Vertretung Flashcards

1
Q

Stellvertretung

A

Eine dritte Person schließt einen Vertrag für eine andere Partei ab. Der Vertrag kommt zwischen dem „Vertretenen“ (der Partei) und dem anderen zustande, der „Vertreter“ (Dritte Person) ist nicht Teil.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Vorraussetzungen einer Stellvertretung

A
  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
  2. Eigene Willenserklärung des Stellvertreter
  3. Im Namen des Vertretenen (= Geschäftsherr)
  4. Im Rahmen der Vertretungsmacht
  5. Beschränkung der Vertretungsmacht (§§ 181, 138 I, 179 III BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Zulässigkeit der Stellvertretung

A

Die Stellvertretung ist unzulässig bei sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.

z. B.:
- Eheschließung
- Verlobung
- Verfügung von Todeswegen + Erbverträge
- Vaterschaftsanerkennung und Anfechtung
- Bei Scheidung umstr. aber wohl ja. Anwalt vertat nachdem die Anträge eingereicht wurden und wegen Geisteskrankheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Eigene Willenserklärung

A

Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht bloß eine fremde Willenserklärung übergeben.

–> Abgrenzung Stellvertreter - Boten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Der Bote

A

Der Bote übergibt eine fremde Willenserklärung.

–> Eine geschäftsunfähige kann Bote sein.

„Und ist das Kindchen noch so klein, so kann es dennoch Bote sein“

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Stellvertretung - Beschränkt Geschäftsfähige

A

Eigentlich würde eine Einwilligung benötigt das der Stellvertretungsvertrag dem Beschr. Geschäftf. eine Pflicht aufbürded.

ABER: §165 BGB - Ein Geschäftsfähiger kann Stellvertreter sein

Zu beachten ist, dass für der Beschr. Geschäftsf. in der Vertretung keine Rechtsgeschäfte eingeht die ihn selbst betreffen, diese benötigen daher keiner Einwilligung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Im Namen des Vertretenen ( = Handeln in fremdem Namen; Offenkundigkeitsgrundsatz)

A

Der Vertreter muss offen legen, dass er im Namen des Vertretenen (Geschäftsherrn) und nicht in seinem eigenen Namen handelt.

§164 I 2 BGB
Die Offenkundigkeit kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (konkludent)

§164 II BGB
Legt der Vertreter die Stellvertretung nicht offen, wird er selbst verpflichtet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Ausnahmen zum Offenkundigkeitsprinzip

A

I. Geschäft für den den es angeht

  • Offen: Vertretung wurde offengelegt. Der Vertagspartner hat sich eingelassen ohne nach der Identität des Vertretenen zu Fragen
  • Verdeckt: Es besteht kein Interesse an der Offenlegungz.B.: Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens

II. Unternehmensbezogene Geschäfte

III. Handeln unter fremden Namen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Unternehmensbezogene Geschäfte

A

I. Äußeren Umstände ergeben, dass das Geschäft für und gegen den Geschäftsinhaber wirken sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Handelnde als Inhaber auftritt und der Vertragspartner ihn für den Inhaber hält.

II. Ausschlaggebende ist lediglich der Wille der Parteien den Vertrag mit Wirkung für und gegen den Unternehmensinhaber abschließen zu wollen (und nicht mit der Person als Individuum)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Haftung des Handelnden iRv Unternehmensbezogenen Geschäften, wenn der Handelnde vorgibt persönlich zu haften

A

I. Setzen eines Rechtsscheins
1. Falsche Unternehmensbezeichnung oder
2. Anschein der persönlichen Haftung
II. Auf eine Zurechenbare Art und Weise
III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
IV. Handeln in Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein
V. Rechtsfolge: Vertreter haftet pers. gem. § 179 BGB analog

Begründung der Analogie
Der gesetzliche Schutz des ordentlichen Vertreters soll sich nicht auf den erstrecken der vorgibt selbst gebunden zu sein!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Handeln unter fremdem Namen

A

Der Erklärende gibt einen falschen Namen an, will den Vertrag aber selbst abschließen

Der Vertrag kommt zwischen dem Erklärenden und dem Anderen zustande. Der unter falschem Namen handelnde will sich selbst verpflichten, lediglich seine Identität geheim halten

Bsp: Mein Name ist Müller im Stundenhotel

Anders als im Fall des Handelns in fremdem Namen (Arglistige Identitätstäuschung (Ziel ist nicht das Gehiem bleiben, sondern das Vorspiegeln jemand bestimmtes anderes zu sein - Boris Becker etc)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Arten der Vertretungsmacht

A
  1. Gesetzliche Vertretungsmacht (zB. § 1629)
  2. Vollmacht (Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht)
    a. Innenvollmancht
    b. Außenvollmacht
  3. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
    Von der Rechtsprechung entwickelt (nicht im BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

Vollmacht

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung

  • Kann ggü. dem Vertreter, § 167 I Var. 1 BGB oder dem Geschäftspartner, § 167 I Var. 2 BGB
  • Grds. formfrei, § 167 II BGB

Die Erteilung der Vollmacht ist ein eigenes Rechtsgeschäft und von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Arbeitsvertrag o.Ä.) zu trennen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Duldungsvollmacht

A

Der Vertretene duldet es, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt. es wurde aber keine eigentliche Vollmacht erteilt

  1. Ein- oder mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht (str.)
  2. Kenntnis des Vertretenen vond er vertretung
  3. Geschäftsfähigkeit des Vertretenen
  4. Redlichkeit des Vertragspartners
  5. Rechtsfolge
    - Primäranspruch
    - Anfechtung str. (Konkludente Vollmachtserteilung oder Rechtsschein)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Anscheinsvollmacht

A

Der Vertretene weiß nicht, dass der Stellvertreter in seinem Namen auftritt, hätte dies aber erkennen und verhindern können.

  1. Ein- oder mehrmaliges Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht (str.)
  2. Fahrlässiges Nichtkennen der Vertretung des Vertreters (Bei ordentlicher Sorgfalt hätte er es erkennen können)
  3. Geschäftsfähigkeit des Vertretenen
  4. Redlichkeit des Vertragspartners
  5. Rechtsfolge
    - Primäranspruch (str.)
    - Sekundäransrpuch
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht

A

eA.: Vertrauenshaftung, § 311 II, 241 II, 280 I BGB
–> Bloße Nachlässigkeit kann keine Verträge begründen

hM.: Primäranspruch
Das Vertrauen auf das Bestehen einer Vollmacht ist so schutzwürdig, dass der Rechtsschein als Wirklichkeit zählt

Kann nicht eingeschränkt werden!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Anfechtung von Rechtsscheinvollmachten (Duldung- und Anscheinsvollmacht)

A

I. hM

  • nicht weil kein Rechtsschein gesetzt werden sollte oder die Wirkung des Rechtsscheins nicht bekannt war
  • Allerdings ist die Mitteilung des Bestehens einer Vollmacht (dies stellt einen Rechtsschein dar) gem. §§ 119, 123 BGB anfechtbar, da sie nicht stärker binden kann als die Vollmacht selbst

aA.: Parallele zur Anfechtung gem. § 119 I 1 BGB analog
Auch hier irrt der Erklärende über die Wirkung seiner WE

18
Q

Folge von Weisungen im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftsherr

A

Grds. gilt die Vollmacht in dem Umfang in dem sie erteilt wurde. Fraglich ist die Rechtsfolge einer Weisung

I. Einschränkung im Innenverhältnisses

  • Außer bei Rechtsscheinvollmachten immer möglich
  • Erfolgt durch den Vollmachtgeber (vertraglich)
  • -> Betrifft Dürfen, nicht Können. Vertretungen iRd urspr. Umfangs bleiben möglich. Verstoß = Schuldr. Haftung im Innenverhältnis.

II. Einschränkungen im Außenverhältnisses
Möglich wenn Umfang nicht gesetzlich geregelt ist. (Nur) Wer den Umfang ursprünglich bestimmen kann, kann ihn auch nachträglich einschränken.
–> Begrenzung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Verstoß = Vertreter ohne Vertretungsmacht

Auslegung ob Innen- oder Außenverhältnis gem. 133, 157, 242 BGB

18
Q

Umfang der (rechtsgeschäftlichen) Vertretungsmacht

A

Der Geschäftsherr kann den Umfang nach seinem Belieben festlegen (wenn nicht gesetzlich bestimmt). Für Geschäfte außerhalb des Umfangs besteht keine Vertretungsmacht.

  • Einzelvollmacht (Ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungs- und Artvollmacht (bestimmte Gruppe von Geschäften)
  • Generalvollmacht

Bei unklarem Umfang, §§ 133, 157, 242 BGB

19
Q

Beschränkung der Vertretungsmacht

A

Ausschluss bestimmter Rechtsgeschäfte obwohl diese eigentlich iRd Umfangs der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung liegen.

  • § 138 I BGB - Kollusion von Vertreter und Geschäftspartner
  • § 181 BGB - Insichgeschäft
  • Missbrauch der Vertetungsmacht
21
Q

Kollusion (Einschränkung der Vertretungsmacht)

A

Vertreter und Geschäftspartner handeln zusammen und vorsätzlich zum Nachteil des Geschäftsherren.

  • Das getätigte Rechtsgeschäft ist gem. 138 I BGB nichtig!!!
  • Haftung der Parteien für beim Geschaftsherrn entstandenen Schaden. (280, 826, 840)
22
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht

A

I. Vertreterhandeln
II. Voraussetzungen die beim Vertreter vorliegen müssen:
1. Objektiv: Überschreiten der Befugnisse aus dem Innenverhältnis (Außerhalb des Dürfens, innerhalb des Könnens)
2. Subjektiv: (umstr)

III. Voraussetzungen die beim Vertragspartner vorliegen müssen:

  1. Keine obj. Komponente, das Vertreterhandeln ist entscheident
  2. Kenntnis oder begründete Zweifel, ob eine Vollmachtsüberschreitung vorliegt

IV. Rechtsfolge (umst.)

22
Q

Subjektive Komponente beim Missbrauchenden Vertreters

A

hM.: Keine subjektive Komponente notwendig

  • obj. unrechtmäßiges Handeln genügt, kein Verschulden notwdg.
  • Entscheident ist der Interessenwiderstreit zwischen dem Geschäftsherr und –Partner und die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Geschäftspartners in das Bestehen der Vertretungsmacht.

frühere Rspr.: Subjektive Komponente ist notwendig

  • Bei gesetzlich unbeschränkter Vertretungsmacht kommt es auf eine subjektive Komponente an, der Vertreter muss bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn gehandelt haben.
  • Da der Umfang der Vertretungsmacht gesetzlich geregelt ist, braucht es mehr als nur den Verstoß.
23
Q

Begründete Zweifel ob eine Vollmachtsüberschreitung vorliegt

A

Bedarf der, massive Verdachtsmomente auslösenden, objektiven Evidenz des Missbrauchs.

Insbesondere gegeben, wenn sich die Notwendigkeit der Rückfrage dem Geschäftspartner geradezu aufdrängt. (Eine grds. Nachforschungspflicht besteht nicht!!)

24
Q

Rechtsfolge: Missbrauch der Vertretungsmacht

A

I. hM.: Anwendung der §§ 177 ff, (Vertreter ohne Vertretungsmacht)

  1. der Geschäftsherr kann genehmigen
  2. Wurde der Missbrauch erst durch fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherren ermöglicht, haftet dieser aus CiC. Dann auch § 254

II. aA.: Lediglich eine Einrede gem. § 242 BGB

  1. Der Vertrag kommt wirksam zustande
  2. Einrede aus § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung

III. Streitentscheid: Pro HM

  • Sachgerechter Interessenausgleich
  • Schuldhaft handelnder Vertragspartner und Geschäftsherr sind nur eingeschränkt schutzwürdig
26
Q

Analoge Anwendung von § 181 BGB

A

I. Der Vertreter ist der Sache nach Empfänger der Willenserklärung
Vertreter ist Begünstigter eines dinglichen Rechts, das sowohl ggü. dem Begünstigten als auch ggü. dem Grundbuchamt erklärt werden kann.
Die Erklärung ggü dem Grundbuchbeamten könnte als Erklärung ggü. einem Dritten gesehen werden und würde dann kein Insichgeschäft darstellen. Eine solche Umgehung des § 181 BGB soll verhindert werden.

II. Untervertretung
Vertragsabschluss mit einem durch den Vertreter bestellten Untervertreter.

III. Interzessionsgeschäft für eigene Schulden (str.)

27
Q

§ 181 BGB analog auf Interzessionsgeschäfte

A

Interzessionsgeschäft: Bestellen einer Sicherheit

I. eA.: Analoge Anwendung (+)
Vertreter nimmt eher seine als die Interessen des Geschäftsherrn wahr, wenn er im Namen der Geschäftsherren Bürgschaften für eigene Zwecke erklärt.

II. hM.: Analoge Anwendung (-)
1. § 181 ist bewusst als formale Ordnungsvorschrift formuliert.
2. Interessen müssen nicht nur kollidieren. Die Kollision muss auch darauf beruhen, dass der Vertreter mittelbar auf der Seite des Geschäftspartners steht.
3. Im Interzessionsgeschäft ist der Vertragspartner der Bürgschaftserklärung ist die Bank! Und der Vertreter steht nie auf
Seiten der Bank (auf seiner eigenen Seite!)

28
Q

Folgen der wirksamen Stellvertretung

A

§164 I BGB:
Die von einem Stellvertreter abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen (Geschäftsherrn).

Nur der Vertretene wird durch das Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet! (Nicht der Vertreter selbst)

29
Q

Falsus Procurator

A

Vertreter ohne Vertretungsmacht ist wer:

  • ohne Vertretungsmach handelt
  • den Rahmen seiner bestehenden Vertretungsmacht überschreitet
29
Q

Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

§179 I BGB:
Der Erklärungsempfänger hat Wahlrecht:
1. Der Falsus Procurator haftet auf Erfüllung
2. Der Falsus Procurator muss Schadensersatz leisten

§177 I BGB:
Der „Vertretene“ kann das Geschäft allerdings genehmigen und so den Vertrag „an sich ziehen“

30
Q

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen, § 181 BGB (In-Sich Geschäft

A

Nicht Nichtigkeit. § 177 findet Anwendung.

Begründung:

  • § 181 soll den Geschäftsherren schützen
  • der Geschäftsherr hätte Einwilligen (§183) können
  • -> Er muss somit das Geschäft auch Genehmigen (§184) dürfen.
31
Q

Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht - Ausnahmen

A

§ 179 II, III BGB

  1. Der Vertreter wusste nicht, dass Vertretungsmacht nicht mehr galt
  2. Der Erklärungsempfänger wusste, dass die Vertretungsmacht nicht mehr galt
33
Q

Zulässigkeit der Vollmachtsanfechtung

A

I. Vor Geschäftsabschluss - immer

II. Nach Geschäftsabschluss (umstr)

  1. eA.: Keine Anfechtung mehr möglich.
    - Verkehrsschutz
    - Auch kein Anfechtungsrecht bei der Anscheinsvollmacht und da ist der Geschäftsherr Schutzwürdiger!
    - hinreichender Schutz über Missbrauch der Vertretungsmacht
  2. hM.: Anfechtung ist auch nach Geschäftsabschluss noch möglich
    i. Vollmachtserteilung = Willenserklärung. Diese sind Anfechtbar
    ii. Ausreichender Schutz des Vertreters durch § 179 II BGB
    iii. Anscheinsvollmacht beruht auf schuldhaften Unterlassen, nicht auf einer WE.
    IV. Interessenausgleich gem. § 122 BGB
34
Q

Anfechtungsgegner der Anfechtung einer Vertretungsmacht

A

eA.: Differenzierung von Innen- und Außenvollmacht, § 167 BGB
–> je nachdem wem ggü. die Vollmacht erteilt wurde, § 143 III 1

aA.: (auch) Geschäftspartner
Es geht hier eigentlich um die Beseitigung der Folgen des vom Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts, nicht der Vertretungsmacht.

Aber:

  1. Kein Grund von § 143 III BGB abzuweichen.
    - Geschäftspartner erfährt sowieso von der Anfechtung (Gegenleistungsverlangen)
    - Zur Vermeidung von Schäden wird ihm sowieso schnellst möglichst Bescheid gegeben werden
  2. Sonst Probleme bei mehreren Geschäftspartnern. (Mehrmalige Anfechtung der selben WE oÄ)
35
Q

Rechtsfolge der Anfechtung der im Außenverhältnis verwendeten Vertretungsmacht

A

I. Ex tunc Nichtigkeit der Vollmacht. Mangelnde Vertretungsmacht (wenn nicht zB. aus Rechtscheinvollmacht) des Vertreters.

II. Bei Anfechtung ggü dem Vertragspartner, SEA Vertragspartner gegen Geschäftsherr, § 122 BGB

III. Bei Anfechtung ggü. Vertreter

  • SEA Vertreter gegen Geschäftsherr, § 122 BGB
  • SEA Vertragspartner gegen Vertreter, § 179 BGB
  • nach hM.: SEA Vertragspartner gegen Geschäftsherr gem. § 122 BGB analog, da der Vertragspartner nicht das Insolvenzrisiko des Vertreters tragen soll.
36
Q

Untervollmacht

A

2 Arten

I. Untervollmacht im Namen des Geschäftsherrn (anerkannt)

  • Zurechnung der Erklärung über § 164 BGB
  • Untervertreter vertritt den Geschäftsherren direkt

II. Untervollmacht im eigenen Namen des Vertreters (umstr.)

37
Q

Anwendbarkeit der Untervertretung im eigenem Namen des Vertreters

A

Rspr.: geht

Willenserklärungen des Untervertreters gehen durch den Hauptvertreter durch auf den Vertretenen

Lit.: geht nicht

  • Willenserklärungen des Vertreter binden den Geschäftsherrn nur wenn sie in dessen Namen abgegeben werden.
  • Der Vertreter soll nicht durch Willenserklärungen im eigenen Namen den Geschäftsherren binden können
38
Q

Liegt die Untervollmachtserteilung innerhalb der Vertretungsmacht des Vertreters

A

Auslegung der Vollmacht gem. §§ 133,1 57, 242 BGB

Fraglich ob der Geschäftsherr ein besonderes Interesse daran hat, dass der Vertreter die Vollmach nur persönlich wahrnimmt. ZB. Bei

  • Bei besonderem Vertrauen
  • Notwendigkeit besonderer Fähigkeiten
39
Q

Haftung des Untervertreters ohne Vertretungsmacht

A

Unwirksame Untervertretungsmacht: § 179 BGB

Unwirksame Untervertretungsmacht durch unwrks. Hauptvollmacht

eA.: Haftung des Untervertreters
aA.: Haftung des Hauptvertreters
- Mangel liegt in der Sphäre des Hauptvertreters
- Es wäre unbillig den Untervertreter haften zu lassen

hM.: Unterscheidung je nach Auftreten des Untervertreters

  • § 179 II BGB schützt das Vertrauen des Geschäftspartners
  • § 179 BGB begründet die Haftung des Vertreters entsprechend des in Anspruch genommenen Vertrauens
40
Q

Untervertreter haftet bei mangelhafter Untervertretungsmacht wegen mangelhafter Hauptvollmacht gem § 179 BGB

A
  • § 179 ff BGB unterscheidet nicht nach Grund der Mangelhaftigkeit der Vertretungsmacht. Das Risiko trägt der (Unter-) Vertreter
  • Belastung des Untervertreters ist nicht unbillig, er hat Entschädigungsansprüche gegen den Hauptvertreter aus Rechtsgeschäft
41
Q

Untervertreter haftet bei mangelhafter Untervertretungsmacht wegen mangelhafter Hauptvollmacht je nach seinem Auftreten (hM)

A

Verdeckte Untervertretung - Haftung des Vertreters (§ 179 ff BGB)

  • Untervertreter tritt auf, als wäre persönlich Berechtigt worden
  • Untervertreter erweckt Anschein Hauptvertreter zu sein und nimmt entsprechende Vertrauen in Anspruch
  • -> Untervertreter haftet wie der Hauptvertreter (§ 179 ff BGB)

Offengelegte Untervertretung - Haftung de

  • Untervertreter deckt mehrstufige Vertretung auf
  • Vertrauen wird nur bzgl. der Untervertretungsmacht in Anspruch genommen, der Geschäftspartner ist nur bzgl. dieser Schutzwürdig
  • -> Hauptvertreter haftet