Werkvertrag Flashcards
Werkvertrag
Unternehmer verpflichtet sich zur entgeltlichen Herstellung des versprochenen individuellen Werkes, dh zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges für den Besteller.
Wichtige Abgrenzungen!
Kaufvertrag: Nur Übereignung und Übergabe
Dienstvertrag: Geschuldet ist eine Tätigkeit, nicht der Erfolg
Reisevertrag: Geschuldet ist keine Einzelleistung sondern eine Gesamtheit von Leistungen (die ganze Reise)
Pflichten im Werkvertrag
I. Werkunternehmer
- Rechtzeitige, mangelfreie Herstellung des Werkes nach den anerkannten Regen seines Handwerks/ Fachs (Hauptpflicht)
- Aufklärung, Prüfung, Beratung (Nebenpflicht)
- Obhut und Fürsorge (Nebenpflicht)
II. Besteller
- Zahlung und Abnahme, § 631, 632 BGB (Hauptpflicht)
- Stellung einer Sicherheit, § 648 BGB (Hauptpflicht)
- Evt. Aufklärungs-, Schutz-, Obhutspflichten (Nebenpflicht)
- Ermöglichung der Werksherstellung, § 642 BGB (Obliegenheit)
Ansprüche des Werkunternehmers
I. Vergütung, § 631, 632 BGB
II. Abnhame, § 640 I BGB
III. Abschlag, § 632a BGB
Einschränkung der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Für abgeschlossene Teile des Werkes kann Vergütung verlangt werden
Anspruch auf Vergütung, §§ 631, 632 BGB
I. Anspruch entstanden
- Einigung, §§ 145, 147 BGB
- Keine Wirksamkeitshindernisse (zB. § 134 iVm SchwarzarbeitsG)
- Fälligkeit
- Grds. Mit Abnahme des Werkes
- Fälligkeit vor Abnahme bei Übergang der Preisgefahr
II. Anspruch nicht erloschen
- Allg. Erlöschensgründe
- § 326 BGB
- Kündigung, § 649 BGB
III. Anspruch nicht gehemmt
- Verjährung, § 195 BGB
- Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Abnahme
Körperliche Entgegennahme des Werkes (Besitzübertragung), mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.
Ansprüche und Rechte des Bestellers
I. Herstellung und Herausgabe des Werkes, § 631 BGB
Herausgabe ist nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber aus § 631, 633 BGB (verschaffen)
II. Sachmängelgewähr, § 634 BGB
III. Kündigung, § 649 BGB
IV. Allgemeine Rechte
Sachmängelgewähr im Werkrecht, § 634 BGB
I. Ohne Frist, ohne Verschulden - Nacherfüllung
- Mängelbeseitigung, §§ 635 I, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB
- Neuherstellung, §§ 635 I, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB
II. Mit Frist, ohne Verschulden
- Aufwendungsersatz, §§ 637 I, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB
- Rücktritt, §§ 346 ff., 634 Nr. 3 Fall 1, 633, 631 BGB
- Minderung, §§ 638, 634 Nr. 3 Fall 2, 633, 631 BGB
III. Mit Frist, mit Verschulden
- Schadensersatz, §§ 280 I, 281, 283, 311 a II, 634 Nr. 4 Fall 1, 633
- frustrierte Aufwendungen, § 284, 634 Nr. 4 Fall 2, 633, 631 BGB
Mängelgewähr im Werkrecht, Grundrüfungsschema
I. Anwendbarkeit
- Grds. erst mit Abnhame. Vorher § 280 ff. BGB direkt!
II. Werkvertrag
III. Mangel iSd § 633 BGB
IV. zur Zeit des Gefahrenübergangs
- Nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus § 644 BGB
V. kein Ausschluss
Vi. keine Verjährung
Mangel iSv § 633 BGB
I. Subjektiver Fehlerbegriff (Ist und Soll), § 633 II 1
II. Die nach dem Vertrag vorrausgestezte Beschaffenheit, § 633 II 2 Nr. 2 BGB
III. Für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet oder Beschaffenheit die unter dem Üblichen legt § 633 II 2 Nr. 2 BGB
III. Aliud- und Mankolieferung, § 633 II 3 BGB
IV. Rechtsmangel, § 633 III BGB
Immer dann wenn Dritte Rechte an dem Werk geltend machen können
Ausschluss der Sachmangelgewähr im Werkrecht
I. Individualabrede, in den Grenzen des § 639 BGB
II. AGB
III. § 323 V 2 BGB, Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
IV. § 313 VI BGB, Gläubigervertreten
V. § 640 BGB, Abnahme trotz Mangelkenntnis!
Wahlrecht im Werkrechtlichen Nacherfüllungsanspruch
Wahlrecht steht dem Unternehmer nicht dem Besteller zu!!!
- Neuherstellung
- Mangelbeseitigung
gem. § 635 IV BGB kann der Unternehmer bei Neuherstellung das alte Werk herausverlangen
Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigungskosten, § 637, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB
I. Nacherfüllugnsanspruch gem. § 634 Nr, 1 BGB
II. Erfolglose Fristsetzung 1. Grds. Angemessene Frist 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung - § 323 II BGB - § 637 II 2 BGB (Fehlschlagen einer Form der Nacherfüllung genügt (hM) III. kein Ausschluss
IV. Rechtsfolgen
- Recht zur Selbstvornahme, § 637 I Fall 1 BGB
- Anspruch auf Aufwendungsersatz § 637 I Fall 2 BGB
- Anspruch auf Vorschuss, § 637 III BGB
Kündigung des Werkvertrags, § 649 BGB
Besteller kann das Werk jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Frist Kündigen
I. § 649 I BGB: Werkunternehmer behält Anspruch auf Vergütung, muss sich aber das ersparte anrechnen lassen, § 649 2 BGB
II. § 649 3 BGB: Vermutung, dass pauschal 5% des Werklohns für den noch nicht erbrachten Teil der Werkforderung an Unternehmer zu zahlen sind
–> Soll aber auch auf die ganze Werklohnforderung (für erbrachten + nicht erbrachter Teil) anwendbar sein, da die Vermutung, das Projekt sei mit 5% Gewinnmarge kalkuliert für das ganze Projekt gelten muss
III. Kündigung wirkt ex nunc. Grund zum Behaltendürfen für die Vergangenheit bleibt also bestehen
Übergang der Preisgefahr im Werkrecht gem. §
I. § 326
II. § 644 I 2 (bei Annahmeverzug des Bestellers)
III.§ 644 II (mit Übergabe an Transporteur; vgl. § 447)
Übergang der Preisgefahr im Werkrecht nach §§ 644, 645 BGB iF der Unmöglichkeit
eA: Nicht Anwendbar
§§ 644, 645 sind keine von § 326 II abweichende Sonderregeln, sondern der werkvertraglichen Sonderfall der wiederholbaren geschuldeten Leistung
- Sonst wäre § 644 I 2 überflüssig, da § 326 II 1 den Fall regelt
- Unbillig wenn der Unternehmer iRv § 645 I nur Anspruch auf Teilvergütung hat, ohne dass er – wie bei wiederholbaren Werkleistungen – über § 631 Aussicht auf volle Vergütung behält
–> Unternehmer hat Ansprüche bzgl. neu hergestelltem Werk (§ 631) und auf Zusatzvergütung für unmöglich gewordenes Werk
hM: Auch auf das unmöglich gewordene Werk anwendbar
- Wortlaut § 645
- Entstehungsgeschichte: Gesetzgeber dachte, dass § 326 I idF des §
645 I anwendbar wäre, hielt dieses Ergebnis aber für unbillig
- § 645 BGB ist nach hM eine Anspruchsgrundlage (hM)