Erfüllung & Erfüllungssurrogate Flashcards
Erfüllung
§ 362 I BGB –> Erlöschen des Anspruchs, das SV
- Tilgungshandlung
- durch den Schuldner
- § 267 BGB: Durch Dritte bei nicht höchstpersönlichen
- Fremdtilgungswillen erforderlich (hM), Nachholbarkeit str. - an den Gläubiger
- an Dritte nur: § 407, § 185, echter VzD (§ 328 I)
- Bei Minderjährigen uÄ an gesetzlichen Vertreter - Tilgungsbestimmung
Tilgungshandlung
- Bewirken des vertraglich vereinbarten Erfolges
- Weniger = Mangelhafte Erfüllung, wenn Erfüllungswillen
- Nichtmitwirkung des Gläubigers –> § 293 ff BGB
- Tritt der Erfolg unabhängig vom Schuldner ein, liegt keine Erfüllungshandlung vor –> Erfüllung wird unmöglich!
Tilgungsbestimmung
- ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (aus § 366 I BGB)
- Verbindung von Tilgungsakt und Verpflichtungsgeschäft,
- -> zuordnung der Tilgung zu bestimmter Schuld - Erfüllungstheorien
a. beschränkte Vertragstheorie
b. Zweckvereinbahrungslehre
c. Theorie der finalen Leistungsbewirkung
d. Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM)
- -> Leistung an der richtigen Schuldner reicht. kein „extra TBM“ - soweit vorgenommen
beschränkte Vertragstheorie
mM
Zusätzliche Rechtsgeschäftliche auf Aufhebung des Schuldverhältnisses gerichtete Vereinbarung erforderlich
Allerdings nur, wo zu Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges ein Vertrag notwendig ist (zB. Übereignung etc.)
- -> rechtlich nachteilig!
- -> Keinerlei Gesetzesstütze!
Zweckvereinbarungstheorie
mM
vertragliche Willenseinigung über Zweck der Leistung (Zuordnungsvertrag)
–> Diese Leistung zu dieser Schuld!
–> rechtlich nachteilig (da aufhebende Wirkung)
Finale Leistungsbewirkung
mM
- Notwedigkeit einer Zweckbestimmung
- Zweckbestimmung = einseitiges Rechtsgeschäft/ Geschäftsähnliche Handlung
–> gem. § 131 II analog lediglich rechtlich nachteilig
Theorie der realen Leistungsbewirkung
hM
Herbeiführung der Leistung genügt, kein weiteres TBM (Wortlaut § 362 BGB)
- -> Allerdings „Empfangszuständigkeit“
- -> Gläubiger muss die Erfüllungsleistung „Annehmen“ dürfen/ können
- wie „Verfügungsbefugnis“ bei Forderungen
soweit Tilgungsbestimmung vorgenommen
Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (str.)
- einseitige WE oder Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
- -> egal, Vorschriften über Willenserklärungen finden Anwendung
Besondere Tilgungsbestimmungen
- Bei Forderungsmehrheit = § 366 I, II BGB
- Tilgung unter Vorbehalt (Leistung auf angezweifelte Forderung)
- -> echte Erfüllung. § 814 findet keine Anwendung!
- -> Tilgung ist allerdings bedingungsfeindlich!
- Anfechtbar!
Erfüllungssurrogate
Leistung an Erfüllung statt - § 364 I Leistung Erfüllung halber - § 364 II Hinterlegung - § 372 BGB Selbsthilfeverkuf - §§ 383 ff BGB und § 373 HGB Aufrechnung - § 387 BGB Erlass - § 397
Leistung an Erfüllung statt
§ 364 I BGB
I. Andere als die geschuldete Leistung
- jede andere Leistung
- Auch Novation (Ersetzen einer alten Schuld durch eine neue)
II. Annahme als Erfüllung - Hingabevereinbarung
III. Rechtsfolge
- Erlöschen der Forderung
- Schuldverhältnis iwS bleibt bestehen
- § 365: Sachmangelgewähr
Hingabevereinbarung (§ 364 I BGB)
- Auslegung gem. 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB
- Nimmt der Gläubiger die Leistung wirklich an
- Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber - Ersetzungsbefugnis
- Tilgung durch andere Leistung schon bei Vertragsschluss möglich - Anfechtung der Leistung-an-Erfüllungsstatt Abrede
Von vornherein verabredete Inzahlungnahme (zB. bei Alt- für Neu Kfz)
Rspr.: Fall des § 364 I BGB - hM
Wahlrecht des Gläubiger: Auto als § 364 I oder Kaufpreiszahlung
–> Schuldner ist benachteiligt, er kauft weil er in Zahlung geben kann
–> Aber die gewollte wirtschaftliche Einheit ist richtig dargstellt!
Lit.: Gemischter Vertrag (Kaufvertrag mit Tauschelement)
Abrede bzgl. Altwagens = Tausch (480); bzgl. Restschuld = KV (433)
–> Auto wird gem. § 362 BGB Teil der vereinbarten Schuldsache
–> Auto sollte nur Zahlungserleichterung und keine Primärpflicht sein (kein § 275 bei Unmöglichkeit der Ferrariübergabe)
- Ansicht: 2 Verträge
Kaufvertrag: Auto gegen Gesamtkaufpreis
Kaufvertrag: Restkaufpreis gegen Altwagen
–> § 389: Restkaufpreises aus Vertrag 1 mit Kaufpreis aus Vertrag 2
–> Splittert Geschäftseinheit + macht einzelne Rückabwicklung mögl
Leistung erfüllungshalber
§ 364 II BGB
I. Andere als die geschuldete Leistung - Wie an Erfüllung statt
II. Leistung erfüllungshalber
1. Auslegung, §§ 133, 157, 242 BGB, § 346 HGB (Abgrenzung) Verwertung/ Sicherheit = Erfüllungshalber; Übernahme = statt!
2. Anfechtung möglich (WE), aber regl. Auschluss (§ 442 analog uÄ)
III. Rechtsfolge
- Forderung besteht fort, nur zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit
- Bis zur Befriedigung aus der Sache, Stundung des Anspruchs
- Erfolgreiche Verwertung = Erfüllung gem. § 364 II BGB
- Wenn keine Verwertung = Stundung bleibt (Risiko des Händlers)
- treuhänderische Bindung: Absprachengem. Umgang mit der Sache
- Mängelgewähr: Keine Anwendung des § 365 BGB
Der Agenturvertrag
Inhalt: gemischter Vertrag, 241 I, 311 I BGB
i. Stundung des § 433 II Anspruch gem. § 205 BGB
ii. § 675 BGB (Geschäftsbesorgung)
iii. Vollmacht zur Veräußerung
iv. Geldempfangsermächtigung KV (§ 185 I, 362 II BGB)
v. Aufrechnungsvereinbarung
vi. Gegenseitiger Erlass (wenn man für Unter/ Mehrerlös über Erlass geht)
Wirksamkeit: Evt. Umgehungsgeschäft gem. § 475 I BGB
Agenturvertrag als Umgehungsgeschäft, § 475 I BGB
eA.: unzulässiges Umgehugnsgeschäft
Bei fester in Zahlungnahme würde der Händler Eigentümer. Somit finden im Weiterverkauf 474 BGB Anwendung. Im Agenturvertrag verkauft aber der Verbraucher, 474 ff finden keine Anwendung
Rspr.: Kommt drauf an
Nur dann Umgehungsgeschäfte, wenn der Händler wirtschaftltiches Risiko (und Gewinnchance) trägt
hM.: Kein Umgehungsgeschäft
- Durch Annahme eines Umgehungsgeschäfts würde die Privatautonomie zu sehr verletzt
- Der Drittkäufer hat eine cic gegen den Händler, da dieser besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt