Vorsatz Flashcards

1
Q

Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit allein auf Wissenseite

A

Möglichkeitstheorie: Täter stellt sich Erfolg als konkret möglich vor und handelt trotzdem
-dagegen: die Möglichkeit den Erfolg zu erkennen verbindet gerade die bewusste Fahrlässigkeit und den Eventualvorsatz-> Will man auf der Wissensseite abgrenzen muss den Vorsatz gegenüber der Fahrlässigkeit ein qualifiziertes Wissen auszeichnen.

Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter stellt sich Erfolg als wahrscheinlich (möglich < X< überwiegend wahrscheinlich) vor und handelt trotzdem
-dagegen: Keine klare Grenzziehung möglich

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2
Q

Abgrenzung Vorsatz Fahrlässigkeit auf Wissens und Wollenseite

A

Ernstnahme Theorie: Täter findet sich mit ernst genommener Möglichkeit des Erfolgseintritt ab, nimmt sie also in Kauf statt auf ihr Ausbleiben zu vertrauen
Billigungstheorie: Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf
-dafür: Entscheidend ist die bewusste Entscheidung für die Rechtsgutsverletzung, die sowohl kognitive als auch voluntative Elemente umfasst.

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3
Q

aberatio ictus

A

Umstritten bei Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Objekt
Gleichwertigkeitstheorie: Bestrafung wegen Vollendetem Delikt -> Gleichwertige Objekte verdienen den gleichen Schutz
dagegen: Vorsatz hinsichtlich des getroffenem Objekts ist konstruiert
Konkretiesierungstheorie: Strafbarkeit wegen Versuch und Fahrlässigkeit
dafür: Vorsatz bezieht sich nur auf anvisiertes Objekt
Differenzierende Ansicht
bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (Leben körperliche Integrität) wie bei 2, Verletzung von Identitätsunabhängigen Rechtsgütern (Eigentum) wie bei 1
dafür: Vorsatzkonkretisierung ist dort ohne Bedeutung wo die Individualität des Rechtsgutsträgers des Angriffsobjekt ohne Beseutung für das Unrecht ist.
dagegen: Für Differenzierung gibt es keinen Grund da der Vorsatz auf ein Objekt konkretiesiert ist egal ob es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt oder nicht

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4
Q

Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

A
  • > Es wäre unmöglich zu verlangen, dass der Täter jeden exakten Einzelschritt der Tatbestandsverwirklichung vorhergeplant und -gesehen hat.
  • > Nicht jede Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf lässt daher den Vorsatz (gem. § 16I1) entfallen, sondern es ist zwischen relevanter und irrelevanter Abweichung zu unterscheiden.
  • > BGH: Irrelevant sind Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf, wenn sie “sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorraussehbaren halten”

-> Bei relevanten Abweichungen vom Kausalverlauf entfällt zumeist bereits die obj. Zurechnung -> Nur wenn die Abweichung im Bereich des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt, vom Täter aber nicht berücksichtigt wurde, kann die Konstellation Tatbestandsirrtum wegen Irrtum über den Kausalverlauf Relevanz gewinnen.

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5
Q

Sonderfall: Mehraktige Geschehensabläufe
Problem: Irrtum bei mehraktigem Geschehensablauf

Bsp: “Jauchegrubenfall”: T will O erschlagen. Er schlägt ihn mit einem Knüppel nieder und hält ihn für tot. Tatsächlich lebt O noch und ertrinkt erst später in der Jauchegrube in der T den - vermeintlich leblosen - körper des O versenkt.

-> Kann T wegen vollendeten Totschlags bestraft werden oder nur wegen Versuchs mit nachfolgender fahrlässiger Tötung?

A

Täter geht irrig davon aus bereits durch den ersten Akt den Erfolg herbeigeführt zu haben, während in Wirklichkeit erst der (häufig zur Verdeckung der Tat vorgenommene) folgende Akt diesen Erfolg mit sich bringt.

-> Vorab: Das letztlich allenfalls fahrlässige Handeln des T beim Versenken des Körpers unterbricht den Zurechnungszusammenhang der ersten (Vorsatz-) Tat zum Erfolg jedenfalls nicht -> nur bei Vorsatz.

Theorie vom dolus generalis:
Es genügt wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt während des Handlungsablaufs entsprechenden Vorsatz hatte.-> nicht mehr vertretbar

aA: Beide Akte sind streng gentrennt zu betrachten. Erster Akt bleibt im Versuchsstadium stecken. Der zweite Akt wird nicht mit dem Vorsatz zur Erfolgsherbeiführung getätigt (§16I1) -> Fahrlässigkeitsdelikt §16 I2

hM: Anzuknüpfen ist an den ersten Akt: Wenn ser Erfolgseintritt durch den zweiten Akt eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf darstellt so ist eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat möglich.
-> Vollendung wenn nur unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf

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