Grundbegriffe des Zivilrechts Flashcards
Trennungsprinzip
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
erst durch das Verfügungsgeschäft (meist als Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) findet eine unmittelbare Änderung der Rechtslage statt.
Abstraktionsprinzip
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrem Bestand von einander unabhängig. Wirksamkeit des Einen auch bei Unwirksamkeit des Anderen.
Ausnahmen: Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
- Bedingungszusammenhang
(Wirksamkeit Verpflichtungsgesch. = Bedingung Verfügungsgesch.)
- Fehleridentität
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden unter selben Mangel - Geschäftseinheit (sehr umstr.)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft = Einheit iSd § 139 BGB
Rechtsgeschäft
Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen, eine Rechtsfolge auslösen, weil sie gewollt ist.
- Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäfte
- Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäft
Eine Person verpflichtet ich gegenüber einer anderen eine Leistung zu bewirken (Verpflichtung). Dadurch entsteht ein Schuldverhältnis
–> Keine Änderung der Rechtslage, nur eine Verpflichtung zur Änderung dieser
Verfügungsgeschäft
Dingliches Rechtsgeschäft, welches ein Recht unmittelbar
- begründet
- aufhebt
- überträgt
- belastet
- inhaltlich verändert
Ein- und mehrseitiges Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahmen eine Willenserklärung genügt
Einseitige rechtsgestaltend WE sind bedingungsfeindlich!
Potestativbedingungen sind aber zulässig (zB: Änderungskündigung)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahme mind. 2 Willenserklärungen notwendig sein (auch mehr möglich)
Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
Kausale Rechtsgeschäfte
Beinhalten Vereinbarung über den Rechtsgrund der Zuwendung.
Abstrakte Rechtsgeschäfte
Enthalten keinen Rechtsgrund. Sie sind auf Grund des Abstraktionsprinzips in ihrem Bestand unabhängig vom Rechtsgrund.
Rechtshandlungen
Handlungen an die die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, unabhängig davon, ob die Rechtswirkungen von den Handelnden gewollt sind.
- Geschäftsähnliche Handlungen
- Realakte
Realakt
Ein auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtetes Verhalten, das kraft Gesetz eine Rechtsfolge hervorbringt
z.B.: Die Aneignung, Übergabe
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Eine auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolge kraft Gesetz eintritt.
z.B.: Die Mahnung
Privatautonomie
aus Art. 1, 2 GG
Der Einzeln darf seine Lebensverhältnisse Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.
- Vertragsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
Vertragsfreiheit
§ 311 I BGB: Freiheit des Einzelnen Verträge zu schließen.
Abschlussfreiheit - Freiheit des „ob“ und „mit wem“
–> Begrenzt im Kontrahierungszwang (zB.: § 5 II PflichtVersG)
Gestaltungsfreiheit - Inhaltsfreiheit (“wie“) Begrenzt durch - Formvorschriften - Gesetzliche Verbote - nicht dispositives Recht - Typenzwang im Sachenrecht - Spezialgesetz
Eigentumsfreiheit
aus Art. 14 GG. Normiert in § 903 BGB
Garantiert Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich und damit die Möglichkeit der Entfaltung und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung
–> Grenzen in Gesetzen
Vereinigungsfreiheit
Art. 9 GG
Erlaubt Gründung natürlicher Personen, Vereine, Gesellschaften
- Typenzwang
- Art. 9 II: Zweck des Zuwiderlaufens strafrechtlicher/
verfassungsrechtlicher Vorschriften
Testierfreiheitt
Recht Verfügungen von Todeswegen zu machen
- Grenze im § 138
- Grenze im Erbrechtsvertrag