Abtretung Flashcards

1
Q

Abtretung, § 398 BGB

A
I. Abtretungsvertrag, § 398 1 BGB
1. Einigung
2. Bestimmtheit
3. Keine Wirksamkeitshindernisse
II. Kein Ausschluss
1. Vertraglich, § 399 Fall 2 BGB
2. Gesetzlich, §§ 399 Fall 1, 400 BGB
III. Berechtigung
1. Bestehen den Forderung
2. Abtretungsbefugnis (Inhaberschaft oder Genehmigung, § 182 ff BGB)
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2
Q

Bestehen der Abtretungsbefugnis

A

I. Forderungsinhaberschaft
II. Problematisch bei der Vorausabtretung
1. Keine Inhaberschaft, da keine Existenz
2. Soweit mit der hM die Vorausabtretung aber bejaht wird, ist die Verfügungsbefugnis auf die zukünftige Forderung zu beziehen

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3
Q

Bestimmtheitsgrundsatz der Abtretung

A

Es muss feststellbar sein:
I. welche bestimmte Forderung abgetreten werden soll
II. wer der Forderungsschuldner ist

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4
Q

Abtretbarkeit zukünftiger Forderungen (Streit)

A

I. eA.: Abtretung unzulässig, Zedent ist Unberechtigter iSd § 816 II

  1. Wortlaut § 398 BGB: Forderungsübergang mit Vertragsschluss. Die beiden können somit nicht Auseinanderfallen
    - -> Schuldner/ Betrag müssen schon bei Vertragsschluss bekannt sein
  2. §§ 765 II, 1113 II, 1204 II BGB haben ausdrückliche Regelungen. Diese fehlen im § 398, daher hier nicht möglich

II. hM.: Abtretung ist zulässig

  1. Bestimmbarkeit muss spätestens zZt der Forderungsentstehung vorliegen. Erst dann wird der Abtretungsvertrag wirksam.
  2. Rechtsübergang tritt erst mit Forderungsentstehung ein. Übergang der Forderung ist Rechtsfolge nicht Bestandteil der Abtretung
  3. Ausdrückliche Anerkennung in § 81 II 1, 89 1 InsO
  4. Gem. § 185 II 1 Fall 2 BGB ist Verfügung über fremde Sachen möglich. Gleiches gilt für noch nicht existierende Sachen. Nicht ersichtlich, dass Forderungen anders behandelt werden sollten
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5
Q

Abtretbarkeit zukünftiger Forderungen (Streitentscheid)

A

Zukünftige Forderungen sind abtretbar!

  • Praktische Notwendigkeit
  • Nach dem Rechtsgedanken der §§ 95 HGB, 315, 316 BGB ist das Nichtbestehen der Forderung auch unschädlich.
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6
Q

Bestimmtheitsgrundsatz bei Globalzessionen

A

iRd Globalzession werden mehrere Forderungen abgetreten.

Es muss ausdrücklich festgelegt sein, welche Forderungen hiervon betroffen werden:

  • Alle
  • Individualisierter Schuldnerkreis aus näher bestimmbarem Rechtsgeschäft
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7
Q

Widerruf der Abtretung zukünftiger Forderungen

A

I. eA.: Zulässig des Widerrufs bis zur Entstehung der Forderung

  • Mit Entstehen der Forderung wird die Abtretung wirksam und der Zessionar wird Eigentümer der Forderung
  • Abschluss des Abtretungsvertrages und Forderungsübergang fallen auseinander. Bei der Übereignung von Sachen ist in diesem Fall ein Widerruf möglich (“Einig Sein“ bei Übereignung). Dies soll auch auf die Abtretung anwendbar sein!

II. hM.: Widerruf ist garnicht zulässig

  • Abtretung kann als Vertrag die Parteien nicht anders binden als anderer schuldrechtliche Verträge: Keine willkürliche Abstandnahme
  • Allg. Widerrufsrecht ist nicht notwendig, da Bedingung gem. § 158 BGB vereinbart werden können
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8
Q

Factoring

A

Factoring ist der laufende Verkauf von Forderungen an einen Dritten (Factor). Der Factor-Nehmer tritt hierbei seine Forderung an den Factor gegen eine Geldzahlung ab.

Zwei Arten:

  • Echtes Factoring
  • Unechtes Factoring
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9
Q

Echtes Factoring

A

Factor kauft Forderung des Zedenten gegen dessen Anschlusskunden und vollstreckt gegen den Anschlusskunden auf eigene Gefahr!
–> Forderungskauf

I. § 453: Rechtskauf zwischen Factor und Zedent
II. § 398: Zedent tritt seine Forderung an den Factor ab
–> Abtretung führt zur Erfüllung gem. §§ 453, 362 BGB

III. Rechtsfolge

  1. Der Factoringkunde (Zedent) haftet für die Verität seiner Forderung gegen den Schuldner
  2. Der Factor trägt das Bonitätsrisiko (Solvenz des Schuldners)
  3. §§ 453, 433 ff, 398 finden Anwendung!
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10
Q

Unechtes Factoring

A

Factor zahlt Vorschuss (Kredit) auf Forderung an Zedent. Zedent tritt bevorschuste Forderung als Sicherung an den Factor erfüllungshalber ab, § 364 II BGB. Factor vollstreckt für Zedent. Kann die Forderung nicht vollstreck werden, wird sie zurückübertragen und der Vorschuss zurückgezahlt.

I. § 488: Vorschuss des Factors an den Zedenten ist ein Darlehen
II. § 398: Zedent tritt Forderung erfüllungshalber an Factor ab, § 364

III. Rechtsfolge

  1. Zedent haftet für Verität der abgetretenen Forderung und trägt das Bonitätsrisiko (Abtretung erfüllungshalber)
  2. Factor gewährt Darlehen und treibt abgetretene Forderung ein
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11
Q

Kollision einer zeitlich vorrangigen Globalzession mit verlängertem Eigentumsvorbehalt

A

I. Surrogationsprinzip

  1. Forderungen aus Verkauf der Vorbehaltsware treten als Surrogat an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums
  2. Aber einseitige Bevorteilung des Vorbehaltsverkäufers, obwohl dessen Vereinbarung evt. zeitlich später stattfand

II. Teilungsprinzip

  1. Forderung wird zwischen Gläubigern aufgeteilt
  2. Aber praktisch unmöglich für jede Forderung festzustellen wem was zusteht (wer was beigetragen hat und somit Ansprüche hat)

III. Prioriätsprinzip (hM)

  1. Verankert in § 185 II 2 BGB
  2. Rangfolge mehrerer Rechte ergibt sich chronologisch. Früheres Recht ist das Stärkere.
  3. Lösung ist einfach und praktikabel und somit rechtssicher ist
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12
Q

Ist die Auflösung der Kollision einer zeitlich vorrangigen Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nach dem Prioritätssystem sittenwidrig?

A

I. Grds. wohl sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung
1. Spätere Eigentumsvorbehalt läuft „ins Leere“ (da Priorität)
2. Vertragsbruchtheorie iVm Gläubigerbenachteiligung
Zedent muss dem Eigentumsvorbehaltsinhaber die Globalzession verschweigen, um Ware zu erhalten (Vertragsbrüchig). Zessionar setzt dann dem hierdurch in Verlegenheit geratenen EVI die Vertragsklausel durch!

II. Ausnahmen zur Sittenwidrigkeit

  1. Per Abrede
  2. Anwendbarkeit der Vertragsbruchtheorie auf Factoringglobalzession
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13
Q

Die die Sittenwidrigkeit ausschließende Abrede iRd Globalzession

A

IRd Golbalzession wird ein dinglichen Verzicht bezgl. Eigentumsvorbehaltener Forderung vereinbart

Schuldrechtlicher Verzicht ist ungenügend

  • Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts würde generell erschwert, da gegen den Globalzessionar und nicht den Zedenten vorgegangen werden müsste. Dinglich sind die Forderungen übergegangen.
  • Gläubiger würde Insolvenzrisiko des Globalzessionars tragen
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14
Q

Anwendbarkeit der Vertragsbruchtheorie auf das unechte Factoring

A

I. mM.: Vertragsbruchtheorie findet keine Anwendung

  1. Factor steht der zedierten Forderung näher als der gewöhnliche Kreditsicherungsnehmer. Für ihn ist die Forderung nicht nur Sicherungsmittel sondern auch Leistung Erfüllungshalber
  2. Der Factor bevorschusst die spezifische Forderung umsatzkongruent. Dies lässt ihn der Forderung ebenso nahe stehen wie der Vorbehaltsverkäufer
    - -> Kein Grund ihn „schlechter“ zu stellen als den Vorbehaltskäufer

II. hM.: Die Vertragsbruchtheorie findet Anwendung

  1. Unechtes Factoring = Kreditgeschäft iSd § 488 I BGB
  2. Da Factor-Nehmer den Vorschuss nicht behalten darf, besteht, bei Einzug der Forderung durch den Factor, eine andere Lage als bei Einzug der Forderung durch den Factor-Nehmer selbst
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15
Q

Anwendbarkeit der Vertragsbruchtheorie auf das echte Factoring

A

Beim echten Factoring ist die Vertragsbruchtheorie nie anwendbar.

Es handelt sich um einen Forderungskauf und nicht um ein Kreditgeschäft mit Sicherungszession, da das Risiko der Nicht-Durchsetzbarkeit der Forderung beim Zessionar (Factor) liegt

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16
Q

Abtretungsbefugnis iRd Kollision von Factoringlobalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

A

Grds. dürfen eigene zukünftige Forderung abgetreten werden. Aber, die Forderung wird tatsächlich erst mit Entstehung erworben, auch die Abtretung ist erst dann wirksam.
Zu diesem Zeitpunkt hat der Zedent aber ein zweites mal über die Forderung verfügt (Eigentumsvorbehalt).

I. Prioritätsprinzip

  1. Bei Mehrfachabtretungen zukünftiger Forderungen ist mit erster Abtretung die spätere Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und das Verfügungsrecht verbraucht. Gleiches gilt auch für die Vorauszession bzgl. zukünftiger Forderungen
  2. Die zweite Verfügung (auch iR der Entstehung der Forderung selbst, geht somit ins Leere, es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungen
17
Q

Auswirkung einer aufschiebenden Bedingung auf die Abtretungsbefugnis iRd Kollision von Factoringlobalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt

A

Problematisch in dem Fall wo der Bedingungseintritt nach der zweiten Verfügung stattfindet.

I. Grds. ist mit zweiter Verfügung die Verfügungsbefugnis bzgl. der Sache verbraucht. Die Vorrauszession ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht Wirksam

II. Aber § 161 I BGB
Die zweite Verfügung würde die Wirksamkeit des unter der aufschiebenden Bedingung geschlossenen Rechtsgeschäfts hindern und wird somit mit Bedingungseintritt unwirksam!!