Anfechtung Flashcards
Gestaltungsrechte
Solche Rechte, die es dem Berechtigten ermöglichen auf bestehende Rechtsgeschäfte/ Rechte Einfluss zu nehmen
- -> Rücktritt, Anfechtung, Kündigung etc.
- -> nach Grundsatz des 388 2 BGB grds. bedingungsfeindlich
Anfechtung - Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit
- Zulässigkeit (§ 144, 242 BGB)
- Anfechtungserklärung (§143 I BGB)
a. Erklärung
b. des Anfechtungsberechtigten
c. gegenüber dem Anfechtungsgegner - Anfechtungsgrund
a. Irrtum
b. Arglistige Täuschung
c. Widerrechtliche Drohung
d. 120 BGB - Anfechtungsfrist
- Rechtsfolge
- Nichtigkeit gem. 142 BGB
- Evt. Wahlrecht des Anfechtungsgegners (kein Reuerecht)
Anfechtung Irrtum - Zulässigkeit
Ist die Anfechtung ausgeschlossen?
- Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes (§144 BGB)
- Treu und Glauben, § 242 BGB
- -> Wenn zur Entziehung der Sachmängelhaftung
Erklärung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
Anfechtung Irrtum - Anfechtungserklärung
Aus den Umständen muss entnommen werden können, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen will
Das Wort „Anfechtung“ muss nicht vorkommen
Anfechtungsberechtigt
Wer die auf dem Willensmangel beruhende Erklärung abgegeben hat
Anfechtungsgegener
§ 143 II BGB
Irrtum (Zivilrecht)
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von der Vorstellung des Erklärenden und der Realität.
Irrtümer des BGB
- Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alternative 2 BGB
- Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB
- Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
- Fehler bei der Übermittlung (§ 120 BGB)
Erklärungsirrtum
„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung … eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, …“
Der Erklärende erklärt (schon nach dem Wortlaut) etwas anderes als das, was er erklären wollte.
Hauptanwendungsfälle: Versprechen, Vergreifen, Verschreiben
Inhaltsirrtum
„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war…“
Der Erklärende erklärt das, was er erklären wollte. Er glaubt aber, seine Erklärung bedeute etwas anderes, als sie tatsächlich bedeutet.
Hauptanwendungsfälle: Benutzung eines Fremdworts oder eines Fachausdruck, bei Täuschung über die Bedeutung
Haftung des Handelnden iRv Unternehmensbezogenen Geschäften, wenn der Handelnde vorgibt persönlich zu haften
I. Setzen eines Rechtsscheins
1. Falsche Unternehmensbezeichnung oder
2. Anschein der persönlichen Haftung
II. Auf eine Zurechenbare Art und Weise
III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
IV. Handeln in Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein
V. Rechtsfolge: Vertreter haftet pers. gem. § 179 BGB analog
Begründung der Analogie
Der gesetzliche Schutz des ordentlichen Vertreters soll sich nicht auf den erstrecken der vorgibt selbst gebunden zu sein!
Eigenschaftsirrtum
Merkmale die Person oder Sache unmittelbar anhaften, von zumindest gewisser Dauer sind und infolge ihrer Beschaffenheit nach der Verkersanschaung Einfluss auf die Wertschätzung der Person im konkreten Rechtsverhältnis ausüben.
alte hM: Verkehrsanschauung
Verkehrswesentliche Eigenschaften sind die wertbildenden Faktoren (nicht: der Wert der Sache selbst) einer Sache, die sich aus der Beschaffenheit der Sache oder aus den Umständen ergeben.
Bsp.: Material, Urheber
neue hM: Parteivereinbarung
Die Eigenschaft muss in dem konkreten Rechtsgeschäft als verkehrswesentlich vereinbart worden sein. Auch stillschweigend
–> Wenn keine Parteivereinbarung, dann Verkehrsanschauung
Fehler bei der Übermittlung
Der Bote übermittelt die Erklärung nicht richtig
Anfechtung Irrtum - Kausalzusammenhang zwischen Willensmangel und Abgabe WE
§ 119 Abs. 1 a.E.:
Es muss anzunehmen sein, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben habe würde.