Mietrecht Flashcards
Form des Mietvertrages
- Mietverträge beweglicher Sachen sind grds. formfrei
- Grundstücks- und Wohnraummietverträge
- über einem Jahr schriftlich, § 550 1, 578 II iVm 126 BGB
- Aber: Nichtbeachtung ist kein Wirksamkeitshindernis:
- -> führt nicht zur Nichtigkeit
- -> lediglich unbestimmte Vertragsdauer/ 1 Jahr Kündigungsfrist
Pflichten im Mietverhältnis
Pflichten des Vermieters:
- Gebrauchsüberlassung, § 535 I 1 BGB (HauptP)
- Erhaltung der Mietsache, § 535 I 2 BGB (HauptP)
- Sach- und Rechtsmängelgewähr, §§ 536 ff BGB (SekP)
- Verwendungsersatz uÄ (SekP)
- Schutzpflichten ggü. dem Mieter/ Dritten (NebenP)
Pflichten des Mieters
- Mietzahlung, § 535 II BGB (HauptP)
- Einhaltung Vertragsgem. Gebrauchs, §§ 535, 541, 543 II Nr. 2 BGB
- Obhutspflichten, § 536 c BGB (NebenP)
- Duldungspflichten, zB. §§ 555 a ff BGB (NebenP)
- Rückgabe der Mietsache, § 546 BGB (SekP)
- Allg. Sorgfaltspflichten (NebenP)
Abgrenzung Mietvertrag zu Leihe und Pacht
Leihe (§ 598 BGB) = Unentgeltlich
Pacht (§ 581 II BGB) = Pächter hat Recht auf Gebrauch und Fruchtziehung, der Mieter nur auf Gebrauchsüberlassung
Anspruch auf Gebrauchsüberlassung, § 535 1, 2 BGB
I. Anspruch entstanden
- Einigung (Abgrenzung zu Leihe/ Pacht, etc.)
- keine Wirksamkeitshindernisse
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch gehemmt
IV. Rechtsfolge
- Überlassungspflicht
- Entstandhaltungsplficht (Vertragsgem. Gebrauch muss ermöglicht werden)
Anwendbarkeit der allg. Erlöschensgründe im Mietrecht, besonders § 275, 313 BGB
Grds. Anwendbar, aber § 536 ff. BGB sind lex speciales.
§ 275 BGB
Keine Anwendung wenn die Unmöglichkeit nicht auf einem Mangel beruht. Meist nur bei Untergang der Mietsache anwendbar!
§ 313 BGB
Evt. in den Fällen wo weder ein Mangel noch eine Unmöglichkeit vorliegt (Anmietung eines Balkons um Parade zu sehen). Oft aber durch Automatische Minderung, § 536 BGB verdrängt!
§ 536 b BGB analog, Kenntnis vom Mangel der Mietsache
§ 536 b BGB: Bei Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss stehen dem Mieter die Rechte aus § 536, 536 a BGB nicht zu
–> Gewährleistungsansprüche
Anwendung auf § 535 I 2 BGB: Erhaltungspflicht!
hM.: Nicht anwendbar
- § 536 b BGB will dem Mieter nur die Geltendmachung der Recht bzgl. des Mangels für die Vergangenheit verwehren.
- Bei Entzug zukünftiger Ansprüche müsste der Mieter Miete für einen nicht zu erreichenden vertraglichen Gebrauch zahlen
mM.: Anwendbar
Enger Zusammenhang von Wiederherstellungs- und Gewährleistungsansprüchen
Anspruch auf Mietzahlung, § 535 II BGB
I. Anspruch entstanden
- Einigung
- keine Wirksamkeitshidnernisse
- Fälligkeit
II. Anspruch nicht erloschen
- § 326 bei Unmöglichkeit (§ 275), also Untergang der Mietsache
- § 536 bei Mängeln der Mietsache
III. Anspruch nicht gehemmt
Fälligkeit des Mietzahlungsanspruchs, § 535 II BGB
I. Wohnraummietverhältnis. § 556b I BGB
Zu Beginn des Mietzeitraums, spätestens bis zum dritten Werktag.
II. Grundstücke und bewegliche Sachen, § 579 I BGB
Fälligkeit am Ende des Mietzeitraums.
III. Für Räume, § 579 II BGB
Verweis auf § 556b I BGB: Fälligkeit zu Beginn des Mietzeitraums, spätestens bis zum dritten Werktag.
Grundsätzlich kann die Fälligkeit abbedungen werden.
Mietminderung, § 536 BGB
I. Anwendbarkeit: Erst ab Überlassung der Sache
II. Mietvertrag
III. Mangel iSd § 536 BGB
IV. bei Überlassung bzw. im Laufe der Mietzeit
Mangel kann anfänglich bestanden haben oder später entstehen
V. kein Gewährleistungsausschluss
VI. Rechtsfolge
- Erlöschensgrund für Anspruch gem. § 535 II BGB (Mietzahlung)
- Kein Rückforderungsgrund für zuviel gezahlte Miete, das nur über § 812 I 2 1 BGB
Mangel im Mietrecht, § 536 BGB
§ 536 I BGB: Fehler
Jede erhebliche nachteilige Abweichung des Ist- vom Sollzustand
Erheblich = Überschreitung der Bagatellgrenze
§ 536 II BGB: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- Eigenschaft: Jede Beschaffenheit der Sache selbst, jedes tatsächliche oder rechtliche Verhältnis, da für den Gebrauch von Bedeutung ist
- Zugesichert: Vermieter möchte rechtlich bindend dafür einstehen. Abgrenzung zur Beschaffenheitsangabe!
§ 536 III BGB: Rechtsmängel
Rechtsmangel muss zu Gebrauchsentzug/ -beeinträchtigung führen!
Äußere Umstände als Mangel iSd § 536 I BGB
zB.: Baulärm, Verschmutzung etc.
mA.: Enge Auslegung, äußere Umstände (-)
Mangel erfasst nur Substanzfehler. Der Vermieter soll nur für Umstände haften die er beeinflussen kann!
hM.: weite Auslegung, äußere Umstände (+)
- Gründe des Mieterschutzes Begrenzung über § 536b BGB
Umfasst sind auch Umweltfehler (alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Mietsache zur Umwelt) und konkrete Gefahrenquellen, so diese zu direkten Beeinträchtigung der Mietsache führen (Strahlung etc.)!
Indiziert die Flächendifferenz des Mietobjekts den Verlust der Tauglichkeit iSd § 536 I BGB
Mangel: Ist weicht negativ von der Sollbeschaffenheit ab UND das Mietobjekt wird dadurch untauglich
zT: Mieter muss Untauglichkeit positiv beweisen.
Maßgeblich für Mieter ist der bei Besichtigung gewonnene Eindruck
hM: Untauglichkeit wird indiziert. Gründe:
- Vermutung bei erheblichen Unterschieden von Ist und Soll
- Fläche ist wesentliches Merkmal für den Nutzwert der Wohnung.
- Wohnungsgröße dient der Vergleichbarkeit von Angeboten!
Streitentscheid pro hM:
- Entscheidung für die größere bei gleichwertigen Wohnungen
- Größe ist Berechnungsgrundlage der Betriebskostenabrechnung
- Größe ist Grundlage bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens.
Ausschluss des Gewährleistungsrechts (Minderung/ SEA)
I. Anfänglicher Mangel, § 536b : bei Kenntnis des Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsschluss.
II. Nachträglicher Mangel, § 536c: Mängelanzeigepflicht bzw. –Obliegenheit des Mieters bei auftretenden Mängeln.
Mieter muss den Mangel anzeigen, § 536c II 2 BGB
III. § 326 II 1 Fall 1 BGB:
Analog bei auschließlichem Mieterverschulden!
IV. Vertraglicher Gewährleistungsausschluss, § 536d BGB
- Grundsätzlich möglich, Grenze ist arglistige Täuschung
- Nie bei Wohnraummiete!!
Anspruch auf Schadensersatz, § 536a I BGB
I. Anwendbarkeit
II. Mietvertrag
III. Mangel iSd § 536 I II, III BGB
IV. Wahl der Mangelvariante (536a I Fälle 1, 2, 3)
V. kein Haftungsausschluss
VI. keine Verjährung, § 195 BGB
VII. Rechtsfolge
Anwendbarkeit des § 536a I BGB
I. Immer nach Gebracuhsüberlassung
II. Vor Gebrauchsüberlassung § 280 ff BGB. Anwendung des § 536a I BGB ist strittig
III. Kann neben den Rechten aus § 536 geltend gemacht werden
IV. Schäden aus allg. Pflichtverletzungen (nicht Mietmängel) über § 280 I, 241 I, 535 BGB
Wahl der Variante, § 536a I BGB (Zeitpunkt des Mangels)
I. Fall 1 - Anfänglicher Mangel
Verschuldensunabhängiger SEA, auch wenn die schädliche Wirkung des Mangels erst nachträglich eintrat (Fall der Garantiehaftung)
II. Fall 2 - Nachträgliche Mangel
Verschuldensabhängiger Schadensersatz. Vertreten gem. § 276, 278 BGB
III. Fall 3 - Verzugshaftung
Pflicht zum Schadensersatz, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug gerät.