Beihilfe § 27 Flashcards
Hilfe leisten
Hilfe leistet wer die Haupttat physisch oder psychisch fördert, d.h. wer ihre Durchführung ermöglicht oder fördert.
Problem: Kausalität der Hilfeleistung
hL. Beitrag muss kausal für Erfolg geworden sein.
dafür: Strafgrund der Teilnahme ist die Mitwirkung an fremden Unrecht - Mitwirkung setzt aber Kausalität des Tatbeitrags vorraus
Rspr: es genügt dass die Haupttat irgendwie gefördert uU. auch nur erleichtert wurde.
dafür: es wird Hilfeleistung bestraft, der Erfolg muss nicht zugerechnet werden können.
dagegen: die Kausalität als Grundlage der Teilnahme wird aufgegeben.
Risikoerhöhungslehre: Entscheiden ist ob der Beitrag das Risiko des Erfolgseintritt erhöht hat
dagegen: die Kausalität als Grundlage der Teilnahme wird aufgegeben.
Ausscheiden von sozial adäquaten Verhalten
-> Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen /neutralen Handlungen
Ausgangspunkt: Nach ganz hM besteht ein Einhrenzungsbdürfnis. Ansonsten käme es zu einer unerträglichen Erschwerung des beruflichen Alltagslebens (Art. 12GG), weil Dienstleister schon bei dem geringsten Verdacht Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müsste um sich nicht strafbar zu machen. (z.b. Händler verkauft Axt)
e.A. schon objektiv keine Beihilfehandlung -> da sozialadequat/ sind vom erlaubten Risiko gedeckt-> es wird mit einer neutralen Handlung kein rechtlich relevantes Risiko geschaffen (objektive Zurechnung entfällt)
hM: Gemischte Theorie. Eingrenzung nach 2 Kriterien
a)Objektiv: Beihilfestrafbarkeit (-) wenn dem Tatbeitrag der “deliktische Sinnbezug” fehlt. Dies ist der Fall, wenn er sich auf eine legale Handlung bezieht die schon für sich allein genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist. Bsp: Bewirtung eines Diebes. Lieferung und Einnahme einer Mahlzeit sind legal und für den Gast unabhängig davon sinnvoll, ob er dadurch gestärkt ein Delikt begehen will.
b) Subjektiv: Unterscheidung nach Vorsatzform des Gehilfen:
dolus 1 und 2: keine Einschränkung
dolus eventualis: Gehilfenvorsatz nur bei vom Gehilfen erkanntem hohen Risiko der Tatbegehung (Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters.)
psychische Beihilfe
besteht in jeder unterstützenden Bestärkung vom Tatplan, Tatentschluss, oder Tatausführungswillen des Haupttäters