Geschäftsfähigkeit Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähig ist jeder Mensch mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)

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2
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Die Fähigkeit eines Individuums rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wirksam vornehmen zu können.

Geschäftsunfähigkeit: § 104 BGB

  • unter 7 Jahre
  • Ein die freie Willensbildung ausschließenden Zustand

Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106, 2 BGB
7 < beschränkt Geschäftsfähig < 18

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3
Q

Geschäftsunfähigkeit

A

I. Anwendbarkeit:
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

II. Geschäftsunfähigkeit
1. § 104 Nr. 1 BGB: unter 7 Jahren
2. § 104 Nr. 2 BGB dauerhaft Geisteskrank
(3. Relative Geschäftsunfähigkeit: (hM (-) da Schutz Rechtsverkehr)
- für einfache Geschäfte geschäftsfähig
- für schwere Geschäft nicht)
4. partielle Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig bezgl. eines bestimmten klar abgegrenzten Bereich von Rechtsgeschäften

III. Rechtsfolge: § 105 I

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4
Q

Der Minderjährigenschutz außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs

A
  1. c.i.c. nur bei Einverständnis des Vertreters zur Geschäftsaufnahme
    - -> Analogie zu § 179 III 2 BGB
  2. GoA-Haftung Minderjährige Geschäftsführer nur nach Deliktsrecht
  3. Verschuldens- und Deliktsfähigkeit knüpfen an Alter an
  4. § 254 II 2 iVm § 278: Bei Mitverschulden evt. Vertreter
  5. Bösgläubigkeit: strittig
    - Minderjähriger oder
    - Einsichtsfähigkeit des Vertreters
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5
Q

Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit

A

Grundsatz: § 105 I BGB

  • Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen sind nichtig
  • Willenserklärungen müssen vom Vertrete abgegeben werden
  • Willenserklärung gehen zu, wenn sie beim gesetzlicher Vertreter zugegangen sind, § 131 BGB

Ausnahme: § 105 II BGB - Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit
Führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit, aber dennoch zur Nichtigkeit der derweil abgegeben Willenserklärungen

  • Mündliche WE gehen nicht zu
  • Schriftliche WE gehen nach den allgemeinen Regeln zu (Vertreter)
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6
Q

Ausnahmen der Geschäftsunfähigkeit in Minderjährigenschutz

A

–> Tatsächliche Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen

§ 107 I: Lediglich rechtlich Vorteilhaft

§ 112 BGB: Betrieb eines Erwerbsgeschäftes

§ 113 BGB: Dienst oder Arbeitsverhältnis

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7
Q

Rechtlich Vorteilhaft

A

Keine unmittelbare Begründung neuer Pflichten oder Minderung bzw. Aufhebung vorhandener Rechte
–> Neutrale Geschäfte: Fallen unter § 107 I BGB

  1. Stellvertretung (keine Nachteile aus § 179 III 2 BGB)
  2. Leistungsbestimmungen iSd § 317 BGB
  3. Verfügung über Fremde Sachen mit Ermächtigung (§ 185 BGB)
  4. Übereignung fremder Sache per § 932 BGB
    a) hM
    - Eigentumsverlust betrifft den anderen
    - Anspruch aus §§ 687 II, 682, 816 I, 823 ff BGB ist mittelbar
    - § 932 schützt lediglich den Guten Glauben in die Eigentümerstellung. Erwerber wird gerade nicht bzgl. aller Umstände so gestellt wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung gestanden hätte.
    b) mM.:
    § 932 BGB soll den Erwerber so stellen wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Dann aber Unwirksamkeit gem. § 107 BGB, da gerade nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft!!!
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8
Q

Vorteilhaftigkeit von Grundstücksgeschäften

A

Strikte Trennung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft! Das Verfügungsgeschäft ist grds. wirksam! (Eigentum erhalten)
–> Nachteile die vom Grundstück selbst ausgehen

  1. Öffentlich rechtliche Lasten (Steuern, Polizei- und Haftpflichten)
    - -> lediglich mittelbar (Aus Eigentum nicht aus Übertragung)
  2. Den Rechtsinhalt beschränkende Verpflichtung
    - -> Hauptsächlich dingliche Lasten. Nicht Nachteilig, da Haftung des Grundstücks und nicht persönlich! Schlimmstenfalls Grundstück weg.
  3. Verpflichtung die über den Rechtsinhalt hinaus bestehen
    - Nebenher rechtliche Verpflichtungen (Eintritt in Mietvertrag, § 566)
    - Eintritt in Gemeinschaftsordung (Eigentümergemeinschaft)
    - -> schwebend unwirksam
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9
Q

Schenkung von Grundstücken deren Übertragung rechtlich nachteilig ist im Eltern Kind Verhältnis

A

Grds. könnten die Eltern nicht zustimmen (§§ 1626, 1629 I, II, 1795)

  • -> Aber Vollzug Schenkungsvertrag (§ 1795 I 2ter HS BGB)
  • -> Somit Belastung des Minderjährigen „durch die Hintertür“

Früher: BGH über die Gesamtbetrachtungstheorie
Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäft macht Schenkungsvertrag unwirksam und somit kein Vollzug mehr!
–> Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

Heute: Teleologische Reduktion des § 1795, 107 I
Gesetzgeber dachte, dass Vollzug immer rechtlich Vorteilhaft sei, da nur rechtlich vorteilhafte Verträge überhaupt geschlossen werden konnten. Wollte also nur rechtlich Vorteilhafte Verfügungen zulassen.
–> Verfügungsgeschäft kann nicht vollzogen werden!!

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10
Q

Betrieb eines Erwerbsgeschäftes

A

§ 112 BGB –> Partielle voll Geschäftsfähigkeit für solche Geschäfte die der Betrieb des Erwerbsgeschäfts mit sich bringt

Voraussetzungen:

  • Erwerbsgeschäft iSd § 112 BGB (jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit)
  • selbständig betrieben (nicht nur vorübergehend, planmäßig, selbst)
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Rechtsfolge

  • partiell voll Geschäftsfähig
  • Ausgenommen solche, die FamG genehmigen müsste. (Keine Einschränkungen durch gesetzl. Vertreter!)
  • § 1692a BGB: Keine Haftungsbeschränkung auf Vorhandenes Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit
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11
Q

Im Rahmen des genehmigten Arbeits-/ Dienstverhältnisses

A

§ 113 BGB –> Partiell voll Geschäftsfähigkeit für Geschäfte die Eingehung/ Aufhebung eines Dienst/ Arbeitsverhältnis der genehmigten Art sowie Erfüllung der sich ergebenden Verpflichtungen betreffen

Voraussetzungen

  • Ermächtigung des gesetzl. Vertreters
  • nur bezgl. entgeltlich verrichteter Arbeit/ Dienste/ Werkverträge. z.B.: nicht Berufsausbildungsverhältnisse, („Lernen“ ≠ „Arbeit“)

Rechtsfolge

  • partiell voll Geschäftsfähig
  • Ausgenommen solche, die FamG genehmigen müsste
  • die im Einzelfall gegebene Ermächtigung ist Ermächtigung S Allgemeinermächtigung für Verhältnisse ähnlicher Art
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12
Q

Genehmigungsfähigkeit der Willenserklärung

A

§ 108 BGB
- Zustimmung oder Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch gesetzlichen Vertreter

–> Ex tunc Wirksamkeit der Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen!

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13
Q

Genehmigung gem. § 108 BGB

A

§184 I BGB - nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
–> § 108 BGB - WE ex tunc Wirksam
1. Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
- nur Verträge (Wortlaut § 108 BGB)
- Nicht wenn schon verweigert/ Verweigerungsfiktion
2. Empfangsbedürftige WE
3. Berechtigung
Gesetzl. Vertreter bzw. mit Volljährigkeit der Minderjährige selbst
4. Adressat der Genehmigung
- § 182: ggü beschränkt Geschäftsfähigem/ Vertragspartner
- § 108 II: nach Aufforderung nur ggü Vertragspartner
5. Beseitigung der Schwebezeit
–> Bis Genehmigung grds. dauerhaft schwebend Unwirksam
- Aufforderung (§ 108 II BGB)
- Widerruf (§ 109 BGB)

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14
Q

Auswirkung wenn der beschränkt Geschäftsfähige zwischen Aufforderung und Ablehnung/ Genehmigung Volljährig wird

A
  • § 108 III: die Genehmigung des (ehemals) Minderjährigen tritt an die Stelle der Genehmigung des Vertreters
  • Aber, dem Minderjährigen ist die Aufforderung nicht zu gegangen, die ging seinen Vertretern zu

–> Neue Aufforderung zur Genehmigung an den ehemals Minderjährigen. Alte Aufforderung gitl als nicht zugegangen (unwirksam)

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15
Q

Einwilligung

A

§183 BGB - Die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
–> § 107 Fall 2 BGB: Macht WE ex tunc wirksam!

  • Empfangsbedürftige WE

Umfang:

  • für ein (das) Rechtsgeschäft
  • für klar abgegrenzte Lebensbereiche
  • kein Generalkonsens –> Unterwanderung Minderjährigenschutzes
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16
Q

Beschränkt Geschäftsfähige - Bewirken mit eigenen Mitteln

A

§ 110 BGB - Soll das „an den Rechtsverkehr heranführen“ bewirken!
–> Sonderfall § 107 II BGB: konkludente eingeschränkte Einwilligung

  1. Zustimmungsloser Vertragsschluss des beschr. Geschäftsfähigen
  2. Bewirkung der Leistung: Vollständig gezahlt
    a) bei Teilleistung, Teilwirksamkeit bei Teilbarkeit
    b) bei Ratenkauf erst mit letzter Rate, da Gegenleistung unteilbar
  3. Mit zur freien Verfügung überlassenen Mitteln
  4. Überlassen
    Von gesetzl. Vertreter oder Dritten überlassen (gegeben) worden sein.
  5. Rechtsfolge
    - -> Wirksamkeit mit vollständiger Leistung!
17
Q

Mit zur freien Verfügung überlassenen Mitteln

A
  1. Mittel: Gegenstände aus dem Vermögen des Minderjährigen
  2. zu diesem Zweck
  3. oder zur freien Verfügung
    - kein „totales“ Taschengeld –> Rechtsgeschäft darf nicht von elterlichen Vorgaben abweichen
    - Surrogatsgeschäfte: Einwilligung in Rechtsgeschäfte umfasst nicht automatische Folgegeschäfte mit dem Erhaltenen (Auslegung)
    - Sparen: Geschäfte mit angesparten Mitteln wohl eher (-), da Potenzierung des Handlungsspielraums regel. ungewollt

–> Vertreter übt quasi Gewalt über Vermögen des Minderjährigen aus, egal wo das herkommt, und muss die Mittel freigeben

18
Q

Gesetzliche Vertreter

A

Grds. die Eltern (zusammen): §§ 1626, 1629 I 1 BGB (gibt ein paar Ausnahmen, wo auch ein Elternteil alleine kann)

Wenn ein Elternteil tot: §§ 1629 I 3, 1680 BGB
Beide Eltern tot = Vormund: § 1773, 1793 BGB

19
Q

Ausschluss der gesetzlichen Vertretungsmacht

A

I. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (Vertretung allg. unzulässig)

II. § 1629 II: Wenn auch der Vormund nicht dürfte

  1. In-sich-Geschäft
  2. § 1795 I Nr. 1
    - -> Rettung über § 1909: Pfleger!

Ausnahmen des Verbots des In-Sich-Geschäfts

  1. Erfüllung einer Verbindlichkeit, § 1795 II BGB
  2. Lediglich rechtlich Vorteilhaft, Rückschluss aus § 107 BGB
20
Q

Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht

A

§§ 1643 ff

§§ 1643 I, 1821, 1822 Nr. 1,3 5, 8 – 11

a. Grundtücke (Wenn er über seine verfügt)
b. Boote
c. Darlehen

Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung
–> Genehmigung des FamG notwendig!

21
Q

Haftung des Minderjährigen aus CiC

A

Aus Gründen des Minderjährigenschutzes nur dann, wenn die Zustimmung der Eltern bzgl. der Aufnahme des vorvertraglichen Kontaktes vorliegt.
–> Analogie zu § 179 III 2