Anspruchsaufbau Flashcards
Aufbau der Anspruchsprüfung
I. Anspruch Entstanden
1) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
2) Keine Rechtshindernden Einwendungen
II. Anspruch nicht untergegangen
III. Keine Rechtshemmenden Einwendungen (Einreden)
1) dilatorisch (vorübergehend)
2) peremptorisch (dauerhaft)
Arten von Anspruchsgrundlagen
- Ansprüche aus Vertrag
(a) Primäransprüche (z.B. §§ 433 I 1, II; 631 I)
(b) Sekundäransprüche (z.B. §§ 437 ff., 633 ff., 280 ff.) - Quasivertragliche (vertragsähnliche) Ansprüche
(z. B. §§ 122; 179 I, II; 311 II) - Gesetzliche Ansprüche
- Familien- / Erbrecht
- GoA
- sachenrechtliche (dingliche) Ansprüche (z.B. §§ 985, 1004 I)
- deliktische Ansprüche
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Keine Rechtshindernden Einwendungen (Wirksamkeitshindernisse) (6)
- Geschäftsunfähigkeit/ beschr. Geschäftsunfähigkeit
- Vorbehalt, Scheingechäft, Scherz
- Formmangel
- Aufschiebende Bedingung
- Gesetzliches Verbot
- Sittenwidrigkeit
–> Sache hat es nie gegeben
Anspruch nicht untergegangen
keine rechtsvernichtenden Einwendungen) (5
- Erfüllung/ Erfüllungssurrogate
- Anfechtung + andere Gestaltungsrechts
- Unmöglichkeit
- Eintritt einer auflösenden Bedingung
- Anpassung des Vertrages Störung der Geschäftsgrundlage
–> Sache wird nichtig gemacht
dilatorische Einreden (3)
- Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB
- Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 1000 BGB
- Stundung, § 241 I, 311 I iVm § 205 BGB
peremptorische Einreden (4)
Dauerhaft Rechtshemmend
1. Verjährung, §§ 194 ff iVm 214 BGB
2. Einrede der Bereicherung, § 821 BGB
3. Unzulässigen Rechtsausübung/ Arglisteneinrede, § 242 BGB
4. Venire contra Faktum proprium, § 242 BGB
(Verwirkung aufgrund von Zeit- und Umstandsmoment)
Primäransprüche
Die Ansprüche die sich unmittelbar aus dem Vertrag ergeben
–> In der Regel finden sich die Anspruchsgrundlagen in der ersten Vorschrift desjeweiligen Abschnitts des BGB,
–> zielen je nach Vertragstyp meist auf Übereignung und Überlassung on Eigentum
Sekundäransprüche
Wird der Primäranspruch nicht erfüllt, entstehen Sekundäransprüche
- anstatt
- zusätzlich
–> zielen auf Ausgleich des durch mangelhafte Leistung entstanden Verlustes