GoA Flashcards
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) (Definition + Arten)
Jemand (Geschäftsführer) führt für einen anderen (Geschäftsherr) ein Geschäft, ohne von ihm dazu beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein
Arten der GoA
- Echte berechtigte GoA, § 677 BGB
- echte unberechtigte GoA,
- irrtümliche GoA, § 687 I BGB
- angemaßte GoA, § 687 II BGB
Echte berechtigte GoA,§ 677 BGB
I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Im Interesse (+)
III. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (+)
Ansprüche:
- § 667, 681 2, 677 BGB –> Herausgabe des Erlangten (GH –> GF)
- §§ 666, 681 2 677 BGB –> Asukunft (GH –> GF)
- §§ 666, 681 2, 677 BGB –> Verzinsung (GH –> GF)
- § 280, 677 BGB –> SEA (GH –> GF)
- § 683, 670 BGB –> Aufwendungsersatz (GF –> GH)
echte unberechtigte GoA
I. Fremdgeschäftsführungswille (+)
II. Wirklicher/ mutmaßlicher Wille (-)
Ansprüche:
- § 687, 677 BGB –> SEA
- § 684 1, 812 BGB –> Aufwendungsersatz
- Strittig ob SEA gem. § 280 ff. BGB oder Herausgabe gem. § 667, 681 2 BGB
irrtümliche GoA, § 687 I BGB
Fremdgeschäftsführungswille (-)
Irrtümliche Annahme eines eigenen Geschäfts
–> Keine GoA Ansprüche. § 812 ff BGB gilt!
Angemaßte GoA, § 687 II BGB
Fremdgeschäftsführungswille (-)
Geschäftsführer hat positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts!
Ansprüche:
I. § 677, 681 2, 687 II 1 BGB –> Herausgabe des Erlangten
II. 678, 687 II 1 BGB –> SEA
III §§ 684, 812, 687 II 2 BGB –> Aufwendungsersatz
GoA (Prüfungsschema)
I. Geschäftsbesorgung
II. für einen anderen
- FRemdes Geschäft
- Bewusstsein der Fremdheit
- Fremdgeschäftsführungswillen
III. ohne Auftrag
IV. Rechtfertigung
- im Interesse des Geschäftsführers
- im wirkl./ mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
Geschäftsbesorgung (GoA)
Jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinne
Benötigt ein tasächliches Tun (Realakt, Rechtsgeschäftsähnliches Handeln, Rechtsgeschäftliches Handeln).
Dulden, Unterlassen, Reflexhandlungen genügen nicht!
Fremdes Geschäft (GoA)
I. Obj. Fremdes Geschäft
Rechtsgeschäft ist schon seiner Natur nach einem fremden Rechtskreis zuzuordnen (Verkauf fremder Sachen, Krankenhilfe)
II. Auch fremdes Geschäft
Geschäftsübenahme ist im Eigenen und im Fremden Interesse. 3 Arten, Rechtsfolge umstr.
III. objektiv neutrale Geschäft
Geschäft das seiner Natur nach keinem Rechtskreis zuzuordnen ist sondern die zu Ordnung erst durch Willensbetätigung erfährt (zB. Erwerb einer Sache)
Bewusstsein der Fremdheit (GoA)
Geschäftsherr muss sich der Fremdheit des Geschäfts bewusstsein, er darf also nicht nicht wissen/ irrtümlich annehmen, dass es sich um ein eigenes Geschäft handelt
Fremdgeschäftsführungswille (GoA)
Unterordnung des Geschäftsführers unter den Geschäftsherren
–> Geschäftsführer ist sich der Fremdheit des Geschäfts bewusst und will dieses auch als Fremdes Geschäft, also für den Geschäftsherren ausführen!
Wird uU vermutet:
- obj. fremdes Geschäft (+)
- auch fremdes Geschäft
- hM: Vermutet
- mM: Positive Feststellung notwendig - obj. neutrales Geschäft
Vermutung (-), muss positiv festgestellt werden
Ohne Auftrag/ sonstige Berechtigung (GoA)
I. Ohne Auftrag
- Keine Vertragsbeziehungen zum Geschäftsführer
- Vertragsbeziehungen zu Dritten = auch-fremdes Geschäft
- Irrtümliche Annahme einer vertraglichen Beziehung unschädlich, liegt kein nur eigenes Geschäft vor gilt die GoA
II. Keine sonstigen Berechtigungen
- Familienrecht, Amts- + Organsstellung, faktische Verträge
- -> GoA unanwendbar da sonstige Berechtigung - Überschreitung von Geschäftsbefugnissen eines Geschäftsführers
- -> GoA unanwendbar, lediglich Vertragspflichtverletzung
Achtung: § 323 c StGB (Allgemeine Hilfspflicht) ≠ Berechtigung
Im Interesse es Geschäftsführers (GoA)
Immer dann wenn die Geschäftsführung zzT der Übernahme objektiv nützlich ist.
Maßgebend ist die konkrete Sachlage im Einzelfall. Zu beachten sind sowohl allgemeine Nützlichkeit als auch sie subjektiven Verhältnisse des GH
im Willen des Geschäftsführers (GoA)
I. Grds. der tatsächlich geäußerter Wille des GH
II. hilfsweise der mutmaßliche Wille des GH
Der Wille, den der Geschäftsführer bei Beurteilung aller Umstände zzT der Geschäftsübernahme geäußert hätte
III. Ausnahmen
- Bei Minderjährigen gilt der Wille des Vertreter
- § 679 BGB: Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willes
- Unbeachtlichkeit des Suizidversuchs
Träger öff. Verwaltung nimmt Aufgaben des Bürgers wahr (auch-fremdes Geschäft)
Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers
Träger der öff. Verwaltung nimmt in Erfüllung seiner öff. rechtlichen Pflichten zugleich Aufgaben des Bürgers war
I. Rspr.: GoA (+)
- Träger öff. Rechtlicher Gewalt hätte Aufwendungsersatzanspruch auch bei Verletzung der Verfahrensvorschriften
- Bürger hat Anspruch gem. § 280, 677 BGB statt nur Amtshaftung
II. Lit: GoA (-), § 812 ff BGB
- Würde zur Aushöhlung der öff. rechtl. Vorschriften bzgl. Zulässigekit der Ersatzvornahme/ Kostenerstattungspflicht führen
- Fremdgeschäftsführungswille (-), da sich die Verwaltung nicht dem Willen des Bürgers als Geschäftsherr unterwirft
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zugleich für den Geschäftsherren tätig (auch-fremdes Geschäft)
Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers:
Privater (GF) besorgt aufgrund privaten Vertrages mit einem Dritten zugleich Angelegenheiten des Geschäftsherren
I. hM.: GoA (+)
- Ansprüche aus § 677, 683 BGB sind nicht unbillig, es wird der belastet dem die Geschäftsführung zu Gute kommt
- Verfolgung eigener Interessen schließt GoA nicht aus. Schwerpunkt der GoA ist Fremd- , nicht Uneigennützigkeit
II. mA.: GoA (-), §§ 812 ff
- Gefahr der uferlosen GoA
- GoA ist kein Lastenausgleichsinstitut aus Billigkeit
- GoA-Regeln passe nicht auf den Pflichtengebundenen GF, da hier Pflichten kollidieren können (Ggü Vertragspartner und GH)