Erfüllung & Erfüllungssurrogate Flashcards

1
Q

Erfüllung

A

§ 362 I BGB –> Erlöschen des Anspruchs, das SV

  1. Tilgungshandlung
  2. durch den Schuldner
    - § 267 BGB: Durch Dritte bei nicht höchstpersönlichen
    - Fremdtilgungswillen erforderlich (hM), Nachholbarkeit str.
  3. an den Gläubiger
    - an Dritte nur: § 407, § 185, echter VzD (§ 328 I)
    - Bei Minderjährigen uÄ an gesetzlichen Vertreter
  4. Tilgungsbestimmung
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2
Q

Tilgungshandlung

A
  1. Bewirken des vertraglich vereinbarten Erfolges
  2. Weniger = Mangelhafte Erfüllung, wenn Erfüllungswillen
  3. Nichtmitwirkung des Gläubigers –> § 293 ff BGB
  4. Tritt der Erfolg unabhängig vom Schuldner ein, liegt keine Erfüllungshandlung vor –> Erfüllung wird unmöglich!
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3
Q

Tilgungsbestimmung

A
  1. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (aus § 366 I BGB)
    - Verbindung von Tilgungsakt und Verpflichtungsgeschäft,
    - -> zuordnung der Tilgung zu bestimmter Schuld
  2. Erfüllungstheorien
    a. beschränkte Vertragstheorie
    b. Zweckvereinbahrungslehre
    c. Theorie der finalen Leistungsbewirkung
    d. Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM)
    - -> Leistung an der richtigen Schuldner reicht. kein „extra TBM“
  3. soweit vorgenommen
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4
Q

beschränkte Vertragstheorie

A

mM

Zusätzliche Rechtsgeschäftliche auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete Vereinbarung erforderlich

Allerdings nur, wo zu Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges ein Vertrag notwendig ist (zB. Übereignung etc.)

  • -> rechtlich nachteilig!
  • -> Keinerlei Gesetzesstütze!
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5
Q

Zweckvereinbarungstheorie

A

mM

vertragliche Willenseinigung über Zweck der Leistung (Zuordnungsvertrag)
–> Diese Leistung zu dieser Schuld!

–> rechtlich nachteilig (da aufhebende Wirkung)

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6
Q

Finale Leistungsbewirkung

A

mM

  • Notwedigkeit einer Zweckbestimmung
  • Zweckbestimmung = einseitiges Rechtsgeschäft/ Geschäftsähnliche Handlung

–> gem. § 131 II analog lediglich rechtlich nachteilig

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7
Q

Theorie der realen Leistungsbewirkung

A

hM

Herbeiführung der Leistung genügt, kein weiteres TBM (Wortlaut § 362 BGB)

  • -> Allerdings „Empfangszuständigkeit“
  • -> Gläubiger muss die Erfüllungsleistung „Annehmen“ dürfen/ können
  • wie „Verfügungsbefugnis“ bei Forderungen
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8
Q

soweit Tilgungsbestimmung vorgenommen

A

Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (str.)

  • einseitige WE oder Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
    • -> egal, Vorschriften über Willenserklärungen finden Anwendung

Besondere Tilgungsbestimmungen
- Bei Forderungsmehrheit = § 366 I, II BGB

  • Tilgung unter Vorbehalt (Leistung auf angezweifelte Forderung)
  • -> echte Erfüllung. § 814 findet keine Anwendung!
  • -> Tilgung ist allerdings bedingungsfeindlich!
  • Anfechtbar!
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9
Q

Erfüllungssurrogate

A
Leistung an  Erfüllung statt -  § 364 I
Leistung Erfüllung halber - § 364 II
Hinterlegung - § 372 BGB
Selbsthilfeverkuf - §§ 383 ff BGB und § 373 HGB
Aufrechnung - § 387 BGB
Erlass - § 397
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10
Q

Leistung an Erfüllung statt

A

§ 364 I BGB

I. Andere als die geschuldete Leistung

  • jede andere Leistung
  • Auch Novation (Ersetzen einer alten Schuld durch eine neue)

II. Annahme als Erfüllung - Hingabevereinbarung

III. Rechtsfolge

  • Erlöschen der Forderung
  • Schuldverhältnis iwS bleibt bestehen
  • § 365: Sachmangelgewähr
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11
Q

Hingabevereinbarung (§ 364 I BGB)

A
  1. Auslegung gem. 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB
    - Nimmt der Gläubiger die Leistung wirklich an
    - Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber
  2. Ersetzungsbefugnis
    - Tilgung durch andere Leistung schon bei Vertragsschluss möglich
  3. Anfechtung der Leistung-an-Erfüllungsstatt Abrede
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12
Q

Von vornherein verabredete Inzahlungnahme (zB. bei Alt- für Neu Kfz)

A

Rspr.: Fall des § 364 I BGB - hM
Wahlrecht des Gläubiger: Auto als § 364 I oder Kaufpreiszahlung
–> Schuldner ist benachteiligt, er kauft weil er in Zahlung geben kann
–> Aber die gewollte wirtschaftliche Einheit ist richtig dargstellt!

Lit.: Gemischter Vertrag (Kaufvertrag mit Tauschelement)
Abrede bzgl. Altwagens = Tausch (480); bzgl. Restschuld = KV (433)
–> Auto wird gem. § 362 BGB Teil der vereinbarten Schuldsache
–> Auto sollte nur Zahlungserleichterung und keine Primärpflicht sein (kein § 275 bei Unmöglichkeit der Ferrariübergabe)

  1. Ansicht: 2 Verträge
    Kaufvertrag: Auto gegen Gesamtkaufpreis
    Kaufvertrag: Restkaufpreis gegen Altwagen
    –> § 389: Restkaufpreises aus Vertrag 1 mit Kaufpreis aus Vertrag 2
    –> Splittert Geschäftseinheit + macht einzelne Rückabwicklung mögl
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13
Q

Leistung erfüllungshalber

A

§ 364 II BGB

I. Andere als die geschuldete Leistung - Wie an Erfüllung statt
II. Leistung erfüllungshalber
1. Auslegung, §§ 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB (Abgrenzung) Verwertung/ Sicherheit = Erfüllungshalber; Übernahme = statt!
2. Anfechtung möglich (WE), aber regl. Auschluss (§ 442 analog uÄ)

III. Rechtsfolge

  1. Forderung besteht fort, nur zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit
  2. Bis zur Befriedigung aus der Sache, Stundung des Anspruchs
  3. Erfolgreiche Verwertung = Erfüllung gem. § 364 II BGB
  4. Wenn keine Verwertung = Stundung bleibt (Risiko des Händlers)
  5. treuhänderische Bindung: Absprachengem. Umgang mit der Sache
  6. Mängelgewähr: Keine Anwendung des § 365 BGB
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14
Q

Der Agenturvertrag

A

Inhalt: gemischter Vertrag, 241 I, 311 I BGB

i. Stundung des § 433 II Anspruch gem. § 205 BGB
ii. § 675 BGB (Geschäftsbesorgung)
iii. Vollmacht zur Veräußerung
iv. Geldempfangsermächtigung KV (§ 185 I, 362 II BGB)
v. Aufrechnungsvereinbarung
vi. Gegenseitiger Erlass (wenn man für Unter/ Mehrerlös über Erlass geht)

Wirksamkeit: Evt. Umgehungsgeschäft gem. § 475 I BGB

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15
Q

Agenturvertrag als Umgehungsgeschäft, § 475 I BGB

A

eA.: unzulässiges Umgehugnsgeschäft
Bei fester in Zahlungnahme würde der Händler Eigentümer. Somit finden im Weiterverkauf 474 BGB Anwendung. Im Agenturvertrag verkauft aber der Verbraucher, 474 ff finden keine Anwendung

Rspr.: Kommt drauf an
Nur dann Umgehungsgeschäfte, wenn der Händler wirtschaftltiches Risiko (und Gewinnchance) trägt

hM.: Kein Umgehungsgeschäft

  • Durch Annahme eines Umgehungsgeschäfts würde die Privatautonomie zu sehr verletzt
  • Der Drittkäufer hat eine cic gegen den Händler, da dieser besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt
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16
Q

Folgen der Veräußerung beim Agenturvertrag beim Fehlen spezieller Regelungen

A
  1. Verkauf für vereinbarten Kaufpreis = § 398 Aufrechnung
  2. Für Weniger. hM: Risiko beim Händler!!
    a. Aufrechnung des Erhaltenen: Weniger = Schlechtleistung: § 280 ff
    b. Erlassvertrag, § 397 BGB (konkludent)
    „Wenn ich die Sache nicht so verwerte, erlasse ich dir den Rest“
  3. Für mehr: hM: Gewinnchance beim Händler (Spiegelbild)
    a. § 398: Aufrechnung mit 433: Überschuss bleibt übrig!!
    b. Aber:
    i) § 675: Händler arbeitet nicht umsonst (§§ 612/ 632)
    –> Üblicher Vergütung = Überschuss (Spiegelbildtheorie)
    ii) Erlassvertrag, § 397 BGB
    „Wenn ich die das weniger Erlasse, lässt du mir das Mehr“
  4. Gar nicht Verkauft,. hM: Risiko beim Händler
17
Q

Folgen eines Nicht-Verkaufs im Agenturvertrags

A

I. 142 BGB

  • § 119 II: regl. ausgeschlossen (§ 442 analog)
  • -> Wertungsharmonie zum Mängelgewährleistungsrecht bei der Leistung an Erfüllung statt
  • konkludenter Ausschlus: Wer trotz Sachkenntnis nicht kontrolliert kann sich nicht hinterher aus „Irrtum“ berufen

II. Kündigung

  • ordentliche Kündigung: regl. ausgeschlossen (§ 442 analog) oder konkludenter Verzicht
  • kein „besonderer Umstand“ (§ 314 BGB) wenn eigenes Risiko!!

III. § 313 BGB
–> Risikospähre beachten!!

18
Q

Erlöschen der Annahmevereinbarung

A
  1. Anfechtbar = nicht geschlossen
  2. Rücktritt
    - mM.: Aufleben des alten Anspruchs aus Erfüllung
    - hM.: Anspruch auf Wiedereinräumen der Schuld (Das erlangte aus § 364 I war das Freiwerden von der Schuld, das muss zurückgegebne werden)
    - -> praktisch egal, § 894 ZPO
    - -> Wegen § 894 ZPO + Prozessökonomie darf der Anspruch gleich auf Erfüllung des alten Anspruchs gerichtet werden
19
Q

Hinterlegung nach BGB

A

§ 372 ff BGB

  1. Hinterlegungsfähiger Gegenstand (§ 372 1 BGB iVm HinterlO
    - -> Geld, Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
  2. Hinterlegungsgrund
    - Gläubigerverzug, §372 aE BGB: Schuldner soll freikommen können
    - in der Person des Gläubigers, § 372 2 Fall 1 BGB zB.: Beschr. Geschäftsfähig ohne Vertreter, verschollen etc
    - Ungewissheit über die Person des Gläubigers, § 372 2 Fall 1 BGB
  3. Rechtsfolgen
20
Q

Rechtsfolgen der BGB Hinterlegung

A
  1. bei nicht ausgeschlossener Rücknhame, § 379 BGB
    - Schuld bleibt bestehen, Leistungsverweigerungsrecht, Übergang der
    Preisgefahr auf den Gläubiger, kein Nutzungsersatz
  2. bei ausgeschlossener Rücknahme, § 378 BGB
    - Erfüllung zum Hinterlegungszeitpunkt (ex tunc)
  3. Schadensersatz, § 374 BGB
  4. Hinterlegungsbeteiligung als Rechtlicher Vorteil iSd § 812 BGB
    - -> Herausgabe bedarf schriftlicher Zustimmung aller vermeintlichenGläubiger
    - -> Kann gem. § 812 1 F. 2 herrausverlangt werden (erlangen einer Blockadeposition)
21
Q

Hinterlegung nach HGB

A

§ 373 I HGB

  • Hinterlegungsort = Jeder sichere Ort
  • Hinterlegungsware = jede
  • Hinterlegungsgrund = Annahmeverzug

Wirkung

  • Keine Erfüllungswirkung
  • Lediglich freiwerden von der Obhutspflicht und Annahmeverzug
22
Q

Selbsthilfeverkauf nach BGB

A

§§ 383 ff BGB

  1. Gegenstand: hinterlegungsunfähige Sachen
  2. Grund
    a. Gläubigerverzug bei Verkauf der Sache (§ 383)
    b. In der Person des Gläubigers (§ 383(
    - unzumutbare Aufbewahrungskosten/ Verderb
    - Ungewissheit in der Person des Gläubigers
  3. Vorraussetzungen
    4 Rechtsfolge
    - Umwandlung des Lieferanspruchs auf Herausgabe des Erlöses
    –> Erlös darf hinterlegt werden
  • zu Unrecht vorgenommener Selbsthilfeverkauf = §§ 280 I, III, 283, 275 IV BGB
23
Q

Durchführung eines Selbsthilfeverkaufs gem. § 383 ff. BGB

A
  1. Androhung: § 384
    - -> Vor öffentlicher Versteigerung muss diese angedroht werden
  • Ausnahme bei Verderb (§ 384 I 2 HS BGB)
  • Ohne Benachrichtigung des Gläubigers = SE (§ 384 II)
  1. Öffentliche Versteigerung (grds.), § 804 ZPO
  2. am Leistungsort (§ 383 I BGB)
  3. Freihändigerverkauf gem. § 385 BGB
24
Q

Selbsthilfeverkauf nach HGB

A

§ 373 II HGB

Gegenstand: Alle Waren (Somit Wahlrecht zischen Hinterlegung)
Grund:
- Gläubigerverzug
- Verderb

Vorraussetzungen

  • Androhung
  • öffentlich Versteigerung am Leistungsort
  • freihändiger Verkauf

Rechtsfolgen:

  • Erlöschen der Forderung, Anspruch auf Herausgabe des Erlöses
  • Unrechtmäßiger Selbsthilfeverkauf = SEA, § 280 I, III, 283, 275 IV
25
Q

Aufrechnung

A

§ 387 ff BGB

  1. Aufrechnugsnerklärung
  2. Aufrechnungslage
  3. kein Ausschluss der Aufrechnung
  4. Rechtsfolge
    - ex tunc Erfüllung (Zeitpunkt der Aufrechnungsalge)
26
Q

Aufrechnungslage

A
  1. fällig: Erfüllbarkeit der Forderung gegen die Aufgerechnet wird. Fälligkeit der Forderung mit der Aufgerechnet wird.
  2. gegenseitig
    - Parteien müssen sich sowohl als Gläubiger, als auch Schuldner gegenüberstehen
    - Aufrechnung gegen fremde Schuld gem. § 406, 566d BGB
  3. gleichartig
    - grds. Geld, aber auch selbe Gattung
    - zum Zeitpunkt der Aufrechnung
  4. durchsetzbar: Erzwingbarkeit (keine Einreden, fällig - 390 BGB)
    - Anfechtbarkeit egal (Aufrechnung rückwirkende Unwirksam)
    - Gegen verjährte Aktivforderung, wenn bei Entstehung der Aufrechnungslage noch durchsetzbar (§ 215 BGB)
27
Q

Kein Ausschluss der Aufrechnung

A
  • Parteivereinbarung
  • § 392: beschlagnahmte Passivforderung
  • § 393: Passivforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
  • § 394: Unpfändbare Passivforderung –> § 850 ff ZPO

Ausschluss aufgrund der Eigenart des Schuldverhältnisses!

  • Beauftragter kann nicht gegen Herausgabeanspruch aufrechnen (Treuhand)
  • Darlehen??
28
Q

Erlassvertrag

A

§ 397 I BGB - aufheben einer bestehenden Schuld

I. Entstehung:
1. Einigung, § 397 I, 145, 147 BGB
- konkludent, wenn eindeutiges Verhalten
- § 151 BGB beachten - Erlassfalle
2. Inhalt der Einigung - Erlöschen einer einzelnen Forderung
Abgrenzung: Aufhebungsvertrag, Stundung, Pactum de non petendo
3. keine Wirksamkeitshindernisse

II. Nicht Erloschen, nicht Ausgeschlossen
III. Rechtsfolge: Abstraktes Verfügungsgeschäft!
Forderung erlischt, selbst wenn Kausalgeschäft unwirksam!

29
Q

Negatives Schuldanerkenntnis

A

§ 397 II BGB - aufheben einer zweifelhaften/ strittigen Forderung

I. Entstehung

  1. Einigung: Vertrag darüber das strittige Forderung nicht besteht!
  2. keine Wirksamkeitshindernisse

II. nicht Erloschen
III. kein Ausschluss

IV. Rechtsfolge: Forderung erlischt

30
Q

Teilleistung

A

§ 266: Grds. stellt Teilleistung keine Erfüllung dar
–> Wenn Erfüllungswille dann Schelchtleistung!!

Aber: § 266 ist disponibel: Kann durch Parteiabrede abbedungen werden

–> Teilleistung (Teilerfüllung) ist möglich