Grundbegriffe des Zivilrechts Flashcards
Trennungsprinzip
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
erst durch das Verfügungsgeschäft (meist als Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) findet eine unmittelbare Änderung der Rechtslage statt.
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrem Bestand von einander unabhängig. Wirksamkeit des Einen auch bei Unwirksamkeit des Anderen.
Ausnahmen: Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
- Bedingungszusammenhang
(Wirksamkeit Verpflichtungsgesch. = Bedingung Verfügungsgesch.)
- Fehleridentität
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden unter selben Mangel - Geschäftseinheit (sehr umstr.)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft = Einheit iSd § 139 BGB
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen, eine Rechtsfolge auslösen, weil sie gewollt ist.
- Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäfte
- Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäft
Eine Person verpflichtet ich gegenüber einer anderen eine Leistung zu bewirken (Verpflichtung). Dadurch entsteht ein Schuldverhältnis
–> Keine Änderung der Rechtslage, nur eine Verpflichtung zur Änderung dieser
Verfügungsgeschäft
Dingliches Rechtsgeschäft, welches ein Recht unmittelbar
- begründet
- aufhebt
- überträgt
- belastet
- inhaltlich verändert
Ein- und mehrseitiges Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahmen eine Willenserklärung genügt
Einseitige rechtsgestaltend WE sind bedingungsfeindlich!
Potestativbedingungen sind aber zulässig (zB: Änderungskündigung)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahme mind. 2 Willenserklärungen notwendig sein (auch mehr möglich)
Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
Kausale Rechtsgeschäfte
Beinhalten Vereinbarung über den Rechtsgrund der Zuwendung.
Abstrakte Rechtsgeschäfte
Enthalten keinen Rechtsgrund. Sie sind auf Grund des Abstraktionsprinzips in ihrem Bestand unabhängig vom Rechtsgrund.
Rechtshandlungen
Handlungen an die die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, unabhängig davon, ob die Rechtswirkungen von den Handelnden gewollt sind.
- Geschäftsähnliche Handlungen
- Realakte
Realakt
Ein auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtetes Verhalten, das kraft Gesetz eine Rechtsfolge hervorbringt
z.B.: Die Aneignung, Übergabe
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Eine auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolge kraft Gesetz eintritt.
z.B.: Die Mahnung
Privatautonomie
aus Art. 1, 2 GG
Der Einzeln darf seine Lebensverhältnisse Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Vertragsfreiheit
§ 311 I BGB: Freiheit des Einzelnen Verträge zu schließen.
Abschlussfreiheit - Freiheit des „ob“ und „mit wem“
–> Begrenzt im Kontrahierungszwang (zB.: § 5 II PflichtVersG)
Gestaltungsfreiheit - Inhaltsfreiheit (“wie“) Begrenzt durch - Formvorschriften - Gesetzliche Verbote - nicht dispositives Recht - Typenzwang im Sachenrecht - Spezialgesetz
Eigentumsfreiheit
aus Art. 14 GG. Normiert in § 903 BGB
Garantiert Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich und damit die Möglichkeit der Entfaltung und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung
–> Grenzen in Gesetzen
Vereinigungsfreiheit
Art. 9 GG
Erlaubt Gründung natürlicher Personen, Vereine, Gesellschaften
- Typenzwang
- Art. 9 II: Zweck des Zuwiderlaufens strafrechtlicher/
verfassungsrechtlicher Vorschriften
Testierfreiheitt
Recht Verfügungen von Todeswegen zu machen
- Grenze im § 138
- Grenze im Erbrechtsvertrag
Zustandekommen von Rechtsgeschäften
I. durch Ausdrückliche (konsensuale) WE
- -> gesetztestypischer Normalfall (§§ 145 BGB)
- -> Ausfluss aus Privatautonomie (Abschluss- + Gestaltungsfreiheit)
II. Sonstiges Verhalten
- konkludentes Verhalten
- Kontrahierungszwang
- Schweigen
- sozialtypisches Verhalten
- fehlerhafte Schuldverhältnisse
- faktischer Vertrag
Rechtsgeschäft durch konkludentes Verhalten
Die konsensualen WE ergeben sich aus schlüssigem Verhalten
Auslegung der konkludenten Verhaltens gem. §§ 133, 157, 242 BGB
Rechtsgeschäft durch Schweigen
Grundsätzlich ist Schweigen rechtliches Nullum
–> hat keine Wirkung, kann keinen Vertrag begründen
Ausnahmen:
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, §§ 242 BGB (362 HGB analog)
- Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB
Probleme:
evtl. bei der Anfechtung
Rechtsgeschäft durch sozialtypisches Verhalten
Veraltete Theorie aus dem 3. Reich
Früher:
Rechtsgeschäft entsteht nicht durch den tatsächlichen subjektiven Willen der Parteien sondern durch den Willen der ihm Rahmen bestimmter Handlungen gesellschaftlich erwartet wird:
Wer einen Bus betritt will einen Beförderungsvertrag abschließen
–> Veraltet und evt. gegen den tatsächlichen Willen (Schwarzfahrer)
Heute:
Von der Rechtsgeschäftslehre ersetzt
Rechtsgeschäft durch fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse
Vor allem bei Dauerschuldverhältnisse:
–> Rechtswirkung trotz Unwirksamkeit bei Invollzugsetzung! (Fehlerhafte Gesellschaft etc.)
- Bedarf einer Tatsächlichen Einigung
Begründung:
Probleme der Rückabwicklung im Rahmen des § 812 (besonders Arbeitsverhältnisse/ Gesellschaftsverträge)
Rechtsfolge:
Arbeitsverhältnisse bestehen unter Kündigugnsvorbehalt. Anfechtung wirkt nur ex nunc
Rechtsgeschäft durch faktischen Vertrag
Bei tatsächlicher Fortführung eines gekündigten Vertrages wird ein faktisches Schuldverhältnis angenommen (nicht die Beendigung)
–> Respr!!!
Begründung:
Rückabwicklung gem. § 812 ist unpassend und entspricht nicht dem Parteiwillen und der tatsächlichen Situation (fortgesetztes SV)
Fallgruppen des Gläubigervertretens
I. Risikoübernahme für das Möglichbleiben der Leistung
Muss erklärt werden
II. Schuldhaftes Verhalten des Glä
Eigenes Verschulden aus Rechtsgedanken § 276; Einstehenmüssen für Verhalten Dritter aus Rechtsgedanken § 278
III. Obliegenheitsverletzung
IV. Deliktisches Handeln
V. § 242 BGB
Evt. Verpflichtung des Gläubigers, für alle sich aus seiner Risikosphäre ergebenden Umstände einzustehen (str.)
Ist der Gläubiger verpflichtet, für alle sich aus seiner Risikosphäre ergebenden Umstände einzustehen? (Gläubigerverschulden über § 242 BGB)
eA: (+), Gläubiger muss einstehen
- § 326 II 1 Fall 1 legt dem Gläubiger keine SE-Pflicht auf, es bleibt lediglich der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen
- Somit Nähe zu Gefahrtragungsregeln der §§ 446, 447, die ausschließlich auf Nähe zum Schaden abstellen
aA: (-), Gläubiger muss nicht für alles einstehen
- Bzgl. der Risikoverteilung bei zufälligen Leistungshindernissen spricht der Wortlaut nicht von Verantwortlichkeit, sondern nur von Gefahr, vgl. §§ 446, 447 und § 644 I 1
- Gesetz nimmt in § 645 I, II BGB eine deutliche Unterscheidung zwischen Sphärengedanken und dem Vertretenmüssen des Glä vor
- Es ist nur schwer möglich, eine Abgrenzung der Risikosphären rechtssicher vorzunehmen