Bereicherungsrecht Flashcards
Kondiktionsansprüche (10)
- Leistungskondiktion
- § 812 I 1 F 1 BGB
- § 812 I 2 F 1 BGB
- § 812 I 2 F 2 BGB
- § 813 BGB
- § 817 1 BGB - Nichtleistungskoniktion
- § 812 I 1 F 2 BGB
- § 816 I 1 BGB
- § 816 I 2 BGB
- § 816 II BGB
- § 822 BGB
Aufbau § 812 i 1 F 1 BGB
Voraussetzungen
- Anwendbarkeit
- Etwas erlangt
- durch Leistung
- bewusste Vermehrung fremden Vermögens
- 1. + 2. Leistungszweck - ohne rechtlichen Grund
- kein Ausschluss
- § 814 BGB
- § 817 2 BGB
Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten! (§ 818 BGB findet Anwendung)
Etwas erlangt
Jedes vermögenswerte Recht bzw jede vermögenswerte Rechtsposition, also jede Verbesserung der Vermögenslage!
–> Also nicht Geld oder Auto, sondern Eigentum und Besitz
z: B:
- Eigentum
- Besitz
- Befreiung von Verbindlichkeiten
nicht gegenständliche Vorteile (etwas erlangt)
Vor allem Gebrauchsvorteile, da nach Empfang „weg“
- Rspr: Ersparnis von Aufwendungen
- Etwas erlangt = Verbleiben im Vermögen (Zeitraum)
- Unbilligkeiten werden durch § 819 analog berichtigt: Wer von dem Rechtsmangel wusste, muss sich behandeln lassen, als ob er tatsächlich Aufwendungen erspart hätte - Lit.: Vermögensvorteil (Werk/Dienstleistung als Empfangenes)
- Zur Zeit der Anspruchsentstehung besteht Bereicherung
- Rspr kriegt Probleme bei rechtsgrundloser Inanspruchnahme von Diensten, derer es keiner Aufwendungen bedurfte
- Rspr. dogmatisch unsauber: Anspruchsentstehung wird mit Entreicherung gemischt!
Leistung und Leistungszweck
Ziel- und Zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zwecke:
1. Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit
- Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen
- -> Ich will eine Rechtsgrundlage schaffen, damit jemand behalten darf, z.B.: Handschenkung oder GoA - Erfolgserwartung
Jemand soll zu einem gewissen Verhalten veranlasst werden, auf dass der Leistenden keinen Einfluss hat
Wann ist Leistung = Leistung (§ 812)
hM.: Sicht des verobjektivierten Empfängers
- §§ 133, 157 = Allgemeiner Rechtsgedanke
- Zwecksetzung für Empfänger, der muss das auch sehen können
- Der Empfänger ist Schutzbedürftig
- -> Der Empfänger muss sich als beabsichtigter Empfänger gem. des Leistungszwecks sehen
mA.: Sicht des Leistenden
- Rechtsgedanke = § 366 BGB: Im Zweifel bestimm der Schuldner die Leistungsbestimmung!
Anwendbarkeit (§ 812 I 1 F 1 BGB)
I. Grds. immer dann, wenn keine spezielleren Normen!!
- §§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
- vertragliche Rückabwicklung nach § 346 I BGB
- EBV
- §§ 987 ff BGB = Nutzungsersatzansprüche = lex speciales Ausnahme = LeistungsK gegen nichtmehr berechtigte Besitzer)
- §§ 994 BGB = abschließende Verwendungsansprüche - Echte berechtigte GoA (§ 677), da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
- § 684 2 BGB, da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
II. Bei Verweisungen
III. Neben § 817
–> Dann aber Vorrang des § 812 I 1 F 1 BGB
Verweisungen (812 I 1 F 1)
Rechtsgrundverweisungen
- § 531 II BGB (str.)
- § 951 I 1 BGB (str.)
Rechtsfolgenverweisungen
- § 684 1 BGB
- § 988 BGB
„Bewusste“ Mehrung (§ 812 I 1 F 1 BGB)
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens:
„bewusste“ Mehrung
1. Rspr.: genereller Leistungswille reicht aus (Alle im Flieger)
- Lit.: konkrektes Leistungsvermögen (Nur die mit Ticket)
- Verkehrsanschauung, die Lufthansa will nur die befördern, die auch geleistet haben
- Die Leistungskondiktion darf nicht zum konturlosen Auffangtatbestand werde
ohne Rechtsgrund (§ 812 I 1 F 1 BGB)
Tätig werden ohne rechtliche Verpflichtung
- es bestand keine Schuld
- Leistung hat die Schuld nicht erfüllt
- Kausalgeschäft wurde nicht begründet (fehlgeschlagene Schenkung)
§ 812 I 2 F 1 BGB -
condictio ob causam finitam
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Leistungszweck
- späterer Wegfall des Rechtsgrundes
- kein Ausschluss
- nur § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 812 I 2 F 1
I. Grds. immer dann, wenn keine spezielleren Normen!!
- §§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
- vertragliche Rückabwicklung nach § 346 I BGB
- EBV
- §§ 987 ff BGB = Nutzungsersatzansprüche = lex speciales Ausnahme = LeistungsK gegen nichtmehr berechtigte Besitzer)
- §§ 994 BGB = abschließende Verwendungsansprüche - Echte berechtigte GoA (§ 677), da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
- § 684 2 BGB, da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 I 2 F 1 BGB)
Geleistet wurde, als Rechtsgrund bestand. Dieser viel nachträglich weg!
- auflösende Bedingung gem. § 185 II
- Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Anfechtung iSv § 142 I BGB (str.)
hM.: Vor Anfechtung (zum Leistungszeitpunkt) bestand ein Rechtsgrund
aM.: Anfechtung wirkt ex tunc!
§ 812 I 2 F 2 BGB -
condictio ob rem (Zweckverfehlung)
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung (Nur. 3. Leistungszweck! - Erfolgserwartung)
- Zweckverfehlung
- kein Ausschluss
- § 815 BGB
- § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 812 I 2 F 2 BGB
Es muss Feststehen, dass der Leistungszweck nicht eingetreten ist. Steht dies noch nicht fest, besteht Pflicht zur Fristsetzung gem. § 323 analog
Abgrenzung zum § 313 BGB
–> Bestehen einer Zweckabrede (str.)
Die Zweckbestimmung
Nur im Rahmen des § 812 I 2 F 2 BGB
Zweckvereinbarung:
Mehr als einseitige Erwartung, weniger als Vertragsbestandteil!
–> vom Kausalgeschäft zu unterscheidendes rechtsgeschäftliche Abrede
–> Immer bei Empfängerverhalten auf das kein Anspruch besteht, aber als Gegenleitung vereinbart wurde
Fallgruppen
- Veranlassungsfälle
- Vorleistungsfälle
- Bestehende Schuldverträge mit angestaffeltem Zweck
Veranlassungsfälle (Zweckvereinbarung)
Verpflichtungs- oder Vollstreckungsfeindliche Gegenleistungen sollen gewonnen werden.
–> Privatautonomie erlaubt an sich Verträge über „alles“. Aber nicht zu „allem“ kann verurteilt werden.
Beispiele:
- Einsetzung als Erben
- Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Vorleistungsfälle (Zweckvereinbarung)
Der Abschluss bzw. das Wirksamwerden zukünftiger Rechtsgeschäfte und der Erhalt der Gegenleistung waren Ziel
Beispiel:
- Leistung in Erwartung einer Genehmigung gem. § 108 BGB
Bestehende Schuldverträge mit angestaffeltem Zweck
(str.)
Primärzweck (Erfüllung) = Erlangt
Nebenzweck (Erfolg iSd. § 812 I 2 F 2) = verfehlt
–> Abgrenzung zum § 313 notwendig!!!!!
Beispiele:
Grundstücksverkauf mit Zweck Minigolfanlage! o.Ä.
§ 313 BGB v § 812 I 2 F 2 BGB
§ 313 BGB v § 812 I 2 F 2 BGB
Vorrang des § 812 I 2 F 2 BGB
- Das StöGG soll fehlende Zweckabreden gem § 242 BGB ersetzten. Wenn die Zweckabrede besteht, ist StöGG nicht mehr anwendbar!
–> 812 I 2 F 2 BGB = Privatautonomie (Regelung atypischer Fälle)
Vorrang des § 313 BGB
Nur wenn Leistungszweck nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit war! Nichterfüllung einer Verbindlichkeit = StöGG –> § 313 BGB.
–> StöGG ist Lex Specialis, für beiderseitige enttäuschte Erwartungen entwickelt!
§ 813 BGB -
Leistung auf Einredebehaftete Forderung
–> Sonderregelung der Condictio indebiti
Mit dauerhafter Einrede behaftete Forderung ist wie eine nicht-bestehende Schuld iSv § 812 BGB zu betrachten!
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Nur 1. Leistungskondiktion
- Aber auch Erfüllung gem. § 362 BGB (auch Erfüllungssurrogate)
- Auch im Rahmen einer Aufrechnung (§§ 387 ff BGB) - dauernde Einrede (peremptorisch) (z.B.: § 821, 853 BGB)
- kein Ausschluss
§ 813 II BGB
§ 817 2 BGB
§ 817 1 BGB -
condictio ob turpem vel iniustam causam
Rechtliche oder sittliche Missbilligung des Leistungszwecks.
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Leistungszweck
- Annahme verstößt gegen Gesetz/ gute Sitten
- kein Ausschluss
- § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 817 1 BGB
Regelmäßig schon von § 812 I 1 F 1 erfüllt, da Kausalgeschäft nichtig
Eigenständige Bedeutung:
- Ausschluss des § 812 (§§ 814, 815 gelten nicht für § 817 1 BGB)
- Einseitige Sittenverstöße, wenn vorausgesetzt wird, das § 134 BGB einen beiderseitigen Sittenverstoß voraussetzt (veraltet)
Verstoß gegen Gesetz/ Gute Sitten durch Annahme (§ 817 1 BGB)
- Gesetzliche/ sittenwidrige Missbilligung der Leistungsannahme
- -> Das entsprechende Kausal/ Verfügungsgeschäft muss nicht gesetz- oder sittenwidrig sein - Kenntnis
Rspr.: § 817 BGB hat Strafcharakter. Objektiver Verstoß + Kenntnis sind notwendig!
Lit.: Objektiver Verstoß genügt. Sinn des § 817 2 BGB will die Wiederherstellung der materiellen Güterzuordnung.
–> Bei Haftungsverschärfung gem. § 819 II BGB ist Kenntnis aber notwendig!
§ 814 BGB
Ausschluss bei:
- Kenntnis des Nichtbestehens der Leistungspflicht
- Leistungspflicht aus sittlicher Pflicht oder Anstand
–> Rechtshindernde Einwendung (bei Anspruch entstanden)
Gilt nur für Leistung auf eine in Wirklichkeit nicht bestehend Leistung! Gilt nur iRd § 812 I 1 F 1 BGB.
P: Kenntnis des Anfechtungsgrundes!
§ 815 BGB
Ausschluss bei:
- Kenntnis um anfänglichen Unmöglichkeit des Erfolgseintritt
- Verhinderung des Erfolgseintritts wider Treu- und Glauben
- -> rechtshindernde Einwendung!
Gilt nur für Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 F 2 BGB)
Anwendbarkeit § 817 2 BGB
Ausschluss, wenn auch der Leistende mit seiner Leistung gegen Gesetz- oder die Guten Sitten verstoßen hat.
–> Wer sich selbst außerhalb der Rechts- und Sittenordnung stellt, soll keinen Rechtsschutz erhalten!
Anwendungsbereich:
- Nur Leistungskondiktionen, aber alle
- auch bei „einseitiger Sittenwidrigkeit“ des Leistenden
- Auch gegen die Rechtsnachfolger anwendbar
- Keine Sperrwirkung außerhalb des Bereicherungsrechtes
Vorraussetzungen § 817 2 BGB
- Gesetz- und Sittenverstoß (§§ 134, 138 BGB)
- Kenntnis
Leistender hatte Positive Kenntnis des Verstoßes (leichtfertige Unkenntnis steht dem gleich) - endgültige Überlassung
Nicht während nur zweitweiser Überlassung des Vermögenswertes - keine Eingehung einer Verbindlichkeit
- Einschränkung im Rahmen des § 242 BGB (Treu- und Glauben)
- Keine Anwendung auf Schwarzarbeiter (BGH Schwarzarbeiterfall) (Begünstigung des wirtschaftliche stärkeren AG - BGHZ 111, 308)
Die Allgemeinen Nichtleistungskondiktionen (3)
- Eingriffskondiktion
- Verwendungskondiktion
- Rückgriffskondiktion
Aufbau § 812 I 1 F 2 BGB - Eingriffskondiktion
Voraussetzungen
- Anwendbarkeit
- Etwas erlangt
- in sonstiger Wiese
- auf dessen Kosten
- ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge
Umfang (§ 818 BGB)
Vorrang der Leistungsbeziehung im Zweipersonenverhältnis
„in sonstiger Weise“ = nicht Bestandteil einer Leistung
- -> Nichtleistungskondiktion nur wenn keine Leistungsbeziehung
- -> Immer Subsidiär
P: Gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung nur bzgl. des Anspruchsstellers oder darf dem Anspruchsgegner von keiner Seite her geleistet worden sein?
hM.: Dem Anspruchsgegner (Empfänger) darf von keiner Seite aus geleistet worden sein
Schutz des Empfängers vor doppelter Inanspruchnahme. Der Dritte der geleistet hat könnte auch Ansprüche geltend machen
mA: Es genügt das der A-Steller nicht geleistet hat
Nur so umfassender Schutz vor Eingriffen in den Fortwirkungskreis eigener Rechte
Ausnahmen zur Subsidiarität der Allgemeinen NLK im 2-Personenverhältnis
Verbot der schematischen Lösung
Grundsatz: Bestandschutzinteresse des Anspruchstellers unter Berücksichtigung der bürgerlich rechtlichen Wertordnung (höherrangige Prinzipien des BGB) gebietet Anwendung!
- Überwiegen des Eigentümerschutzes analog § 985 BGB
z. B..:Einbau von gestohlenen Materialien - Nicht Schutzwürdig da bösgläubig, und ohne Vertrauensschutz (Rechtsged. § 932 BGB, § 366 HGB)
- Nicht Schutzwürdig, da unentgeltlich (Rechtsged. §§ 816, 822 BGB)