Objektive Zurechnung Flashcards
Grundformel
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn
- der Täter eine rechtlich relevante (vom Schutzzweck der Norm erfasste) Gefahr geschaffen hat,
- die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
problematische Fallgruppen: Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr
- Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm
- Allgemeines Lebensrisiko und die Reichweite des erlaubten Risikos
- Anknüpfungshandeln des Opfers oder Dritter
- Risikoverringerung
problematische Fallgruppen: Realisierung der Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg
- atypischer Kausalverlauf
- Pflichtwiedrigkeitszusammenhang beim Fahrlässigkeitsdelikt
Sonderfall: Unterbrechung des Zurechnugszusammenhangs durch spätere eigene Handlung des Täters
-> Fraglich ist in welchen Fällen eine der ersten Tathandlung nachfolgende Handlung des Täters selbst den Zurechnungszusammenhang hinsichtlich der ersten Handlung unterbricht.
- > vorsätzliches Verhalten. T schneidet Kehle des O durch nach dem er an den Tatort zurückkam und sah dass O durch den Schlag auf den Kopf noch nicht gestorben ist.
- > Fahrlässiges Verhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht.-> es realisiert sich vielmehr die Gefahr die T geschaffen hat
Problem: schließt die Risikoverringerung die objektive Zurechenbarkeit aus?
Von Risikoverringerung spricht man wenn der Täter die nachteilige Wirkung eines Dritten oder sonstiger Schadenserreignisse abschwächt.
- > Bei Risikoverringerung objektive Zurechenbarkeit - -> da keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird.
- > Differenzierung: Risikoverringerung liegt nicht vor wenn Täter Risiko durch ein anderes, weniger gewichtiges ersetzt.
Bloße Bremsung der Ursachenreihe -> Obj. Zur. -
A lenkt einen auf B zufliegenden Stein so ab, dass er B am Bein anstatt am Kopf trifft.
Schaffung einer neuen Ursachenreihe -> Obj. Rur. + aber § 34
A verhindert, dass B durch einen Steinwurf verletzt wird, indem er ihn zur Seite stößt und dabei sein Hemd zerreißt.
eigenverantwortliche Selbstgefährdung bei sonstigen Rettern
eA. eigenverantwortliche Selbstgefährdung +
dafür: der nicht zum Eingreifen verpflichtete Retter habe sich sehenden Auges in Gefahr begeben und eine Bestrafung könne den Täter davon abhalten Hilfe zu holen.
aA: eigenverantwortliche Selbstgefährdung - wenn sich der Retter in einer § 35 StGB vergleichbaren Situation befindet. Hierbei sind Gefahr für den Retter und die zu rettenden Rechtsgüter abzuwegen.
hM: eigenverantwortliche Selbstgefährdung - wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit der Selbstgefährdung des Opfers schafft und der Retter ein einsichtiges Motiv für die Rettungsmaßnahmen zu Gunsten bedeutender REchtsgüter hat.