Verträge Flashcards
Arten von Verträgen
I. Tyischer Vertrag
- Gegenseitig verpflichtend (§§ 433, 611)
- einseitig verpflichtend (§§ 516, 662)
- -> Spezielles sonst allgemeines Leistungsstörungsrecht
II. gemisch-typische Verträge
z. B.: Beherbungsvertrag, Personenbeförderung
- -> Absorptionstheorie oder Kombinationstheorie
III. atypische Verträge (suis generis), §§ 241 II, 311 I BGB)
zB.: Garantievertrag, Kumulativer Schuldbeitritt, Leasingvertrag, Factoring
–> Schuldrecht BT analog oder direkt, Schuldrecht AT direkt
Rechtliche Behandlung gemischter Verträge
Absorptionstheorie
Anwendung des Rechts der Hauptleistungspflicht auf den ganzen Vertrag. Auslegung gem. rechtlichem/ wirtschaftlichen Schwerpunkt sowie dem Parteiwille
Kombinationstheorie
- Bzgl. Leistungsstörungen das Recht, dass die Leistungsstörung charakterisiert. Bei Kollisionen, das Recht des Schwerpunkts.
- Bzgl. der Beendigung das Recht das Schwerpunkts
Vertrag - Prüfungsschema
Anspruch Entstanden = Vertrag Entstanden? I. Einigung 1. Angebot a. Vorliegen eines Angebots? b. Wirksamkeit des Angebots
- Annahme
a. Vorliegen einer Annahme?
b Wirksamkeit der Annahme
II. Inhalt
III. Keine Wirksamkeitshindernisse
Angebot
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen die Begründung eines Vertrages so präzise vorgeschlagen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des anderen abhängen soll. (Muss gesamtes Angebot enthalten und mit „ja“ angenommen werden können) (§§ 150 II, 154 I BGB).
Annahme
Die Erklärung, das Angebot ohne Einschränkung anzunehmen. Empfangsbedürftige Willenserklärung.
Prüfung des Angebotes
I. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille
II. Wirksamkeit
- Abgabe
- Zugang
- Zurechenbarkeit des Zugangs
III. Fortbestand der Wirksamkeit
- nachträglicher Tod/ Geschäftsunfähigkeit egal
- Kein Widerruf
Prüfung der Annahme
I. Möglichkeit der Annahme, §§ 153, 130 II BGB
II. Tatbestand der Willenserklärung
1. objektiver Tatbestand
a) Setzen eines Erklärungszeichens
b) Erkennbarer Rechtsbindungswille (Abgrenzung Gefälligkeit)
2. Subjektiver Tatbestand
Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Rechtsfolgenwille
III. Wirksamkeit
1. Abgabe
2. Zugang
3. Zurechenbarkeit des Zugangs
IV. Fortbestand der Wirksamkeit der Annahme
- nachträglicher Tod/ Geschäftsunfähigkeit egal, § 153 BGB
- Kein Widerruf, § 130 II BGB
V. Rechtzeitige Annahme, § 150 I BGB
VI. Abdeckender Inhalt, §§ 150 II, 154 ff. BGB
Essentialia Negotii
Notwendige Vertragselemente
Solche Elemente die notwendigerweise in einem Angebot enthalten sein müssen, damit dieses eine Vertrag enthalten kann
z.B. Verkaufssache, Verkaufspreis
Accidentialia Negotii
Nebenabreden im Vertrag
- -> Solche Bestimmungen die zusätzliches aber für den Vertrag nicht Lebensnotwendiges beschreiben
- -> Können heilbar sein (Dissens)
Gegenangebot
Eine Annahme, die nicht in allen Punkten mit dem Angebot übereinstimmt, 150 II BGB
Sie löscht das vorherige Angebot aus und stell ein neues Angebot dar
Bedingung
§ 158 BGB:
Ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Geschäfts abhängt.
- Aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) - Erlöschensgrund
- Auflösende Bedingung (§ 158 II BGB) - Wirksamkeitshindernis
Befristung
§163 BGB
Ein zukünftiges, gewisses Ereignis, von dem die Wirkung des Ge-schäfts abhängt.
Muss nicht in einer Datumsangabe/ genau bestimmten zeitlichen Frist bestehen. Der Eintritt des zukünftigen Ereignisses muss gewiss sein; der Zeitpunkt des Eintritts muss nicht feststehen.
Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Verbotsgesetz, Prüfschema
§134 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Verbotsgesetz
III. Verstoß
IV. Rechtsfolge
Anwendbarkeit, § 134 BGB
Die Nichtigkeit darf in dem einschlägigen Verbotsgesetz nicht selbst. angeordnet werden, da § 134 BGB dann unnötig ist
Anwendbarkeit neben § 138 II BGB (bei Wucher) nach hM (+)
Verbotsgesetz, § 134 BGB
Vorschriften die eine grds. mögliche Regelung wegen ihres Inhaltes oder der Umstände ihres Zustandekommens untersagt
I. Gesetz
Jede Rechtsnorm iSv § 2 EGBGB)
II. Verbot
- Beschränkung des rechtlichen dürfen!
- Beschränkungen der tatsächlichen Gestaltungsmacht (Können) sind keine Verbotsgesetz (zB. § 399 BGB)
III. gegen Inhalt oder Vornahme desRechtsgeschäfts
- Vornahme des Rechtsgeschäftes muss verboten sein.
- Kein Verbot wenn nur Umstände der Vornahme beschränkt sind z.B.: Verkauf außerhalb gesetzlichen Ladenöffnungszeiten
Vestoß, iSv § 134 BGB
Grds. genügt der objektiver Verstoß (Ausnahme Strafgesetzte, dort auch der subj. Verstoß)
§ 134 BGB bezweckt nicht Bestrafung sondern Abwehr widerrechtlicher Regelungen. Schuldhaftigkeit ist irrelevant
Umgehungsgeschäfte
- kein Verstoß gegen das Gesetz.
- so konzipiert das ein widerrechtlicher Erfolg eintritt
- -> Von § 134 BGB betroffen. Eine Umgehungsabsicht ist entbehrlich
Rechtsfolge, § 134 BGB
I. Grds. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Ganzen
–> Verpflichtungsgeschäft bleibt grds. unberührt. Ausnahme Fehleridentität
II. Geltungserhaltende Reduktion
Wenn sich aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm ergibt, dass das Rechtsgeschäft nicht nichtig sein soll.
Indizien:
- Adressatenkreis: Verbotsgesetz betrifft nur eine der Parteien
- Zweck der Norm kann durch andere Sanktionen erreicht werden
Anwendbarkeit § 138 BGB
I. § 134 BGB ist lex speciales zu § 138 BGB
II. § 138 II BGB verdrängt § 138 I BGB (insbesondere)
II. § 826 (sittenwidrige Schädigung) und § 138 BGB
Nebeneinander. § 826 sanktioniert Handeln, § 138 betrifft die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
III. § 134 BGB iVm § 291 StGB (Wucher) und § 138 II BGB
eA.: § 134 BGB iVm § 291 BGB hat Vorrang
aA.: § 138 II ist die Zivilrechtliche Sonderregelung
hM.: Stehen Nebeneinander
IV. § 123 BGB verdrängt § 138 BGB. (Wahlrecht des Anfechtenden)
Objektiver TB, § 138 I
Verhalten verstößt gegen das Anstandsgefühl aller Billig und Gerecht Denkenden. (Anhaltspunkte sind zB. Grundrechte etc.)
I. Inhaltssittenwidrigkeit
Das Rechtsgeschäft ist seinem Inhalt nach sittenwidrig
II. Umstandssittenwidrigkeit
Ergibt sich aus Gesamtunwürdigkeit von Zweck, Anlass, Motivation, Missbrauch einer Machtposition, Knebelung, Schädigung Dritter, Verleitung zur Kredittäuschung und Vertragsbruch, Bürgschaftsfälle
III. Maßgeblicher Zeitpunkt ist Vornahme des Rechtsgeschäfts. (Ausnahme Testament, da Zeitpunkt des Erbfalls)
Subjektives Element, § 138 I BGB
I. Inhaltssittenwidrigkeit:
Kein subj. Element notwendig. Verwerflichkeit ergibt sich schon aus dem Verstoß gegen die Werteordnung
II. Umstandssittenwidrigkeit
Kennen oder grob fahrlässiges Nichtkennen der Umstände
Rechtsfolge, § 138 I BGB
I. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
- Grds. Nichtigkeit des Verfplichtungsgeschäft
- Das Wertneutrale Verfügungsgeschäft ist gesondert zu betrachten (Abstraktionsprinzip), bei Fehleridentität aber mit erfasst.
II. Teilaufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts
Ausnahmsweise Beschränkung des Nichtigkeit und Teilaufrechterhaltung
- § 139 BGB
- Sittenwidrigkeit eindeutig und auf abtrennbaren Teil beschränkt
- Keine sonstigen Bedenken gegen das Zustandekommen
Anwendbarkeit § 138 I BGB auf Verfügungen
I. § 138 I ist auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, auch Verfügungen
Aber: Abstraktionsprinzip:
Sittenwidrige Verpflichtungsgeschäfte wirken sich nicht auf Verfügungen auf.
–> Somit muss die Verfügung selbst sittenwidrig sein
- Sittenwidrigkeit der Verfügung selbst
- Umstandssitenwidrigkeit
Gründe für Sittenwidrigkeit einer Verfügung, § 138 I BGB
Grds.
- Sittenwidrigkeit wegen Verfolgung sittenwidriger Zwecke
- Sittenverstoß aufgrund des Verhaltens ggü dem Kontrahenten
- Sittenwidrigkeit wegen tangieren Interessen Dritter/ Allgemeinheit
- -> Da Verfügung aber eine Handlung ist, kann hier schwer auf den Inhalt abgestellt werden (Handlung selbst wohl sittengemäß)
Aber Umstandssittenwidrigkeit:
- Schuldnerknebelung
- Übersicherung
- Gläubigergefährdung/ -Benachteiligung
Schuldnerknebelung
Verhalten des Vertragspartners führt zu übermäßiger, nicht zumutbaren Freiheitsbeschränkung (wirtschaftliche/ persönliche Handlungsfreiehit) des Schuldners (nicht nur Einschränkung)
Vor allem wenn alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen zu Sicherungszwecken abgetreten werden, da somit keine anderen Sicherungsmittel mehr übrig sind und der Zedent ausschließlich an den Sicherungsgebenden Zedenten gebunden ist
Übersicherung
I. Gläubiger reserviert wesentlich größere Vermögensteile als zur Befriedigung notwendig
II. Qualifizierte Freigabeklausel bei Globalzession (str.)
- alte hM: notwendig, sonst grds. sittenwidrig
i. Zessionar muss sich verpflichten schon vor vollständiger Tilgung Sicherungsmittel freizugeben.
ii. Deckungsgrenze bei der die Freigabe ausgelöst wird
iii. Bewertungsregelung für die abgetretenen Forderungen, um rauszufinden ob die Deckungsgrenze erreicht ist - hM: Keine Freigabeklausel notwendig
Bei nicht akzessorischen, fiduziarischen Sicherheiten ergibt sich die Rückgabepflicht aus der Sicherungsabrede selbst schon!
Gläubigergefährdung
Gegenüber einem in Verlegenheit geratenen Kontrahenten werden Vertragsbestimmungen durchgesetzt, die anderen Gläubigern keine reelle Chance zur Sicherung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen diesen Kontrahenten lassen
Obj. Tatbestand, § 138 II BGB
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einer Ausbeutungssituation
I. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Vergleichen mit dem obj. Wert der Leistung gem. der Fall-Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- bei Darlehen: 100 % realtiv oder 12 % objektiv über Zins
- Mietvertrag: 50 % über marktüblicher Miete
- sonst: Wenn Verhältnis 1 zu 2 (Doppelt)
II. Schwächesituation des Bewucherten
Schwächesituation des Bewucherten iSv § 138 II BGB
- Zwangslage
Zwingendes Bedürfnis nach Sach-/ Geldleistung aufgrund wirtschaftlicher Bedrängnis - Unerfahrenheit
Mangel an Lebenserfahrung und Geschäftskenntnis, allgemein oder auf bestimmten Gebieten. Nicht nur bloßer Informationmangel! - Mangel an Urteilsvermögen
Unvermögen die beiderseitigen Leistung richtig zu bewerten und Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht geg. abzuwiegen - erhebliche Willensschwäche
Wegen verminderter psychischer Widerstandskraft kann sich nicht sachgerecht verhalten werden obwohl Inhalt/ Folgen erkannt wurden
Subj. TB, § 138 II BGB
Ausbeutung liegt vor, wenn sich der Wucherer die Schwächesituation bewusst zunutze macht und Kenntnis des Missverhältnisses beider Leistungen hat
- -> Vorsatz (auch Eventualvorsatz)
- -> Fahrlässigkeit genügt nicht