Rücktritt & Widerruf Flashcards
Rücktritt
I. Anwendbarkeit
- Nicht bei Dauerschuldverhältnissen (Kündigung). Rückabwicklung findet ex nunc satt und nicht nach § 346 ff BGB
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III. Rücktrittsgrund
IV. Kein Ausschluss des Rücktritts
V. Kein Unwirksamer Rücktritt, § 218 BGB (Frist)
VI. Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis
Kollision von Bereicherungsrecht und Rücktrittsansprüche
Vorrang des § 346 BGB
§ 364 BG is lex speciales (für synallagmatische Rechtsgehschäft geschaffen)
Rückgewährschuldner soll sich nicht auf Entreicherung, § 818 III BGB berufen können
Abgrenzung: Rücktrittserklärung/ Anfechtungserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB
Wollte der Erklärende ex tunc Nichtigkeit (Anfechtung), oder ex nunc Unwirksamkeit (Rücktritt).
- Im Zweifel gilt die laiengünstigste Auslegung.
- Wegen § 122 wohl regelmäßig Rücktritt
Rücktrittsgründe
- § 323 I (Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung)
- § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht aus § 241 II)
- § 326 V (bei Unmöglichkeit)
- § 437 Nr. 2 Fall 1 (wenn die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung gescheitert ist; im Kaufrecht)
- § 634 Nr. 3 Fall 1 im Werkrecht
- § 313 I, III (bei Störung der Geschäftsgrundlage)
Besonderer Umstand, gem. § 323 II Nr. 3 BGB
Betrifft solche Fälle in denen eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet und die Fristsetzung daher eine reine Förmelei darstellen würde
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlerhaftem Eigentum
–> § 326 V oder § 437 II Nr. 1
§ 437 II Nr. 1 BGB (-)
- Wortlaut - Fehlerhaftes Eigentum = Rechtsmangel
- Telos 434: Schutz vor Rechtsmangel = Schutz vor Dritt-Rechten. Eigentum = stärkste Dritt-Recht.
- Verhältnis AT zu BT.: Nach Gefahrübergang = Schuldrecht BT. Schuldrecht AT nur vor vor Gefahrübertragung
§ 326 V BGB (+)
- Wortlaut - Hauptleistungspflicht ist unmöglich
- Telos 434: Frei von Rechten Dritter, muss aber übergehen!
- -> § 437 soll nicht vor fehlendem Eigentum schützen - Hier keine schematische Lösung sondern Einzelfall-Lösung. Nicht immer nur Schuldrecht BT nach Gefahrübergang!
- Fehlendes Eigentum ist immer ein Rechtsmangel. Übereignung hätte nicht extra in § 433 BGB ewähnt werden müssen
Ausschluss des Rücktritts
- Parteiabrede bzw AGB (unter Beachtung der Klauselverbote)
- § 323 V 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung)
- § 323 VI BGB (Annahmeverzug oder Gläubigerverschulden)
- § 350 BGB (Fristablauf)
- §§ 442, 640 II BGB (Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels)
- § 377 HGB (Rügeobliegenheitspflichtverletzung)
Unwirksamkeit des Rücktritts
Rücktritt ist ein Gesatlungsrecht, keine Forderung. Sie verjährt demnach nicht.
Aber. § 218 BGB
Verwirkt wenn Anspruch auf Nacherfüllung verjährt und der Schuldner sich hierdrauf beruft (Verjährung wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, anscheinend in der Praxis schon)
Erlöschen des Anspruchs auf Rückgewähr aus dem Rückgewährschulderhältnis
- Unmöglichkeit der Gegenleistung gem. § 326 I (-), keine synallagmatischen Pflichten im Rückgewährschuldverhältnis (Zur eigenen Leistung wurde sich nicht verpflichtet, weil man die Gegenleistung wollte (Kaufpreis/ Kaufsache uÄ.)
II. Erfüllung: § 362 BGB
III. Aufrechnung § 389 BGB iVm Anspruch
–> gegenläufige Ansprüchen aus den 346 ff.
Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis
§ 346 ff BGB
- Herausgabe der empfangenen Leistungen (§ 346 I Fall 1 BGB)
- Nutzungsersatz (§ 346 I Fall 2; § 346 II Nr. 1; § 347 I BGB)
- Wertersatz (§ 346 II BGB, ausgeschlossen nach § 346 III BGB)
- SE bei Pflichtverletzung (§ 346 IV iVm § 280 BGB)
- Verwendungsersatz (§ 347 II 1 BGB)
- Aufwendungsersatz (§ 347 II 2)
Aufbau Wertersatzansprüche, § 346 II BGB
I. Rücktritt
II. Entstehen des Wertersatzanspruches
1. § 364 II Nr. 1 BGB - Ausschluss der Herausgabe nach seiner Natur
2. § 364 II Nr. 2 BGB - Anderweitige Verwertung
3. § 364 II Nr. 3 BGB - Untergang/ Verschlechterung
III. Kein Ausschluss des Wertersatzanspruchs
- § 346 III 1 Nr. 1 BGB - Mangel zeigt sich bei Ver-/ Umarbeitung
- § 346 III 1 Nr. 2 BGB - Vertreten des Gläubigers/ Auch bei Gläubiger eingetreten
- § 346 III 1 Nr. 3 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
IV. Rechtsfolge
- § 346 II 2 BGB - Höhe des Wertersatzes
- § 346 III 2 BGB - Verweisung ins Berecherungsrecht
Wertersatz nach Rücktritt wegen Ausschluss der Rückgabe nach Natur des Erlangten, § 346 II 1 Nr. 1
I. unkörperliche Leistungen
Unkörperliche Leistungen können grds. nicht zurückgewährt werden. zB.: geleistete Dienste, Überlassung von Sachen
II. Nutzungen
Wertersatz für Nutzungen ist nur zu Leisten, wenn die Hauptleistung des Vertrages nicht in Natur zurückgewährt werden kann. (Wortlaut: Statt Herausgabe)
Wertersatz wegen anderweitiger Verwertung der herauszugebenden Sache, § 346 II Nr. 2 BGB
I. Verbrauch
Untergang iRd bestimmungsgem. Nutzung, und nicht die allmähliche Abnutzung
II. Veräußerung/ Belastung
- Wirksame dingliche Verträge
- P.: Mögl. des Rückerwerbs (str)
- -> Wohl Wahlrecht. Vorrang der Rückgabe!
III. Verarbeitung/ Umgestaltung
Entsprechend der § 950 I BGB.
Menschliches handeln, das zu einer nicht unbedeutenden Änderung führt.
Wertersatzanspruch wegen Untergang/ Verschlechterung der herauszugebenden Sache, § 346 II Nr. 3 BGB
Auffangvorschrift zu § 346 II Nr. 1 + 2
I. Untergang:
- Völlige Vernichtung der Sachsubstanz
- Unvermögen ist nicht geregelt, aber geregelt in § 346 II Nr. 2
- Verlieren/ Diebstahl etc. § 346 II Nr. 3 analog
II. Verschlechterung
- Nachhaltige Beeinträchtigung von Substanz/ Funktionstüchtigkeit
- Verschulden/ Wesentlichkeit sind irrelevant
III. Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, § 346 II 1 Nr. 3 HS 2
- -> Meint die erste Ingebrauchnahme
- -> Wertminderung ist nicht zu ersetzten
Ausschluss der Wertersatzplflicht wenn sich der Mangel erst bei Ver-/ Umarbeitung zeigt, § 346 III 1 Nr. 1 BGB
P: Ab wann gilt der Mangel als bekannt:
eA.: Mit ernsten Schwierigkeiten
Bei ernsten Schwierigkeiten besteht Pflicht zum Abbruch der Arbeiten um Beschädigung weiterer Teile zu verhindern
aA.: Postive Kenntnis
–> Analoge Anwendung bei Entdeckung iRd bestimmungsgem. Verbrauchs