GoA Flashcards

1
Q

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) (Definition + Arten)

A

Jemand (Geschäftsführer) führt für einen anderen (Geschäftsherr) ein Geschäft, ohne von ihm dazu beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein

Arten der GoA

  1. Echte berechtigte GoA, § 677 BGB
  2. echte unberechtigte GoA,
  3. irrtümliche GoA, § 687 I BGB
  4. angemaßte GoA, § 687 II BGB
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2
Q

Echte berechtigte GoA,§ 677 BGB

A

I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Im Interesse (+)
III. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (+)

Ansprüche:

  1. § 667, 681 2, 677 BGB –> Herausgabe des Erlangten (GH –> GF)
  2. §§ 666, 681 2 677 BGB –> Asukunft (GH –> GF)
  3. §§ 666, 681 2, 677 BGB –> Verzinsung (GH –> GF)
  4. § 280, 677 BGB –> SEA (GH –> GF)
  5. § 683, 670 BGB –> Aufwendungsersatz (GF –> GH)
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3
Q

echte unberechtigte GoA

A

I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (-)

Ansprüche:

  1. § 687, 677 BGB –> SEA
  2. § 684 1, 812 BGB –> Aufwendungsersatz
  3. Strittig ob SEA gem. § 280 ff. BGB oder Herausgabe gem. § 667, 681 2 BGB
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4
Q

irrtümliche GoA, § 687 I BGB

A

Fremdgeschäftsführungswille (-)
Irrtümliche Annahme eines eigenen Geschäfts

–> Keine GoA Ansprüche. § 812 ff BGB gilt!

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5
Q

Angemaßte GoA, § 687 II BGB

A

Fremdgeschäftsführungswille (-)
Geschäftsführer hat positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts!

Ansprüche:

I. § 677, 681 2, 687 II 1 BGB –> Herausgabe des Erlangten
II. 678, 687 II 1 BGB –> SEA
III §§ 684, 812, 687 II 2 BGB –> Aufwendungsersatz

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6
Q

GoA (Prüfungsschema)

A

I. Geschäftsbesorgung

II. für einen anderen

  1. FRemdes Geschäft
  2. Bewusstsein der Fremdheit
  3. Fremdgeschäftsführungswillen

III. ohne Auftrag

IV. Rechtfertigung

  1. im Interesse des Geschäftsführers
  2. im wirkl./ mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
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7
Q

Geschäftsbesorgung (GoA)

A

Jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinne

Benötigt ein tasächliches Tun (Realakt, Rechtsgeschäftsähnliches Handeln, Rechtsgeschäftliches Handeln).

Dulden, Unterlassen, Reflexhandlungen genügen nicht!

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8
Q

Fremdes Geschäft (GoA)

A

I. Obj. Fremdes Geschäft
Rechtsgeschäft ist schon seiner Natur nach einem fremden Rechtskreis zuzuordnen (Verkauf fremder Sachen, Krankenhilfe)

II. Auch fremdes Geschäft
Geschäftsübenahme ist im Eigenen und im Fremden Interesse. 3 Arten, Rechtsfolge umstr.

III. objektiv neutrale Geschäft
Geschäft das seiner Natur nach keinem Rechtskreis zuzuordnen ist sondern die zu Ordnung erst durch Willensbetätigung erfährt (zB. Erwerb einer Sache)

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9
Q

Bewusstsein der Fremdheit (GoA)

A

Geschäftsherr muss sich der Fremdheit des Geschäfts bewusstsein, er darf also nicht nicht wissen/ irrtümlich annehmen, dass es sich um ein eigenes Geschäft handelt

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10
Q

Fremdgeschäftsführungswille (GoA)

A

Unterordnung des Geschäftsführers unter den Geschäftsherren

–> Geschäftsführer ist sich der Fremdheit des Geschäfts bewusst und will dieses auch als Fremdes Geschäft, also für den Geschäftsherren ausführen!

Wird uU vermutet:

  1. obj. fremdes Geschäft (+)
  2. auch fremdes Geschäft
    - hM: Vermutet
    - mM: Positive Feststellung notwendig
  3. obj. neutrales Geschäft
    Vermutung (-), muss positiv festgestellt werden
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11
Q

Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung (GoA)

A

I. Ohne Auftrag

  1. Keine Vertragsbeziehungen zum Geschäftsführer
  2. Vertragsbeziehungen zu Dritten = auch-fremdes Geschäft
  3. Irrtümliche Annahme einer vertraglichen Beziehung unschädlich, liegt kein nur eigenes Geschäft vor gilt die GoA

II. Keine sonstigen Berechtigungen

  1. Familienrecht, Amts- + Organsstellung, faktische Verträge
    - -> GoA unanwendbar da sonstige Berechtigung
  2. Überschreitung von Geschäftsbefugnissen eines Geschäftsführers
    - -> GoA unanwendbar, lediglich Vertragspflichtverletzung

Achtung: § 323 c StGB (Allgemeine Hilfspflicht) ≠ Berechtigung

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12
Q

Im Interesse es Geschäftsführers (GoA)

A

Immer dann wenn die Geschäftsführung zzT der Übernahme objektiv nützlich ist.

Maßgebend ist die konkrete Sachlage im Einzelfall. Zu beachten sind sowohl allgemeine Nützlichkeit als auch sie subjektiven Verhältnisse des GH

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13
Q

im Willen des Geschäftsführers (GoA)

A

I. Grds. der tatsächlich geäußerter Wille des GH

II. hilfsweise der mutmaßliche Wille des GH
Der Wille, den der Geschäftsführer bei Beurteilung aller Umstände zzT der Geschäftsübernahme geäußert hätte

III. Ausnahmen

  1. Bei Minderjährigen gilt der Wille des Vertreter
  2. § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willes
  3. Unbeachtlichkeit des Suizidversuchs
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14
Q

Träger öff. Verwaltung nimmt Aufgaben des Bürgers wahr (auch-fremdes Geschäft)

A

Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers
Träger der öff. Verwaltung nimmt in Erfüllung seiner öff. rechtlichen Pflichten zugleich Aufgaben des Bürgers war

I. Rspr.: GoA (+)

  1. Träger öff. Rechtlicher Gewalt hätte Aufwendungsersatzanspruch auch bei Verletzung der Verfahrensvorschriften
  2. Bürger hat Anspruch gem. § 280, 677 BGB statt nur Amtshaftung

II. Lit: GoA (-), § 812 ff BGB

  1. Würde zur Aushöhlung der öff. rechtl. Vorschriften bzgl. Zulässigekit der Ersatzvornahme/ Kostenerstattungspflicht führen
  2. Fremdgeschäftsführungswille (-), da sich die Verwaltung nicht dem Willen des Bürgers als Geschäftsherr unterwirft
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15
Q

Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zugleich für den Geschäftsherren tätig (auch-fremdes Geschäft)

A

Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers:
Privater (GF) besorgt aufgrund privaten Vertrages mit einem Dritten zugleich Angelegenheiten des Geschäftsherren

I. hM.: GoA (+)

  • Ansprüche aus § 677, 683 BGB sind nicht unbillig, es wird der belastet dem die Geschäftsführung zu Gute kommt
  • Verfolgung eigener Interessen schließt GoA nicht aus. Schwerpunkt der GoA ist Fremd- , nicht Uneigennützigkeit

II. mA.: GoA (-), §§ 812 ff

  • Gefahr der uferlosen GoA
  • GoA ist kein Lastenausgleichsinstitut aus Billigkeit
  • GoA-Regeln passe nicht auf den Pflichtengebundenen GF, da hier Pflichten kollidieren können (Ggü Vertragspartner und GH)
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16
Q

Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrages in Unkenntnis der Nichtigkeit tätig

A

I. Rspr.: GoA (+)
1. Wer aufgrund eines nichtigen Vertrages handelt soll nicht schlechter stehen als der gänzlich unberechtigte
2. Fremdgeschäftsführungswille ergibt sich aus dem Handlungsinhalt
(Wird obj. für Dritten gehandelt, kann Fremdgechäfsführungswille wohl angenommen werden)

II. Lit.: GoA (-), § 812 ff BGB

  1. GoA passt nicht, insb. § 681, 666 BGB
  2. Gefahr der Aushöhlung von §§ 814, 817, 818 III BGB
  3. Leistung in Erwartung eines Fremden Vertrages, nicht für einen Dritten!
17
Q

Vermutung des Fremdgeschäftsführugswillens im auch-fremden Geschäft

A

I. hM: (+)
Liegen die Voraussetzungen des auch-fremden Geschäfts vor, ist der Fremdgeschäftsfürungswille zu vermuten

II. mM: (-)
Auch-fremde Geschäft sind wie neutrale Geschäfte zu behandeln, der Fremdgeschäftführungswille muss positiv festgestellt werden

18
Q

Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB

A

Ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich und die Geschäftsübernahme gerechtfertigt wenn:

  1. der Geschäftsführer eine Pflicht des Geschäftsherren erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegt
  2. oder, ohne das Handeln des GF der GH eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hätte. (Moralische Pflichten bleiben außer Betracht, gesetzliche Unterhaltspflichten!!)
19
Q

Rettung des Selbstmörders (Entgegenstehender Wille des GH)

A

Fraglich iRd Ersatztes von Aufwendungen zu Rettung

Zu unterscheiden:

I. Appellselbstmord: Immer anwendbar
Der Selbstmörder möchte nicht sterben, die Rettung ist somit nicht gegen seinen Willen

II. Echter Freitod, Anwendbar (hM)
1. eA.: Sterbewille ist nichtig, §§ 105 II, 138 BGB. Somit kein entgegenstehender Wille

  1. aA.: Lebenserhaltung als öffentliches Interesse, § 679 BGB analog
20
Q

Schadensersatz in der echten berechtigten GoA, §§ 280, 677 BGB

A

I. Anwendbarkeit (+)

  • § 678 BGB gilt ausschließlich für die echte unberechtigte GoA und ist die einzelne SEA Regelung der GoA. Rückgriff auf AT (+)
  • Haftungsprivilegierung, § 682 (Beschränkt/ Nicht Geschäftsfähige)

II. Schuldverhältnis
Echte berechtigte GoA als gesetzliches Schuldverhältnis

III. Pflichtverletzung
IV. Verschuldensvermutung
1. Grds. § 276, 278 BGB
2. § 680 BGB: Nur Vorsatz/ gr. Fahrlässigkeit bei Gefahrenabwehr!

V. Rechtsfolge: § 249 ff BGB

21
Q

Pflichten des GF iRd GoA

A

I. Hauptpflichten, § 677 BGB
Im Interesse des GH und in seinem wirklichen/ mutmaßlichen Willen

II. Leistungsbezogene Nebenpflichten

  • Anzeige, § 681 1 BGB
  • Auskunft, § 681 2 BGB
  • Rechenschaft, §§ 681 2, 666 BGB

III. Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten
§ 241 II BGB: Schutz der Rechte, Rechtsgüter Interessen des GH

22
Q

Umfang des Aufwendungsersatzes gem. § 670, 683, 677 BGB

A

Ersatz der Aufwendungen die der GF für erforderlich halten durfte!

I. Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer des GF zum Zwecke der Geschäftsführung sowie deren notwendige Folgekosten (zB. Zölle)
- P.: Risikotypische Begleitschäden
- P.: Vergütung von Arbeitskraft

II. Für erforderlich halten durfte
Nach Verständigem Ermessen auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände

23
Q

Ersatz Risikotypische Begleitschäden über § 670 BGB (GoA)

A

Unfreiwillige Vermögensopfer deren Eintritt typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind. (Evt. unbillig den GF schutzlos zu stellen)

I. hM.: Ersatz über § 670 BGB
Mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der GF auch freiwillig das typische Schadensrisiko

II. mM.: Ersatz über SEA

  1. Begründet aus dem Prinzip der Risikohaftung bei Handlung in Fremdinteresse
  2. Freiwilligkeit muss nicht fingiert werden, § 254 BGB ist anwendbar
24
Q

Vergütung von Arbeitskraft über § 670 BGB (GoA)

A

I. hM.: Vergütung möglich

  1. § 1835 III BGB analog (Aufwendungsersatz des Vormundes). Dienste die zu Beruf oder Gewerbe gehören
  2. Anders als iRv § 662 BGB keine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit

II. mM.: Keine Vergütung
GoA verweist in das Auftragsrecht. Dieses ist grds. unentgeltlich! Die Verweisung hätte auch ins Werk- oder Dienstrecht erfolgen können

25
Q

SEA iRd unberechtigten GoA gem. § 678 BGB

A

I. Anwendbarkeit
–> Wenn keine Sonderregelungen eingreifen

II. Vorliegen einer unberechtigen GoA
Geschäftsbesorgung, für einen anderen, ohne Auftrag, gegen Wille/Interesse

III. Übernahmeverschulden

IV. Rechtsfolge, § 249 f BGB
Schaden muss durch die Geschäftsführung,nicht nur durch Zufall eingetreten sein!

26
Q

Übernahmeverschulden (GoA)

A

I. Zeitpunkt/ Handeln
Haftung nur bei rechtswidriger Geschäftsübernahme. Entscheidend ist, ob der GF bei Geschäftsübernahme wußte oder wissen musste das er gegen den Wille/ Interesse des GH handelt!

II. Verschuldensmaßstab, §§ 276, 278 BGB
III. Verschuldensfähigkeit, § 827 f BGB

IV. Haftungsmilderung, § 680 BGB
Bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr, Haftung nur für Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit

27
Q

SEA iRd unberechtigten GoA gem. 280 I BGB

A

I. Anwendung (+)

  • § 677 ff BGB regeln nur das Übernahmeverschulden, nicht die Schlechterfüllung
  • § 682 gilt nur für beschränkt/ nicht geschäftsfähige

II. unberechtigte GoA als Schuldverhältnis
III. Pflichtverletzung
Verletzung Nicht-Leistungsbezogener Nebenpflichten, § 241 II BGB

IV. Verschuldensvermutung
V. Rechtsfolge, § 249 ff. BGB
VI. Konkurrenzen
EBV, Deliktsrecht und § 687 BGB schließen die SEA nicht aus

28
Q

Ist §§ 684 2, 677 iVm 812 I 1 Fall 1 BGB eine Rechtsfolgen oder Rechtsgrundverweisung

A

I. eA.: Rechtsgrundverweisung

  • 3 Personenverhältnisse sind nach dem anerkannten Bereicherungsrechtlichen Grundsatz zu beurteilen
  • Gefahr spezielle Bereicherungsrechtliche Wertungen auszuhöhlen, zB. §§ 814, 815, 817 2 BGB

II. hM.: Rechtsfolgenverweisung

  • Die Rechtsgrundlosigkeit steht bei der GoA fest, eine erneute Prüfung ist nicht notwendig
  • § 818 BGB ist als Schutz ausreichend
29
Q

unberechtigte GoA als Schuldverhältnis iSd § 280 BGB (str.)

A

hM.: Anspruchsbegründendes Schuldverhältnis

  • § 677 BGB unterscheidet nicht zwischen berechtigter/ unberechtigter GoA
  • Der GF einer unberechtigten GoA stünde sonst besser als der einer berechtigten GoA

mM.: Kein Anspruchsbegründendes Schuldverhältnis
iRd unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer das Geschäft gar nicht erst zu führen, mithin besteht keine Pflicht zum sorgsamen Handeln

30
Q

Verschulden iRv § 280 BGB iVm unberechtigter GoA)

A

I. Verschuldensmaßstab

  • § 276, 278 BGB
  • Verschulden wird vermutet

II. Haftungsmilderung, § 680 BGB
Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr