Grundbegriffe des Zivilrechts Flashcards

1
Q

Trennungsprinzip

A

Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

erst durch das Verfügungsgeschäft (meist als Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) findet eine unmittelbare Änderung der Rechtslage statt.

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2
Q

Abstraktionsprinzip

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrem Bestand von einander unabhängig. Wirksamkeit des Einen auch bei Unwirksamkeit des Anderen.

Ausnahmen: Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
- Bedingungszusammenhang
(Wirksamkeit Verpflichtungsgesch. = Bedingung Verfügungsgesch.)

  • Fehleridentität
    Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden unter selben Mangel
  • Geschäftseinheit (sehr umstr.)
    Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft = Einheit iSd § 139 BGB
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3
Q

Rechtsgeschäft

A

Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen, eine Rechtsfolge auslösen, weil sie gewollt ist.

  • Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte
  • Verpflichtungs-/ Verfügungsgeschäfte
  • Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte
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4
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Eine Person verpflichtet ich gegenüber einer anderen eine Leistung zu bewirken (Verpflichtung). Dadurch entsteht ein Schuldverhältnis

–> Keine Änderung der Rechtslage, nur eine Verpflichtung zur Änderung dieser

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5
Q

Verfügungsgeschäft

A

Dingliches Rechtsgeschäft, welches ein Recht unmittelbar

  1. begründet
  2. aufhebt
  3. überträgt
  4. belastet
  5. inhaltlich verändert
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6
Q

Ein- und mehrseitiges Rechtsgeschäft

A

Einseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahmen eine Willenserklärung genügt

Einseitige rechtsgestaltend WE sind bedingungsfeindlich!
Potestativbedingungen sind aber zulässig (zB: Änderungskündigung)

Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte zu deren Vornahme mind. 2 Willenserklärungen notwendig sein (auch mehr möglich)

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7
Q

Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte

A

Kausale Rechtsgeschäfte
Beinhalten Vereinbarung über den Rechtsgrund der Zuwendung.

Abstrakte Rechtsgeschäfte
Enthalten keinen Rechtsgrund. Sie sind auf Grund des Abstraktionsprinzips in ihrem Bestand unabhängig vom Rechtsgrund.

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8
Q

Rechtshandlungen

A

Handlungen an die die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, unabhängig davon, ob die Rechtswirkungen von den Handelnden gewollt sind.

  • Geschäftsähnliche Handlungen
  • Realakte
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9
Q

Realakt

A

Ein auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtetes Verhalten, das kraft Gesetz eine Rechtsfolge hervorbringt

z.B.: Die Aneignung, Übergabe

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10
Q

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung

A

Eine auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolge kraft Gesetz eintritt.

z.B.: Die Mahnung

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11
Q

Privatautonomie

A

aus Art. 1, 2 GG

Der Einzeln darf seine Lebensverhältnisse Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten.

  • Vertragsfreiheit
  • Eigentumsfreiheit
  • Testierfreiheit
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12
Q

Vertragsfreiheit

A

§ 311 I BGB: Freiheit des Einzelnen Verträge zu schließen.

Abschlussfreiheit - Freiheit des „ob“ und „mit wem“
–> Begrenzt im Kontrahierungszwang (zB.: § 5 II PflichtVersG)

Gestaltungsfreiheit - Inhaltsfreiheit (“wie“)
Begrenzt durch
- Formvorschriften
- Gesetzliche Verbote
- nicht dispositives Recht
- Typenzwang im Sachenrecht
- Spezialgesetz
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13
Q

Eigentumsfreiheit

A

aus Art. 14 GG. Normiert in § 903 BGB

Garantiert Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich und damit die Möglichkeit der Entfaltung und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung

–> Grenzen in Gesetzen

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14
Q

Vereinigungsfreiheit

A

Art. 9 GG

Erlaubt Gründung natürlicher Personen, Vereine, Gesellschaften

  • Typenzwang
  • Art. 9 II: Zweck des Zuwiderlaufens strafrechtlicher/
    verfassungsrechtlicher Vorschriften
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15
Q

Testierfreiheitt

A

Recht Verfügungen von Todeswegen zu machen

  • Grenze im § 138
  • Grenze im Erbrechtsvertrag
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16
Q

Zustandekommen von Rechtsgeschäften

A

I. durch Ausdrückliche (konsensuale) WE

  • -> gesetztestypischer Normalfall (§§ 145 BGB)
  • -> Ausfluss aus Privatautonomie (Abschluss- + Gestaltungsfreiheit)

II. Sonstiges Verhalten

  1. konkludentes Verhalten
  2. Kontrahierungszwang
  3. Schweigen
  4. sozialtypisches Verhalten
  5. fehlerhafte Schuldverhältnisse
  6. faktischer Vertrag
17
Q

Rechtsgeschäft durch konkludentes Verhalten

A

Die konsensualen WE ergeben sich aus schlüssigem Verhalten

Auslegung der konkludenten Verhaltens gem. §§ 133, 157, 242 BGB

18
Q

Rechtsgeschäft durch Schweigen

A

Grundsätzlich ist Schweigen rechtliches Nullum
–> hat keine Wirkung, kann keinen Vertrag begründen

Ausnahmen:

  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, §§ 242 BGB (362 HGB analog)
  • Schweigen auf Angebot zur Geschäftsbesorgung, § 362 HGB

Probleme:
evtl. bei der Anfechtung

19
Q

Rechtsgeschäft durch sozialtypisches Verhalten

A

Veraltete Theorie aus dem 3. Reich

Früher:
Rechtsgeschäft entsteht nicht durch den tatsächlichen subjektiven Willen der Parteien sondern durch den Willen der ihm Rahmen bestimmter Handlungen gesellschaftlich erwartet wird:

Wer einen Bus betritt will einen Beförderungsvertrag abschließen

–> Veraltet und evt. gegen den tatsächlichen Willen (Schwarzfahrer)

Heute:
Von der Rechtsgeschäftslehre ersetzt

20
Q

Rechtsgeschäft durch fehlerhafte Dauerschuldverhältnisse

A

Vor allem bei Dauerschuldverhältnisse:
–> Rechtswirkung trotz Unwirksamkeit bei Invollzugsetzung! (Fehlerhafte Gesellschaft etc.)

  • Bedarf einer Tatsächlichen Einigung

Begründung:
Probleme der Rückabwicklung im Rahmen des § 812 (besonders Arbeitsverhältnisse/ Gesellschaftsverträge)

Rechtsfolge:
Arbeitsverhältnisse bestehen unter Kündigugnsvorbehalt. Anfechtung wirkt nur ex nunc

21
Q

Rechtsgeschäft durch faktischen Vertrag

A

Bei tatsächlicher Fortführung eines gekündigten Vertrages wird ein faktisches Schuldverhältnis angenommen (nicht die Beendigung)
–> Respr!!!

Begründung:
Rückabwicklung gem. § 812 ist unpassend und entspricht nicht dem Parteiwillen und der tatsächlichen Situation (fortgesetztes SV)

22
Q

Fallgruppen des Gläubigervertretens

A

I. Risikoübernahme für das Möglichbleiben der Leistung
Muss erklärt werden

II. Schuldhaftes Verhalten des Glä
Eigenes Verschulden aus Rechtsgedanken § 276; Einstehenmüssen für Verhalten Dritter aus Rechtsgedanken § 278

III. Obliegenheitsverletzung
IV. Deliktisches Handeln
V. § 242 BGB
Evt. Verpflichtung des Gläubigers, für alle sich aus seiner Risikosphäre ergebenden Umstände einzustehen (str.)

23
Q

Ist der Gläubiger verpflichtet, für alle sich aus seiner Risikosphäre ergebenden Umstände einzustehen? (Gläubigerverschulden über § 242 BGB)

A

eA: (+), Gläubiger muss einstehen

  • § 326 II 1 Fall 1 legt dem Gläubiger keine SE-Pflicht auf, es bleibt lediglich der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen
  • Somit Nähe zu Gefahrtragungsregeln der §§ 446, 447, die ausschließlich auf Nähe zum Schaden abstellen

aA: (-), Gläubiger muss nicht für alles einstehen

  • Bzgl. der Risikoverteilung bei zufälligen Leistungshindernissen spricht der Wortlaut nicht von Verantwortlichkeit, sondern nur von Gefahr, vgl. §§ 446, 447 und § 644 I 1
  • Gesetz nimmt in § 645 I, II BGB eine deutliche Unterscheidung zwischen Sphärengedanken und dem Vertretenmüssen des Glä vor
  • Es ist nur schwer möglich, eine Abgrenzung der Risikosphären rechtssicher vorzunehmen