Anwendbarkeit
Leistungserbringung vor Erlöschen der Gegenleistungspflicht. Sonst § 812 BGB.
II. gegenseitiger wirksamer Vertrag
III. Gegenleistung nach § 326 nicht geschuldet
Anwendbarkeit § 326 + nichtvorliegen der Ausnahmen
IV. Gegenleistung bereits erbracht
(Teil-) Leistungserbringung vor Erlöschen der Gegenleistungspflicht.
V. Rechtsfolgen
- § 346 I: Rückgewähr des geleisteten in natura
- §§ 364 II, 347 I, II: Wertersatz, Nutzungen, Verwendungen
Rücktritt bei Unmöglichkeit
§§ 326 V, 275 IV
I. Anwendbarkeit
- Vorrang der §§ 446, 447, 644, 645 bei Gefahrübergang nach Teilleistung im Kauf- und Werkvertrag
- Vorrang der Kündigung Dauerschuldverhältnissen (Dienstverträge).
Rückabwicklung ex nunc und nicht nach § 346 ff BGB
II. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
III. Rücktrittsgrund
- gegenseitiger Vertrag
- Unmöglichkeit einer Leistungspflicht (auch unmögliche Nacherf.)
- Fristsetzung entbehrlich
IV. kein Ausschluss
V Rechtsfolgen
Kein Ausschluss des Rücktritts bei Unmöglichkeit
Ausschlussgründe
- Abbedingung durch Individualvereinbarung
- § 442, 649 II: Kenntnis des Mangels
- § 323 VI: Annahmeverzug/ Vertretnmüssen des Gläubigers
- Wertung des §§ 446, 447: Kein Rücktritt bei Übergang der Preisgefahr
- -> §§ 446, 447 wären sinnlos, Umgehbarkeit der Rechtsfolge
Rechtsfolgen des Rücktritt bei Unmöglichkeit
§ 346 I: Rückgewähr empfangener Leistungen/ Nutzungen
§ 346 II, IV, 347 I, II: Wertersatz, SEA, Nutzungen, Verwendungen
–> § 325: Schadensersatz neben Rücktritt möglich!
Schadens- und Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit
§ 311 a
I. Schuldverhältnis
II. anfängliche Unmöglichkeit einer (jeder) Leistungspflicht
III. Verschuldensvermutung (§311 a II BGB)
- Exkulpation durch erwiesene Unkenntnis und
- Nachweis des Nichtverschuldens der Unkenntnis
IV. Rechtsfolgen
- SEA nach § 281 BGB (statt der Leistung)
- oder Frustrierte Aufwendungen (§ 311a II 1 F 2, 284, 275 IV BGB)
- daneben Rücktritt gem §§ 346 ff iVm § 326 V BGB
- § 285 nach hM
Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
Schuldner und Gläubiger sind zu gleichen bzw. ähnlichen Teilen an der Unmöglichkeit Schuld
eA.: Streng nach Wortlaut (richtig)
§ 326 I, § 326 II (-), da überwiegendes Verschulden ≥ 90 %
–> Rechtsfolge = gegenseitige SEA gekürzt nach § 254 BGB
aA.: nach BGB aF (falsch da contra legem)
1. kumulative Anwendung
- § 326 II 1 F 1 BGB ist auch bei weniger als 90 % anwendbar
- Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, 283, 275 IV BGB
2. alternative Anwendung
Je nach Mehrverschulden § 334 oder 335 BGB aF gekürzt um § 254
–> Leistung oder Schadensersatzanspruch!
Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit:
Lösung nach Wortlaut – Begründung + Rechtsfolge
- kein Verschuldenselement mehr im § 275, 326 (anders als BGB aF)
- „allein/ weitübergehend“ in § 326 II (Zusatz zum § 334 BGB aF)
- -> Keine Anwendung des § 326 auf geringeres Verschulden - Keine teleologische Reduktion des § 326, versehentliches regeln beidseitiger Unmöglichkeit in § 326 I,II und § 326 V, 323 VI zu unwahrscheinlich!
Rechtsfolge: Gegenseitige Schadensersatzansprüche
- Gläubiger: §§ 280 I, III, 283, 275 gekürzt nach § 254 BGB
- Schuldner: §§ 280 I, III, 283, 275 gekürzt nach § 254 BGB
- -> jeweils auf positives Interesse (So wie wenn erfüllt)
zT außerdem.: (Nur so gerechter Ausgleich - zB: Gruber)
§ 280 I, 241 II gekürzt nach § 254
–> Nebenpflicht = nicht mutwilliges vereiteln der Vertragserfüllung
Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit
Lösung nach BGB aF, kumulative Anwendung – Begründung + Rechtsfolge
Gesetzgeber wollte Streit zu beiderseitig verschuldeten Unmöglichkeit gerade nicht regeln
Rechtsfolge:
- Schadensersatzanspruch nach § 280 I, III, 283, 275 IV BGB
–> kumulative Anwendung von § 326 II und § 280 I,III, 283, 275 IV
–> contra legem: „weit“ überwiegendes verschulden
hL.: Differenzmethode und Kürzung der Gegenleistung
- Gegenleistung gekürzt um Mitverschulden, § 254 analog
- Schadensersatz nach Differenzmethode, gekürzt um § 254
- -> gerechte Verteilung
aA.: Surrogationsmethode und voller Gegenleistungsanspruch
- § 326 II: Keine analoge Anwendung des § 254
- Schadensersatz nach Surrogationsmethode und Anwendung § 254
- -> ungerechte Verteilung bei für Gläubiger nachteiligen Geschäften
Beiderseitiges Verschulden der Unmöglichkeit
Lösung nach BGB aF, alternative Anwendung – Begründung + Rechtsfolge
Je nach Mehrverschulden § 334 oder 335 BGB aF gekürzt um § 254
–> Leistung oder Schadensersatzanspruch!
Dogmatisch unsauber: § 254 erhält anspruchsbegründende Qualität!
Versagt bei gleichem Verschulden (50/50)
–> führte zur analogen Anwendung § 323 BGB aF (etwa wie § 326 I BGB nF)
Schuldnerverzug
- Anwendbarkeit und Schulverhältnis
- Fälliger durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
- Nichtleistung trotz Möglichkeit des Schuldners
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit der Mahnung
- Vertretenmüssen (Verschuldensvermutung aus § 286 IV)
- Rechtsfolgen
Anwendbarkeit (Schuldnerverzug)
Setzt einen Schuldverhältnis voraus (gesetzlich oder rechtsgeschäftl)
In erster Linie auf schuldrechtliche Erfüllungsansprüche. Gilt aber auch für andere (Sachen-, Familie-, Erb-, Bereicherungsrecht)
Fälliger durchsetzbarer Anspruch
Fälligkeit:
Richtet sich nach der vereinbarten Leistungszeit (Schuldverhältnis)
–> Im Zweifel nach § 271 BGB (sofort, zur/ nach vereinbarter Zeit)
Durchsetzbar = Einredenfrei
- Dauerhafte (peremptorische) Einreden sind immer zu prüfen
(§ 320 da Synallagma, §§ 214, 771, 821, 853 da dauerhaft (bestehen reicht, Aufschub der Fälligkeit erfordert keine Geltendmachung))
- Aufschiebende (dilatorische) Einreden nur bei Geltendmachung
(ZBR aus § 273 BGB (nicht synallagmatisch, durch den Gläubiger abwendbar, § 369 HGB da § 273 BGB ähnlich)
Nichtleistung trotz Möglichkeit (Schuldnerverzug)
Möglichkeit
Abgrenzung zum § 275 BGB –> Unmöglichkeit schließt Verzug aus
(Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes Leistungshindernis)
Nichtleistung
Nichtrechtzeitige Vornahme der geschuldeten Handlung, ergibt sich aus der Art der Schuld
Mahnung und Mahnungsersatz (Schuldnerverzug)
§ 286 I 1 BGB - Mahnung:
Eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner
–> geschäftsähnliche Handlung (§§ 104 ff BGB analog)
Zeitpunkt und Form:
- §§ 104 ff BGB analog (Zugang, Auslegung etc.)
- Mit oder nach Fälligkeitseintritt
- Abweichen von der Schuld
a. grds. nicht vollzugsauslösend
b. reine Zuviel-Forderung ist egal
c. reine Zuwenig-Forderung löst nur teilweisen Verzug aus
§ 286 I 2 BGB - Mahnungsersatz:
- Klageerhebung iSv § 253 ZPO
- Zustellung des Mahnbescheids gem. § 688, 693 ZPO
Entbehrlichkeit der Mahnung (Schuldnerverzug)
§ 286 II Nr. I BGB - Leistungszeit nach dem Kalender (konkreter Termin oder bestimmbare Zeitspanne)
§ 286 II Nr. 2 BGB - nach Kalender berechenbarem Zeitpunkt
§ 286 II Nr. 3 BGB - Leistungsverweigerung des Schuldners
–> Wie bei §§ 281 II, 323 II Nr. 1 BGB - Vereinheitlichung!
§ 286 II Nr. 4 BGB - Besondere Gründe
§ 286 III BGB - Sonderfall der Geldschuld
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung/ Zahlungsaufforderung
§ 286 II Nr. 2 BGB (Entbehrlichkeit der Mahnung)
Leistung nach einem dem Kalender nach bestimmbaren Zeitpunkt
z.B.: Zugang der Rechnung, Fertigstellung der Ware usw.)
Wichtig:
- Durch Gesetz, Urteil oder Vertrag
- Vertrag
- Zahlungszeitpunkte müssen beidseitig vereinbart worden sein
- Vereinbarte Zahlungsfristen unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 305 ff BGB, 138 BGB usw.)
§ 286 II Nr. 4 BGB (Entbehrlichkeit der Mahnung)
Besondere Gründen bei denen nach Interessenabwägung ein sofortiger Verzug gerechtfertigt ist!
–> Generalklausel
Umfasst:
- Besondere Erfüllungsdringlichkeiten
- vertraglicher Verzicht auf Mahnung
- spontan zu erfüllende Aufklärungs- und Warnpflichten
- Bösgläubige Schuldner
- Bei die Mahnung verhinderndem Verhalten des Schuldners
- etc.!
§ 286 III (Entbehrlichkeit der Mahnung)
Sonderfall der Geldschulden
–> Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Rechnung (Spätesten: Wenn nicht aus anderem Grund vorher Verzug eintritt)
- Zugang Rechnung/ Zahlungsaufforderung
- Fälligkeit der Geldforderung
- -> Beginn der 30-Tage Frist wenn beides vorliegt
Berechnung der Frist:
Gem.: Beginn und Ende gem.: § 187 I, 188 I, 193 BGB
Dauer: 30 Tage, (nicht Monatsfrist!)
Vertretenmüssen (Schuldnerverzug)
§ 286 IV BGB - Verschuldensvermutung
Entschuldigungsgründe:
- unterlassener Mitwirkungshandlung des Gläubigers
- Tatsachenirrtum über Leistungspflicht
- unvermeidbarer Rechtsirrtum über Leistungspflicht (streng!)
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
a) Im engeren Sinne
- Haftungsverschärfung (§ 287 1, 2 BGB
- Verzugszinsen (§ 288 BGB)
- SEA neben der Leistung (§ 281 I, II, 286 BGB)
b) Im weiteren Sinne (Verzug iSd § 286 BGB keine Voraussetzung)
- Rücktritt (§ 323 I BGB)
- SEA statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB)
Zinsschäden gem. § 288, 289
–> Rechtsfolge des Schuldnerverzuges
Eigenständige Anspruchsgrundlage:
- Geldschulden sind mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen
- Geldschulden aus Nicht-Verbraucherverträgen mit 9 %
- Geltendmachung neben Schadensersatz (§ 288 IV)
- Geltendmachung höherer Zinsen (§ 288 III)
Haftungsverschärfung
–> Rechtsfolge des Schuldnerverzuges
§ 287 1, 2 BGB
Schuldner haftet für jede Fahrlässigkeit und Zufall
Verzugsschaden
280 I, II, 286
- Anwendbarkeit
- Schuldnerverzug
- Keine Beendigung des Verzuges
- Rechtsfolge
Keine Beendigung des Verzuges
Verzugsbeendigung durch
- Leistung
- Anbieten der ganzen Leistung
- durch den Schuldner
- in einer den Annahmeverzug begründende Art und Weise
- Schadensersatz muss nicht angeboten werden, da nicht Haupt-LP - Durchführung der Leistungshandlung bei Schickschuld
Rechtsfolge des § 280 I, II, 286 BGB
Ersatz des Verzögerungsschadens
I. Inhalt und Umfang richten sich nach § 249 - 255 BGB
Gläubiger ist so zu stellen wie er bei rechtzeitiger Leistung gestanden hätte
Anwendungsbereich des § 286 III
Gilt nur für Entgeltforderungen
- Forderung auf Zahlung von Geld
- Entgelt: Gegenleistung aufgrund Vertrag
Nicht Anwendbar auf:
- Rückzahlungsansprüche aus verzinslichen Kreditverträgen
(Sowohl Entgelt als auch Leistung ist eine Geldzahlung. Rückzahlung des Darlehens steht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Leistung)
- Ansprüche aus einem Bürgschaftsvertrag
- Spar- und Kapitallebensversicherungen (Schwierige Angrenzung) Gebühren des Versicherungsteilnehmers = Entgelt Anspruch auf Leistung der Beträge ≠ Entgelt
Rechnung
Textliche Fixierung der Entgeltforderung Muss klar Zeigen: - Welche Entgeltforderung - In welcher Höhe - Für welche Leistung
–> Heranziehung des § 14 I UstG möglich
(Urkunde, Unternehmer, Abrechnung über Leistung, Name egal)
Form:
- Textliche Fixierung so, dass Schriftzeichen verwendet werden und diese Speicher- oder Reproduzierbar sind
- keine Unterschrift notwendig
- E-Mail/ Fax erlaubt
- nicht mündlich !!
Zeitpunkt der Rechnung
Übersendbar erst nach oder schon mit Fälligkeit der Leistung
teilw. : Rechnung nach Fälligkeit
- Wortlaut des § 286 III 1 BGB: zeitliche Reihenfolge
- Gesetzgeber kannte die BGH Rspr. (wollte Ausnahme)
teilw. : mit Fälligkeit
- Rechnung sonst wie Mahnung (im Ergebnis)
- Nach frühere Rspr. ging das auch
- Sonst Verzögerung über die 30-Tage (Telos aber Beschleunigung)
Entbehrlichkeit der Rechnung
zT. vertretene Meinung Lit:
Teleologische Reduktion bei bestimmten Geschäften
- solche wo Rechnungsstellung unüblich ist (Verkehrssitte)
- Bargeldzahlung im Alltag (Sofortzahlung)
Zur Rechnung gleichwertige Zahlungsaufforderung
- Gleichwertigkeit = Alles was der Rechnungsfunktion entspricht
- Aufstellung der Zahlung
- Speicher- und Reproduzierbarkeit etc. - Wenn Aufforderung auch Mahnung, da keine Sonderfunktion aus § 286 III, da Verzug schon gem. § 286 I eintritt
- Niemals mündliche Mitteilung
Zugang einer Rechnung/ Zahlungsaufforderung
Wichtig für Fristbeginn: Mit Zugang
- § 130 ff BGB analog
Fraglich: Richtlinien konforme Auslegung
- -> Richtlinie stellt auf Eingang der Rechnung ab
- -> Risiko von Hindernissen daher beim Schuldner
z. B.: fahrlässiges Unterlassen von Empfangsvorkehrungen etc - -> Bisher „normale“ Zugansvorschriften! (2. Senden)
Ausn.: Bei Verbrauchern
§ 286 III, 288 II: Verbraucherschutz. Bei denen niemals nachteilige Richtlinienkonforme Auslegung
Besonderer Hinweis bei Verbrauchern gem. § 286 III 1 HS 2 BGB
Besonderer Hinweis auf die Folgen der Rechnung
Fraglich: Anforderungen des Hinweises
I. Inhalt
1. Wortlaut: Verzug kann eintreten genügt
2. Zweck der Vorschrift (verbraucher schützend)
- Vorraussetzungen des Verzugseintritts
- Wesentliche Verzugsfolgen
II. Form: In der Rechnung selbst
Besonderheiten:
Bei nachträglicher In-Verzug-Setzung durch Mahnung:
Information über sofortigen Verzugseintritt!
–> Sonst unwirksam wegen Widersprüchlichkeit § 242 BGB
Das Vorvertragliche Schuldverhälntis (CiC)
§ 280 I, 311 a, 241 II BGB
(auch culpa in contrahendo - cic)
–> Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen vertragliche Pflichten zwischen den Parteien
Pflichten der CiC
- Aufklärungspflicht
- Schutzpflicht
Anwendbarkeit der CiC
CiC und Mängelgewährleistungsrecht
- -> Das Mängelgewährleistungsrecht ist grds. abschließend
- -> Ausnahme nur bei einer arglistigen Täuschung
CiC und § 123 BGB
CiC und § 122 BGB
- § 122 = abschließendes Sonderrecht
- CiC hat andere Vorrausetzung (Schuldhaft) und Rechtsfolge
CiC und § 812 BGB
CiC und § 179 BGB
Das Nachvertragliches Schulverhältnis
§ 280 I, 241 II, 433 I 1
(auch culpa post contrahendo - cpc)
Auch mit Erfüllung des Vertrages bleiben Pflichten bestehen:
- Allg. Schutz- und Leistungstreuepflicht: kein nachträgliches Einwirken auf erbrachte Leistung (z.B.: Wegnahme, Konkurrenz …)
- Dauer der Leistungsschutzpflichten?
Eigentlich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Im Laden). Aber auch Konkurrenzverbote nach Betriebsverkauf (Jahr)
Drittschadensliquidation
I. Anwendbarkeit
–> Vorrang § 425 HGB
II. Anspruchsinhaber ohne Schaden
III. Geschädigter ohne Anspruch
IV. Zufällige Schadensverlagerung
- Besondere Gefahrtragung, Vermächtnis
- Obhut für fremde Sachen, Treuhandverhältnisse
- mittelbare Stellvertretung
V. Rechtsfolge
- -> Schaden geht zum Anspruch
- -> Geschädigter kann Recht auf Abtretung des Anspruchs geltend machen
Anwendbarkeit der Ausschlussgründe des § 281 I 3, 323 V 2 BGB im Falle der arglistigen Täuschung
eA.: Anwendbar
- Allgemeiner Rechtsgedanke
hM.: Nicht anwendbar
- Europarechtskonforme Auslegung (Art. 3 VI, 8 II Verbr.Richtl.)
- Grds. entfällt das Schutzinteresse des arglistig handelnden
§ 985 BGB als Schuldverhältnis iSv § 285 BGB
Kein Anspruchsbegründendes Schuldverhältnis
- Das EBV verweist nur auf die allgemeinen Verzugsvorschriften, nicht auf Unmöglichkeit, § 990 II BGB
- § 285 BGB muss auch nicht angewendet werden. §§ 687 II 1, 681 2, 667 BGB und § 816 1 BGB genügen
§ 812 ff. als Schuldverhältnis iSv § 285 BGB
Anspruchsauslösendes Schuldverhältnis wenn:
- bösgläubig, § 819 BGB
- verklagt, § 818 IV BGB
I. EBV (§ 292 iVm 987 ff BGB) sperrt nicht da es nur SEA, Verwendungen und Nutzungen abschließend regelt, nicht Surrogate
II. Anders als § 985 BGB ist § 812 BGB schuldrechtlich
III. Nach Sinn und Zweck der § 818 IV, 819 BGB sollen dem bösgläubigen/ verklagten Schuldner die Vergünstigungen des § 818 I, II, III genommen werden
§ 812 ff. als Schuldverhältnis iSv § 280 ff BGB
Kein Haftungsauslösendes Schuldverhältnis
I. Grundsätzlich sind § 280 ff BGB anwendbar (§ 818 IV, 819 BGB)
II. Aber § 818 IV BGB verweist hauptsächlich auf § 292 BGB der für SEA bei bestehendem Herausgabeverhältnis abschließend auf das EBV verweist
Mag anders sein, wenn kein Herausgabeverhältnis iSd EBV besteht!
§ 447 BGB
I. Voraussetzungen
- Versendungskauf
- Auf Verlangen des Käufers
- Übergabe an Transportperson
- Untergang durch Transporttypische Gefahr
- Kein § 474 II BGB
II. Rechtsfolge
- Übergang der Preisgefahr
- -> Kein Untergang gem. § 326 I BGB
Verwendung einer eigenen Hilfsperson als Transporteur iSd § 447 BGB
I. Lit.: kein Gefahrenübergang
–> Pflicht zur sorgfältigen Ausführung vergl. mit einem Beauftragten
II. Gegenauffassung: Gefahrenübergang
- freiwillige Zusatzleistung begründet keine Schuld, und kein § 278
- Für mehr machen wird nicht bestraft (Zivilrecht pönalisiert nicht(
- Nur Übergabe geschuldet erfüllt. Hilfsperson wird nicht im Pflichtenkreis des Täters tätig
Umfang des SEA statt der Leistung
eA.: Schäden die durch endgültiges Ausbleiben der Leistung entstehen und auch nur die die nach dem endgültigen Ausbleiben entstanden sind (-)
aA.: Schäden die durch Pflichtverletzung entstanden sind. Pflichtverletzung ist das nicht einhalten der Nachleistungsfrist, also alle Schäden nach Fristablauf
aA.: Alle Schäden die nach entstehen des Anspruchs entstanden sind
BGH.: Alle Schäden die bei ordnungsgem. Erfüllung nicht eingetreten wären (Differenzhypothese) (+)
–> Umfasst immer auch den urspr. Kaufpreis. Dieser muss nicht über Rücktritt heraus verlangt werden (hM)