Anfechtung Flashcards
Gestaltungsrechte
Solche Rechte, die es dem Berechtigten ermöglichen auf bestehende Rechtsgeschäfte/ Rechte Einfluss zu nehmen
- -> Rücktritt, Anfechtung, Kündigung etc.
- -> nach Grundsatz des 388 2 BGB grds. bedingungsfeindlich
Anfechtung - Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit
- Zulässigkeit (§ 144, 242 BGB)
- Anfechtungserklärung (§143 I BGB)
a. Erklärung
b. des Anfechtungsberechtigten
c. gegenüber dem Anfechtungsgegner - Anfechtungsgrund
a. Irrtum
b. Arglistige Täuschung
c. Widerrechtliche Drohung
d. 120 BGB - Anfechtungsfrist
- Rechtsfolge
- Nichtigkeit gem. 142 BGB
- Evt. Wahlrecht des Anfechtungsgegners (kein Reuerecht)
Anfechtung Irrtum - Zulässigkeit
Ist die Anfechtung ausgeschlossen?
- Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes (§144 BGB)
- Treu und Glauben, § 242 BGB
- -> Wenn zur Entziehung der Sachmängelhaftung
Erklärung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
Anfechtung Irrtum - Anfechtungserklärung
Aus den Umständen muss entnommen werden können, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen will
Das Wort „Anfechtung“ muss nicht vorkommen
Anfechtungsberechtigt
Wer die auf dem Willensmangel beruhende Erklärung abgegeben hat
Anfechtungsgegener
§ 143 II BGB
Irrtum (Zivilrecht)
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von der Vorstellung des Erklärenden und der Realität.
Irrtümer des BGB
- Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB
- Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB
- Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
- Fehler bei der Übermittlung (§ 120 BGB)
Erklärungsirrtum
„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung … eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, …“
Der Erklärende erklärt (schon nach dem Wortlaut) etwas anderes als das, was er erklären wollte.
Hauptanwendungsfälle: Versprechen, Vergreifen, Verschreiben
Inhaltsirrtum
„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war…“
Der Erklärende erklärt das, was er erklären wollte. Er glaubt aber, seine Erklärung bedeute etwas anderes, als sie tatsächlich bedeutet.
Hauptanwendungsfälle: Benutzung eines Fremdworts oder eines Fachausdruck, bei Täuschung über die Bedeutung
Haftung des Handelnden iRv Unternehmensbezogenen Geschäften, wenn der Handelnde vorgibt persönlich zu haften
I. Setzen eines Rechtsscheins
1. Falsche Unternehmensbezeichnung oder
2. Anschein der persönlichen Haftung
II. Auf eine Zurechenbare Art und Weise
III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
IV. Handeln in Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein
V. Rechtsfolge: Vertreter haftet pers. gem. § 179 BGB analog
Begründung der Analogie
Der gesetzliche Schutz des ordentlichen Vertreters soll sich nicht auf den erstrecken der vorgibt selbst gebunden zu sein!
Eigenschaftsirrtum
Merkmale die Person oder Sache unmittelbar anhaften, von zumindest gewisser Dauer sind und infolge ihrer Beschaffenheit nach der Verkersanschaung Einfluss auf die Wertschätzung der Person im konkreten Rechtsverhältnis ausüben.
alte hM: Verkehrsanschauung
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind die wertbildenden Faktoren (nicht: der Wert der Sache selbst) einer Sache, die sich aus der Beschaffenheit der Sache oder aus den Umständen ergeben.
Bsp.: Material, Urheber
neue hM: Parteivereinbarung
Die Eigenschaft muss in dem konkreten Rechtsgeschäft als verkehrswesentlich vereinbart worden sein. Auch stillschweigend
–> Wenn keine Parteivereinbarung, dann Verkehrsanschauung
Fehler bei der Übermittlung
Der Bote übermittelt die Erklärung nicht richtig
Anfechtung Irrtum - Kausalzusammenhang zwischen Willensmangel und Abgabe WE
§ 119 Abs. 1 a.E.:
Es muss anzunehmen sein, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben habe würde.
Anfechtung Irrtum - Anfechtungsfrist
Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich erklärt werden, nachdem der Erklärende von seinem Irrtum Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 BGB).
Innerhalb von 10 Jahren nach Abgabe der Willenserklärung, unabhängig von der Kenntnis des Irrtums.
Unverzüglich
„ohne schuldhaftes Zögern“.
Anfechtung Täuschung/ Drohung - Prüfungsschema
§123 BGB 1. Zulässig 2. Anfechtungserklärung 3. Anfechtungsgrund: a. Arglistige Täuschung b Widerrechtliche Drohung c. Kausalzusammenhang zwischen Willensmangel und Abgabe der Willenserklärung d. Widerrechtlichkeit
- Anfechtungsfrist
Anfechtung, § 123 BGB: Zulässigkeit
Grds immer
Vor allem auch neben cic und Mängelgewährleistungsrecht, da § 123 BGB die Freie Willensbildung schützen sollen!!
Arglistige Täuschung
I. Täuschungshandlung
Die vorsätzliche Erzeugung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums.
II. Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen
III. Arglist: Kennen oder billiges in kauf nehmen (Vorsatz)
III. Widerrechtlichkeit als ungeschriebenes TB
- Historische Gesetzgeber ging von der Widerrechtlichkeit der
Täuschung aus
- einheitliche Auslegung des § 123 BGB
Widerrechtlichkeit der arglistigen Täuschung
- Regelmäßig indiziert, da fast jede arglistige Täuschung ipso facto rewi ist
- Entfällt beim „Recht zur Lüge“ (insb. im Arbeitsrecht)
- -> wenn gestellte Fragen unzulässig sind
- Ein Unterlassen ist nur rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht.
Widerrechtliche Drohung
Die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und das den Bedrohten in eine Zwangslage bringt
Widerrechtlich:
- Drohung mit rechtswidrigen Mittel
- der erstrebte Zweck rechtswidrig
- Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich ist.
Zweck-Mittel-Relation
Entscheidend ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen
Anfechtung Täuschung/ Drohung - Kausalzusammenhang
Jeweils Doppelkausalität
I. Täuschung
1. Täuschungshandlung und Irrtum - Motivirrtum reicht
2. Irrtum und Ababe der WE
WE nicht, nicht jetzt oder nicht mit diesem Inhalt abgegeben worden).
- Drohung:
- Drohung und Furcht
- Furcht und Abgabe der WE
Anfechtung § 123 BGB - Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen der Täuschung oder Drohung nicht mehr gelten lassen will.
Anfechtung § 123 BGB - Anfechtungsfrist
§124 I + II BGB:
Innerhalb eines Jahres, nachdem der Erklärende die Täuschung bemerkt hat oder die Drohung beendet wurde
Anfechtung § 123 BGB - Rechtsfolge
Die angefochtene Willenserklärung ist von Anfang an (ex tunc) nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).
Der Anfechtende muss keinen Schadensersatz leisten. Evt. muss der Täuschende oder Drohende Schadensersatz aus Deliktsrecht leisten.
Trotz des Abstraktionsprinzips ist hier regelmäßig auch das Verfügungsgeschäft nichtig: Prinzip der Fehleridentität
Das Verfügungsgeschäft ist hier nicht wertneutral, die Drohung bzw. Täuschung motiviert den Anfechtenden in gleicher Weise zum Abschluss des Verpflichtungs- wie des Verfügungsvertrags.
Fehleridentiät - Täuschung/ Drohung
Der Fehler, der zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts führt (die Täuschung bzw. Drohung) wohnt in gleicher Weise dem Verfügungsgeschäft inne (sog. Fehleridentität).
Anfechtungen von Willenserklärungen des Vertreters durch den Vertretenen
Fraglich: Auf wessen Wissensmängel ist Abzustellen?
- § 166 I, 142 I BGB: Die des Vertreters
- § 166 II analog: Die des Vertretenen bei Weisungsmängeln
Kann bei Weisungsgebundener Vertretung ausnw. auf Willensmängel des Vertretenen bei Weisungsgabe abgestellt werden?
eM.: Relevanz der Willensmängel der Geschäftsherren
- § 166 will, das der Willen des Abschließenden maßgebend ist
- Weisungsgebundenheit führt zum Geschäft des Geschäftsherrn
- Hätte der Vertreter selbst gehandelt, könnte er anfechten
hM.: Vertreterwille bleibt entscheident
1. Kein vergleichbarer Sachverhalt - § 166 II füllt nur„bösgläubigkeits-Lücke“ –> Analogie schon nicht zulässig
2. Kumulation des Anfechtungsrechts bei K. 2x Anfechtungsrisiko
3. Aushöhlung der Trennung Innen-/ Außenverhältnis
4. Anfechtung der Vollmacht ist ausreichender Schutz
Anfechtungsrecht des Vertreters bei nicht offengelegter Stellvertretung, § 164 BGB
Vertreter hat die Vertretung nicht offenkundig gemacht (mittelbare Stellvertretung).
- Aus Verkehrsschutzgründen ist ihm das Argument, dass er nicht im eigenem Namen handeln wollte, verwehrt!
- Anfechtungsrecht aufgrund der normalen Willensmängel besteht
Anfechtungsrecht des Vertreters bei irrtümlicher Stellvertretung (wollte eigentlich in eigenem Namen handeln)
Vertreter will im eigenen Namen handeln, tritt aber in fremden Namen auf! § 164 II analog?
hM.: § 164 analog (+), Kein Anfechtungsrecht
- Maßgebend ist das äußere Erscheinugnsbild Verkehrsschutz
- Der Vertreter ist nicht Schutzwürdig
- hatte er Vertretungsmacht, haftet er nicht
- hatte er keine Vertretungsmacht, soll er haften, § 179 BGB
aA.: § 164 analog (-), Anfechtungsrecht
- Der Vertreter der für sich selbst handeln will unterliegt einem Irrtum gem. § 119 I BGB
- § 164 II BGB ist eine nicht analogiefähige Sondernorm
Anfechtung darf nicht zum Reuerecht führen
Der Anfechtende soll nicht besser stehen als er bei gewolltem Vertragsschluss gestanden hätte.
Zwei Theorien zur Herleitung:
I. Theorie 1 (hM): Normative Korrektur
- Normative Korrektur der Rechtsfolge durch § 242 BGB
- Wahlrecht des Anfechtungsgegners zwischen Gesamtnichtigkeit und dem vom Anfechtenden beabsichtigen Vertag
II. Theorie II (aA): konkludentes Angebot
- Anfechtungserklärung = konkludentes Angebot auf Abschluss des subj. gewollten Vertrages
- Anfechtungsgegner kann annehmen und begründet einen neuen Vertrag, mit dem vom Anfechtenden ursprünglich gewollten Inhalt.
Dritter iSd § 123 II BGB
Def.: Dritter ist jeder an dem Rechtsgeschäft Unbeteiligte.
- Nicht wer im Lager (Lagertheorie) des Erklärungsempfängers steht bzw maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitwirkt und dessen Täuschung sich der Erklärungsgegner wie seine eigene zurechnen lassen muss (zB gem. § 278 oder § 31 BGB)
- Es ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen
→ Keine Anfechtung aus arglistiger Täuschung geg. den Geschäftspartner
Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 119 ff. BGB
Schadensersatz aus § 122 BGB –> Ersatz des Vertrauensschaden
(Anspruch des Anfechtungsgegners)
Schaden = Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögensstand, wenn nicht auf die Wirksamkeit der WE vertraut worden wäre
- Evt. Ausgaben!
- Anderweitige Einnahmen!
Rechtsfolge des Kalkulationsirrtums
Möglicherweise § 119 I Fall 1 BGB - Anfechtbar
–> liegt nah da kein Versprechen sondern fehlerhafte Willensbildung
I. Verdeckter Kalkulationsirrtum (-) - Motivirrtum
II. Offener Kalkulationsirrtum (str.)
1. eA.: (+)
- Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, da er die Grundlage kennt
- Ähnlichkeit zu § 119 I Fall 2: Kann keinen Unterschied machen ob sich jemand beim schriftlich richtig berechneten Preis vertippt oder bei der Berechnung vertippt hat
2. aA.: (-), § 313 BGB/ Grundsätze der Auslegung
- Auch die Bekanntgabe ändert nichts an dem Motivirrtum
- Gefahr der Verwischung der Grenzen von unbeachtlichem Motivirrtum und Erklärungsirrtum