Erfüllung & Erfüllungssurrogate Flashcards
Erfüllung
§ 362 I BGB –> Erlöschen des Anspruchs, das SV
- Tilgungshandlung
- durch den Schuldner
- § 267 BGB: Durch Dritte bei nicht höchstpersönlichen
- Fremdtilgungswillen erforderlich (hM), Nachholbarkeit str. - an den Gläubiger
- an Dritte nur: § 407, § 185, echter VzD (§ 328 I)
- Bei Minderjährigen uÄ an gesetzlichen Vertreter - Tilgungsbestimmung
Tilgungshandlung
- Bewirken des vertraglich vereinbarten Erfolges
- Weniger = Mangelhafte Erfüllung, wenn Erfüllungswillen
- Nichtmitwirkung des Gläubigers –> § 293 ff BGB
- Tritt der Erfolg unabhängig vom Schuldner ein, liegt keine Erfüllungshandlung vor –> Erfüllung wird unmöglich!
Tilgungsbestimmung
- ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (aus § 366 I BGB)
- Verbindung von Tilgungsakt und Verpflichtungsgeschäft,
- -> zuordnung der Tilgung zu bestimmter Schuld - Erfüllungstheorien
a. beschränkte Vertragstheorie
b. Zweckvereinbahrungslehre
c. Theorie der finalen Leistungsbewirkung
d. Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM)
- -> Leistung an der richtigen Schuldner reicht. kein „extra TBM“ - soweit vorgenommen
beschränkte Vertragstheorie
mM
Zusätzliche Rechtsgeschäftliche auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete Vereinbarung erforderlich
Allerdings nur, wo zu Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges ein Vertrag notwendig ist (zB. Übereignung etc.)
- -> rechtlich nachteilig!
- -> Keinerlei Gesetzesstütze!
Zweckvereinbarungstheorie
mM
vertragliche Willenseinigung über Zweck der Leistung (Zuordnungsvertrag)
–> Diese Leistung zu dieser Schuld!
–> rechtlich nachteilig (da aufhebende Wirkung)
Finale Leistungsbewirkung
mM
- Notwedigkeit einer Zweckbestimmung
- Zweckbestimmung = einseitiges Rechtsgeschäft/ Geschäftsähnliche Handlung
–> gem. § 131 II analog lediglich rechtlich nachteilig
Theorie der realen Leistungsbewirkung
hM
Herbeiführung der Leistung genügt, kein weiteres TBM (Wortlaut § 362 BGB)
- -> Allerdings „Empfangszuständigkeit“
- -> Gläubiger muss die Erfüllungsleistung „Annehmen“ dürfen/ können
- wie „Verfügungsbefugnis“ bei Forderungen
soweit Tilgungsbestimmung vorgenommen
Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (str.)
- einseitige WE oder Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
- -> egal, Vorschriften über Willenserklärungen finden Anwendung
Besondere Tilgungsbestimmungen
- Bei Forderungsmehrheit = § 366 I, II BGB
- Tilgung unter Vorbehalt (Leistung auf angezweifelte Forderung)
- -> echte Erfüllung. § 814 findet keine Anwendung!
- -> Tilgung ist allerdings bedingungsfeindlich!
- Anfechtbar!
Erfüllungssurrogate
Leistung an Erfüllung statt - § 364 I Leistung Erfüllung halber - § 364 II Hinterlegung - § 372 BGB Selbsthilfeverkuf - §§ 383 ff BGB und § 373 HGB Aufrechnung - § 387 BGB Erlass - § 397
Leistung an Erfüllung statt
§ 364 I BGB
I. Andere als die geschuldete Leistung
- jede andere Leistung
- Auch Novation (Ersetzen einer alten Schuld durch eine neue)
II. Annahme als Erfüllung - Hingabevereinbarung
III. Rechtsfolge
- Erlöschen der Forderung
- Schuldverhältnis iwS bleibt bestehen
- § 365: Sachmangelgewähr
Hingabevereinbarung (§ 364 I BGB)
- Auslegung gem. 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB
- Nimmt der Gläubiger die Leistung wirklich an
- Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber - Ersetzungsbefugnis
- Tilgung durch andere Leistung schon bei Vertragsschluss möglich - Anfechtung der Leistung-an-Erfüllungsstatt Abrede
Von vornherein verabredete Inzahlungnahme (zB. bei Alt- für Neu Kfz)
Rspr.: Fall des § 364 I BGB - hM
Wahlrecht des Gläubiger: Auto als § 364 I oder Kaufpreiszahlung
–> Schuldner ist benachteiligt, er kauft weil er in Zahlung geben kann
–> Aber die gewollte wirtschaftliche Einheit ist richtig dargstellt!
Lit.: Gemischter Vertrag (Kaufvertrag mit Tauschelement)
Abrede bzgl. Altwagens = Tausch (480); bzgl. Restschuld = KV (433)
–> Auto wird gem. § 362 BGB Teil der vereinbarten Schuldsache
–> Auto sollte nur Zahlungserleichterung und keine Primärpflicht sein (kein § 275 bei Unmöglichkeit der Ferrariübergabe)
- Ansicht: 2 Verträge
Kaufvertrag: Auto gegen Gesamtkaufpreis
Kaufvertrag: Restkaufpreis gegen Altwagen
–> § 389: Restkaufpreises aus Vertrag 1 mit Kaufpreis aus Vertrag 2
–> Splittert Geschäftseinheit + macht einzelne Rückabwicklung mögl
Leistung erfüllungshalber
§ 364 II BGB
I. Andere als die geschuldete Leistung - Wie an Erfüllung statt
II. Leistung erfüllungshalber
1. Auslegung, §§ 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB (Abgrenzung) Verwertung/ Sicherheit = Erfüllungshalber; Übernahme = statt!
2. Anfechtung möglich (WE), aber regl. Auschluss (§ 442 analog uÄ)
III. Rechtsfolge
- Forderung besteht fort, nur zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit
- Bis zur Befriedigung aus der Sache, Stundung des Anspruchs
- Erfolgreiche Verwertung = Erfüllung gem. § 364 II BGB
- Wenn keine Verwertung = Stundung bleibt (Risiko des Händlers)
- treuhänderische Bindung: Absprachengem. Umgang mit der Sache
- Mängelgewähr: Keine Anwendung des § 365 BGB
Der Agenturvertrag
Inhalt: gemischter Vertrag, 241 I, 311 I BGB
i. Stundung des § 433 II Anspruch gem. § 205 BGB
ii. § 675 BGB (Geschäftsbesorgung)
iii. Vollmacht zur Veräußerung
iv. Geldempfangsermächtigung KV (§ 185 I, 362 II BGB)
v. Aufrechnungsvereinbarung
vi. Gegenseitiger Erlass (wenn man für Unter/ Mehrerlös über Erlass geht)
Wirksamkeit: Evt. Umgehungsgeschäft gem. § 475 I BGB
Agenturvertrag als Umgehungsgeschäft, § 475 I BGB
eA.: unzulässiges Umgehugnsgeschäft
Bei fester in Zahlungnahme würde der Händler Eigentümer. Somit finden im Weiterverkauf 474 BGB Anwendung. Im Agenturvertrag verkauft aber der Verbraucher, 474 ff finden keine Anwendung
Rspr.: Kommt drauf an
Nur dann Umgehungsgeschäfte, wenn der Händler wirtschaftltiches Risiko (und Gewinnchance) trägt
hM.: Kein Umgehungsgeschäft
- Durch Annahme eines Umgehungsgeschäfts würde die Privatautonomie zu sehr verletzt
- Der Drittkäufer hat eine cic gegen den Händler, da dieser besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt
Folgen der Veräußerung beim Agenturvertrag beim Fehlen spezieller Regelungen
- Verkauf für vereinbarten Kaufpreis = § 398 Aufrechnung
- Für Weniger. hM: Risiko beim Händler!!
a. Aufrechnung des Erhaltenen: Weniger = Schlechtleistung: § 280 ff
b. Erlassvertrag, § 397 BGB (konkludent)
„Wenn ich die Sache nicht so verwerte, erlasse ich dir den Rest“ - Für mehr: hM: Gewinnchance beim Händler (Spiegelbild)
a. § 398: Aufrechnung mit 433: Überschuss bleibt übrig!!
b. Aber:
i) § 675: Händler arbeitet nicht umsonst (§§ 612/ 632)
–> Üblicher Vergütung = Überschuss (Spiegelbildtheorie)
ii) Erlassvertrag, § 397 BGB
„Wenn ich die das weniger Erlasse, lässt du mir das Mehr“ - Gar nicht Verkauft,. hM: Risiko beim Händler
Folgen eines Nicht-Verkaufs im Agenturvertrags
I. 142 BGB
- § 119 II: regl. ausgeschlossen (§ 442 analog)
- -> Wertungsharmonie zum Mängelgewährleistungsrecht bei der Leistung an Erfüllung statt
- konkludenter Ausschlus: Wer trotz Sachkenntnis nicht kontrolliert kann sich nicht hinterher aus „Irrtum“ berufen
II. Kündigung
- ordentliche Kündigung: regl. ausgeschlossen (§ 442 analog) oder konkludenter Verzicht
- kein „besonderer Umstand“ (§ 314 BGB) wenn eigenes Risiko!!
III. § 313 BGB
–> Risikospähre beachten!!
Erlöschen der Annahmevereinbarung
- Anfechtbar = nicht geschlossen
- Rücktritt
- mM.: Aufleben des alten Anspruchs aus Erfüllung
- hM.: Anspruch auf Wiedereinräumen der Schuld (Das erlangte aus § 364 I war das Freiwerden von der Schuld, das muss zurückgegebne werden)
- -> praktisch egal, § 894 ZPO
- -> Wegen § 894 ZPO + Prozessökonomie darf der Anspruch gleich auf Erfüllung des alten Anspruchs gerichtet werden
Hinterlegung nach BGB
§ 372 ff BGB
- Hinterlegungsfähiger Gegenstand (§ 372 1 BGB iVm HinterlO
- -> Geld, Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten - Hinterlegungsgrund
- Gläubigerverzug, §372 aE BGB: Schuldner soll freikommen können
- in der Person des Gläubigers, § 372 2 Fall 1 BGB zB.: Beschr. Geschäftsfähig ohne Vertreter, verschollen etc
- Ungewissheit über die Person des Gläubigers, § 372 2 Fall 1 BGB - Rechtsfolgen
Rechtsfolgen der BGB Hinterlegung
- bei nicht ausgeschlossener Rücknhame, § 379 BGB
- Schuld bleibt bestehen, Leistungsverweigerungsrecht, Übergang der
Preisgefahr auf den Gläubiger, kein Nutzungsersatz - bei ausgeschlossener Rücknahme, § 378 BGB
- Erfüllung zum Hinterlegungszeitpunkt (ex tunc) - Schadensersatz, § 374 BGB
- Hinterlegungsbeteiligung als Rechtlicher Vorteil iSd § 812 BGB
- -> Herausgabe bedarf schriftlicher Zustimmung aller vermeintlichenGläubiger
- -> Kann gem. § 812 1 F. 2 herrausverlangt werden (erlangen einer Blockadeposition)
Hinterlegung nach HGB
§ 373 I HGB
- Hinterlegungsort = Jeder sichere Ort
- Hinterlegungsware = jede
- Hinterlegungsgrund = Annahmeverzug
Wirkung
- Keine Erfüllungswirkung
- Lediglich freiwerden von der Obhutspflicht und Annahmeverzug
Selbsthilfeverkauf nach BGB
§§ 383 ff BGB
- Gegenstand: hinterlegungsunfähige Sachen
- Grund
a. Gläubigerverzug bei Verkauf der Sache (§ 383)
b. In der Person des Gläubigers (§ 383(
- unzumutbare Aufbewahrungskosten/ Verderb
- Ungewissheit in der Person des Gläubigers - Vorraussetzungen
4 Rechtsfolge
- Umwandlung des Lieferanspruchs auf Herausgabe des Erlöses
–> Erlös darf hinterlegt werden
- zu Unrecht vorgenommener Selbsthilfeverkauf = §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
Durchführung eines Selbsthilfeverkaufs gem. § 383 ff. BGB
- Androhung: § 384
- -> Vor öffentlicher Versteigerung muss diese angedroht werden
- Ausnahme bei Verderb (§ 384 I 2 HS BGB)
- Ohne Benachrichtigung des Gläubigers = SE (§ 384 II)
- Öffentliche Versteigerung (grds.), § 804 ZPO
- am Leistungsort (§ 383 I BGB)
- Freihändigerverkauf gem. § 385 BGB
Selbsthilfeverkauf nach HGB
§ 373 II HGB
Gegenstand: Alle Waren (Somit Wahlrecht zischen Hinterlegung)
Grund:
- Gläubigerverzug
- Verderb
Vorraussetzungen
- Androhung
- öffentlich Versteigerung am Leistungsort
- freihändiger Verkauf
Rechtsfolgen:
- Erlöschen der Forderung, Anspruch auf Herausgabe des Erlöses
- Unrechtmäßiger Selbsthilfeverkauf = SEA, § 280 I, III, 283, 275 IV
Aufrechnung
§ 387 ff BGB
- Aufrechnugsnerklärung
- Aufrechnungslage
- kein Ausschluss der Aufrechnung
- Rechtsfolge
- ex tunc Erfüllung (Zeitpunkt der Aufrechnungsalge)
Aufrechnungslage
- fällig: Erfüllbarkeit der Forderung gegen die Aufgerechnet wird. Fälligkeit der Forderung mit der Aufgerechnet wird.
- gegenseitig
- Parteien müssen sich sowohl als Gläubiger, als auch Schuldner gegenüberstehen
- Aufrechnung gegen fremde Schuld gem. § 406, 566d BGB - gleichartig
- grds. Geld, aber auch selbe Gattung
- zum Zeitpunkt der Aufrechnung - durchsetzbar: Erzwingbarkeit (keine Einreden, fällig - 390 BGB)
- Anfechtbarkeit egal (Aufrechnung rückwirkende Unwirksam)
- Gegen verjährte Aktivforderung, wenn bei Entstehung der Aufrechnungslage noch durchsetzbar (§ 215 BGB)
Kein Ausschluss der Aufrechnung
- Parteivereinbarung
- § 392: beschlagnahmte Passivforderung
- § 393: Passivforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
- § 394: Unpfändbare Passivforderung –> § 850 ff ZPO
Ausschluss aufgrund der Eigenart des Schuldverhältnisses!
- Beauftragter kann nicht gegen Herausgabeanspruch aufrechnen (Treuhand)
- Darlehen??
Erlassvertrag
§ 397 I BGB - aufheben einer bestehenden Schuld
I. Entstehung:
1. Einigung, § 397 I, 145, 147 BGB
- konkludent, wenn eindeutiges Verhalten
- § 151 BGB beachten - Erlassfalle
2. Inhalt der Einigung - Erlöschen einer einzelnen Forderung
Abgrenzung: Aufhebungsvertrag, Stundung, Pactum de non petendo
3. keine Wirksamkeitshindernisse
II. Nicht Erloschen, nicht Ausgeschlossen
III. Rechtsfolge: Abstraktes Verfügungsgeschäft!
Forderung erlischt, selbst wenn Kausalgeschäft unwirksam!
Negatives Schuldanerkenntnis
§ 397 II BGB - aufheben einer zweifelhaften/ strittigen Forderung
I. Entstehung
- Einigung: Vertrag darüber das strittige Forderung nicht besteht!
- keine Wirksamkeitshindernisse
II. nicht Erloschen
III. kein Ausschluss
IV. Rechtsfolge: Forderung erlischt
Teilleistung
§ 266: Grds. stellt Teilleistung keine Erfüllung dar
–> Wenn Erfüllungswille dann Schelchtleistung!!
Aber: § 266 ist disponibel: Kann durch Parteiabrede abbedungen werden
–> Teilleistung (Teilerfüllung) ist möglich