Rücktritt & Widerruf Flashcards
Rücktritt
I. Anwendbarkeit
- Nicht bei Dauerschuldverhältnissen (Kündigung). Rückabwicklung findet ex nunc satt und nicht nach § 346 ff BGB
II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
III. Rücktrittsgrund
IV. Kein Ausschluss des Rücktritts
V. Kein Unwirksamer Rücktritt, § 218 BGB (Frist)
VI. Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis
Kollision von Bereicherungsrecht und Rücktrittsansprüche
Vorrang des § 346 BGB
§ 364 BG is lex speciales (für synallagmatische Rechtsgehschäft geschaffen)
Rückgewährschuldner soll sich nicht auf Entreicherung, § 818 III BGB berufen können
Abgrenzung: Rücktrittserklärung/ Anfechtungserklärung
Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB
Wollte der Erklärende ex tunc Nichtigkeit (Anfechtung), oder ex nunc Unwirksamkeit (Rücktritt).
- Im Zweifel gilt die laiengünstigste Auslegung.
- Wegen § 122 wohl regelmäßig Rücktritt
Rücktrittsgründe
- § 323 I (Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung)
- § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht aus § 241 II)
- § 326 V (bei Unmöglichkeit)
- § 437 Nr. 2 Fall 1 (wenn die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung gescheitert ist; im Kaufrecht)
- § 634 Nr. 3 Fall 1 im Werkrecht
- § 313 I, III (bei Störung der Geschäftsgrundlage)
Besonderer Umstand, gem. § 323 II Nr. 3 BGB
Betrifft solche Fälle in denen eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet und die Fristsetzung daher eine reine Förmelei darstellen würde
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlerhaftem Eigentum
–> § 326 V oder § 437 II Nr. 1
§ 437 II Nr. 1 BGB (-)
- Wortlaut - Fehlerhaftes Eigentum = Rechtsmangel
- Telos 434: Schutz vor Rechtsmangel = Schutz vor Dritt-Rechten. Eigentum = stärkste Dritt-Recht.
- Verhältnis AT zu BT.: Nach Gefahrübergang = Schuldrecht BT. Schuldrecht AT nur vor vor Gefahrübertragung
§ 326 V BGB (+)
- Wortlaut - Hauptleistungspflicht ist unmöglich
- Telos 434: Frei von Rechten Dritter, muss aber übergehen!
- -> § 437 soll nicht vor fehlendem Eigentum schützen - Hier keine schematische Lösung sondern Einzelfall-Lösung. Nicht immer nur Schuldrecht BT nach Gefahrübergang!
- Fehlendes Eigentum ist immer ein Rechtsmangel. Übereignung hätte nicht extra in § 433 BGB ewähnt werden müssen
Ausschluss des Rücktritts
- Parteiabrede bzw AGB (unter Beachtung der Klauselverbote)
- § 323 V 2 BGB (unerhebliche Pflichtverletzung)
- § 323 VI BGB (Annahmeverzug oder Gläubigerverschulden)
- § 350 BGB (Fristablauf)
- §§ 442, 640 II BGB (Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels)
- § 377 HGB (Rügeobliegenheitspflichtverletzung)
Unwirksamkeit des Rücktritts
Rücktritt ist ein Gesatlungsrecht, keine Forderung. Sie verjährt demnach nicht.
Aber. § 218 BGB
Verwirkt wenn Anspruch auf Nacherfüllung verjährt und der Schuldner sich hierdrauf beruft (Verjährung wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, anscheinend in der Praxis schon)
Erlöschen des Anspruchs auf Rückgewähr aus dem Rückgewährschulderhältnis
- Unmöglichkeit der Gegenleistung gem. § 326 I (-), keine synallagmatischen Pflichten im Rückgewährschuldverhältnis (Zur eigenen Leistung wurde sich nicht verpflichtet, weil man die Gegenleistung wollte (Kaufpreis/ Kaufsache uÄ.)
II. Erfüllung: § 362 BGB
III. Aufrechnung § 389 BGB iVm Anspruch
–> gegenläufige Ansprüchen aus den 346 ff.
Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis
§ 346 ff BGB
- Herausgabe der empfangenen Leistungen (§ 346 I Fall 1 BGB)
- Nutzungsersatz (§ 346 I Fall 2; § 346 II Nr. 1; § 347 I BGB)
- Wertersatz (§ 346 II BGB, ausgeschlossen nach § 346 III BGB)
- SE bei Pflichtverletzung (§ 346 IV iVm § 280 BGB)
- Verwendungsersatz (§ 347 II 1 BGB)
- Aufwendungsersatz (§ 347 II 2)
Aufbau Wertersatzansprüche, § 346 II BGB
I. Rücktritt
II. Entstehen des Wertersatzanspruches
1. § 364 II Nr. 1 BGB - Ausschluss der Herausgabe nach seiner Natur
2. § 364 II Nr. 2 BGB - Anderweitige Verwertung
3. § 364 II Nr. 3 BGB - Untergang/ Verschlechterung
III. Kein Ausschluss des Wertersatzanspruchs
- § 346 III 1 Nr. 1 BGB - Mangel zeigt sich bei Ver-/ Umarbeitung
- § 346 III 1 Nr. 2 BGB - Vertreten des Gläubigers/ Auch bei Gläubiger eingetreten
- § 346 III 1 Nr. 3 BGB - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
IV. Rechtsfolge
- § 346 II 2 BGB - Höhe des Wertersatzes
- § 346 III 2 BGB - Verweisung ins Berecherungsrecht
Wertersatz nach Rücktritt wegen Ausschluss der Rückgabe nach Natur des Erlangten, § 346 II 1 Nr. 1
I. unkörperliche Leistungen
Unkörperliche Leistungen können grds. nicht zurückgewährt werden. zB.: geleistete Dienste, Überlassung von Sachen
II. Nutzungen
Wertersatz für Nutzungen ist nur zu Leisten, wenn die Hauptleistung des Vertrages nicht in Natur zurückgewährt werden kann. (Wortlaut: Statt Herausgabe)
Wertersatz wegen anderweitiger Verwertung der herauszugebenden Sache, § 346 II Nr. 2 BGB
I. Verbrauch
Untergang iRd bestimmungsgem. Nutzung, und nicht die allmähliche Abnutzung
II. Veräußerung/ Belastung
- Wirksame dingliche Verträge
- P.: Mögl. des Rückerwerbs (str)
- -> Wohl Wahlrecht. Vorrang der Rückgabe!
III. Verarbeitung/ Umgestaltung
Entsprechend der § 950 I BGB.
Menschliches handeln, das zu einer nicht unbedeutenden Änderung führt.
Wertersatzanspruch wegen Untergang/ Verschlechterung der herauszugebenden Sache, § 346 II Nr. 3 BGB
Auffangvorschrift zu § 346 II Nr. 1 + 2
I. Untergang:
- Völlige Vernichtung der Sachsubstanz
- Unvermögen ist nicht geregelt, aber geregelt in § 346 II Nr. 2
- Verlieren/ Diebstahl etc. § 346 II Nr. 3 analog
II. Verschlechterung
- Nachhaltige Beeinträchtigung von Substanz/ Funktionstüchtigkeit
- Verschulden/ Wesentlichkeit sind irrelevant
III. Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, § 346 II 1 Nr. 3 HS 2
- -> Meint die erste Ingebrauchnahme
- -> Wertminderung ist nicht zu ersetzten
Ausschluss der Wertersatzplflicht wenn sich der Mangel erst bei Ver-/ Umarbeitung zeigt, § 346 III 1 Nr. 1 BGB
P: Ab wann gilt der Mangel als bekannt:
eA.: Mit ernsten Schwierigkeiten
Bei ernsten Schwierigkeiten besteht Pflicht zum Abbruch der Arbeiten um Beschädigung weiterer Teile zu verhindern
aA.: Postive Kenntnis
–> Analoge Anwendung bei Entdeckung iRd bestimmungsgem. Verbrauchs
Ausschluss der Wertersatzplflicht bei Vertreten des Gläubigers, wenn der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre, § 346 III 1 Nr. 2 BGB
I. Gläubigervertreten
- Maßstab des § 326 II BGB gilt
- Obliegenheitsverletzung
- Verschulden für Vertragspflichtverletzung, § 276 BGB
- vertragliche Risikoübernahme
- Folgen unerlaubter Handlung - Folge sachmangelbehafteter Lieferung, § 346 III 1 BGB
II. Schaden wäre beim Rückgewährgäubiger gleichfalls eingetreten
–> „echter Zufall“ Unwetter, Beschlagnahme etc.!
Ausschluss der Wertersatzpflicht bei Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten , § 346 III 1 Nr. 3 BGB
I. Anwendbarkeit
- grds. nur gesetzliche Rücktrittsrechte
- vertragliche Rücktrittsrechte (-)
II. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
I. Überschreiten des gewöhnlichen Maßes an Nachlässigkeit
–> Mehr als nur intensive Nutzung.
2. Kenntnis des Berechtigten?
Anwendung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB auf vertragliche Rücktrittsgründe
eA.: Teleologiche Reduktion und Anwendung auf vertr. RG
Es ist nicht ersichtlich, dass der durch Pflichtverletzung des anderen Berechtigte schlechter steht, nur weil er vertragliche Rücktrittsgründe hat
hM: Gilt nur fpr gesetzliche Rücktrittsgründe
- Gesetzetswortlaut
- Begründung liegt in der Kenntnis vom Rücktrittsgrund, die bei vertraglichen RG immer gegeben ist!
Folgen der Kenntnis des Rücktrittsgrundes iRd § 346 III 1 Nr. 3 BGB
eA.: Teleologische Reduktion - Kein Ausschluss bei Kenntnis
1. Gesetzl Rücktrittsrecht wird privilegiert, weil bei vertraglichem Rücktrittsrecht mit Rücktritt zu rechnen ist –> Kenntnis schadet
hM.: Haftungsmilderung auch nach Kenntnis
- Recht Zur und oft auch Notwendigkeit der Weiterbenutzung
- Pflichtverletzung des Anderen und somit Schutzwürdigkeit
- Gesetztesänderung: Sogar Privilegierung im Wideruf abgeschafft! § 357 III 3 BGB
eA.: Teleologische Reduktion ist überflüssig
- Ab Kenntnis Haftung auf SE gem. § 346 IV, 276, 278 BGB
- Gesetzgeber hat trotz Streit keine Differenzierung vorgenommen
Höhe des Wertersatzes, § 346 II 2 BGB
I. Grundsatz:
- Wert der Sache orientiert sich an der vertraglichen Gegenleistung
- Fehlt es an einer entspr. Bestimmung: obj. Wert
II. Sonderfall: Rücktritt aufgrund mangelhafte Leistung
Käufer könnte sonst den vollen KP, trotz Mangelhaftigkeit der Sache zahlen müssen.
1. Lieferung mangelhafter Sache
Obj. Wert zZp der Lieferung. Anwendung § 441 BGB um die Verhältnismäßigkeit von Restwert und Wertersatz zu gewährleisten (Minderung).
- Lieferung mangelfreier Sache
- Wert = Im Vertrag vorgesehene Gegenleistung
- Besteht keine Gegenleistung = Wert der Sache zZp der Leistung
Wertersatz bei Ausschluss des Wertersatztes, § 346 III 2 BGB
Wertersatzpflicht ist eigentlich ausgeschlossen, Wertersatz somit (-)
Aber, der Rückgewährschuldner ist denoch bereichert worden!
–> Rechtsfolgen-Verweisung in das Bereicherungsrecht
I. Anspruch auf Herausgabe besteht gem. § 818 BGB (§ 812 ist nicht zu prüfen)
II. § 818 IV, 819 etc. gelten.
Schadensersatzanspruch im Rückgewährschuldverhältnis, § 346 IV BGB
§§ 280 ff., iVm § 346 V, 346 I BGB
I. Rücktritt
P: Pflichtverletzung vor Rücktrittserklärung
II. Pflichtverletzung:
Nicht-, Schlechtleistung, Unmöglichkeit, Nebenpflichtverletzung, Verzögerung
III. Vorraussetzung der § 280 ff. BGB
III. Verschulden
- Grds. (Schädigendes Ereignis nach Rücktritt), §§ 276, 278 BGB ohne Privilegierung
- Bei Verletzung vor Erklärung ist der Maßstab umstritten!
SEA im Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 IV BGB) bei Untergang/ Beschädigung vor Rücktrittserklärung
P.: Pflichtveletzung vor Rücktrittserklärung
mM.: Nur Pflichtverletzung nach Rücktrittserklärung
- Rückgewährschuldverhältnis entsteht erst mit Rücktrittserklärung
- Ausreichedner Schutz über § 346 II BGB
hM.: Auch bei Pflichtverletzungen vor Rücktrittserklärung (2 Herleitungen)
- eA.: Nebenpflicht aus dem zugrundeliegendem Vertrag, § 433 iVm 241 II BGB
- aA.: Pflichtverletzung ist obj. und liegt in der schlechten Rückgewähr. Diese liegt, unabhängig vom Zeitpunkt der Beschädigung/ Untergangs, nach Rücktrittserkläung vor. Nur das Verschulden stellt auf den Zeitpunkt der die Verletzung begründenden Handlung ab.
Verschuldensmaßstab iRd SEA gem. § 346 IV BGB bei Untergang/ Beschädigung vor Rücktrittserklärung
I. Vertragliches Rücktrittsrecht: § 276 BGB
- Gegner hatte Kenntnis des Rücktrittsgrundes und musste mit diesem rechnen.
- eA.: Nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes genügt sogar Weiterbenutzung (str.)
II. Gesetzliches Rücktrittsrecht
- Vor Kenntnis, SEA immer (-).
- Berechtigter durfte davon ausgehen die Sache sei seine und mit ihr umgehen wie er wollte (auch vorsätzliche Zerstörung)
- Die Pflicht zum sorgsamen Umgang (Schutzpflicht gem. § 241 II BGB entsteht erst mit Kenntnis - Nach Kenntnis (vor Rücktritt)
- hM: Haftungsprivilegierung des § 346 III 1 Nr. 3 greift
- aA.: § 276, 278 BGB, Haftungsprivilegierung mich Kenntis (-)
Anwendbarkeit des § 346 III Nr. 3 BGB analog (Haftungsprivilegierung) auf den SEA gem. § 346 IV BGB bei Untergang/ Schädigung vor Rücktrittserklärung bei Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrundes
eA.: Privilegierung (-), Verschulden gem. §§ 276, 278 BGB
Grund der Privilegierung ist die Unkenntnis des Rücktrittsgrundes. Wer Kenntnis hat, muss mehr Sorgfalt walten lassen als in eigenen Angelegenheiten
hM.: Privilegierung (+), § 346 III Nr. 3 BGB analog
Privilegierung iRd Wertersatzes (dort auch nach Kenntnis) liefe leer, da sie durch SEA umgehen werden könnte
Kollision von Ansprüchen aus § 985 und § 346 II BGB im Dreipersonenverhältnis
Fraglich ob Herausgabe gem. § 985 BGB einen Wertersatz gem. § 364 II 1 Nr. 3 BGB begründet. Ja wenn Rückgabe = schuldhaft
- eA.: Vorrang des Vertrags (Verschulden (+))
- VVG (Dogmatik der Ansprüche)
- Eigentümerin nicht schutzbedürftig (985 = Inter Omnes Anspruch)
- Gefahr des Einredeabschnittes (§ 1000 iVm EBV) - hM.: Vorrang des Eigentums
- Eigentum ist das stärkste Recht
- Auch der Rücktrittsgegner wäre zur Herausgabe gezwungen
- Sonst Gefahr des SE aus EBV - Streitentcheid (pro hM) aber:
- § 985 muss einredefrei bestanden haben (kein RzB)
- Achtung: Evt. § 999 BGB: Übergang des RzB aus § 1000 BGB!
Herausgabe der Nutzungen
§ 346 I HS 2 Fall 2:
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzung die noch vorhanden sind
–> Früchte
§ 346 II Nr. 1 BGB:
Wertersatz für Nutzungen die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können
–> Gefahrene Kilometer
§ 347 I BGB
Wertersatz für schuldhaft nicht gezogener Nutzungen die gezogen hätten werden müssen
–> Ernte
Anspruch auf Rückabnahme (Rücknahmepflicht)
A. Aus § 346 BGB (-)
–> Es kann nur die Herausgabe des Geleisteten, nicht die Abnahme des Empfangenen verlangt werden
B. § 433 II BGB analog
- § 346 BGB regelt den Rücktritt unzureichend
- Käufer hat ein berechtigtes Interesse an der Entfernung einer ihm lästigen oder störenden Sache
- Dogmatische Herleitung aus der Spiegelbildlichen ursprünglichen Käufer-Pflicht zur Abnahme der Sache (Muss der Käufer zahlen und abnehmen, muss der Verkäufer nach Rücktritt die gleichen Pflichten haben)
Abhohlpflicht iRd Rückgewährschuldverhältnisses
Die Pflicht zur Rücknahme begründet keine Pflicht zur Abholung.
I. §§ 346 ff BGB kann kein Erfüllungsort entnommen werden.
II. Es gilt § 269 BGB:
- Leistungsort ist grds. der Wohnsitz des Schuldners zZT der Entstehung des Schuldverhältnisses, außer besondere Umstände
- Nach diesen ist Leistungsort bei der Rückabwicklung grds. der Ort an dem sich die Sache befindet
Begründung:
- Käufer muss die Sache nur zurückgewähren, also den Verkäufer in die Lage versetzen über die Sache zu verfügen
- Verkäuferrisiko, dass Käufer die Sache wegschafft ist hinzunehmen, da der Verkäufer den Rücktritt verursacht hat
- Käufer hat den Rücktritt nicht zu verantworten soll die Transportkosten auch nicht tragen
Ausbaupflicht iRd Rückgewährschuldverhältnisses
I. War der Verkäufer zum Einbau vertraglich verpflichtet, muss er Sie auch wieder Ausbauen (Spiegelbildcharakter)
II. Strittig, wenn das nicht vereinbart ist
1. BGH Dachziegelfall - Aufbaupflicht (+)
Bei Dingen die ihrer Natur aus eingebaut werden müssen, erscheint es richtig dem Verkäufer die Ausbaukosten aufzuerlegen
- BGH Fliesenfall - Ausbaupflicht (-)
Keine Ausbaupflicht des Käufer bei Eigentumserwerb qua Gesetz oder wenn Sache wesentlicher Bestandteil wird. Besteht kein Herausgabeanspruch/ Wertersatz, besteht auch keine Ausbaupflicht
Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten
§ 398 BGB: Forderungen können Abgetreten werden (nicht Rechte)
zT.: Kein Übergang von Gestaltungsrechten, die das Verhältnis von Zedent und Gläubiger betreffen (Relativität von SVn)
Abgetreten werden nur Ansprüche aus dem SV, nicht das SV selbst. Zessionar soll aber nicht über fremde Rechtsgeschäfte entscheiden können.
aA.: Übergang des Gestaltungsrechts
Werden alle Gewährleistungsrechte abgetreten, soll das Schicksal des Vertrages in de Hand des Zessionars
Streitentscheid: Grds. (-),
Aber Ausnahmsweise wenn sp vereinbart (auch stillschweigend). Bei Schenkung wird dies angenommen
Wem stehen die Rücktrittsansprüche bei Abtretung des Rücktrittsrechts zu
Grds.: Relativität von Schuldverhältnissen
–> Da der Vertrag zwischen Gläubiger und Zedent weiterbesteht wird auch zwischen diesen beiden Rückabgewickelt
Aber: Auch der Abtritt zukünftiger Forderungen ist möglich
Will der Zedent keine Rechtsposition zurückbehalten, geht auch der (zukünftige) Anspruch auf Rückgewähr nach Rücktritt an den Zessionär über
–> Bestimmtheit der Forderung und Möglichkeit der späteren Existenz liegen vor (Rückgewährschuldverhältnis ist bestimmbar)
Rechtsfolge:
- Zedent muss herausgeben
- Zessionar darf herausverlangen