Einreden Flashcards
§ 320 - Einrede des nichterfüllten Vertrages
I. Anwendbarkeit:
- Verdrängt § 273 in synallagmatischen Verträgen
- Nur in Austauschverträgen (also nicht Gesellschaftsvertrag)
II. Wirksamer Gegenseitiger Vertrag (Muss noch bestehen)
III. Gegenanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis
IV. Wirksamer fälliger Gegenanspruch
V. Eigene Vertragstreue (ungeschrieben)
VI. Kein Ausschluss
1. § 320 II BGB - Geringfügigkeit
2. § 320 II BGB - sonstige Fälle (§ 242 BGB)
VII. Einredeerhebung notwendig
VIII. Rechtsfolge: Leistung Zug um Zug
Gegenansprüche iSv § 320 BGB
I. Immer die Hauptleistungspflichten im synallagmatischen Schuldverhältnis
II. Sekundärleistungspflichten
- Grds. ja, da die Sekundärleistung an die Stelle der Hauptleistung tritt
- Achtung: Ansprüche aus § 283, 275 IV nur nach Surrogationtheorie (SEA ersetzt den Anspruch des Gläubigers), nicht nach Differenztheorie (SEA = Unterschied zwischen Ist und Wäre)
Wirksamer und Fälliger Gegenanspruch, § 320 BGB
I. Nicht wenn der Schuldner Vorleistungspflichtig ist, die Einrede widerspräche dann der vertragliche Abrede
II. Verjährung
- Grds. ist die Verjährung ein dauerhaftes Leistungshindernis, kann nicht durch § 320 BGB ungangen werden
- § 215 BGB: § 320 ist anwendbar wenn sich beide Ansprüche einmal unverjährt gegenüber gestanden haben
§ 273 BGB - Zurückbehaltungsrecht
I. Anspruch des Gläubigers
Anspruch jeglicher Art, auch Sachen-, Erb-, Familienrecht etc.
II. Gegenseitig
Parteien sind in den SVs jeweils Gläubiger und Schuld
III. Fällig (Grds. hindert Verjährung. Aber § 215 BGB analog)
IV. Konnex - Ansprüche müssen verbunden sein
hM.: zusammengehöriges Lebensverhältnis. Wider Treu und Glauben wenn ein Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen verwirklicht werden könnte
V. kein Ausschluss
VI. Keine Abwendung
VII. Rechtsfolge
Ausschlussgründe, § 273 I BGB
I. Vertraglich (Abdingbar)
II. Gesetzlich
- § 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 273 II BGB - per vorsätzlich unerlaubte Handlung erlangte Sache
- § 394 BGB analog: unpfändbare Ansprüche
- § 546 II BGB - Rückgabe der Mietsache
III. Eigenart des SV, § 273 I BGB
Vereitelt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des Anspruch selbst, kann das ZBR nicht geltend gemacht werden
Mangelnde Durchsetzbarkeit bei nicht geltend gemachter, aber bestehender Einrede
I. eA.: (+)
- oft Interessengerecht
- zB. § 320, Verjährung, § 771, § 821, § 853
- -> Geltendmachung im Prozess zwar notwendig, diese gilt dann aber rückwirkend auf zB den Verzugsbeginn
II. Anders bei §§ 273, 1000 BGB
- Anders als bei § 320 BGB werden iRv §§ 273, 1000 BGB die Ansprüche erst durch Geltendmachen des ZBR von einander abhängig. Der Gläunbiger darf dann aber erwarten, dass die Einrede sofort geltend gemacht wird.
- § 273, 1000 können durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Hemmungswirkung kann also erst eintreten, wenn der Gläubiger die Verweigerung der Sicherheitsleistung mitgeteilt hat