Sonstiges (Zivilrecht) Flashcards
Fernabsatzvertrag
§ 312 c BGB:
- Vertrag
- Verbraucher/ Unternehmerstellung
- Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikation (unter Abwesenden)
- im Rahmen eines organisatorischen Vertriebssystems
a) Mit personeller und sachlicher Ausstattung geschaffenen Vorraussetzungen zur regelmäßigen Bewältigung von Geschäften im Fernabsatzmarktes
b) Bei Nutzung von Vertriebssystemen Dritter, Regelmäßige Nutzung
Natur der Stundungsabsprache
Zusätzlicher Vertrag: § 205, 311 I BGB
–> Parteien einigen sich darauf, dass ein Anspruch nicht durchgesetzt (gehemmt) werden kann
Kann auch Teil eines anderen Vertrages sein, zB. Agentur Vertrag
Trennungsprinzip: Stundungsabsprache strickt vom Kaufvertrag trennen. Vertrag über Anspruch und dessen Hemmung stehen nebeneinander!!
Arten von Leasing Verträgen
1) Operating Leasing (selten) –> Miete/ Pacht
Geht darum stets das „modernste“ Werkzeug/ Gerät zu haben
2) Finanzierungsleasing (Regelfall) –> Str
Drei Personenverhältnis. Leasingnehmer sucht aus. Leasinggeber kauft und leased dann an den Leasingnehmer
3) Herstellerleasing (selten) –> Miete
Hersteller leased an den Leasingnehmer (Zwei Personenverhältnis)
4) Sale and Lease back –> Str
Leasingnehmer verkauft die Sache an den Leasinggeber und leased sie dann von dem. Rechtlich wie Finanzierungsleasing behandelt
Wie werden Finanzierungsleasing und Sale und Lease Back Verträge rechtlich behandelt
eA.: Kaufvertrag, weil diesem ähnlich
- Gefahrtragung- + Unterhaltspflicht treffen den Leasingnehmer
- Ignoriert aber den Überlassung auf Zeit gegen Entgelt Charakter
aA.: Gemischttypischer Vertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter iSd §§ 675, 670 BGB
- Leasinggeber erwirbt Leasinggut aber nicht iRe Geschäftsbesorgung für Leasingnehmer, sondern aG seiner Gebrauchsüberlassungspflicht
- Leasingnehmer entrichtet die monatlichen Raten vorwiegend für Nutzung des zum Gebrauch überlassenen Leasinggutes
hM.: Mietvertrag iSd § 535 BGB mit atypischer Gefahrtragungs- und Unterhaltspflichtenregelung
Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt steht im Vordergrund,auch wenn dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht eingeräumt wird