Versuchsstrafbarkeit Flashcards
Tatentschluss
Vorsatz bzgl. Verwirklichung des gesamten objektiven Tatbestands endgültig gefasst (vs. bloße Tatgeneigtheit) sowie Verwirklichung sämtlicher sonstiger subjektiver Merkmale
Unmittelbares Ansetzen
wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht´s los” überschritten hat und nach seiner Vorstellung von der Tat objektiv zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung ansetzt (
- indem er ein Verhalten an den Tag legt dass mit dieser so eng verbunden ist, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Tatbestands führt (Dabei Rückgriff auf folgende Gedanken: Sind noch weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich? Ist das Rechtsgut aus Sicht des Angreifenden bereits konkret in Gefahr
- oder ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
- > Unproblematisch ist das Versuchsstadium erreicht, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt hat.
- > Versuchsbeginn aber bereits im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung möglich, wie sich aus § 22 folgern lässt.
Gefährdungsgedanke: Ist das vom fraglichen Tatbestand geschützte Rechtsgut aus der Sicht des Täters bereits unmittelbar in Gefahr gebracht worden?
Gedanke des Eintritts in die Opferssphäre: Hat der Täter eine Beziehung zur Sphäre des Opfers hergestellt und besteht zw. der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt ein enger zeitl. Zusammenhang?
Lehre vom unmittelbar letzten Teilakt: Liegen zwischen der schon ausgeführten Tätigkeit und der eigentlichen Tatbestandshandlung keine weiteren Teilakte mehr?
subjektiv fehlgeschlagener Versuch
wenn aus Sicht des Täters der tatbestandlicher Erfolg mit den verfügbaren Mitteln gar nicht oder nur mit wesentlicher zeitlicher Zäsur herbeiführbar ist
Bezugspunkt für die Einordnung als fehlgeschlagener Versuch
- e.A. Tatplantheorie: Bezugspunkt-> der anfänglich gefasste Tatplan: Ein subjektiver Fehlschlag ist anzunehmen, wenn der eigene Tatplan vollständig ausgeführt und dennoch der angestrebte Erfolg nicht herbeigeführt wurde
Dagegen: Begünstigung des besonders gefährlichen Täters der mit allen Eventualitäten rechnet - a.A. Einzelaktstheorie: Bezugspunkt->jeder einzelne Tatakt ->Jeder Akt den der Täter bei Tatbeginn für erfolgsgeignet hält wird im Falle des Scheiterns als selbstständiger fehlgeschlagener Versuch behandelt. (wenn der Täter durch eine von ihm als ausreichend erachtete Tathandlung das Geschehen derart aus der Hand gegeben das er (im Falle des Gelingens) den Erfolgseintritt nicht mehr hätte verhindern können, so ist sein Versuch fehlgeschlagen
Dagegen: untragbare Konsequenz bzgl. Bestrafung (verfehlt man das Opfer 9 mal und trifft es beim 10 mal müsste man den Täter wegen 9 fachen versuchs verurteilen
h.M. Lehre vom Rücktrittshorizont: Bezugspunkt -> Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
Sie betrachtet die Versuchstat als ein einheitliches dynamisches Geschehen. Wenn die bereits (erfolglos) vorgenommene Tathandlung und die darauffolgenden weiteren Akte ein einheitliches Geschehen bilden, liegt hiernach ein einheitlich zu behandelnder Versuch vor.
Dafür: Opferschutz gebietet es dem Täter möglichst lange einen Rücktritt zu ermöglichen
Die Idee hinter dem Rücktritt als persönlichen Strafaufhebungsgrund
Kriminalpolitische Theorie: Goldene Brücke für den Täter-> Opferschutz
Verdienstlichkeitstheorie: Wegen teilweisen Ausgleich des Unwerts besteht kein Strafbedürfnis mehr “ honorierfähige Umkehrleistung”
Verbrecherische Wille war nicht so stark ausgeprägt und Täter deshalb nicht so gefährlich
unbeendeter/beendeter Versuch
Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben was zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich ist.
Korrektur des Rücktritthorizonts bei der Beurteilung ob ein Versuch beendet oder nicht ist
Wenn Täter nach der letzten Ausführungshandlung irrtümlich den Erfolg zunächst für möglich hält (dann eigentlich beendeter Versuch) unmittelbar darauf (in engstem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang ) erkennt und erkennt dass er sich geeirt hat (und im Zeitpunkt der Erkenntnis eine Vollendung noch möglich wäre, insoweit kein Fehlschlag) -> Korrektur möglich
Folge: Täter kann durch bloßes Abstand nehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten
Aufgeben
aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen, von der weiteren Realisierung des Entschlusses den gesetzlichen Tatbestand zu ´verwirklichen.
Problem vollständig ?
Abstrakte Betrachtungsweise: Täter muss von gesamten Tatplan endgültig Abstand nehmen -> dagegen § 24 behandelt den Rücktritt von der konkreten Tat
h. M. eingeschränkte abstrakte Betrachtungsweise: Der Täter muss von der konkreten Ausführungshandlung und von denjenigen Fortsetzungshandlungen abstand nehmen, die mit dem bereits vergangenen Versuch -qualitativ gleichwertig sind -eine natürliche Handlung und einheitlichen Lebensvorgang darstellen
- > Wenn Angriffsobjekt und Ausführungsweise dem versuchten Geschehen entsprechen hat der Täter nicht wirklich Abstand genommen.
Konkrete Betrachtungsweise: Täter muss nur von der konkreten Ausführungshandlung Abstand nehmen. -> Wenn andere Handlung das gleiche bewirkt kann nicht von einer Rückkehr in die Legalität gesrochen werden.
Vollendung der Tat verhindern (§24 I 1, 2. Alt)
Täter muss bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen , die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
Problem: Anforderung an die Verhinderungshandlung
->Rspr, hM s.o. -> Dafür Wortlaut, Umkehrschluss zu §24 I 2 (ernsthaftes bemühen)
->aA: Erforderlich ist ein optimales Verhinderungshaltens bzw. sorgfältiges Bemühen. -> Dafür : Täter verdient nur dann Strafbefreiung -> Dagegen: Anreiz für Umkehr ist kriminalpolitisch sinvoll
-> aA Es ist an die Kriterien der objektiven Zurechnung anzuknüpfen, Verhinderungserfolg muss als Werk des Täters erscheinen
Ernsthaftes Bemühen (§24 I 2)
der Täter ergreift all diejenigen Schritte, die aus seiner Sicht zur Anwendung des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist (Ausschöpfen aller bekannten vermeintlichen Erfolgsabwendungsmöglichkeiten)
genügt auch wenn der Erfolg zwar eintritt, dieser Erfolgseintritt aber nicht mehr dem Täter zugerechnet werden kann (z.B. atypische Weiterentwicklung des Geschehens)
Freiwilligkeit
- Frank`sche Formel: Ich will nicht, selbst wenn ich könnte -> freiwillig, ich kann nicht selbst wenn ich wollte -> unfreiwillig
- Lehre von der Verbrechervernunft: wenn Täter entgegen der Verbrechervernunft handelt -> freiwillig
-hM: Lehre von den autonomen Motiven: wenn Entscheidung nicht durch zwingende Hinderungsgründe (heteronome Gründe), sondern durch eine eigene autonome Entscheidung des Täters veranlasst wird -> freiwillig, Bsp:Gewissensbisse , Angst vor Strafe -> Anstoß kann von außen kommen, Täter muss aber Herr seiner Entschlüsse bleiben
heteronome Motive:
-nachträgliche Risikoerhöhung durch wesentliche Änderung der Sachlage, so dass Täter die Fortsetzung der Tat nicht mehr für vertretbar hält
-Unüberwindliche Hemmungen zwingen den Täter zur Umkehr (Täter kann kein Blut sehen) - Täter erkennt dass Vollendung noch möglich ist, jedoch so unwahrscheinlich dass aus Täterperspektive keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bestehen
-wenn Täter derart in Panik ist dass er keinen klaren Gedanken mehr fassen kann
Problem: Rücktritt im Falle des Erreichens eines außertatbestandlichen Ziels
Täter erreicht sein primäres Handlungsziel und gibt daher auf.
e. A. -> Rücktritt scheidet aus
- Arg: wer sein eigentliches Handlungsziel erreicht hat kann gar nichts mehr aufgeben; Täter verdient hier nichts und ist auch nicht weniger gefährlich.
h. M. -> Rücktritt bleibt möglich
- Arg: entscheidend ist dass der Täter die konkrete Tathandlung und Taterfolg aufgibt; wer Rücktrittsmöglichkeit versagt muss als Tat die Verwirklichung des motivierenden Ziels ansehen-> ist nicht vereinbar mit dem Tatbegriff der an den gesetzlich umschriebenen Tatbestand anknüpft
Problem: Gibt es einen Teilrücktritt
Lehre und neuere Rechtsprechung: Teilrücktritt von einer Qualifikation ist möglich
z.B. A begeht einen Raubversuch mit Waffen (§ 250 I Nr. 1a 22,23I) wirft aber nach Versuchsbeginn die Waffe fort und vollendet den Raub unbewaffnet.
.Arg- Es besteht kein höheres Strafbedürfniss. Der Täter erweist sich als weniger gefährlich.
Unmittelbares Ansetzen und Qualifikationen
Bei Qualifikationen oder Regelbeispielen bedeutet der Beginn bzgl. der strafschärfenden Umstände nur dann ein unmittelbares Ansetzen, wenn darin auch ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes liegt.
Bsp: Einstecken einer Waffe bedeutet kein unmittelbares Ansetzen zu § 244 I1a weil darin noch kein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme iSv. 242 liegt.
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter
Einzellösung: Der Versuchsbeginn muss für jeden Mittäter gesondert geprüft werde: Es kommt darauf an ob er bereits zu seinem eigenen Tatbeitrag angesetzt hat.
-dagegen: Mittäter begehen die Tat im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens, deren Versuch und Vollendung sich einheitlich vollzieht.
Wer einen Mittäterschaftsbeitrag im Vorbereitungsstadium für möglich hält, würde sich durch ein Plädoyer zugunsten dieser Theorie selbst widersprechen.
Gesamtlösung: das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters kann dem Mittäter über §25II zugerechnet werden.
-dafür: jeder Täter muss sich Beiträge im Rahmen eines gemeinsamen Tatentschlusses zurechnen lassen. -> konsequenterweise muss es genügen wenn nur einer von ihnen nach der Vorstellung aller in das Ausführungsstadium eintritt.