Objektive Zurechnung Flashcards

1
Q

Grundformel

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn

  • der Täter eine rechtlich relevante (vom Schutzzweck der Norm erfasste) Gefahr geschaffen hat,
  • die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
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2
Q

problematische Fallgruppen: Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr

A
  • Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm
  • Allgemeines Lebensrisiko und die Reichweite des erlaubten Risikos
  • Anknüpfungshandeln des Opfers oder Dritter
  • Risikoverringerung
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3
Q

problematische Fallgruppen: Realisierung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg

A
  • atypischer Kausalverlauf

- Pflichtwiedrigkeitszusammenhang beim Fahrlässigkeitsdelikt

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4
Q

Sonderfall: Unterbrechung des Zurechnugszusammenhangs durch spätere eigene Handlung des Täters

A

-> Fraglich ist in welchen Fällen eine der ersten Tathandlung nachfolgende Handlung des Täters selbst den Zurechnungszusammenhang hinsichtlich der ersten Handlung unterbricht.

  • > vorsätzliches Verhalten. T schneidet Kehle des O durch nach dem er an den Tatort zurückkam und sah dass O durch den Schlag auf den Kopf noch nicht gestorben ist.
  • > Fahrlässiges Verhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.-> es realisiert sich vielmehr die Gefahr die T geschaffen hat
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5
Q

Problem: schließt die Risikoverringerung die objektive Zurechenbarkeit aus?

A

Von Risikoverringerung spricht man wenn der Täter die nachteilige Wirkung eines Dritten oder sonstiger Schadenserreignisse abschwächt.

  • > Bei Risikoverringerung objektive Zurechenbarkeit - -> da keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird.
  • > Differenzierung: Risikoverringerung liegt nicht vor wenn Täter Risiko durch ein anderes, weniger gewichtiges ersetzt.

Bloße Bremsung der Ursachenreihe -> Obj. Zur. -
A lenkt einen auf B zufliegenden Stein so ab, dass er B am Bein anstatt am Kopf trifft.

Schaffung einer neuen Ursachenreihe -> Obj. Rur. + aber § 34
A verhindert, dass B durch einen Steinwurf verletzt wird, indem er ihn zur Seite stößt und dabei sein Hemd zerreißt.

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6
Q

eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei sonstigen Rettern

A

eA. eigenverantwortliche Selbstgefährdung +
dafür: der nicht zum Eingreifen verpflichtete Retter habe sich sehenden Auges in Gefahr begeben und eine Bestrafung könne den Täter davon abhalten Hilfe zu holen.

aA: eigenverantwortliche Selbstgefährdung - wenn sich der Retter in einer § 35 StGB vergleichbaren Situation befindet. Hierbei sind Gefahr für den Retter und die zu rettenden Rechtsgüter abzuwegen.

hM: eigenverantwortliche Selbstgefährdung - wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit der Selbstgefährdung des Opfers schafft und der Retter ein einsichtiges Motiv für die Rettungsmaßnahmen zu Gunsten bedeutender REchtsgüter hat.

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