Bereicherungsrecht Flashcards
Kondiktionsansprüche (10)
- Leistungskondiktion
- § 812 I 1 F 1 BGB
- § 812 I 2 F 1 BGB
- § 812 I 2 F 2 BGB
- § 813 BGB
- § 817 1 BGB - Nichtleistungskoniktion
- § 812 I 1 F 2 BGB
- § 816 I 1 BGB
- § 816 I 2 BGB
- § 816 II BGB
- § 822 BGB
Aufbau § 812 i 1 F 1 BGB
Voraussetzungen
- Anwendbarkeit
- Etwas erlangt
- durch Leistung
- bewusste Vermehrung fremden Vermögens
- 1. + 2. Leistungszweck - ohne rechtlichen Grund
- kein Ausschluss
- § 814 BGB
- § 817 2 BGB
Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten! (§ 818 BGB findet Anwendung)
Etwas erlangt
Jedes vermögenswerte Recht bzw jede vermögenswerte Rechtsposition, also jede Verbesserung der Vermögenslage!
–> Also nicht Geld oder Auto, sondern Eigentum und Besitz
z: B:
- Eigentum
- Besitz
- Befreiung von Verbindlichkeiten
nicht gegenständliche Vorteile (etwas erlangt)
Vor allem Gebrauchsvorteile, da nach Empfang „weg“
- Rspr: Ersparnis von Aufwendungen
- Etwas erlangt = Verbleiben im Vermögen (Zeitraum)
- Unbilligkeiten werden durch § 819 analog berichtigt: Wer von dem Rechtsmangel wusste, muss sich behandeln lassen, als ob er tatsächlich Aufwendungen erspart hätte - Lit.: Vermögensvorteil (Werk/Dienstleistung als Empfangenes)
- Zur Zeit der Anspruchsentstehung besteht Bereicherung
- Rspr kriegt Probleme bei rechtsgrundloser Inanspruchnahme von Diensten, derer es keiner Aufwendungen bedurfte
- Rspr. dogmatisch unsauber: Anspruchsentstehung wird mit Entreicherung gemischt!
Leistung und Leistungszweck
Ziel- und Zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zwecke:
1. Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit
- Schaffung eines Rechtsgrundes zum Behaltendürfen
- -> Ich will eine Rechtsgrundlage schaffen, damit jemand behalten darf, z.B.: Handschenkung oder GoA - Erfolgserwartung
Jemand soll zu einem gewissen Verhalten veranlasst werden, auf dass der Leistenden keinen Einfluss hat
Wann ist Leistung = Leistung (§ 812)
hM.: Sicht des verobjektivierten Empfängers
- §§ 133, 157 = Allgemeiner Rechtsgedanke
- Zwecksetzung für Empfänger, der muss das auch sehen können
- Der Empfänger ist Schutzbedürftig
- -> Der Empfänger muss sich als beabsichtigter Empfänger gem. des Leistungszwecks sehen
mA.: Sicht des Leistenden
- Rechtsgedanke = § 366 BGB: Im Zweifel bestimm der Schuldner die Leistungsbestimmung!
Anwendbarkeit (§ 812 I 1 F 1 BGB)
I. Grds. immer dann, wenn keine spezielleren Normen!!
- §§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
- vertragliche Rückabwicklung nach § 346 I BGB
- EBV
- §§ 987 ff BGB = Nutzungsersatzansprüche = lex speciales Ausnahme = LeistungsK gegen nichtmehr berechtigte Besitzer)
- §§ 994 BGB = abschließende Verwendungsansprüche - Echte berechtigte GoA (§ 677), da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
- § 684 2 BGB, da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
II. Bei Verweisungen
III. Neben § 817
–> Dann aber Vorrang des § 812 I 1 F 1 BGB
Verweisungen (812 I 1 F 1)
Rechtsgrundverweisungen
- § 531 II BGB (str.)
- § 951 I 1 BGB (str.)
Rechtsfolgenverweisungen
- § 684 1 BGB
- § 988 BGB
„Bewusste“ Mehrung (§ 812 I 1 F 1 BGB)
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens:
„bewusste“ Mehrung
1. Rspr.: genereller Leistungswille reicht aus (Alle im Flieger)
- Lit.: konkrektes Leistungsvermögen (Nur die mit Ticket)
- Verkehrsanschauung, die Lufthansa will nur die befördern, die auch geleistet haben
- Die Leistungskondiktion darf nicht zum konturlosen Auffangtatbestand werde
ohne Rechtsgrund (§ 812 I 1 F 1 BGB)
Tätig werden ohne rechtliche Verpflichtung
- es bestand keine Schuld
- Leistung hat die Schuld nicht erfüllt
- Kausalgeschäft wurde nicht begründet (fehlgeschlagene Schenkung)
§ 812 I 2 F 1 BGB -
condictio ob causam finitam
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Leistungszweck
- späterer Wegfall des Rechtsgrundes
- kein Ausschluss
- nur § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 812 I 2 F 1
I. Grds. immer dann, wenn keine spezielleren Normen!!
- §§ 1372 ff. BGB (Zuwendungen unter Ehegatten)
- vertragliche Rückabwicklung nach § 346 I BGB
- EBV
- §§ 987 ff BGB = Nutzungsersatzansprüche = lex speciales Ausnahme = LeistungsK gegen nichtmehr berechtigte Besitzer)
- §§ 994 BGB = abschließende Verwendungsansprüche - Echte berechtigte GoA (§ 677), da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
- § 684 2 BGB, da Rechtsgrund iSd § 812 BGB
Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 I 2 F 1 BGB)
Geleistet wurde, als Rechtsgrund bestand. Dieser viel nachträglich weg!
- auflösende Bedingung gem. § 185 II
- Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
- Anfechtung iSv § 142 I BGB (str.)
hM.: Vor Anfechtung (zum Leistungszeitpunkt) bestand ein Rechtsgrund
aM.: Anfechtung wirkt ex tunc!
§ 812 I 2 F 2 BGB -
condictio ob rem (Zweckverfehlung)
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung (Nur. 3. Leistungszweck! - Erfolgserwartung)
- Zweckverfehlung
- kein Ausschluss
- § 815 BGB
- § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 812 I 2 F 2 BGB
Es muss Feststehen, dass der Leistungszweck nicht eingetreten ist. Steht dies noch nicht fest, besteht Pflicht zur Fristsetzung gem. § 323 analog
Abgrenzung zum § 313 BGB
–> Bestehen einer Zweckabrede (str.)
Die Zweckbestimmung
Nur im Rahmen des § 812 I 2 F 2 BGB
Zweckvereinbarung:
Mehr als einseitige Erwartung, weniger als Vertragsbestandteil!
–> vom Kausalgeschäft zu unterscheidendes rechtsgeschäftliche Abrede
–> Immer bei Empfängerverhalten auf das kein Anspruch besteht, aber als Gegenleitung vereinbart wurde
Fallgruppen
- Veranlassungsfälle
- Vorleistungsfälle
- Bestehende Schuldverträge mit angestaffeltem Zweck
Veranlassungsfälle (Zweckvereinbarung)
Verpflichtungs- oder Vollstreckungsfeindliche Gegenleistungen sollen gewonnen werden.
–> Privatautonomie erlaubt an sich Verträge über „alles“. Aber nicht zu „allem“ kann verurteilt werden.
Beispiele:
- Einsetzung als Erben
- Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Vorleistungsfälle (Zweckvereinbarung)
Der Abschluss bzw. das Wirksamwerden zukünftiger Rechtsgeschäfte und der Erhalt der Gegenleistung waren Ziel
Beispiel:
- Leistung in Erwartung einer Genehmigung gem. § 108 BGB
Bestehende Schuldverträge mit angestaffeltem Zweck
(str.)
Primärzweck (Erfüllung) = Erlangt
Nebenzweck (Erfolg iSd. § 812 I 2 F 2) = verfehlt
–> Abgrenzung zum § 313 notwendig!!!!!
Beispiele:
Grundstücksverkauf mit Zweck Minigolfanlage! o.Ä.
§ 313 BGB v § 812 I 2 F 2 BGB
§ 313 BGB v § 812 I 2 F 2 BGB
Vorrang des § 812 I 2 F 2 BGB
- Das StöGG soll fehlende Zweckabreden gem § 242 BGB ersetzten. Wenn die Zweckabrede besteht, ist StöGG nicht mehr anwendbar!
–> 812 I 2 F 2 BGB = Privatautonomie (Regelung atypischer Fälle)
Vorrang des § 313 BGB
Nur wenn Leistungszweck nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit war! Nichterfüllung einer Verbindlichkeit = StöGG –> § 313 BGB.
–> StöGG ist Lex Specialis, für beiderseitige enttäuschte Erwartungen entwickelt!
§ 813 BGB -
Leistung auf Einredebehaftete Forderung
–> Sonderregelung der Condictio indebiti
Mit dauerhafter Einrede behaftete Forderung ist wie eine nicht-bestehende Schuld iSv § 812 BGB zu betrachten!
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Nur 1. Leistungskondiktion
- Aber auch Erfüllung gem. § 362 BGB (auch Erfüllungssurrogate)
- Auch im Rahmen einer Aufrechnung (§§ 387 ff BGB) - dauernde Einrede (peremptorisch) (z.B.: § 821, 853 BGB)
- kein Ausschluss
§ 813 II BGB
§ 817 2 BGB
§ 817 1 BGB -
condictio ob turpem vel iniustam causam
Rechtliche oder sittliche Missbilligung des Leistungszwecks.
- Anwendbar
- etwas erlangt
- durch Leistung
- Leistungszweck
- Annahme verstößt gegen Gesetz/ gute Sitten
- kein Ausschluss
- § 817 2 BGB
Anwendbarkeit § 817 1 BGB
Regelmäßig schon von § 812 I 1 F 1 erfüllt, da Kausalgeschäft nichtig
Eigenständige Bedeutung:
- Ausschluss des § 812 (§§ 814, 815 gelten nicht für § 817 1 BGB)
- Einseitige Sittenverstöße, wenn vorausgesetzt wird, das § 134 BGB einen beiderseitigen Sittenverstoß voraussetzt (veraltet)
Verstoß gegen Gesetz/ Gute Sitten durch Annahme (§ 817 1 BGB)
- Gesetzliche/ sittenwidrige Missbilligung der Leistungsannahme
- -> Das entsprechende Kausal/ Verfügungsgeschäft muss nicht gesetz- oder sittenwidrig sein - Kenntnis
Rspr.: § 817 BGB hat Strafcharakter. Objektiver Verstoß + Kenntnis sind notwendig!
Lit.: Objektiver Verstoß genügt. Sinn des § 817 2 BGB will die Wiederherstellung der materiellen Güterzuordnung.
–> Bei Haftungsverschärfung gem. § 819 II BGB ist Kenntnis aber notwendig!
§ 814 BGB
Ausschluss bei:
- Kenntnis des Nichtbestehens der Leistungspflicht
- Leistungspflicht aus sittlicher Pflicht oder Anstand
–> Rechtshindernde Einwendung (bei Anspruch entstanden)
Gilt nur für Leistung auf eine in Wirklichkeit nicht bestehend Leistung! Gilt nur iRd § 812 I 1 F 1 BGB.
P: Kenntnis des Anfechtungsgrundes!
§ 815 BGB
Ausschluss bei:
- Kenntnis um anfänglichen Unmöglichkeit des Erfolgseintritt
- Verhinderung des Erfolgseintritts wider Treu- und Glauben
- -> rechtshindernde Einwendung!
Gilt nur für Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 F 2 BGB)
Anwendbarkeit § 817 2 BGB
Ausschluss, wenn auch der Leistende mit seiner Leistung gegen Gesetz- oder die Guten Sitten verstoßen hat.
–> Wer sich selbst außerhalb der Rechts- und Sittenordnung stellt, soll keinen Rechtsschutz erhalten!
Anwendungsbereich:
- Nur Leistungskondiktionen, aber alle
- auch bei „einseitiger Sittenwidrigkeit“ des Leistenden
- Auch gegen die Rechtsnachfolger anwendbar
- Keine Sperrwirkung außerhalb des Bereicherungsrechtes
Vorraussetzungen § 817 2 BGB
- Gesetz- und Sittenverstoß (§§ 134, 138 BGB)
- Kenntnis
Leistender hatte Positive Kenntnis des Verstoßes (leichtfertige Unkenntnis steht dem gleich) - endgültige Überlassung
Nicht während nur zweitweiser Überlassung des Vermögenswertes - keine Eingehung einer Verbindlichkeit
- Einschränkung im Rahmen des § 242 BGB (Treu- und Glauben)
- Keine Anwendung auf Schwarzarbeiter (BGH Schwarzarbeiterfall) (Begünstigung des wirtschaftliche stärkeren AG - BGHZ 111, 308)
Die Allgemeinen Nichtleistungskondiktionen (3)
- Eingriffskondiktion
- Verwendungskondiktion
- Rückgriffskondiktion
Aufbau § 812 I 1 F 2 BGB - Eingriffskondiktion
Voraussetzungen
- Anwendbarkeit
- Etwas erlangt
- in sonstiger Wiese
- auf dessen Kosten
- ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge
Umfang (§ 818 BGB)
Vorrang der Leistungsbeziehung im Zweipersonenverhältnis
„in sonstiger Weise“ = nicht Bestandteil einer Leistung
- -> Nichtleistungskondiktion nur wenn keine Leistungsbeziehung
- -> Immer Subsidiär
P: Gilt der Vorrang der Leistungsbeziehung nur bzgl. des Anspruchsstellers oder darf dem Anspruchsgegner von keiner Seite her geleistet worden sein?
hM.: Dem Anspruchsgegner (Empfänger) darf von keiner Seite aus geleistet worden sein
Schutz des Empfängers vor doppelter Inanspruchnahme. Der Dritte der geleistet hat könnte auch Ansprüche geltend machen
mA: Es genügt das der A-Steller nicht geleistet hat
Nur so umfassender Schutz vor Eingriffen in den Fortwirkungskreis eigener Rechte
Ausnahmen zur Subsidiarität der Allgemeinen NLK im 2-Personenverhältnis
Verbot der schematischen Lösung
Grundsatz: Bestandschutzinteresse des Anspruchstellers unter Berücksichtigung der bürgerlich rechtlichen Wertordnung (höherrangige Prinzipien des BGB) gebietet Anwendung!
- Überwiegen des Eigentümerschutzes analog § 985 BGB
z. B..:Einbau von gestohlenen Materialien - Nicht Schutzwürdig da bösgläubig, und ohne Vertrauensschutz (Rechtsged. § 932 BGB, § 366 HGB)
- Nicht Schutzwürdig, da unentgeltlich (Rechtsged. §§ 816, 822 BGB)
Die Allgemeine NLK im Dreipersonenverhältnis
Sehr umstritten!!
Grds.: Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen (Vertrauensschutz). Ausnahmen können Anwendung finden wenn:
Rspr:
- Bösgläubigkeit und/ oder Abhandenkommen (932 ff. analog)
- Kenntnis des Anweisungsmangles/ fehlender Zurechenbarkeit
- unentgeltlicher Erwerb und fehlende Schutzwürdigkeit
Lit:
- Kein Einwendungsabschnitt (Schutz Rechte Dritter)
- Keine aufgedrängte Bereicherung
- Keine Belastung des Anspruchstellers mit fremden Inso-Risiko
Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion
Ausschluss
- Verdrängung durch § 861 BGB
- Rspr: Ja, Sperrfrist des § 864 I BGB
- Lit: Nein, Konkurrenz von possessorisch/ petitiorischen Besitzanspr. - EBV, mit Ausnahme des Wertersatzes nicht mehr vorhandener Sachen (da Regelunsglücke im EBV)
Subsidiär
- Grds. Vorrang der allg. Leistungskonditkion!
- Vorrang der speziellen NLKs
- Vorrang der § 858 ff BGB - Sonst Unterlaufen besonderer Regeln
Verweise
- § 951 BGB
in sonstiger Weise (Eingriffskondiktion)
Dann wenn die Vermögensverschiebung aus Sicht des verobjektivierten Empfängers nicht auf einer Leistung beruht!
–> Hieraus ergibt sich auch die Subsidiarität der allgemeinen NLK
auf dessen Kosten (Eingriffskondiktion)
Selber Vorgang führt zum Vermögensverlust des Anspruchstellers und zum Vermögensgewinn des Bereicherten
–> Bestimmt den Bereicherungsgläubiger!
hM.: Zuweisungslehre
Erwerb steht im Widerspruch zum Wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsnorm.
–> alle Rechtspositionen mit marktmäßiger Verwertungsmöglichkeit
mA: Widerrechtlichkeitstheorie
- Wenn die Schädigende Handlug widerrechtlich ist
- Gibt aber keine Auskunft bzgl. des Anspruchsberechtigten
mA.: Vorbehaltslehre
- Wenn Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB besteht
- Zwar Rechtsklarheit, aber sagt nicht wer Bereichert ist
ohne rechtlichen Grund
- kein Rechtsgeschäft
- kein Gesetz
- kein Hoheitsakt
- keine nachträgliche Zustimmung!
–> zum Behaltendürfen des Vermögensvorteils!
Verwendungskondiktion - § 812 I 1 F 2
Rückforderung von Verwendungen (evt. auf eine Sache) in Form freiwilliger Vermögensopfer die keine Leistung waren
I. Vorraussetzungen 1. Anwendbar 2. etwas erlangt 3. in sonstiger Weise 4. ohne rechtlichen Grund 5. Auf dessen Kosten Geht um Verwendungen die auf eine Sache gemacht werden --> Auf dessen Kosten = auf eigene Kosten!
II. Rechtsfolge –> § 818 BGB
Anwendung Verwendungskondiktion
Ausschluss durch
- vertragliche Verwendungsansprüche (Rechtsgrund)
- GoA (§§ 683, 684 BGB) (Rechtsfolgeverweis)
- EBV –> §§ 994 ff BGB = abschließendes Sonderrecht
- Verwendung außerhalb des „engen“ Verwendungsbegriff (str.)
- Verwendung aufgrund nichtigen Vertrages - Rechtsverlust durch § 946 ff BGB
- -> § 951 als lx speciales
Rückgriffskondiktion, § 812 I 1 Fall 2
Anspruchssteller (A) leistet an B. C zieht hieraus Vorteile. A hat Regressanspruch gegen C.
- Anwendbarkeit
- Etwas erlangt
- in sonstiger Weise –> Nicht durch Leistung
- nachträgliche Fremdbestimmung durch Putativschuldner
- Selbsterfüllung durch Gläubiger
- Zahlung des Restbetrages durch pfändenden Drittgläubiger zur Verhinderung des § 771 ZPO bei Verwertung - auf dessen Kosten (des Leistenden hier)
- ohne Rechtsgrund
–> Kein Recht zu Behaltendürfen gegenüber dem Leistenden
II. Rechtsfolge –> § 818 BGB
Anwendbarkeit Rückgriffskondiktion
Subsidiarität der Rückgriffskondiktion: „Golden Six des Regressrechts“
- Vetragsrecht
- Zessionsregress
- Cessio Legis
- Gesamtschuld
- Goa
Putatuvschuldner - nachträgliche Fremdbestimmung (str.)
Kann ein irrtümlich auf eine fremde Schuld Leistender Rückgriff beim Befreiten nehmen? (Urspr. kein Fremdtilgungswille)
–> Nachträgliche Fremdbestimmung einer Leistung gem. § 267 BGB
eA.: Unzulässig
- Vom Grundsatz schon nicht, Wille muss bei Leistung vorliegen
- Könnte Rechte des wirklichen Schuldners beeinträchtigen!
- Evt. Schädigung der Insolvenzgläubiger, da bestehender Anspruch der Insolvenzmasse entzogen wird!
hM: Ja.
- Schutzwürdigkeit des Zahlenden
- Sonst könnte der Gläubiger die Leistung nochmal fordern
- Nachträgliche Fremdbestimmung des Erbschaftsbesitzers gem. § 2022 möglich
§ 816 I 1 BGB
Bei wirksamen Verfügungen von Nichtberechtigten an Dritte, kann der Berechtigte das Erlangte vom Nichtberechtigten verlangen
Vorraussetzungen
- Anwendbar
- Verfügung
- eines Nichtberechtigten
- Wirksam gegenüber de berechtigten
- Entgeltlichkeit (Umkehrschluss aus § 816 I 2 BGB)
- -> Verfügung muss von einer Gegenleistung abhängen!
Rechtsfolge
- Herrausgabe des Erlangten
- Geltung des §818
Anwendbarkeit § 816 I BGB
Stets Anwendbar, kein Vorrang der Leistung bei Besonderen Nichtleistungskondiktionen sind
EBV hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, nur SEA und Nutzungsregelungen.
Nichtberechtigter (§ 816 I 1 BGB)
Keine Ermächtigung zur Verfügung
- nicht Rechtsinhaber
- nicht Kraft Rechtsgeschäft
- nicht Kraft Gesetz
Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten (§ 816 I BGB)
Wirksamkeit aufgrund Gesetz
- Gutgläubiger Erwerb!
- Nicht originärer Eigentumserwerb da KEINE VERFÜGUNG!
Wirksamkeit durch Genehmigung (§ 185 II)
- Genehmigung wirkt sich nur auf die Rechtsfolge aus!
- Genehmigungsmacht zur Zeit der Verfügung genügt (hM)
P.: Berechtigung zur Genehmigung
I. eA.: Noch zZt der Genehmigung
- Genehmigung = Verfügung. Kein Eingriff in Rechte Dritter
- Rückwirkung erfasst nur Rechtsfolgen, nicht die Voraussetzungen
II. aA.: Zeitpunkt der Verfügung
- Gerade weil Rückwirkend genügt Berechtigung zZp der Verfügung
- Sonst auch zufällige Ereignisse (Verarbeitet/ nicht verarbeitet)
Konkludente Genehmigung durch Geltendmachung des § 816 I BGB
I. Rspr.: (+)
Wille zeigt sich in Anspruchsgeltendmachung, spätestens bei Klage
II. Lit.: (-), Zug um Zug gem. § 273 BGB gegen Erlösherausgabe
- Vorschnelle Genehmigung zerstört das Wahlrecht zwischen bestehenden Ansprüchen und ist Übernahme des Insolvenzrisikos des Nichtberechtigten (985 = Insolvenzfest)
Erlangt (§ 816 I BGB)
hM: Erlangt = Erlös
- § 816 I = schuldrechtliche Fortsetzung des verlorenen Vindikationsanspruches aus § 985 BGB
- Systematischer Zusammenhang mit § 816 I 2 BGB (Durchgriff gegen Erwerber
MA: Befreiung von einer Verbindlichkeit
- Dogmatik des Bereicherungsrechts
- -> Immer nur Ersatz des Wertes der Verbindlichkeit!!
Umfang des Herausgabeanspruchs (§ 816 I BGB)
hM: Herrausgabe des gesamten Erlöses
- Nichtberechtigte sollen keine Vorteile ziehen
- Gewinnerzielungsmöglichkeit steht dem Eigentümer zu
- Spiegelbildtheorie: Wer das Verlustrisiko trägt (§ 818 III BGB). dem steht auch die Gewinnchance zu
- Wortlaut: Herausgabe des Erlangten (alles Erlangten)
mA: nur objektiver Wertersatz
- § 816 I = Unterfall des § 812 I 1 F 2 –> § 818 findet Anwendung
- Bereicherungsrecht stellt nur den ursp. Zustand wieder her
- Gefahr des Widerspruchs zur gesetzlichen Haftstufenleiter (auch § 823 I BGB gibt nur Wertersatz)
- Profit beruht auf der Geschäftstüchtigkeit des Verkäufers.
Abzug eines vom Anspruchsgegner gezahlten Kaufpreises (§ 816 I 1 BGB)
§ 818 III BGB
hM: kein Abzug
- NB kann sich an den Verkäufer halten! (§ 280 I, III, 283, 275 BGB)
- 816 I tritt an die Stelle des unmöglichen § 985 BGB. Auch da wäre eine Kaufpreiszahlung irrelevant!
MA: Abzug (+)
Wer den Erwerbsvorgang Genehmigt, muss sich eine Entreicherung entgehen lassen.
Abzug Werterhöhender Verwendungen (§ 816 I 1 BGB)
Grds. (+), da § 816 I 1 BGB Vindikationsschutzfunktion hat
–> Voraussetzungen der §§ 994 BGB
§ 816 I 2 BGB
Unentgeltliche Leistung eines Nichtberechtigten mit Wirkung gegen den Berechtigten! –> Durchgriffshaftung!
I. Voraussetzungen
- Anwendbar - Stets (S-NLK + Regelungslücke EBV)
- Verfügung
- eines Nichtberechtigten
- Wirksam gegenüber dem Berechtigten
- Unentgeltlich
II. Rechtsfolge
Unentgeltliche Verfügung (§ 816 I 2 BGB)
Erwerberstandpunkt (Leistung an Dritten ist unerheblich)
- Gemischte Schenkung: Überwiegender Teil ist maßgebend (hM)
- Bestellung von Sicherheiten ist nie unentgeltlich
§ 816 II BGB
Der Berechtigte (Gläubiger) kann Herausgabe des Erlangten verlangen, dass ein Dritter an einen Nichtberechtigten (Nichtgläubiger) geleistet hat!
I. Voraussetzung
- Anwendbarkeit - Evt Konkurent zur GoA
- Bewirkung einer Leistung
- -> Leistung durch einen Dritten - an einen Nichtberechtigten
- -> Kein recht zum Behaltendürfen! - Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
II. Rechtsfolge
Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem (§ 816 II BGB)
Aufgrund Gesetz
- Gläubigerwechsel –> Schuldner leistet mit befreiender Wirkung an Altgläubiger wegen Unkenntnis
- Leistung auf Vorlage eines Inhaberpapiers/ -Schuldverschreibung
- Grundstücksveräußerung –> Zahlung von Miet-, Pachtzins an Altgläubiger wegen Unkenntnis
- Rechtsscheintatbestände (Grundbuch)
Aufgrund Genehmigung
hM: Möglich
- § 362 II verweist auf § 185 BGB + Gläubigerschutz
MA: Nicht Möglich
- Unzulässige Sonderstellung bei Schuldnerinsolvenz
- Schuldnerschutz (Gefährdung des Wahlrechts aus § 407 BGB)
Anwendbarkeit von § 816 I 2 BGB bei Rechtsgrundloser entgeltlicher Verfügung
hM: Keine Analogie - Lehre der Doppelkondiktion
- ausreichender Schutz durch Recht auf Abtretung der § 812 Ansprüche über § 816 BGB
- Schutzwürdiger Erwerber (Hat Gegenleistung erbracht, evt. Einwendungsabschnitt)
- Parteien wollte entgeltlich handeln!
MA: Analogie (+)
- Schutz des Anspruchstellers
- Nicht Schutzwürdig da
(i) Der Rechtsgrundlose Erwerber ist noch weniger Schutzwürdig
(ii) Eigenen Kondiktionsanspruch gegen Nichtberechtigten
Umfang des Bereicherunganspruchs
- Herausgabe des Erlangten
- Sache selbst § 812 BGb
- Nutzungen § 818 I BGB
- Surrogate § 818 I BGB - . Wertersatz - §818 II
- Entreicherung - § 818 III
- verschärfte Haftung - §§ 818 IV - § 820 BGB
Herausgabe von beweglichen Sachen, Grundstücken, Ansprüchen und Rechten
- Gegenstände - Herausgabe Vermögenswerte Rechtsposition
- Mobiliareigentum, § 812 richtet sich nach § 929 ff BGB
- Besitz, Besitzherausgabe - Grundstücke
- Rückauflassung (§812 BGB richtet sich nach §§ 873, 925 BGB)
- Grundbuchberichtigungsanspruch
- Herausgabe in Natura!! - Rechte und Ansprüche
- Abtretung
- Verzichtserklärung
–> Muss nicht „Vermögenswert“ sein. Bereicherungsrecht = Rückabwicklung fehlgeschlagenener Schuldverhältnisse
Herrausgabe gezogener Nutzungen (Bereicherungsrecht)
Nut tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 99, 100 BGB)
- Zinsen auf erlangtes Geld
- Erträge
Für unterlassene Nutzungen nur bei Verschärfter Haftung
Herausgabe von Surrogaten (Bereicherungsrecht)
Surrogate aus § 818 I Fall 2
- Sache erzielt in bestimmungsgemäßer Ausübung eines Rechts (Preis aus Los o.Ä.)
- Ersatz für Untergang oder Beschädigung (Versicherungsanspruch/ Schadensersatz)
–> Erlöse aus Vertrag nach § 818 II (Wertersatz) oder § 816 I 1 BGB
Wertersatz (Bereicherungsrecht)
§ 818 II BGB
–> Keine Eigenständige Anspruchsgrundlage (Definiert § 812)
Nur bei Unmöglichkeit
- Untergang
- subjektive Unmöglichkeit (Belastung, Weiterveräußert)
- Nach Natur der Sache (gefahrene km)
Berechnung des Wertersatzes
P: obj/ subj
hM: objektiver Verkehrswert (Marktwert)
- Wortlaut, Ersatzpflicht orientiert sich am ursprünglich erlangten
- Schutz vor aufgedrängten Bereicherungen nur über 812 II
- Gewinnabschöpfung über § 816 i 1 BGB
MA: subjektiver Verkehrswert (Vermögenszuwachs)
- Schutz des Schuldners vor aufgedrängter Bereicherung
- Kann auch Gewinn verlangen
Zeitpunkt der Wertersatzberechnung
hM: Eintritt der Bereicherung –> Entstehung Kondiktionsanspruch
- Nur die Verschiebung ist auszugleichen (alles andere ist „mit“ dem Vermögen gewonnen und nicht „aus“ dem Vermögen gewonnen)
- Bei letzter mündl. Verhandlung greift längst § 818 V
MA: späterer Zeitpunkt
Herausgabe zu Wertersatz oder letzte mündl. Verhandlung
- Gläubiger trägt Risiko der Entreicherung bis zum Schluss, muss auch am Gewinn teilhaben dürfen
- Gleichbehandlung allg. Eingriffskondiktion und Sonderfall des § 816 I 1 BGB
Aufgedrängte Bereicherung im Rahmen des § 818 II BGB
I. Bei Bestehen eines Beseitigungsanspruchs: (+)
–> Keine Bereicherung, da Anspruch auf Rückbau und somit „entfernen“ der Bereicherung
II. Sonstige Beschränkungen
1. eA.: Subjektivierung des Wertbegriffs iRd § 818 II BGB
Vermehrung nur, wenn er sich den Verwendungserfolg zunutze macht
- eA.: Berufung auf § 818 III BGB
Wenn ihm die Leistung von Beginn an keinen Nutzen bringt! Ausgeschlossen wenn eigene Aufwendungen erspart wurden.
–> Bereichert wenn Aufwendungsersparnisse/ Mehr Verkaufserlös bei Verkauf
Entreicherung (§ 818 III BGB)
Bereicherungsgegenstand + Wert müssen aus dem Vermögen ausgeschieden sein
- Ersatzloser Untergang, Beschädigung, Wegfall der Sache
- Verbrauch
- Luxusaufwendungen die gutgläubig und sonst nicht getätigt worden wären
Tilgung von Drittschulden und Entreicherung
I. Leistung bei irriger Annahme einer eigenen Schuld
- -> Bereicherungsanspruch gegen Scheingläubiger da rechtsgrundlos
- Bei nachträgliche Tilgungsbestimmung gem. § 267 BGB Rückgriffskondiktion
II. Leistung bei Kenntnis der fremden Schuld
–> Anspruch gegen Schuldner aus GoA (§§ 783 oder 784 iVm 812 ff BGB)
Entreicherung (§ 818 III) durch iVm der Bereicherung erlittene Vermögensnachteile
I. Erwerbskosten
1. frustrierte Aufwendungen (+) (Notar, Grundbuch)
2. Gegenleistungen an Dritte (Kaufpreis an Dieb)
eA.: (+), da entreichert
aA.: (-)
- SEA ggü. dem Dieb
- Herausgabeanspruch = Verlängerung von § 985, da auch keine Entricherung
II. Erhaltung und Nutzung
- Alle Verwendungen
- Alle Ausgaben im Vertrauen auf Beständigkeit des Erwerbs
III. durch Kondiktionsgegenstand verursachte Folgeschäden
- Grds. Nicht.
Entreicherung
Saldierung/ Zurückbehaltungsrechte
§ 818 III BGB ist ausdrücklich nur auf “nachträglichen” Wegfall anwendbar. Er klärt aber auch, ob überhaupt eine Bereicherung vorliegt. Dies kann zB. durch vorheriges Aufzehren durch Vermögensnachteilen der Fall sein.
- Gleichartige Forderungen können mit dem Kondiktionsanspruch verrechnet werden (saldiert)!
- -> Bereicherung nur bei Vermögenswachstum per Saldo (Alle Verwendungen, Aufwendungen, sonstige Vermögensnachteile iRd Bereicherungsvorgangs)
- Wenn keine Verrechnung möglich, Zurückbehaltungsrecht und Erfüllung Zug-um-Zug (§ 273 BGB)
Verschärfte Haftung (Bereicherungsrecht)
§§ 818 IV - § 820 BGB
Vorraussetzungen:
- rechtshängig (Zustellung der Klageschrift)
- Sittenwidrig (Kenntnis der Sittenwidrigkeit, Gesetztesverstoßes)
- bösgläubig
- ungewisse Erfolgsaussichten
Verschärfte Haftung - bösgläubigkeit
braucht
- Kenntnis der Rechtslage, nicht nur Tatsachen der Rechtsgrundlosigkeit
- -> redlich denkender Dritter, der nicht vom Gedanken des eigenen Vorteils bestimmt, sich der Überzeugung, das Verpflichtungsgeschäfts sei nichtig, nicht verschließen würde(Evidenz)
Verschärfte Haftung -
Bösgläubigkeit Minderjähriger
HM: differenzierend
- Leistungskondiktion: Kenntnis des geszl. Vertreters maßgeblich
- NLK: Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
- -> LK = Rechtsgeschäft = Schutz
AM: Vertreter
- Immer Wissen des gesetzlichen Vertreter
- -> Schutz des Minderjährigen
AM: Einsichtsfähigkeit
- 828 II, III BGB
Der Minderjährigenschutz findet seine Schranken im Delitksrechts
Verschärfte Haftung -
ungewisser Erfolgseintritt
§ 820 I s. 1 BGB - Erfolgseintritt ungewiss
§ 820 I s. 2 BGB - Wegfall der Rechtsgrundlage nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen
–> Subjektive Wahrnehmung, dH.: Bewusstsein der Beteiligten
hM: Gilt auch für Leistungen unter Vorbehalt
Verschärfte Haftung
Rechtsfolgen
- kein Einwand der Entreicherung
- -> folgt dogmatisch aus § §§ 292, 989, 990, 249 BGB - § 292 BGB: Verweis auf die §§ 987 BGB
EBV Regeln finden Anwendung
–> Schadensersatz, Verwendungsersatz, Nutzungen - Geltung des Verzugsrecht, insbesondere §§ 291, 288, 287 BGB
- Geldschulden sind zu verzinsen
- der Bereicherungsschuldner haftet für Zufall - Anwendung des § 285 BGB
Bei Unmöglichkeit der Herausgabe kann das Surrogat über § 285 BGB verlangt werden (hM). Aber, § 280 I, III, 283 unanwendbar.
Analoge Anwendung des § 822 BGB iF des Ausschlusses des § 818 III wegen Bösgläubigkeit bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit des Primärschuldners
eA.: Anwendbar
- Wertungswiderspruch: Wer vom Bösgläubigen erwirbt kann nicht besser stehen, als der der vom Gutgläubigen kauft
- Erwerber ist nicht schutzwürdiger als bei direkter Anwendung
- Bei tatsächlicher Undurchsetzbarkeit der Primärkondiktion ist der Bereicherungsgläubiger genauso schutzwürdig wie bei Ausschluss gem. § 818 III BGB
hM.: Nicht anwendbar
- Wortlaut: Infolge des § 818 III BGB
- § 822 BGB ist nicht analogiefähig da Sondervorschrift (Durchgriff)
- Wesentlicher Unterschied zwischen tatsächlicher Undurchsetzbarkeit der Primärkondiktion und § 818 III BGB
Analoge Anwendung des § 822 BGB iF der Insolvenz des Primärschuldners
eA.: Anwendbar
- Gleichstellung von tatsächlicher Unmöglichkeit und § 818 III BGB
- Restitutionsinteresse des Gläubigers bei Insolvenz ist gleich schutzwürdig wie bei Entreicherung
- Schuldner des § 822 BGB ist nicht schutzwürdig, da unentgeltlich
hM.: Nicht anwendbar
1. § 822 BGB ist eine nicht anlogiefähige Sondernorm (Durchgriffskonditkion)
- Wesentlicher Unterschied zwischen tatsächlicher Undurchsetzbarkeit der Primärkondiktion und § 818 III BGB.
- -> Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger!
Rückabwicklung gescheiterter synallagmatischer Verträge iRv § 812 BGB
I. eA.: Strenge Zweikondiktionenlehre (streng nach Gesetz)
- Jeweilige Rückgewähransprüche bestehen iRd Rückabwicklung unabhängig voneinander
II. Respr.: Saldotheorie (richterliche Gesetzteskorrektur)
Verknüpfung der wechselseitigen Leistung auch iRd Rückabwicklung.
III. Lit.: Modifizierte Zweikondikitonenlehre
Korrektur der strengen Zweikondiktionenlehre aufgrund des unbilligen Ergebnisses
Saldotheorie
Bei der Rückabwicklung gescheiterter synallagmatischer Verträge ist die Verknüpfung der wechselseitigen Leistungenzu beachten – sog. faktisches Synallagma
Rechtsfolge
Leistung ist nur im Hinblick auf die Gegenleistung der anderen Partei erbringen.
–> Anspruchsimmanente Begrenzung des jeweiligen Bereicherungsanspruchs durch die Möglichkeit der jeweiligen Erbringung der Gegenleistung vorgenommen.
→ Abzug des Wertes aller nicht erbringbaren Leistungen vom eigenen Anspruch. Nicht prozentual wie bei der Minderung sondern tatsächlicher Abzug des Wertes der nichterbringbaren Gegenleistung.
Begründung der Saldotheorie
I. Widerspruch zum § 446 BGB: Untergangsgefahr (eigentlich beim Käufer) geht mit Übergabe eben gerade nicht auf den Käufer sondern bleibt durch § 818 III BGB faktisch beim Verkäufer
II. Widerspruch zu § 242 BGB: venire contra factum proprium
Wer die Kaufsache beschädigt soll sich nicht auch noch auf § 818 BGB berufen können
III. Strenge Zweikondiktionenlehre kennt kein Verschuldensprinzips
Dies stellt iRd Rückabwicklung synallagmatischer Schuldverhältnisse einen Wertungswiderspruch zu Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 II Nr. 3; 346 IV) und Unmöglichkeit (§ 326 I 1 F 1) dar.
modifizierte Zweikondiktionenlehre
Teleologische Reduktion des § 818 BGB
Keine Berufung auf § 818 III BGB bei eigenem Verschulden gem. § 277 BGB an Untergang und Verschlechterung der Sache
II. Begründung
1. Grundsatz des § 273 BGB: Synallagmatische Verträge werden Zug-um-Zug rückabgewickelt
- Wertungsharmonie zum Rücktritt, insbesondere § 346 III Nr. 3 BGB: Kein Ausschluss der Wertersatzpflicht bei Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit
Schwächen der Saldotheorie und Korrektur
Saldotheorie basiert darauf, dass Leistungsempfänger das Entreicherungsrisiko trägt.
Problematisch bei Schutzwürdigkeit des Empfänger.
Ausnahmen immer da, wo höherrangige gesetzliche Wertungen der Billigkeitslösung entgegenstehen
- Minderjährigenschutz → Berücksichtigung der uneingeschränkten vertragsrechtlichen Schutzes von Minderjährigen im BGB
- Der arglistig Täuschende
- Saldotheorie ist Einschränkung der Entreicherungseinrede. Kein § 818 III BGB, kein Schutz durch Saldotheorie
- § 142 II BGB: Kenntnis des Anfechtungsgrundes wie Kenntnis der Nichtigkeit! Wer Nichtigkeit kennt und die Sache dennoch aus der Hand gibt trägt das Entreicherungsrisiko und ist nicht Schutzwürdig!
Stellung des Streits über Rückabwicklung gescheiterter synallagmatischer Verträge in der Prüfung
Im Rahmen des Haftungsausfüllenden Tatbestandes bzw. im Rahmen des Umfangs des Anspruchs
–> In der Rechtsfolge