Sicherungsmittel Flashcards
Vorraussetzungen eines wirksamen Bürgschaftsvertrages
I. Anspruch entstanden
- Zu sichernden Hauptforderung (zB §§ 488, 491 BGB)
- Bestehen eines Bürgschaftsvertrages
- Einigung (Bürge - Hauptforderungsgläubiger), § 145, 147 BGB) (Verbürgungswillen bei Bürgen)
- Wirksamkeitshindernisse
- -> insb. Formnichtigkeit gem. §§ 766 S. 1, 125
- -> § 311 b BGB
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch gehemmt
Achtung: Der Bürgschaftsvertrag hat keine Gegenleistung!!!
Die durch die Bürgschaft besicherte Hauptforderung
Grds. jede Verbindlichkeit, § 765 I BGB.
Bürgschaft ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel und daher stets abhängig vom Bestand einer zu sichernden Hauptforderung
Aber zukünftige Forderungen, Rechtsbodentheorie, § 765 II BGB
Forderung muss hinreichend ausgestaltet sein!!
Formvorraussetzungen der Bürgschaft
§ 766: Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen!!
§ 766 I 2 BGB: Leistung heilt Schriftformmangel
§ 350 HGB: Entbehrlichkeit bei Kaufleuten (Bürge hat Handelsgewerbe)
Anwendung von § 311 b BGB analog auf die Bürgschaft (Streit)
I. eA.: Analoge Anwendung auf die Bürgschaft Vermögensloser
- § 311 b BGB soll verhindern, dass eine Person alle Motivation hinsichtlich seiner Erwerbsmäßigkeit verliert.
- Hohe Verschuldung des Vermögensloser, fürht zum Verlust der wirtschaftliche Handlungsfreiheit durch Lebenslange Abzahlung
II. hM: Kein Analoge Anwendung auf die Geldschuld
- § 311 b betrifft die Übertragung künftiger Vermögensteile, nicht von Summen. Die Schuld ist vom Einkommen unbetroffen.
- In der Höge geregelte Schulden verringern sich mit Zahlung. Der Erwerbsantrieb ist weniger gefährdet.
- Pfändungsschutz aus §§ 850 ff ZPO
- Abhängigkeit von der Vermögensentwicklung des Hauptschuldners
c. Stellungnahme: pro hM
- Nichtigkeit muss bei Vertragsschluss feststellbar sein
- Möglichkeit der Privatinsolvenz spricht gegen eine Analogie.
Erlöschen der Bürgschaft
- Bei Erlöschen der Hauptforderung (zB §§ 362, 142)
- Bei Erlöschen des Bürgschaftsanspruches (zB §§ 362, 142, 313)
Nicht Durchsetzbarkeit der Bürgschaft
- Einreden gegen die Hauptforderung (§ 768)
- Einreden gegen die Bürgschaft
- Einreden der Anfechtbarkeit § 770 I
- Einreden der Aufrechenbarkeit § 770 II
- Einrede der Vorausklage § 771)
Einrede der Vorausklage
§ 771
Der Bürge die In-Anspruchnahme verweigern solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zangssvollstreckung den Forderungsschuldner betrieben hat
Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 773 BGB
Insbesondere: Verzicht des Bürgen auf die Einrede, zB. bei selbstschuldnerischer Bürgschaft
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Muss ausdrücklich festgehalten werden. Bedeutet das der Bürge neben dem Schuldner in Anspruch genommen werden kann
Krasse finanzielle Überforderung iRd Bürgschaft, § 138 I BGB
a. Bedarf mehr als bloße finanzielle Überforderung des Bürgen.
Dies folgt aus:
- Privatautonomie: Vornahme Risikoreicher Rechtsgeschäfte ist erlaubt, auch wenn diese das ganze Pfändbare Vermögen gefährden
- Pfändungsschutz nach §§ 850 ff ZPO und Möglichkeit der Privatinsolvenz gewährleisten Art. 1 l GG und Art. 20, 28 GG
b. Grad des Missverhältnisses von Verpflichtung und finanzieller Leistungsfähigkeit des Bürgen
c. Zukunftsprognose zZpt des Vertragsschlusses, wobei auf die vertraglich festgelegte Kreditlaufzeit abzustellen ist
Rspr.: idR zu bejahen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht in der Lage ist, die laufenden Zinsen der Hauptschuld aus seinem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft aufzubringen.
Welche Rolle spielt eine emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner?
- Bewirkt eine Beweislastumkehr.
- Nach der allg. Lebenserfahrung wird widerleglich vermutet, dass auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Bürge die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.
- Gilt regelmäßig Personen die zum unmittelbaren, insbesondere familiären Umfeld des Schuldners gehören (Nahbereichspersonen)
- -> Der Gläubiger muss die Vermutung widerlegen
- -> Die Krasse Finanzielle Überforderung muss allerdings vorliegen
Kompensierung drohender Sittenwidrigkeit durch krasse Finanzielle Überlastung iR der Bürgschaft
I. Möglichkeit der Restschuldbefreiung durch InsO
II. Eigenes Wirtschaftliches Interesse des Bürgen
III. Absicherung des Zugriffs auf zukünftiges Bürgenvermögen
IV. Absicherung gegen künftige Vermögensverschiebung auf den Bürgen
Abwendung der Sittenwidrigkeit durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung iRd InsO (§ 138 BGB bei Bürgschaften)
eA.: Befreiung von § 138 BGB Möglich
Der Bürge ist nicht dauerhaft in seiner wt. Existenz bedroht.
hM.: Restschuldbefreiung genügt nicht um § 138 auszuschließen
- Der Gesetzgeber wollte mit § 286 ff lnsO nicht eine die Sittenwidrigkeit verdrängende Spezialregelung schaffen
- Nicht Zweck des Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 I BGB zu bewahren.
Eine Kompensation der Nichtigkeit ist insoweit nicht gegeben.
Abwendung der Sittenwidrigkeit bei eigenem wirtschaftlichen Interesse des Bürgen (§ 138 BGB bei Bürgschaften)
I. Sittenwidrigkeit entfällt, wenn
- Kredit auf Grund gemeinsamer vernünftigen Erwägungen aufgenommenen wurdet (zB gemeinsame Betriebsgründung)
- die Höhe der Bürgschaft im Rahmen des Angemessenen ist
II. Bloß mittelbare Vorteile des Bürgen aus der Darlehensgewährung für den Ehegatten genügen grds. nicht , um ein eigenes wirtschaftliche Interesse des Bürgen zu Bejahen
–> zB die Verbesserung der Wohnverhältnisse, die Erhöhung des Unterhalts, die bloße Mitarbeit in dem erworbenen Geschäft
Abwendung der Sittenwidrigkeit durch Absicherung des Zugriffs der Bank auf zukünftiges Vermögen oder Einkommen des zunächst vermögenslosen Ehegatten (§ 138 BGB bei Bürgschaften)
I. ZZPt der Verpflichtungserklärung ist damit zu rechnen, dass sich die Vermögenssituation des Bürgen so verbessern wird, dass keine krasse finanzielle Überlastung mehr vorliegt
II. Abstrakte oder völlig unwahrscheinliche Möglichkeiten der Vermögensverbesserung dürfen nicht mit einbezogen werden wie zB ein zukünftiger Lottogewinn oder eine unerwartete Erbschaft
III. Möglichkeit, den Kreditnehmer zu beerben genügt nicht, um die Sittenwidrigkeit auszuschließen, selbst wenn die kreditfinanzierten Objekte wertbeständig sind. Im Laufe der Zeit könnte die Zinsbelastung die Haftungssumme über den Wert des geerbten
Objekts erhöhen
IV. Das Absicherungsinteresse des Gläubigers bzgl. des späteren Vermögen des Bürgen muss unzweideutig vertraglich geregelt sein
Abwendung der Sittenwidrigkeit durch Sicherung vor drohende Vermögensverschiebungen (§ 138 BGB bei Bürgschaften)
I. Bank muss wegen drohender Vermögensverschiebungen ein berechtigtes Interesse an einer Bürgschaft des Ehepartners bzw des Lebensgefährten haben
II. Liegt grds. vor, da die Vermögensverlagerung aus haftungs- oder steuerlichen Gründen (relativ) üblich ist
III. Absicherungsinteresse der Bank muss Grund für die krasse finanzielle Überlastung des Bürgen sein (festhalten im Bürgschaftsvertrag)