Geschäftsfähigkeit Flashcards
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähig ist jeder Mensch mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit eines Individuums rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wirksam vornehmen zu können.
Geschäftsunfähigkeit: § 104 BGB
- unter 7 Jahre
- Ein die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106, 2 BGB
7 < beschränkt Geschäftsfähig < 18
Geschäftsunfähigkeit
I. Anwendbarkeit:
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen
II. Geschäftsunfähigkeit
1. § 104 Nr. 1 BGB: unter 7 Jahren
2. § 104 Nr. 2 BGB dauerhaft Geisteskrank
(3. Relative Geschäftsunfähigkeit: (hM (-) da Schutz Rechtsverkehr)
- für einfache Geschäfte geschäftsfähig
- für schwere Geschäft nicht)
4. partielle Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig bezgl. eines bestimmten klar abgegrenzten Bereich von Rechtsgeschäften
III. Rechtsfolge: § 105 I
Der Minderjährigenschutz außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs
- c.i.c. nur bei Einverständnis des Vertreters zur Geschäftsaufnahme
- -> Analogie zu § 179 III 2 BGB - GoA-Haftung Minderjährige Geschäftsführer nur nach Deliktsrecht
- Verschuldens- und Deliktsfähigkeit knüpfen an Alter an
- § 254 II 2 iVm § 278: Bei Mitverschulden evt. Vertreter
- Bösgläubigkeit: strittig
- Minderjähriger oder
- Einsichtsfähigkeit des Vertreters
Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit
Grundsatz: § 105 I BGB
- Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen sind nichtig
- Willenserklärungen müssen vom Vertrete abgegeben werden
- Willenserklärung gehen zu, wenn sie beim gesetzlicher Vertreter zugegangen sind, § 131 BGB
Ausnahme: § 105 II BGB - Vorübergehende Geschäftsunfähigkeit
Führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit, aber dennoch zur Nichtigkeit der derweil abgegeben Willenserklärungen
- Mündliche WE gehen nicht zu
- Schriftliche WE gehen nach den allgemeinen Regeln zu (Vertreter)
Ausnahmen der Geschäftsunfähigkeit in Minderjährigenschutz
–> Tatsächliche Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen
§ 107 I: Lediglich rechtlich Vorteilhaft
§ 112 BGB: Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
§ 113 BGB: Dienst oder Arbeitsverhältnis
Rechtlich Vorteilhaft
Keine unmittelbare Begründung neuer Pflichten oder Minderung bzw. Aufhebung vorhandener Rechte
–> Neutrale Geschäfte: Fallen unter § 107 I BGB
- Stellvertretung (keine Nachteile aus § 179 III 2 BGB)
- Leistungsbestimmungen iSd § 317 BGB
- Verfügung über Fremde Sachen mit Ermächtigung (§ 185 BGB)
- Übereignung fremder Sache per § 932 BGB
a) hM
- Eigentumsverlust betrifft den anderen
- Anspruch aus §§ 687 II, 682, 816 I, 823 ff BGB ist mittelbar
- § 932 schützt lediglich den Guten Glauben in die Eigentümerstellung. Erwerber wird gerade nicht bzgl. aller Umstände so gestellt wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung gestanden hätte.
b) mM.:
§ 932 BGB soll den Erwerber so stellen wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Dann aber Unwirksamkeit gem. § 107 BGB, da gerade nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft!!!
Vorteilhaftigkeit von Grundstücksgeschäften
Strikte Trennung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft! Das Verfügungsgeschäft ist grds. wirksam! (Eigentum erhalten)
–> Nachteile die vom Grundstück selbst ausgehen
- Öffentlich rechtliche Lasten (Steuern, Polizei- und Haftpflichten)
- -> lediglich mittelbar (Aus Eigentum nicht aus Übertragung) - Den Rechtsinhalt beschränkende Verpflichtung
- -> Hauptsächlich dingliche Lasten. Nicht Nachteilig, da Haftung des Grundstücks und nicht persönlich! Schlimmstenfalls Grundstück weg. - Verpflichtung die über den Rechtsinhalt hinaus bestehen
- Nebenher rechtliche Verpflichtungen (Eintritt in Mietvertrag, § 566)
- Eintritt in Gemeinschaftsordung (Eigentümergemeinschaft)
- -> schwebend unwirksam
Schenkung von Grundstücken deren Übertragung rechtlich nachteilig ist im Eltern Kind Verhältnis
Grds. könnten die Eltern nicht zustimmen (§§ 1626, 1629 I, II, 1795)
- -> Aber Vollzug Schenkungsvertrag (§ 1795 I 2ter HS BGB)
- -> Somit Belastung des Minderjährigen „durch die Hintertür“
Früher: BGH über die Gesamtbetrachtungstheorie
Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäft macht Schenkungsvertrag unwirksam und somit kein Vollzug mehr!
–> Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
Heute: Teleologische Reduktion des § 1795, 107 I
Gesetzgeber dachte, dass Vollzug immer rechtlich Vorteilhaft sei, da nur rechtlich vorteilhafte Verträge überhaupt geschlossen werden konnten. Wollte also nur rechtlich Vorteilhafte Verfügungen zulassen.
–> Verfügungsgeschäft kann nicht vollzogen werden!!
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes
§ 112 BGB –> Partielle voll Geschäftsfähigkeit für solche Geschäfte die der Betrieb des Erwerbsgeschäfts mit sich bringt
Voraussetzungen:
- Erwerbsgeschäft iSd § 112 BGB (jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit)
- selbständig betrieben (nicht nur vorübergehend, planmäßig, selbst)
- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Rechtsfolge
- partiell voll Geschäftsfähig
- Ausgenommen solche, die FamG genehmigen müsste. (Keine Einschränkungen durch gesetzl. Vertreter!)
- § 1692a BGB: Keine Haftungsbeschränkung auf Vorhandenes Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit
Im Rahmen des genehmigten Arbeits-/ Dienstverhältnisses
§ 113 BGB –> Partiell voll Geschäftsfähigkeit für Geschäfte die Eingehung/ Aufhebung eines Dienst/ Arbeitsverhältnis der genehmigten Art sowie Erfüllung der sich ergebenden Verpflichtungen betreffen
Voraussetzungen
- Ermächtigung des gesetzl. Vertreters
- nur bezgl. entgeltlich verrichteter Arbeit/ Dienste/ Werkverträge. z.B.: nicht Berufsausbildungsverhältnisse, („Lernen“ ≠ „Arbeit“)
Rechtsfolge
- partiell voll Geschäftsfähig
- Ausgenommen solche, die FamG genehmigen müsste
- die im Einzelfall gegebene Ermächtigung ist Ermächtigung S Allgemeinermächtigung für Verhältnisse ähnlicher Art
Genehmigungsfähigkeit der Willenserklärung
§ 108 BGB
- Zustimmung oder Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch gesetzlichen Vertreter
–> Ex tunc Wirksamkeit der Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen!
Genehmigung gem. § 108 BGB
§184 I BGB - nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
–> § 108 BGB - WE ex tunc Wirksam
1. Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
- nur Verträge (Wortlaut § 108 BGB)
- Nicht wenn schon verweigert/ Verweigerungsfiktion
2. Empfangsbedürftige WE
3. Berechtigung
Gesetzl. Vertreter bzw. mit Volljährigkeit der Minderjährige selbst
4. Adressat der Genehmigung
- § 182: ggü beschränkt Geschäftsfähigem/ Vertragspartner
- § 108 II: nach Aufforderung nur ggü Vertragspartner
5. Beseitigung der Schwebezeit
–> Bis Genehmigung grds. dauerhaft schwebend Unwirksam
- Aufforderung (§ 108 II BGB)
- Widerruf (§ 109 BGB)
Auswirkung wenn der beschränkt Geschäftsfähige zwischen Aufforderung und Ablehnung/ Genehmigung Volljährig wird
- § 108 III: die Genehmigung des (ehemals) Minderjährigen tritt an die Stelle der Genehmigung des Vertreters
- Aber, dem Minderjährigen ist die Aufforderung nicht zu gegangen, die ging seinen Vertretern zu
–> Neue Aufforderung zur Genehmigung an den ehemals Minderjährigen. Alte Aufforderung gitl als nicht zugegangen (unwirksam)
Einwilligung
§183 BGB - Die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
–> § 107 Fall 2 BGB: Macht WE ex tunc wirksam!
- Empfangsbedürftige WE
Umfang:
- für ein (das) Rechtsgeschäft
- für klar abgegrenzte Lebensbereiche
- kein Generalkonsens –> Unterwanderung Minderjährigenschutzes