Werkvertrag Flashcards

1
Q

Werkvertrag

A

Unternehmer verpflichtet sich zur entgeltlichen Herstellung des versprochenen individuellen Werkes, dh zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges für den Besteller.

Wichtige Abgrenzungen!
Kaufvertrag: Nur Übereignung und Übergabe

Dienstvertrag: Geschuldet ist eine Tätigkeit, nicht der Erfolg

Reisevertrag: Geschuldet ist keine Einzelleistung sondern eine Gesamtheit von Leistungen (die ganze Reise)

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2
Q

Pflichten im Werkvertrag

A

I. Werkunternehmer

  1. Rechtzeitige, mangelfreie Herstellung des Werkes nach den anerkannten Regen seines Handwerks/ Fachs (Hauptpflicht)
  2. Aufklärung, Prüfung, Beratung (Nebenpflicht)
  3. Obhut und Fürsorge (Nebenpflicht)

II. Besteller

  1. Zahlung und Abnahme, § 631, 632 BGB (Hauptpflicht)
  2. Stellung einer Sicherheit, § 648 BGB (Hauptpflicht)
  3. Evt. Aufklärungs-, Schutz-, Obhutspflichten (Nebenpflicht)
  4. Ermöglichung der Werksherstellung, § 642 BGB (Obliegenheit)
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3
Q

Ansprüche des Werkunternehmers

A

I. Vergütung, § 631, 632 BGB

II. Abnhame, § 640 I BGB

III. Abschlag, § 632a BGB
Einschränkung der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Für abgeschlossene Teile des Werkes kann Vergütung verlangt werden

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4
Q

Anspruch auf Vergütung, §§ 631, 632 BGB

A

I. Anspruch entstanden

  1. Einigung, §§ 145, 147 BGB
  2. Keine Wirksamkeitshindernisse (zB. § 134 iVm SchwarzarbeitsG)
  3. Fälligkeit
    - Grds. Mit Abnahme des Werkes
    - Fälligkeit vor Abnahme bei Übergang der Preisgefahr

II. Anspruch nicht erloschen

  1. Allg. Erlöschensgründe
  2. § 326 BGB
  3. Kündigung, § 649 BGB

III. Anspruch nicht gehemmt

  1. Verjährung, § 195 BGB
  2. Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
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5
Q

Abnahme

A

Körperliche Entgegennahme des Werkes (Besitzübertragung), mit der Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung.

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6
Q

Ansprüche und Rechte des Bestellers

A

I. Herstellung und Herausgabe des Werkes, § 631 BGB
Herausgabe ist nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber aus § 631, 633 BGB (verschaffen)

II. Sachmängelgewähr, § 634 BGB
III. Kündigung, § 649 BGB
IV. Allgemeine Rechte

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7
Q

Sachmängelgewähr im Werkrecht, § 634 BGB

A

I. Ohne Frist, ohne Verschulden - Nacherfüllung

  1. Mängelbeseitigung, §§ 635 I, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB
  2. Neuherstellung, §§ 635 I, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB

II. Mit Frist, ohne Verschulden

  1. Aufwendungsersatz, §§ 637 I, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB
  2. Rücktritt, §§ 346 ff., 634 Nr. 3 Fall 1, 633, 631 BGB
  3. Minderung, §§ 638, 634 Nr. 3 Fall 2, 633, 631 BGB

III. Mit Frist, mit Verschulden

  1. Schadensersatz, §§ 280 I, 281, 283, 311 a II, 634 Nr. 4 Fall 1, 633
  2. frustrierte Aufwendungen, § 284, 634 Nr. 4 Fall 2, 633, 631 BGB
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8
Q

Mängelgewähr im Werkrecht, Grundrüfungsschema

A

I. Anwendbarkeit
- Grds. erst mit Abnhame. Vorher § 280 ff. BGB direkt!

II. Werkvertrag

III. Mangel iSd § 633 BGB

IV. zur Zeit des Gefahrenübergangs
- Nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus § 644 BGB

V. kein Ausschluss

Vi. keine Verjährung

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9
Q

Mangel iSv § 633 BGB

A

I. Subjektiver Fehlerbegriff (Ist und Soll), § 633 II 1

II. Die nach dem Vertrag vorrausgestezte Beschaffenheit, § 633 II 2 Nr. 2 BGB

III. Für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet oder Beschaffenheit die unter dem Üblichen legt § 633 II 2 Nr. 2 BGB

III. Aliud- und Mankolieferung, § 633 II 3 BGB

IV. Rechtsmangel, § 633 III BGB
Immer dann wenn Dritte Rechte an dem Werk geltend machen können

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10
Q

Ausschluss der Sachmangelgewähr im Werkrecht

A

I. Individualabrede, in den Grenzen des § 639 BGB

II. AGB

III. § 323 V 2 BGB, Unerheblichkeit der Pflichtverletzung

IV. § 313 VI BGB, Gläubigervertreten

V. § 640 BGB, Abnahme trotz Mangelkenntnis!

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11
Q

Wahlrecht im Werkrechtlichen Nacherfüllungsanspruch

A

Wahlrecht steht dem Unternehmer nicht dem Besteller zu!!!

  • Neuherstellung
  • Mangelbeseitigung

gem. § 635 IV BGB kann der Unternehmer bei Neuherstellung das alte Werk herausverlangen

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12
Q

Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigungskosten, § 637, 634 Nr. 2, 633, 631 BGB

A

I. Nacherfüllugnsanspruch gem. § 634 Nr, 1 BGB

II. Erfolglose Fristsetzung
1. Grds. Angemessene Frist
2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- § 323 II BGB
- § 637 II 2 BGB (Fehlschlagen einer Form der Nacherfüllung genügt (hM)
III. kein Ausschluss

IV. Rechtsfolgen

  1. Recht zur Selbstvornahme, § 637 I Fall 1 BGB
  2. Anspruch auf Aufwendungsersatz § 637 I Fall 2 BGB
  3. Anspruch auf Vorschuss, § 637 III BGB
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13
Q

Kündigung des Werkvertrags, § 649 BGB

A

Besteller kann das Werk jederzeit ohne Angabe von Gründen oder Frist Kündigen

I. § 649 I BGB: Werkunternehmer behält Anspruch auf Vergütung, muss sich aber das ersparte anrechnen lassen, § 649 2 BGB

II. § 649 3 BGB: Vermutung, dass pauschal 5% des Werklohns für den noch nicht erbrachten Teil der Werkforderung an Unternehmer zu zahlen sind
–> Soll aber auch auf die ganze Werklohnforderung (für erbrachten + nicht erbrachter Teil) anwendbar sein, da die Vermutung, das Projekt sei mit 5% Gewinnmarge kalkuliert für das ganze Projekt gelten muss

III. Kündigung wirkt ex nunc. Grund zum Behaltendürfen für die Vergangenheit bleibt also bestehen

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14
Q

Übergang der Preisgefahr im Werkrecht gem. §

A

I. § 326
II. § 644 I 2 (bei Annahmeverzug des Bestellers)
III.§ 644 II (mit Übergabe an Transporteur; vgl. § 447)

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15
Q

Übergang der Preisgefahr im Werkrecht nach §§ 644, 645 BGB iF der Unmöglichkeit

A

eA: Nicht Anwendbar
§§ 644, 645 sind keine von § 326 II abweichende Sonderregeln, sondern der werkvertraglichen Sonderfall der wiederholbaren geschuldeten Leistung
- Sonst wäre § 644 I 2 überflüssig, da § 326 II 1 den Fall regelt
- Unbillig wenn der Unternehmer iRv § 645 I nur Anspruch auf Teilvergütung hat, ohne dass er – wie bei wiederholbaren Werkleistungen – über § 631 Aussicht auf volle Vergütung behält
–> Unternehmer hat Ansprüche bzgl. neu hergestelltem Werk (§ 631) und auf Zusatzvergütung für unmöglich gewordenes Werk

hM: Auch auf das unmöglich gewordene Werk anwendbar
- Wortlaut § 645
- Entstehungsgeschichte: Gesetzgeber dachte, dass § 326 I idF des §
645 I anwendbar wäre, hielt dieses Ergebnis aber für unbillig
- § 645 BGB ist nach hM eine Anspruchsgrundlage (hM)

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16
Q

Das Werkunternehmerpfandrecht

A
I. Werkvertrag
II. Bewegliche Sache in Besitz des Unternehmers
III. Eigentum des Bestellers
IV. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ZPO
V. Bestand der gesicherten Forderung
--> Kein zukünftigen Forderungen!!

VI. kein Erlöschen
VII. Rechtsfolgen

17
Q

Unternehmerpfandrecht an Anwartschaftsrechten

A

nach hM (+)

Pfandrecht erstarkt dann bei Bedingungseintritt gem. § 1287 BGB zum Pfandrecht am Eigentum

18
Q

Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts an Sachen die nicht im Eigentum des Bestellers stehen,§ 1207 BGB

A

I. mM.: Gutgläubiger Erwerb möglich

  1. Besitzpfandrecht ist Rechtscheinsfähig
  2. § 366 III HGB setzt gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte voraus
  3. Werklohnforderung ist schutzwürdig, auch ggü. dem Eigentümer

II. wohl hM.: Nicht möglich

  1. § 1207 gilt nur für rechtsgeschäftliche Pfandrechte
  2. § 1257 BGB gilt nur für bereits entstandene Pfandrechte
  3. § 366 III HGB ist eine Ausnahmeregel
  4. Besitzübergabe zur Reparatur begründet keinen Rechtsschein der Besitzübergabe zur Pfändung
  5. Schutz der Werklohnforderung gem. § 994 BGB analog bei rechtmäßigem Besitz
19
Q

Erlöschen des Werkunternehmerpfandrechts

A

Es bestehen keine besonderen Erlöschenstatbestände. § 1257 BGB gilt:

  1. Erlöschen der gesicherten Forderung, § 1252 BGB
  2. Untergang der Pfandsache
  3. gutgläubiger Erwerb der Pfandsache, §§ 1244, 936 BGB
  4. rechtmäßige Verwertung, 1242 II BGB
  5. freiwillige Rückgabe, 1253 BGB
  6. einseitige Aufgabe des Gläubigers, § 1255 BGB
  7. Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum, § 1256 BGB