Verträge Flashcards

1
Q

Arten von Verträgen

A

I. Tyischer Vertrag

  1. Gegenseitig verpflichtend (§§ 433, 611)
  2. einseitig verpflichtend (§§ 516, 662)
    - -> Spezielles sonst allgemeines Leistungsstörungsrecht

II. gemisch-typische Verträge

z. B.: Beherbungsvertrag, Personenbeförderung
- -> Absorptionstheorie oder Kombinationstheorie

III. atypische Verträge (suis generis), §§ 241 II, 311 I BGB)
zB.: Garantievertrag, Kumulativer Schuldbeitritt, Leasingvertrag, Factoring
–> Schuldrecht BT analog oder direkt, Schuldrecht AT direkt

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2
Q

Rechtliche Behandlung gemischter Verträge

A

Absorptionstheorie
Anwendung des Rechts der Hauptleistungspflicht auf den ganzen Vertrag. Auslegung gem. rechtlichem/ wirtschaftlichen Schwerpunkt sowie dem Parteiwille

Kombinationstheorie

  • Bzgl. Leistungsstörungen das Recht, dass die Leistungsstörung charakterisiert. Bei Kollisionen, das Recht des Schwerpunkts.
  • Bzgl. der Beendigung das Recht das Schwerpunkts
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3
Q

Vertrag - Prüfungsschema

A
Anspruch Entstanden = Vertrag Entstanden?
I. Einigung
1. Angebot 
a. Vorliegen eines Angebots?
b. Wirksamkeit des Angebots
  1. Annahme
    a. Vorliegen einer Annahme?
    b Wirksamkeit der Annahme

II. Inhalt
III. Keine Wirksamkeitshindernisse

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4
Q

Angebot

A

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen die Begründung eines Vertrages so präzise vorgeschlagen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des anderen abhängen soll. (Muss gesamtes Angebot enthalten und mit „ja“ angenommen werden können) (§§ 150 II, 154 I BGB).

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5
Q

Annahme

A

Die Erklärung, das Angebot ohne Einschränkung anzunehmen. Empfangsbedürftige Willenserklärung.

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6
Q

Prüfung des Angebotes

A

I. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille

II. Wirksamkeit

  1. Abgabe
  2. Zugang
  3. Zurechenbarkeit des Zugangs

III. Fortbestand der Wirksamkeit

  • nachträglicher Tod/ Geschäftsunfähigkeit egal
  • Kein Widerruf
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7
Q

Prüfung der Annahme

A

I. Möglichkeit der Annahme, §§ 153, 130 II BGB
II. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille
III. Wirksamkeit
1. Abgabe
2. Zugang
3. Zurechenbarkeit des Zugangs
IV. Fortbestand der Wirksamkeit der Annahme
- nachträglicher Tod/ Geschäftsunfähigkeit egal, § 153 BGB
- Kein Widerruf, § 130 II BGB
V. Rechtzeitige Annahme, § 150 I BGB
VI. Abdeckender Inhalt, §§ 150 II, 154 ff. BGB

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8
Q

Essentialia Negotii

A

Notwendige Vertragselemente

Solche Elemente die notwendigerweise in einem Angebot enthalten sein müssen, damit dieses eine Vertrag enthalten kann

z.B. Verkaufssache, Verkaufspreis

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9
Q

Accidentialia Negotii

A

Nebenabreden im Vertrag

  • -> Solche Bestimmungen die zusätzliches aber für den Vertrag nicht Lebensnotwendiges beschreiben
  • -> Können heilbar sein (Dissens)
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10
Q

Gegenangebot

A

Eine Annahme, die nicht in allen Punkten mit dem Angebot übereinstimmt, 150 II BGB

Sie löscht das vorherige Angebot aus und stell ein neues Angebot dar

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11
Q

Bedingung

A

§ 158 BGB:

Ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Geschäfts abhängt.

  1. Aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) - Erlöschensgrund
  2. Auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) - Wirksamkeitshindernis
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12
Q

Befristung

A

§163 BGB

Ein zukünftiges, gewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Ge-schäfts abhängt.

Muss nicht in einer Datumsangabe/ genau bestimmten zeitlichen Frist bestehen. Der Eintritt des zukünftigen Ereignisses muss gewiss sein; der Zeitpunkt des Eintritts muss nicht feststehen.

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13
Q

Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Verbotsgesetz, Prüfschema

A

§134 BGB

I. Anwendbarkeit
II. Verbotsgesetz
III. Verstoß
IV. Rechtsfolge

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14
Q

Anwendbarkeit, § 134 BGB

A

Die Nichtigkeit darf in dem einschlägigen Verbotsgesetz nicht selbst. angeordnet werden, da § 134 BGB dann unnötig ist

Anwendbarkeit neben § 138 II BGB (bei Wucher) nach hM (+)

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15
Q

Verbotsgesetz, § 134 BGB

A

Vorschriften die eine grds. mögliche Regelung wegen ihres Inhaltes oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagt

I. Gesetz
Jede Rechtsnorm iSv § 2 EGBGB)

II. Verbot

  • Beschränkung des rechtlichen dürfen!
  • Beschränkungen der tatsächlichen Gestaltungsmacht (Können) sind keine Verbotsgesetz (zB. § 399 BGB)

III. gegen Inhalt oder Vornahme desRechtsgeschäfts

  • Vornahme des Rechtsgeschäftes muss verboten sein.
  • Kein Verbot wenn nur Umstände der Vornahme beschränkt sind z.B.: Verkauf außerhalb gesetzlichen Ladenöffnungszeiten
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16
Q

Vestoß, iSv § 134 BGB

A

Grds. genügt der objektiver Verstoß (Ausnahme Strafgesetzte, dort auch der subj. Verstoß)

§ 134 BGB bezweckt nicht Bestrafung sondern Abwehr widerrechtlicher Regelungen. Schuldhaftigkeit ist irrelevant

Umgehungsgeschäfte

  • kein Verstoß gegen das Gesetz.
  • so konzipiert das ein widerrechtlicher Erfolg eintritt
  • -> Von § 134 BGB betroffen. Eine Umgehungsabsicht ist entbehrlich
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17
Q

Rechtsfolge, § 134 BGB

A

I. Grds. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Ganzen
–> Verpflichtungsgeschäft bleibt grds. unberührt. Ausnahme Fehleridentität

II. Geltungserhaltende Reduktion
Wenn sich aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm ergibt, dass das Rechtsgeschäft nicht nichtig sein soll.

Indizien:

  1. Adressatenkreis: Verbotsgesetz betrifft nur eine der Parteien
  2. Zweck der Norm kann durch andere Sanktionen erreicht werden
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18
Q

Anwendbarkeit § 138 BGB

A

I. § 134 BGB ist lex speciales zu § 138 BGB
II. § 138 II BGB verdrängt § 138 I BGB (insbesondere)

II. § 826 (sittenwidrige Schädigung) und § 138 BGB
Nebeneinander. § 826 sanktioniert Handeln, § 138 betrifft die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

III. § 134 BGB iVm § 291 StGB (Wucher) und § 138 II BGB
eA.: § 134 BGB iVm § 291 BGB hat Vorrang
aA.: § 138 II ist die Zivilrechtliche Sonderregelung
hM.: Stehen Nebeneinander

IV. § 123 BGB verdrängt § 138 BGB. (Wahlrecht des Anfechtenden)

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19
Q

Objektiver TB, § 138 I

A

Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller Billig und Gerecht Denkenden. (Anhaltspunkte sind zB. Grundrechte etc.)

I. Inhaltssittenwidrigkeit
Das Rechtsgeschäft ist seinem Inhalt nach sittenwidrig

II. Umstandssittenwidrigkeit
Ergibt sich aus Gesamtunwürdigkeit von Zweck, Anlass, Motivation, Missbrauch einer Machtposition, Knebelung, Schädigung Dritter, Verleitung zur Kredittäuschung und Vertragsbruch, Bürgschaftsfälle

III. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Vornahme des Rechtsgeschäfts. (Ausnahme Testament, da Zeitpunkt des Erbfalls)

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20
Q

Subjektives Element, § 138 I BGB

A

I. Inhaltssittenwidrigkeit:
Kein subj. Element notwendig. Verwerflichkeit ergibt sich schon aus dem Verstoß gegen die Werteordnung

II. Umstandssittenwidrigkeit
Kennen oder grob fahrlässiges Nichtkennen der Umstände

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21
Q

Rechtsfolge, § 138 I BGB

A

I. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

  • Grds. Nichtigkeit des Verfplichtungsgeschäft
  • Das Wertneutrale Verfügungsgeschäft ist gesondert zu betrachten (Abstraktionsprinzip), bei Fehleridentität aber mit erfasst.

II. Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts
Ausnahmsweise Beschränkung des Nichtigkeit und Teilaufrechterhaltung
- § 139 BGB
- Sittenwidrigkeit eindeutig und auf abtrennbaren Teil beschränkt
- Keine sonstigen Bedenken gegen das Zustandekommen

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22
Q

Anwendbarkeit § 138 I BGB auf Verfügungen

A

I. § 138 I ist auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, auch Verfügungen

Aber: Abstraktionsprinzip:
Sittenwidrige Verpflichtungsgeschäfte wirken sich nicht auf Verfügungen auf.
–> Somit muss die Verfügung selbst sittenwidrig sein

  1. Sittenwidrigkeit der Verfügung selbst
  2. Umstandssitenwidrigkeit
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23
Q

Gründe für Sittenwidrigkeit einer Verfügung, § 138 I BGB

A

Grds.

  1. Sittenwidrigkeit wegen Verfolgung sittenwidriger Zwecke
  2. Sittenverstoß aufgrund des Verhaltens ggü dem Kontrahenten
  3. Sittenwidrigkeit wegen tangieren Interessen Dritter/ Allgemeinheit
    - -> Da Verfügung aber eine Handlung ist, kann hier schwer auf den Inhalt abgestellt werden (Handlung selbst wohl sittengemäß)

Aber Umstandssittenwidrigkeit:

  1. Schuldnerknebelung
  2. Übersicherung
  3. Gläubigergefährdung/ -Benachteiligung
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24
Q

Schuldnerknebelung

A

Verhalten des Vertragspartners führt zu übermäßiger, nicht zumutbaren Freiheitsbeschränkung (wirtschaftliche/ persönliche Handlungsfreiehit) des Schuldners (nicht nur Einschränkung)

Vor allem wenn alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen zu Sicherungszwecken abgetreten werden, da somit keine anderen Sicherungsmittel mehr übrig sind und der Zedent ausschließlich an den Sicherungsgebenden Zedenten gebunden ist

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25
Übersicherung
I. Gläubiger reserviert wesentlich größere Vermögensteile als zur Befriedigung notwendig II. Qualifizierte Freigabeklausel bei Globalzession (str.) 1. alte hM: notwendig, sonst grds. sittenwidrig i. Zessionar muss sich verpflichten schon vor vollständiger Tilgung Sicherungsmittel freizugeben. ii. Deckungsgrenze bei der die Freigabe ausgelöst wird iii. Bewertungsregelung für die abgetretenen Forderungen, um rauszufinden ob die Deckungsgrenze erreicht ist 2. hM: Keine Freigabeklausel notwendig Bei nicht akzessorischen, fiduziarischen Sicherheiten ergibt sich die Rückgabepflicht aus der Sicherungsabrede selbst schon!
26
Gläubigergefährdung
Gegenüber einem in Verlegenheit geratenen Kontrahenten werden Vertragsbestimmungen durchgesetzt, die anderen Gläubigern keine reelle Chance zur Sicherung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen diesen Kontrahenten lassen
27
Obj. Tatbestand, § 138 II BGB
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einer Ausbeutungssituation I. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Vergleichen mit dem obj. Wert der Leistung gem. der Fall-Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - bei Darlehen: 100 % realtiv oder 12 % objektiv über Zins - Mietvertrag: 50 % über marktüblicher Miete - sonst: Wenn Verhältnis 1 zu 2 (Doppelt) II. Schwächesituation des Bewucherten
28
Schwächesituation des Bewucherten iSv § 138 II BGB
1. Zwangslage Zwingendes Bedürfnis nach Sach-/ Geldleistung aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis 2. Unerfahrenheit Mangel an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnis, allgemein oder auf bestimmten Gebieten. Nicht nur bloßer Informationmangel! 3. Mangel an Urteilsvermögen Unvermögen die beiderseitigen Leistung richtig zu bewerten und Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht geg. abzuwiegen 4. erhebliche Willensschwäche Wegen verminderter psychischer Widerstandskraft kann sich nicht sachgerecht verhalten werden obwohl Inhalt/ Folgen erkannt wurden
29
Subj. TB, § 138 II BGB
Ausbeutung liegt vor, wenn sich der Wucherer die Schwächesituation bewusst zunutze macht und Kenntnis des Missverhältnisses beider Leistungen hat - -> Vorsatz (auch Eventualvorsatz) - -> Fahrlässigkeit genügt nicht
30
Rechtsfolge, § 138 II BGB
I. Nichtigkeit von Verpflichtung + Verfügungsgeschäft II. Geltungserhaltende Reduktion - Reduktion auf Marktübliche Gegenleistung wird grds. abgelehnt - Ausnahme: Mietwucher! Schutz des Mieters (Wuchergrenze) - -> Dann Anwendung § 812 BGB ggf. § 817 2 BGB, § 817 I BGB
31
Offener Dissens, § 154 BGB
I. Es wurde sich nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt, über welche wenigstens eine Partei Einigung wünschte II. Kenntnis beider Parteien dieses Mangels Rechtsfolge: - Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen - Wollte ein Vertrag geschlossen werden ist, wird dieser geschlosen.Ungeklärtes wird durch Auslegung und Ergänzung erstzt (zB. kreuzende AGB et) - Achtung: Essentialia Negotii müssen vorliegen!
32
Versteckter Dissens, § 155 BGB
1. Verdeckte Unvollständigkeit: Parteien merken nicht, dass ihre WE bzgl der wesentlichen Bestandteile oder Nebenpunkte des Vertrages unvollständig sind 2. sog. Erklärungsdissens: Parteien merken nicht, dass WEs subjektiv und objektiv nicht übereinstimmen. 3. Scheinkonsens - Die äußerlich übereinstimmenden WEs sind objektiv (nach Auslegung) mehrdeutig - die Parteien haben subjektiv Unterschiedliches gewollt (zB Kanadier und Amerikaner einigen sich in Paris über einen KV in Dollar).
33
Rechtsfolge des versteckten Dissenses
Grds. kein Vertrag, § 155 Ausnahme: Dissens hinsichtlich accidentialia negotii (Nebenabreden)) wenn anzunehmen ist, dass ein Vertrag trotz des Mangels geschlossen worden wäre (Je größer die Lücke, desto unwahrscheinlicher) --> Vertragslücken müssen dann durch ergänzende Vertragsauslegung oder durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden
34
Geheimer Vorbehalt
Der Erklärende hält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen. - Geheim = absichtliches verheimlichen! § 116 1 BGB - Unkenntnis des Empfänger - gilt für alle Arten der Willenserklärung - Der entgegenstehende Wille ist unbeachtlich § 116 2 BGB - Kenntnis des Empfängers - gilt nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen - Willenserklärung ist nichtig
35
Scheingeschäft, § 117 BGB
Parteien erwecken einverständlich nur den Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes, wollen aber die Rechtsfolge nicht eintreten lassen § 117 I BGB - Nichtigkeit des Scheingeschäftes § 117 II BGB - Wirksamkeit des Verdeckten Geschäftes - Durch das Scheingeschäft muss ein anderes Geschäft verdeckt worden sein - Die Vorraussetzungen dieses Rechtsgeschäftes müssen vorliegen --> zB. Grundstückskauf zu unterschiedlichen Preisen (offen/ verdeckt) um Steuern zu sparen etc.
36
Scherzerklärung, § 118 BGB
Zu Unterscheiden: I. Guter Scherz - Nichtig 1. Äußerung einer Nicht Ernstlichen gemeinten Willenserklärung 2. In der Erwartung der Mangel der Ernstlichkeit würde erkannt - -> Entscheidend ist subj. Erwartung! (Aber Beweis) 3. Rechtsfolge - Nichtigkeit - Schadensersatz, § 122 BGB analog II. Böser Scherz - Wirksam gem. § 116 I BGB gilt. 1. Äußerung einer Nicht Ernstlichen gemeinten Willenserklärung 2. In der Erwartung die Aussage würde ernst genommen
37
Falsa demonstratio non nocet
Ein übereinstimmender Wille der Parteien gilt unabhängig davon, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen würde. Sind sich beide einig, ist es egal was ein Dritter verstanden hätte
38
Falsa demonstratio non nocet bei formbedürftigen Rechtsgeschäften (Problem)
- § 125: Formmangel führt zur Nichtigkeit führt - Das Gewollte wurde aber gerade nicht formgemäß festgelegt I. eA - Andeutungstheorie II. hM - Schutzzwecktheorie
39
Andeutungstheorie
Der wirkliche Parteiwille muss in der Urkunde angedeutet sein. - Die Urkunde hat Warn-/ Schutz- und Beweisfunktion. Die können ohne Grundlage in der Urkunde alle nicht erfüllt werden - Änderung der Urkundeninhalts im Nachhinein schränkt den Schutz Dritter sowie die Kontrollmöglichkeiten der Behörden ein
40
Schutzzwecktheorie
Differenzierung je nach der das Formerfordernis begründenden Norm I. Bei Dritt- oder Öffentlichkeitsschützenden Normen gilt die FDNN nicht, der Urkundeninhalt ist Vertragsinhalt. II. Bei Parteischützenden Normen kann sich der Vertragsinhalt aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben, so lange der Schutzzweck gewahrt wird. III. Begründung - wird dem Interesse der Vertragsparteien gerecht - stehen die Interessen der Vertragsparteien im Vordergrund so gilt der Grundsatz der Privatautonomie.
41
AGB - Prüfungsschema
I. Anwendungsbereich, § 310 II. Vorliegen einer AGB, § 305 I BGB III. Einbeziehung der AGB, §§ 305 II, III, 310 BGB IV. Keine Überraschende Klausel, § 305 c BGB V. Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB VI. Klauselkontrolle 1. Auslegung der Klausel, § 305 c II BGB 2. Überprüfbarkeit, § 307 III 1 BGB 3. Inhaltskontrollle
42
Anwendbarkeit der § 305 ff BGB
I. zeitliche Anwendungsbereich, Art. 229, § 5 EG-BGB - Verträge nach dem 31.12.2001 - auf Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 II. Sachlicher Anwendungsbereich - grds. für alle Arten von Verträgen (auch Sachenrecht) - Ausnahme, § 310 IV BGB: Fam-, Erb-, Gesellschaftsrecht III. Persönlicher Anwendungsbereich - grds. ggü. jedem - beachte aber § 310 BGB - beachte § 475 BGB im Verbrauchsgüterkauf (kein abweichen von den § 434 BGB ff.)
43
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind von einer Vertragspartei vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden und über die nicht mehr verhandelt wird. § 305 Abs. 1 BGB (§ 1 AGBG alte Fassung). I. Vertragsbedingung - Den Vertrag gestaltende Regelungen II. Vorformuliert III. für eine Vielzahl von Verträgen IV. vom Verwendet gestellt V. kein Aushandeln
44
Vorformuliert, § 305 I BGB
Für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise gespeichert. 1. Gedächtnis-AGB Möglich, wenn die AGB im Kopf gespeichert ist. Darf nicht ad-hoc entworfen werden 2. Irrelevant ob die schriftliche Fixierung in einer Urkunde oder dem Vertag selbst erfolgt 3. Mit Wiederholungsabsicht in den Formulartext eingefügte Regelungen sind AGB, auch wenn - die Einfügung gelegentlich unterbeleibt - im Einzelfall unter Aufrechterhaltung sachlicher Identität sprachlich unterscheidlich gefasst wird
45
Für eine Vielzahl von Verträgen, § 305 I BGB
Maßgebend ist die Absicht des Herstellers (nicht Verwender) die Formulierung für mindestens 3-5 Anwendungsfälle zu bestimmen. Auf den tatsächlich mehrfachen Gebrauch kommt es nicht an, § 305 ff BGB gelten ab dem 1. Gebrauch zB. Privater Autoverkäufer will ADAC Vertragsbedingungen einmalig nutzen. Da es auf den Hersteller (ADAC) ankommt gelten § 305 ff.
46
Vom Verwender gestellt, § 305 I BGB
Verwender: Wer die Nutzung der Bedingungen initiiert hat Stellen: - Liegt vor wenn eine Vertragspartei die Bedingungen vorschlägt - nicht der Fall, wenn der Vorschlag durch einen Dritten gemacht wird, der nicht im Auftrag einer der Parteien handelt
47
kein Aushandeln, § 305 I 3 BGB
§ 305 ff BGB gilt nur auf nicht ausgehandelte Formulierungen Aushandeln liegt vor wenn: I. der Verwender zu Verhandlung bereit war und dies eindeutig und ernstlich erklärt hat II. Ein wirkliches Aushandeln vorliegt. - Mehr als bloßes Verhandeln - gesetztesfremder Kerngehalt muss zu Disposition gestanden haben, - der andere Teil muss Inhaltliche Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen gehabt haben --> Mehr als „Take it or Leave it“
48
Einbeziehung von AGB’s in den Vertrag, § 305 II
I. Ausdrückl. Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss, § 305 II - zB. Auf Eintrittskarte etc., aber auch bei vorherigen Vertragsschluss - Deutlich sichtbaren Aushang wenn Einzelhinweis unzumutbar ist II. Möglichkeit der Kenntnisnahme,§ 305 II BGB - zumutbare Möglichkeit - Bei Fernverträgen die Übermittlung! III. Einverständnis des Kunden, § 305 II BGB Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, § 151 BGB. Kann Konkludent erfolgen
49
Keine Überraschende Klauseln, § 305 c I BGB
Klauseln die über das hinausgehen was der Vertragspartner unter den Umständen erwarten durfte I. Ungewöhnliche Klausel Nach den Umständen des Geschäfts so ungewöhnlich das nicht mit ihr gerechnet werden musste II. Überraschungsmoment - Überrumpelungseffekt aufgrund der Diskrepanz zwischen Erwartung an den Inhalt und dem Inhalt der Klausel - Maßstab sind die Erkenntnismöglichkeiten des Durchschnittskunden III. Beweislast --> Derjenige der sich darauf beruft, also der Kunde!!
50
Keine vorrangige Individualabrede, § 305 b BGB
Begriff der Individualabrede Alle Vereinbarungen die iSv § 305 I 3 BGB Einzeln ausgehandelt wurden. Müssen aber den strengen Anforderungen des § 305 I 3 BGB nicht genügen, zB.: auch stillschweigend Rechtsfolge 1. Widerspruch stehende AGB sind Nichtig (direkt und mittelbar) 2. Mündliche Vereinbarungen bei Bestehen einer Schriftformklausel - Vorrang der mündlichen Abrede, wenn sie vom Verwender kommt - Ist das Abweichen strikt untersagt, gelten die AGB
51
Vorraussetzungen der Klauselkontrolle
I. Inhaltsauslegung, § 305 c II BGB (grds. kundenfreundlich) II. Kontrollfähigkeit der Klausel III. Inhaltskontrolle 1. § 309 (ohne Wertungsmöglichkeit) 2. § 308 (mit Wertungsmöglichkeit) 3. § 307 II 4. § 307 I (Generalklausel: Treu und Glauben)
52
Kontrollfähigkeit von AGB-Klauseln
Wenn von gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird oder diese ergänzt werden.
53
Blue Pencil Test (AGB)
Institut der ständigen Rechtsprechung und lehnt sich an § 306 I BGB an An sich rechtswidrige AGB bleiben bestehen, wenn der rechtswidrige Teil weggestrichen werden kann, ohne dass der rechtmäßige Rest umformuliert werden muss, um sinnvoll zu bleiben.
54
Geltungserhaltende Reduktion von AGBs
Unwirksame AGBs werden auf den gestetzlich erlaubten Rahmen reduziert und sind in dieser Form wirksam I. zT: Möglich - Grds. der erhaltenden Auslegung (Verträgen sollen wirksam sein), Muss auch für AGBs gelten - Abweichung entspricht dem Parteiwillen (Beide Seiten) - Keine Pönalisierung im ZR. Unbillig, im Kern rechtmäßige Regelungen wegen Randbereichsverletzungen für nichtig zu erklären II. hM: Nicht Möglich - Wortlaut 307 – 309 „Nichtig wenn“, nicht „Nichtig soweit“ - Präventionsgedanke: Der Verwender seine Klauseln präzise zu verfassen, und sich nicht auf Auffangnetz des Gesetztes verlassen - Tranzparenzgebot: Verbraucher kennt den Inhalt der reduzierten AGBs bei Abschluss nicht - Reduktion ist unzulässige richterlichen Vertragshilfe.
55
Rechtsfolge nichtiger AGB-Klauseln
§ 306 I BGB (Lex Speciales zu § 139 BGB) 1. Grds. führt die Nichtigkeit von Klauseln nicht zur Gesamtnichtigkeit. Der übrige Vertrag bleibt wirksam, 2. Der übrige Vertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften 2. § 306 III BGB: Ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit - wenn restlicher Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei wäre - Erfordert eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses, also ein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung.
56
Kardnialspflicht iSd § 307 II Nr. 2 BGB
Eine Kardinalpflicht ist eine Vertragspflicht, die von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des Vertragsziels ist. Klauseln, die vertragstypische vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen, sind unzulässig gem. § 307 II Nr. 2, weil Sie eine Kardinalpflicht ausschließen
57
Kann die Einverständniserklärung zu den AGB unabhängig vom Vertrag angefochten werden?
``` 1. §§ 119, 123 kennen keine Teilanfechtung Angefochten werden (ganze) Willenserklärungen. Die Wirkung betrifft dann auch das ganze Rechtsgeschäft ``` 2. § 139 Auch Teile eines Rechtsgeschäfts können nichtig sein. hM: Ist das angefochtene Rechtsgeschäft teilbar, so ist auch eine Teilanfechtung möglich.
58
Kreuzende AGB
Vertragsparteien nehmen Bezug auf jeweils eigene AGBs mit jeweils unterschiedlichen Inhalts. Der Unterschied bleibt unentdeckt, es wird geliefert und abgenommen Problem 1: Ist ein Vertrag zustande gekommen (hM = ja) Problem 2: Was ist der Vertragsinhalt
59
Kommt bei sich kreuzenden AGBs ein Vertrag zu Stande
Die Annahme entspricht einem neuen Angebot gem. § 150 II BGB (AGB = Teil der WEs) I. Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben (-) - Kein unverzüglicher Widerspruch, Schweigen dann als Annahme - aber Parteien gingen noch nicht von einem Vertragsabschluss aus II. Theorie des letzten Wortes (-) - Anlieferung als konkludente Wiederholung des urspr. Angebots, - Annahme durch Entgegennahme der Lieferung - Durch Übersendung der eigenen AGBs macht er aber klar, dass er einen Vertrag zu den Bedingungen des anderen nicht will III. hM.: Offener Dissens, gem. § 154 BGB Vertragsdurchführung widerlegt Zweifelsregelung. Somit Vertrag (+)
60
Inhalt des Vertrages bei gekreuzten AGBs
I. inhaltlich übereinstimmenden AGBs - Volle Einbeziehung (sog. Kongruenztheorie) II. Kollidierende AGBs 1. Offener Dissens 2. Aber § 306 BGB: - AGB fallen weg - Vertrag bleibt im übrigen wirksam - Es gilt das dispositive Gesetztesrecht
61
Wirkung von Abwehrklauseln bei kreuzenden AGBs
Abwehrklauseln schließen widersprechende und ergänzende Klauseln fremder AGBs aus Es gilt die Kongruenztheorie, nur übereinstimmende AGBs werden Vertragsbestandteil, im übrigen liegt ein Dissens vor, § 154 BGB § 306 BGB gilt: - AGBs werden nicht einbezogen - Vertrag bleibt wirksam - Dispositives Gesetztesrecht gilt
62
Eigentumsvorbehalt bei kreuzenden AGBs
Eigentumsvorbehalt wird grds. Vertragsbestandteil - Eigentumsübergang kann durch einseitige Erklärung ausgeschlossen werden (bedarf keiner Annahme) - Bei Auslegung der jeweiligen Erklärungen muss der gesamte Vertragstext berücksichtigt werden, also auch die AGB Ausnahme: Die Käufer AGB lehnen den Eigentumsvorbehalt erkennbar ab!
63
Verbraucher
§ 13 BGB: Eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, dem „weder einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
64
Unternehmer
§ 14 BGB: Unternehmer ist, Eine natürlich Person die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
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Prüfung: „In Ausübung“ einer beruflichen Tätigkeit
eA.: muss tats. zur beruflichen Tätigkeit gehören (was macht er) aA: Nach dem Grundsatz des § 344 I HGB gehören alle Geschäfte eines Unternehmers auch zum Betrieb des Unternehmens Streitentscheid: Meinung 2 - Es wird auf die Eigenschaft nicht die besondere Kenntnis/ Schutzwürdigkeit abgestellt - Rechtssicherheit: Unternehmereigenschaft + Schwerpunkt der früheren Nutzung abgestellt.
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verbraucherrechtlicher Gewerbebegriff (§ 14 BGB)
I. BGH: Handelsrechtlicher Gewerbebegriff iSv § 1 HGB + Gewinnerzielungsabsicht II. aA - Telos der §§ 474 ff, 13, 14 BGB war Verbraucherschutz nicht Anknüpfung an das Handelsrecht - Wer reglm. Waren veräußert, nimmt ähnliches Vertrauen in Anspruch wie kommerzielle Händler - Gewinnerzielungsabsicht ist intern und für den Verbraucher nicht zu erkennen. Auch nicht weniger Schutzwürdig
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Besonderheiten Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
- Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung, § 310 - Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Die Parteien können vereinbaren, dass Schweigen als Annahme gelten soll
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§ 313 BGB - Anwendbarkeit
I. Nur vertragliche Schuldverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse stehen nicht auf privatautonomen Vereinbarungen II. Auch sachenrechtliche Verträge, obwohl die Besonderheiten der jeweiligen Verträge zu beachten sind III. Nicht auf einseitige Rechtsgeschäfte
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§ 313 BGB - Geschäftsgrundlage
Bei Abschluss des Vertrages zutage getretene,dem Anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellungen der einen Partei bzw. die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien nicht auf diesen Vorstellungen aufbaut Drei Elemente: 1. Faktisch 2. Hypothetisch 3. Normativ
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Drei Elemente der Geschäftsgrundlage
1. Faktisch: Von einer Partei, für die Andere erkennbar, vorausgesetzt worden 2. Hypothetisch: Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Vertrag anders geschlossen worden 3. Normativ: Kontrahent hätte sich redlicherweise auf die Berücksichtigung des Umstands einlassen müssen. Umstand nicht im ausschließlichen Risikobereich des Anspruchsstellers
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§ 313 BGB - Störung
I. Arten der Störung - § 313 I BGB - Änderung der Umstände (obj. Veränderungen) - § 313 II BGB - Fehlvorstellungen Die Parteien/ Eine Partei hat sich tatsächlich falsche Umstände Vorgestellt und diese Vorstellung auch obj. Vermittelt II. Relevanter Zeitpunkt: - Vor- oder Nach Vertragsschluss (Zeitpunkt ist egal) - Ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut, ein Abstellen auch nur nachträgliche Änderungen wäre aber nicht sachgerecht
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§ 313 BGB - Erheblichkeit der Störung
Schwerwiegender Abweichungen müssen vorliegen oder wesentliche Vorstellung betroffen sein Dann wenn bei wertender Betrachtung aus der Perspektive eines verständigen Beobachters anzunehmen ist, dass zumindest eine Partei bei Kenntnis des Vertrag nicht oder nicht so geschlossen hätte --> wie hypothetisches Element!!
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§ 313 BGB - Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Schwelle der Zumutbarkeit ist überschritten wenn das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führt. --> Alle Umstände des Einzelfalls besonders Risikoverteilung, Vorhersehbarkeit, Zurechenbarkeit, sonstige Interessen und Wertungen, Gesamtabwägung
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§ 313 BGB - Konkurrenzen
I. Auslegung des Vertragsinhalts, § 133, 157, 242 BGB Kann der Vertrag passend ausgelegt werden, besteht kein Raum für § 313 BGB II. Anfechtung: Geht dem § 313 BGB grds. vor, auch bei Beidseitigem Irrtum - IRd Anfechtung besteht ein Wahlrecht - Vertragskorrekturen sollen erstmal selbst vorgenommen werden - Bei Unangemessenheit der Folgen, § 121 I, 122 II BGB III. Gewährleistung: Mängelgewährleistung geht vor! IV. Zweckverfehlung, § 812 I 2 Fall 2 BGB (umstritten)